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Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau

Im Landwirtschaft- und Gartenbausektor gilt ein Sondersystem für Gelegenheitsarbeit. In diesem Rahmen werden Beiträge für Gelegenheitsarbeitnehmer nicht auf den Effektivlohn, sondern auf einen pauschalen Tageslohn berechnet. Da diese Arbeitnehmer nicht unter der Urlaubsregelung unterliegen, wird diese Tagespauschale nicht um 8 % erhöht.

Im Gartenbausektor ist das System der Gelegenheitsarbeit ab dem 01.07.1994 anwendbar. Im Landwirtschaftsektor ist das System ab dem 01.04.2000 anwendbar. Ab 01.01.2014 wird die Regelung für Gelegenheitsarbeit in Landwirtschaft und Gartenbau in das Sozialversicherungsgesetz vom 27.06.1969 übernommen.

Begriffsbestimmung

Mit Gelegenheitsarbeitnehmern sind Handarbeiter gemeint, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der zu einer der folgenden Paritätischen Kommissionen gehört:

  • die Paritätische Kommission für Gartenbau, mit Ausnahme des Sektors Anlage und Pflege von Parks und Gärten;
  • die Paritätischen Kommission für Landwirtschaft, sofern der Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers beschäftigt wird;
  • die Paritätische Kommission für die Aushilfsarbeit, sofern die Aushilfskraft bei einem Entleiher in einem der o. a. Sektoren beschäftigt wird.

Im Gartenbausektor dürfen sie bei mehreren Arbeitgebern im Sektor zusammen nicht mehr als 65 Tage im Jahr arbeiten. Im Landwirtschaftssektor dürfen sie bei mehreren Arbeitgebern im Sektor zusammen nicht mehr als 30 Tage im Jahr arbeiten. Als Aushilfskraft dürfen sie die Anzahl der Tage des betreffenden Sektors nicht überschreiten.

Handarbeiter, die im Chicoréeanbau beschäftigt sind, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsarbeiter tätig sein, aber nicht in der Eigenschaft als Aushilfskraft. Ab 01.01.2014 wird diese Regelung ebenfalls für unbestimmte Dauer in das Sozialversicherungsgesetz vom 27.06.1969 übernommen.

Gelegenheitsarbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber (oder Entleiher) arbeiten, der in beiden Sektoren aktiv ist, dürfen beide Systeme der Gelegenheitsarbeit miteinander kombinieren, vorausgesetzt selbstverständlich, dass sie die Aktivität ausüben, für die sie an diesem Tag eingetragen wurden. Ein Gelegenheitsarbeitnehmer darf allerdings pro Jahr bei einem oder mehreren Arbeitgebern (Entleihern), in einem oder mehreren Sektoren zusammen, nicht mehr als 65 Tage unter diesem Sonderstatut arbeiten. Arbeiter, die ihre 65 Tage bereits aufgebraucht haben, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsarbeiter im Chicoréeanbau tätig sein.

Für die Champignonzucht muss die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitern während einer Periode intensiver Arbeit erfolgen, die auf 156 Tage pro Kalenderjahr und Arbeitgeber begrenzt ist.

Handarbeiter, die in der Champignonzucht beschäftigt sind, können noch 35 Tage zusätzlich als Gelegenheitsarbeiter tätig sein, aber nicht in der Eigenschaft als Aushilfskraft. Es ist keine Kumulierung bei Überschreitung der ersten 65 Tage mit einer anderen Form von Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft oder im Gartenbau vorgesehen. Das bedeutet daher, dass die 35 zusätzlichen Tage nur dann beansprucht werden können, wenn der Gelegenheitsarbeitnehmer die 65 Tage davor ebenfalls in der Champignonzucht tätig war. Dieses System wurde rückwirkend zum 01.01.2013 eingeführt. Die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitern ist nicht auf die Periode von 156 Tagen ,intensiver Tätigkeit‘ beschränkt, wenn der Arbeitgeber die Bedingungen erfüllt, um Arbeitnehmer 35 zusätzliche Tage als Gelegenheitsarbeitnehmer arbeiten zu lassen.

Der Arbeiter, der in den vorangegangenen 180 Tagen im Landwirtschaft- oder Gartenbausektor in einer anderen Eigenschaft als der eines Gelegenheitsarbeitnehmers gearbeitet hat, wird nicht als Gelegenheitsarbeitnehmer betrachtet.

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer, für den er die Verpflichtungen zur unmittelbaren Meldung von Gelegenheitsarbeitnehmern (Full-Dimona) nicht erfüllt, nicht beim LSS als Gelegenheitsarbeiter angeben. Der betroffene Gelegenheitsarbeitnehmer muss für das vollständige Kalenderjahr als normaler Arbeitnehmer betrachtet werden.

