(Gesetz vom 15. Mai 2014 – Belgisches Staatsblatt vom 22. Mai 2014, Königlicher Erlass vom 29. Juni 2014 – Belgisches Staatsblatt vom 8. August 2014)
Ab dem 1. Juli 2015 gilt eine genauere Begriffsbestimmung für „Lehrling“ im Zusammenhang mit der Sozialversicherung. Ab dem 1. Juli 2015 gilt jede Person als Lehrling, die im Rahmen einer alternierenden Ausbildung vertraglich an einen Arbeitgeber gebunden ist. Dies sind Ausbildungen, die jede der folgenden 6 Bedingungen erfüllen:
- Die Ausbildung besteht aus einem Teil, die am Arbeitsplatz vermittelt wird („Arbeit“) und einem Teil, der bei einer Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung oder auf deren Initiative und Verantwortung erfolgt („Lernen“). Zweck dieser beiden Teile ist die Ausführung eines Ausbildungsplans, sie sind aufeinander abgestimmt und wechseln einander ab.
- Die Ausbildung führt zu einer beruflichen Qualifikation.
- Der Arbeitsteil umfasst im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Stunden pro Woche, wobei Feiertage und Urlaub nicht mitgerechnet sind.
- Der Lernteil umfasst mindestens (die Stunden werden im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung berechnet, wobei die Unterrichtsstunden abgezogen werden dürfen, von denen der Lehrling eventuell von der Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung befreit wurde)
- 240 Unterrichtsstunden für teilzeitschulpflichtige Personen und
- 150 Unterrichtsstunden für Jugendliche, die nicht mehr teilzeitschulpflichtig sind.
- Beide Teile (Arbeiten/Lernen) werden im Rahmen eines Vertrags ausgeführt, zu deren Parteien der Arbeitgeber und der Lehrling gehört.
- Im Vertrag wird eine finanzielle Entlohnung durch den Arbeitgeber genannt, die als Gehalt gilt.
Bereits bestehende Verträge können bis zu ihrem Ende weiterlaufen, sie brauchen nicht anhand dieser 6 Kriterien geprüft zu werden. Die Lehrlinge und Praktikanten bleiben bis dann vertraglich gebunden.
Personen, die mit Lern-, Praktikums- oder Schnupperarbeitsverträgen beschäftigt sind und diese Bedingungen nicht erfüllen, werden hinsichtlich der Anwendung des Sozialversicherungssystems von Beschäftigten (und die Einschränkungen für unter 19-Jährige) nicht als Lehrlinge betrachtet. Einige Personen brauchen aufgrund der obligatorischen Sozialversicherungsunterlagen eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung (DIMONA-Meldung) des Typs „DWD“ (DIMONA without DmfA, Dimona ohne multifunktionale Erklärung).
Personen, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind, sowie manche behinderte Personen mit einem speziellen Ausbildungsvertrag fallen nicht unter dieses System der alternierenden Ausbildung. Sie werden als normale Arbeitskräfte angemeldet.