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Lehrlinge - alternierende Ausbildung

Die Sozialversicherungsgesetzgebung stellt ,Lehrlinge‘ einfachen Arbeitnehmern gleich und begrenzt ihre Beitragspflicht bis einschließlich 31.12. des Jahres, in dem sie 18 werden, auf eine Reihe von Regelungen der sozialen Sicherheit.

Ab dem 01.07.2015 gilt eine genauere Begriffsbestimmung für ,Lehrling‘ im Zusammenhang mit der Sozialversicherung. Ein Lehrling ist jede Person, die im Rahmen einer alternierenden Ausbildung vertraglich an einen Arbeitgeber gebunden ist. Dies sind Ausbildungen, die jede der folgenden 6 Bedingungen erfüllen:

  • Die Ausbildung besteht aus einem Teil, die am Arbeitsplatz vermittelt wird („Arbeit“) und einem Teil, der bei einer Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung oder auf deren Initiative und Verantwortung erfolgt („Lernen“). Zweck dieser beiden Teile ist die Ausführung eines Ausbildungsplans, sie sind aufeinander abgestimmt und wechseln einander regelmäßig ab.
  • Die Ausbildung führt zu einer beruflichen Qualifikation.
  • Der Arbeitsteil umfasst im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Stunden pro Woche, wobei Feiertage und Urlaub nicht mitgerechnet sind.
  • Der Lernteil umfasst mindestens (die Stunden werden im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung berechnet, wobei die Unterrichtsstunden abgezogen werden dürfen, von denen der Lehrling eventuell von der Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung befreit wurde):
    • 240 Unterrichtsstunden für teilzeitschulpflichtige Personen und
    • 150 Unterrichtsstunden für Jugendliche, die nicht mehr teilzeitschulpflichtig sind,
  • Beide Teile (Arbeiten/Lernen) werden im Rahmen eines Vertrags ausgeführt, zu deren Parteien der Arbeitgeber und der Lehrling gehört.
  • Im Vertrag wird eine finanzielle Entlohnung durch den Arbeitgeber genannt, die als Gehalt gilt.

Am 30.06.2015 bestehende Verträge können bis zu ihrem Ende weiterlaufen und müssen nicht anhand dieser 6 Kriterien geprüft werden. Diese Personen bleiben bis zum Vertragsende vertraglich gebunden.

Personen, die mit Lehr-, Praktikums- oder Schnupperarbeitsverträgen beschäftigt sind und diese Bedingungen nicht erfüllen, werden hinsichtlich der Anwendung des Sozialversicherungssystems von Beschäftigten nicht als Lehrlinge betrachtet.

Einige Personen brauchen aufgrund der obligatorischen Sozialversicherungsunterlagen eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung (DIMONA-Meldung) des Typs „DWD“ (DIMONA without DmfA) und nicht des Typs „OTH“ (others), wie die „gebundenen“ Lehrlinge.

Personen, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind, fallen nicht unter dieses System der alternierenden Ausbildung. Sie werden als normale Arbeitnehmer angemeldet.

Personen, die eine der folgenden Ausbildungsformen besuchen, sind immer sozialversicherungspflichtig:

  • der gemäß der Regelung zur Weiterbildung des Mittelstandes anerkannte Lehrvertrag (im Folgenden anerkannte Lehrlinge genannt);
  • der Lehrvertrag, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 19.07.1983 über das Lehrlingswesen für Berufe, die durch Arbeitnehmer im Lohndienst (im Folgenden industrielle Lehrlinge genannt) ausgeübt werden, fällt;
  • der Vertrag für sozial-berufliche Eingliederung, der durch die Gemeinschaften und Regionen im Rahmen des Teilzeitsekundarunterrichts (im Folgenden Lehrlinge mit Eingliederungsvertrag genannt) anerkannt wurde;
  • der anerkannte Praktikumsvertrag im Rahmen der Ausbildung zum Unternehmensleiter (im Folgenden Praktikanten in Ausbildung zum Unternehmensleiter);
  • der Vertrag „contrat en formation en alternance“ (Wallonien und Brüssel, Französische Gemeinschaft);
  • der Vertrag „overeenkomst van alternerende opleiding“ (Flandern und Brüssel, Flämische Gemeinschaft).

Für die Berufseinarbeitungsverträge (eingeführt durch das Programmgesetz vom 02.08.2002) wird auf die diesbezügliche Erläuterung unter ,Praktikanten‘ verwiesen.

Minderjährige Lehrlinge (bis zu dem Jahr, in dem sie 18 Jahre alt werden) sind nur einer Beschränkten Anzahl von Regelungen unterworfen. 

Durch die Sechste Staatsreform wurde den Regionen die Zuständigkeit für die alternierende Ausbildung übertragen. Weitere Informationen finden Sie auf den betreffenden Websites der Regionen. Die Frage der Sozialversicherungspflicht für Lohnempfänger ist jedoch nach wie vor ein föderaler Zuständigkeitsbereich. Eventuelle neue Ausbildungsformen müssen daher die 6 Bedingungen für die alternierende Ausbildung erfüllen.

Bei der DmfA-Meldung ist bei den Angaben der Beschäftigungszeile der entsprechende Code im Feld ,Art Lehrling‘ anzugeben.

Um zu ermitteln, ob der Lehrling als Angestellter oder als Arbeiter betrachtet wird, gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Art der Leistungen ausschlaggebend ist.

Sozialversicherungsbeiträge für Lehrlinge werden auf der Grundlage ihres Lohns berechnet (zuzüglich 8 %, wenn ihre Leistungen hauptsächlich manueller Art sind und Urlaubsgeld über das LAJU-System ausgezahlt wird).