Der Arbeitnehmer führt ein Formular für Gelegenheitsarbeit mit sich, auf dem die Anzahl Tage der Beschäftigung als Gelegenheitsarbeitnehmer vermerkt ist. Einmal pro Woche zeichnet der Arbeitgeber die Vermerke ab. Alle Informationen zum Erhalt und Führen des Formulars Gelegenheitsarbeit sind erhältlich beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Ernest Blerotstraat / Rue Ernest Blerot 1 in 1070 Brüssel (Tel. 02 233 41 11) und bei der Garantie- und Sozialkasse für Gartenbau oder der Garantie- und Sozialkasse für Landwirtschaft, beide ansässig in Diestsevest 32 bus 6a in 3000 Löwen (Tel. 016 24 70 70).

Beitragsberechnung

Tage, an denen Gelegenheitsarbeitnehmer effektiv Leistungen erbringen, werden unabhängig von der Anzahl der Stunden, die sie an einem Tag arbeiten, mit einem pauschalen Tageslohn angegeben.

Ferner besteht für Gelegenheitsarbeitnehmer die Möglichkeit des Anspruchs auf einen entlohnten gesetzlichen Feiertag nach Vertragsende. Auch der entlohnte Feiertag nach dem Vertrag, an dem Gelegenheitsarbeitnehmer keine Leistungen erbringen, wird mit einem pauschalen Tageslohn angegeben. Im Gegensatz zu den effektiv gearbeiteten Tagen werden die nach dem Vertrag entlohnten Feiertage für die Höchstgrenze von 65 Tagen (Landwirtschaft) und 30 Tagen (Gartenbau) pro Jahr nicht mitgerechnet. Wenn das LSS feststellt, dass ein Gelegenheitsarbeitnehmer während eines Jahres mit mehr als 65 oder 30 Tagen angegeben wird, muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass die Überschreitung nicht durch effektiv gearbeitete Tage entstanden ist. Wenn der Arbeitgeber dazu nicht imstande ist, wird das LSS die notwendigen Anpassungen in der DmfA vornehmen.

Für Gelegenheitsarbeitnehmer, die die Höchstgrenze von 65 oder 30 Tagen einhalten, werden daher die Beiträge anhand eines pauschalen Tageslohns berechnet.

Daneben ist der Arbeitgeberbeitrag für sie geringer, da weder der Beitrag für Jahresurlaub noch der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet werden. Sonderbeiträge (z. B. der Beitrag für den Betriebschließungsfonds, für den Fonds für Existenzsicherheit usw.) werden allerdings geschuldet.

Es wird unterschieden zwischen der Tagespauschale in der Landwirtschaft (20,29 EUR), der Tagespauschale im Gartenbau, einschließlich der 35 zusätzlichen Tage in der Champignonzucht (20,22 EUR) und der Tagespauschale für die 35 zusätzlichen Tage im Chicoréeanbau (25,28 EUR)(Beträge ab dem 01. Oktober).

In der Praxis werden bei jeder Lohnzahlung pro Arbeitstag 2,70 EUR (Landwirtschaft) bzw. 2,64 EUR (Gartenbau und 35 zusätzlichen Tagen in der Champignonzucht) oder 3,30 EUR (35 zusätzliche Tage im Chicoréeanbau) persönlicher Beitrag in (13,07 % der Tagespauschale, Beträge ab dem 01. Oktober 2018) einbehalten. Dieser Beitrag wird mitsamt den Arbeitgeberbeiträgen an den normalen Fälligkeitstagen an das LSS weiter überwiesen. Durch die Anwendung der Arbeitsbonus-Ermäßigung wird der Arbeitgeber diese Einbehaltung in den meisten Fällen nicht vornehmen müssen.

Wenn die Dimona-Gelegenheitsarbeit nicht ausgeführt wird, darf man die Beiträge auf keinen Fall auf den Pauschallohn anrechnen. Die Arbeitnehmer sind zu diesem Zeitpunkt normale Arbeiter, für die auch die Beiträge für den Jahresurlaub und der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet werden. Daher wird der Beitrag für sie auf den vollständigen Lohn zu 108 % berechnet.

Formalitäten

Es wurden besondere Arbeitnehmerkennzahlen vorgesehen, um diese Arbeitnehmer zu melden.

Es wird davon ausgegangen, dass Gelegenheitsarbeitnehmer in einer im Unternehmen gängigen Arbeitsregelung arbeiten. Sie werden als Vollzeitarbeitnehmer für die Dauer ihres Vertrags betrachtet. Werden sie unter dem Statut von Saisonarbeitern beschäftigt, muss der Arbeitgeber in seiner DmfA-Meldung auch die Anzahl der geleisteten Stunden unter den jeweiligen Leistungscodes angeben.

Die Verlängerung dieses Statuts um 35 zusätzliche Tage für Handarbeiter, die im Chicoréeanbau beschäftigt sind, ist jedoch nur unter folgenden Bedingungen möglich: Diese Arbeitnehmer werden unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie angegeben.

