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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2015/2

Übersicht

Arbeitsbonus – Erhöhung/Minderung

(24/07/2015)

Infolge einer Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen (im Ministerrad vom 3. Juli 2015 genehmigter Königlicher Erlass, im belgischen Amtsblatt allerdings noch nicht veröffentlicht) werden ab dem 1. August 2015 die Minderung und die Lohngrenzen erhöht. Zwei Koeffizienten, die Sie bei der Berechnung benötigen, werden ebenfalls angepasst.

Nachfolgend finden Sie in tabellarisch aufgeführt die neuen Beträge, die ab dem 1. August 2015 gelten. 

Angestellte (*)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 1.546,87
> 1.546,87 und ≤ 2.413,00
> 2.413,00

189,98
189,98 - (0,2193 x (S - 1.546,87))
0

Arbeiter (**)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

≤ 1.546,87
> 1.546,87 und ≤ 2.413,00
> 2.413,00

205,18
205,18 - (0,2369 x (S -1.546,87))
0

(*) Mit „Angestellte“ sind gemeint: die Arbeitnehmer, die zu 100 % anzugeben sind, d. h. z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor. 
(**) Unter „Arbeitern“ muss verstanden werden: diejenigen Arbeitnehmer, die mit 108 % angegeben werden müssen, d. h. auch beispielsweise Künstler.

Alternierende Ausbildungen

(15/07/2015)

(Gesetz vom 15. Mai 2014 – Belgisches Staatsblatt vom 22. Mai 2014, Königlicher Erlass vom 29. Juni 2014 – Belgisches Staatsblatt vom 8. August 2014)

Ab dem 1. Juli 2015 gilt eine genauere Begriffsbestimmung für „Lehrling“ im Zusammenhang mit der Sozialversicherung. Ab dem 1. Juli 2015 gilt jede Person als Lehrling, die im Rahmen einer alternierenden Ausbildung vertraglich an einen Arbeitgeber gebunden ist. Dies sind Ausbildungen, die jede der folgenden 6 Bedingungen erfüllen:

  • Die Ausbildung besteht aus einem Teil, die am Arbeitsplatz vermittelt wird („Arbeit“) und einem Teil, der bei einer Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung oder auf deren Initiative und Verantwortung erfolgt („Lernen“). Zweck dieser beiden Teile ist die Ausführung eines Ausbildungsplans, sie sind aufeinander abgestimmt und wechseln einander ab.
  • Die Ausbildung führt zu einer beruflichen Qualifikation.
  • Der Arbeitsteil umfasst im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Stunden pro Woche, wobei Feiertage und Urlaub nicht mitgerechnet sind.
  • Der Lernteil umfasst mindestens (die Stunden werden im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung berechnet, wobei die Unterrichtsstunden abgezogen werden dürfen, von denen der Lehrling eventuell von der Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung befreit wurde)
    • 240 Unterrichtsstunden für teilzeitschulpflichtige Personen und
    • 150 Unterrichtsstunden für Jugendliche, die nicht mehr teilzeitschulpflichtig sind.
  • Beide Teile (Arbeiten/Lernen) werden im Rahmen eines Vertrags ausgeführt, zu deren Parteien der Arbeitgeber und der Lehrling gehört.
  • Im Vertrag wird eine finanzielle Entlohnung durch den Arbeitgeber genannt, die als Gehalt gilt.

Bereits bestehende Verträge können bis zu ihrem Ende weiterlaufen, sie brauchen nicht anhand dieser 6 Kriterien geprüft zu werden. Die Lehrlinge und Praktikanten bleiben bis dann vertraglich gebunden.

Personen, die mit Lern-, Praktikums- oder Schnupperarbeitsverträgen beschäftigt sind und diese Bedingungen nicht erfüllen, werden hinsichtlich der Anwendung des Sozialversicherungssystems von Beschäftigten (und die Einschränkungen für unter 19-Jährige) nicht als Lehrlinge betrachtet. Einige Personen brauchen aufgrund der obligatorischen Sozialversicherungsunterlagen eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung (DIMONA-Meldung) des Typs „DWD“ (DIMONA without DmfA, Dimona ohne multifunktionale Erklärung).

Personen, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind, sowie manche behinderte Personen mit einem speziellen Ausbildungsvertrag fallen nicht unter dieses System der alternierenden Ausbildung. Sie werden als normale Arbeitskräfte angemeldet.

Künstlerkommission

(15/07/2015)

Am 1. Juni 2015 ist die Künstlerkommission zum föderalen öffentlichen Dienst (FÖD) Soziale Sicherheit umgezogen.

Die Anträge auf eine Künstlerkarte im Rahmen der kleinen Vergütungsregelung oder den Künstlerschein im Rahmen der „Artikel 1a“-Regelung müssen an folgende Adresse geschickt werden:

Künstlerkommission
FÖD Soziale Sicherheit 
Verwaltungszentrum Kruidtuin
Finance Tower
DG Sozialpolitik
Kruidtuinlaan 50, Postfach 115 
1000 Brüssel
E-Mail: kunstenaars@minsoc.fed.be

Weitere Informationen über den Künstlerstatus können Arbeitnehmer der Website des FÖD Soziale Sicherheit (auf Französisch) entnehmen.

Fahrtkostenerstattung

(15/07/2015)

Die Erstattung der Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz und berufliche Fahrten mit dem Auto ist bis zu einer Kilometervergütung von 0,3412 EUR/km von LASS-Beiträgen befreit (Betrag gilt ab 1. Juli 2015).

Pauschale Tageslöhne für Hochseefischer

(01/07/2015)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes für die Seefischerei werden die Tagespauschalen für diesen Sektor ab 1. Juli 2015 geändert:

Indexzahl der Tätigkeit

Tätigkeit

Tagespauschale

81

Bemannung von Fischereifahrzeugen
(mit Ausnahme von Fischereilehrlingen)

79,50

82

Fischereilehrlinge

39,70

Kontingent für Arbeitgeber im Gastronomiegewerbe

(05/06/2015)

Ab 1. Juli 2015 wird die Zahl der Tage, an denen Unternehmen des Gastronomiegewerbes Aushilfsarbeiter einsetzen dürfen, von 100 auf 200 Tage pro Kalenderjahr erhöht (der entsprechende Königliche Erlass wurde noch nicht veröffentlicht). Dies bedeutet, dass die Unternehmen zwischen 1. Januar und 30. Juni 2015 Anspruch auf 100 Tage und zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2015 Anspruch auf 200 Tage haben.

Am Kontingent für Arbeitnehmer (jährlich 50 Tage) ändert sich nichts.

Ab dem 5. Juni 2015 können unmittelbare Beschäftigungsmeldungen (DIMONA) für die Beschäftigung nach dem 100. Tag eingereicht werden.

Diejenigen Arbeitgeber aus dem Gastronomiegewerbe und Zeitarbeitsagenturen (die Arbeitnehmer im Gastronomiegewerbe beschäftigen), die bei Einreichung der DIMONA-Meldung gewarnt wurden, dass das Arbeitgeberkontingent überschritten war, müssen die Meldung zurückziehen und erneut einreichen, um die Beitragsermäßigungen für Aushilfskräfte nutzen zu können.