Artist@Work
Die speziellen verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die elektronische Plattform für Artist@Work, im Sinne des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 wurden veröffentlicht. Die Anwendung Artist@Work ist jetzt verfügbar (Königlicher Erlass und Ministerialerlass vom 2. Mai 2019, B.S. vom 6. Mai 2019).
Mit dieser Anwendung kann der Künstler:
- eine Künstlerkarte im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung und eine Erneuerung dieser Karte beantragen sowie ein Duplikat erhalten;
- einen Antrag für ein Künstlervisum im Rahmen von Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 einreichen, eine Erneuerung dieses Visums beantragen oder ein Duplikat erhalten;
- eine Erklärung zur Selbständigkeit beantragen, diese erneuern oder ein Duplikat erhalten;
- seine Leistungen im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung registrieren;
- eine Bescheinigung erstellen, die gegenüber seinem Auftraggeber geltend gemacht werden kann, in der die im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung eingetragene Leistung angegeben wird;
- seinem Auftraggeber im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung die Anzahl der erbrachten Leistungen und die Beträge, die der Künstler zum Zeitpunkt des Antrags erhalten hat, mitteilen;
- die Entwicklung seiner verschiedenen Anträge weiterverfolgen;
- Zugang zu einem informativen Teil mit Erläuterungen zu den Dokumenten erhalten, die dem Künstler über die Plattform ausgestellt werden können, und zu Informationen über die Künstler und/oder die Künstleraktivitäten, die relevant sein können.
Diese Plattform ermöglicht es dem Sekretariat der Künstlerkommission, die Anträge für eine Karte, ein Visum und eine Erklärung zur Selbständigkeit der Künstler zu verwalten und Aktivitätenberichte und Statistiken zu drucken. Artist@Work kann auch als Kontrollinstrument von den Inspektionsorganen der verschiedenen Sozialversicherungsbehörden verwendet werden.
Die Erklärungen können immer noch auf Papier eingereicht werden.
Im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung gilt deshalb Folgendes:
1) Wenn die Leistungsübersicht, die der Künstler am Arbeitsplatz für die Inspektionsdienste verfügbar halten muss, von der Künstlerkommission auf Papier ausgestellt wird, muss die Leistungsübersicht vom Künstler weiter ausgefüllt werden, sodass für jede Leistung Folgendes festgestellt werden kann:
- die Art der Leistung;
- das Datum der Leistung im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung;
- die Dauer bei einem bestimmten Auftraggeber;
- der Betrag der Entschädigung;
- die Adresse, an der die Leistung erbracht wurde;
- die Identifikationsdaten des Auftraggebers, insbesondere:
- der Name, Vorname und die ENSS im Falle einer natürlichen Person;
- die Bezeichnung, der Name, Vorname und die ENSS des Verantwortlichen im Falle einer nichtrechtsfähigen Vereinigung und
- die Bezeichnung sowie die Unternehmensnummer im Falle eines Unternehmens.
- der Name, Vorname und die ENSS im Falle einer natürlichen Person;
2) Wenn der Künstler seine Karte über einen Antrag auf der Plattform Artist@Work erhalten hat, muss er seine Leistungen auch auf der Plattform registrieren.
Durch Eingabe der Leistungen auf der Plattform ist es möglich, für jede Leistung die gleichen Daten wie auf Papier zu melden. Diese Daten müssen spätestens zum Beginn der Durchführung der Leistungen eingegeben worden sein.