Unterrichtstage für Lehrlinge gelten als Arbeitstage.

Was passiert, wenn die Anerkennung des Vertrags widerrufen oder verweigert wird?

Wenn ein anerkannter Lehrling oder Praktikant in Ausbildung zum Unternehmensleiter den Dienst antritt und die Anerkennung seines Vertrags abgelehnt wird, ist er ab dem Tag, an dem die Ablehnung zur Kenntnis gebracht wurde, ein einfacher Arbeitnehmer. Wenn diese Bekanntgabe mehr als sechs Monate nach dem Dienstantritt erfolgt, verliert er ab dem siebten Monat die Eigenschaft eines Lehrlings. Wenn die Anerkennung widerrufen und der Vertrag dennoch weiter erfüllt wird, ist der Lehrling oder Praktikant ab dem Datum des Widerrufs ein einfacher Arbeitnehmer.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung von Lehrlingen

Beitragspflicht von Lehrlingen

Für das Vertragspersonal, das ab 01.07.2015 den Dienst antritt, gelten folgende Regeln nur für Lehrlinge, deren Vertrag die 6 Bedingungen einer alternierenden Ausbildung erfüllt.

- Bis zum Ende des Jahres, in dem der Lehrling 18 Jahre alt wird:

Die Sozialversicherungspflicht beschränkt sich auf:

  • Regelung des Jahresurlaubs
  • Arbeitsunfälle
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Lehrlinge sind befreit vom Lohnmäßigungsbeitrag, dem BSF-Sonderbeitrag (KGT 810), den Beiträgen für die Fonds für Existenzsicherheit (KGT 820, 830, 831, 832 oder 833) und für den zweiten Pensionspfeiler (KGT 825, 827, 835, 837), dem Beitrag für Risikogruppen (KGT 852).

- - Ab dem Jahr, in dem der Lehrling 19 Jahre alt wird:

Lehrlinge unterliegen allen Regelungen der sozialen Sicherheit, einschließlich des Lohnmäßigungsbeitrags. Der BSF-Sonderbeitrag ist ebenfalls zu zahlen, aber der Lehrling ist von den anderen oben angegebenen Beiträgen befreit.
Anm.: Lehrlinge, die unter den Kategorien 037, 112 oder 113 (Hauspersonal, Verwaltung von Gebäuden und Immobilienmakler) gemeldet werden, schulden jedoch den Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler (Kennzahlen 825/835).

In der DmfA

Für Lehrlinge ist bei der Meldung Folgendes zu beachten:

  • Bis zum Ende des Jahres, in dem der Lehrling 18 Jahre alt wird:
    mit den Arbeitnehmerkennzahlen 035 Typ 1 oder 439 Typ 0 und unter Angabe des Typs Lehrling im Feld 00055;
  • Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Lehrling 19 Jahre alt wird:
    mit den normalen Arbeitnehmerkennzahlen (011, 012, 013, 014, 015, 016, 017, 046, 492, 494 oder 495), aber unter Angabe eines Typs Lehrling im Feld 00055, um sich von den anderen Arbeitnehmern zu unterscheiden.

Arbeitnehmer mit einem Berufseinarbeitungsvertrag bei juristischen Personen der Flämischen Gemeinschaft

Die Flämische Gemeinschaft hat für eine Reihe juristischer Personen die Möglichkeit vorgesehen, Berufseinarbeitungsverträge abzuschließen. Arbeitnehmer, die in diesem Rahmen beim LSS als Lehrlinge gemeldet werden (falls die 6 Bedingungen der alternierenden Ausbildung für das ab 01.07.2015 beginnende Vertragspersonal erfüllt werden).

In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht gilt für diese Arbeitnehmer die Urlaubsregelung der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, und sie unterliegen der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung. Jedoch fallen, wie der Fonds für Arbeitsunfälle bestätigt hat (inzwischen die Föderalagentur für Berufsrisiken - FEDRIS), alle Lehrlinge dieser Art stets unter das allgemeine Gesetz von 1971 über Arbeitsunfälle und nicht unter die Gesetzgebung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die für den öffentlichen Sektor gilt.

Konkret werden die Arbeitnehmer mit Berufseinarbeitungsvertrag im öffentlichen Sektor wie folgt angegeben:

- Bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden:

ANKZ 035 (Arbeiter) oder 439 (Angestellte) mit Typ 0 unter Angabe von Code 5 in im Feld 00055 „Typ Lehrling“.

- Ab dem Jahr, in dem Sie 19 Jahre alt werden:

In den Kategorien, in denen das Vertragspersonal unter das Gesetz vom 10.04.1971 über Arbeitsunfälle fällt und Beiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten schuldet:

ANKZ 015 (Arbeiter) oder 495 (Angestellte) wie für normale vertragliche Arbeitnehmer unter Angabe von Code 5 im Feld 00055 „Typ Lehrling“.

In den Kategorien, in denen das Vertragspersonal nicht unter das Arbeitsunfallgesetz von 1971 fällt und keine Beiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten schuldet, d. h. die Kategorien 001, 046, 050, 096, 296, 347, 351, 396, 441, 496 und 596:

ANKZ 019 (Arbeiter) oder 499 (Angestellte) unter Angabe von Code 5 im Feld 00055 „Typ Lehrling“

Arbeitgeber dieser Kategorien weisen wir insbesondere darauf hin, dass für diese Arbeitnehmer mit Berufseinarbeitungsvertrag gemäß dem Gesetz von 1971 eine spezielle Arbeitsunfallversicherung abzuschließen ist.