Bedingungen Chicoréeanbau
  • Der betroffene Arbeitgeber muss das Kalenderjahr vor dem laufenden Jahr mindestens 3/4 seines Umsatzes mit Chicoréeanbau erzielt haben. Er muss dies folgendermaßen nachweisen:
    • Spätestens am vierzehnten Tag nach dem vom Landesamt für Statistiken festgelegten Datum für den Versand der Fragenlisten, die im Rahmen der Landwirtschaftszählung im Sinne des Königlichen Erlasses vom 02.04.2001 über die Organisation einer jährlichen Landwirtschaftszählung im Monat Mai durch das Landesamt für Statistik ausgefüllt wurden, übersendet der Arbeitgeber eine Kopie der ausgefüllten Fragenliste an den Vorsitzenden der Paritätischen Kommission für den Gartenbaubetrieb;
    • spätestens am vierzehnten Tag nach Erhalt des Steuerbescheids für das laufende Steuerjahr (Einkommen des Vorjahres) übersendet der Arbeitgeber eine Kopie dieses Steuerbescheids an den Vorsitzenden der vorgenannten Paritätischen Kommission, mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht der Kopie dieses Steuerjahrs für den Arbeitgeber bestehen bleibt, falls der Steuerbescheid für das Steuerjahr 2008 (Einkommen 2007) nach 2008 übermittelt wird
  • einstweilen übersendet der Arbeitgeber eine eidesstattliche Erklärung an die Identifizierungsdienststelle des LSS, dass die Bedingung erfüllt wird, dass 3/4 des Umsatzes durch Chicoréeanbau erwirtschaftet werden, mit einer Kopie der im Rahmen der Landwirtschaftszählung des Vorjahres ausgefüllten Fragenliste; eine Kopie dieser Erklärung darüber sowie Anlagen werden an den Vorsitzenden der Paritätischen Kommission für den Gartenbaubetrieb gesendet
  • Der betroffene Arbeitgeber kann diese 35 zusätzlichen Tage nur für den Chicoreeanbau geltend machen, selbst wenn dieser Arbeitgeber andere Aktivitäten ausübt
  • Der betroffene Arbeitgeber darf sich nicht in einer der folgenden Situationen befinden:
    1. die Meldung der sozialen Sicherheit wurde gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Überprüfung des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer festgestellt oder berichtigt;
    2. Die unmittelbare Beschäftigungsmeldung erfolgte für einen oder mehrere Arbeitnehmer nicht gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 05.11.2002 zur Einführung der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung, in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26.07.1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen nicht erfüllen;
    3. er beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer, die keine Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sind und die nicht über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis verfügen, wodurch er gegen das Gesetz vom 30.04.1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt;
    4. er beschäftigt einen oder mehrere Arbeitnehmer unter Bedingungen, die die Menschenwürde verletzen, und verstößt so gegen die Bestimmungen gegen den Menschenhandel im Sinne von Artikel 77 bis des Gesetzes vom 15.12.1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern;
    5. der Arbeitgeber lässt einen Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, für den die geschuldeten Beiträge nicht an das Landesamt für Soziale Sicherheit entrichtet wurden;
    6. ihm wurde untersagt, persönlich oder über einen Vermittler ein Handelsunternehmen zu betreiben, kraft des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.10.1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben;
    7. wenn es eine juristische Person betrifft, unter den Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, für die Gesellschaft verbindlich aufzutreten, Personen, denen die Ausübung derartiger Funktionen kraft des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.10.1934 (siehe Punkt 6) untersagt wurde;
    8. wenn es eine juristische Person betrifft, unter den Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder Personen, die befugt sind, für die Gesellschaft verbindlich aufzutreten, Personen, die an mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder ähnlichen Operationen beteiligt waren, wobei Schulden in Bezug auf ein Inkassogremium der Sozialversicherungsbeiträge anfielen.

Die Beschäftigung der Handarbeiter an 35 zusätzlichen Tagen in der Champignonzucht ist ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Diese Arbeitnehmer werden auch unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie angegeben.

Bedingungen Champignonzucht
  1. der betreffende Arbeitgeber verpflichtet sich, die Arbeit in seinem Unternehmen mit eigenem Personal, das beim Landesamt für soziale Sicherheit unter der Paritätischen Kommission für das Gartenbauunternehmen eingetragen ist, auszuführen;
  2. der betreffende Arbeitgeber kann diese 35 zusätzlichen Tage nur für die Champignonzucht verwenden, auch wenn er andere Aktivitäten ausübt, und darf den Arbeitnehmer nicht für Veränderungen oder Reparaturen der Infrastruktur des Unternehmens einsetzen;
  3. der betreffende Arbeitgeber meldet jährlich ein Beschäftigungsvolumen in Vollzeitäquivalenten, das mindestens dem Durchschnitt der vier multifunktionellen Meldungen beim Landesamt für soziale Sicherheit für das Kalenderjahr 2011 entspricht;
  4. die Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen überprüft jährlich, ob die Bedingungen unter 1, 2 und 3 und die sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen erfüllt werden. Um zu überprüfen, ob die unter 3 genannte Beschäftigungsnorm erfüllt wird, vergleicht sie für jeden Arbeitgeber das Beschäftigungsvolumen des vergangenen Jahres mit dem des Jahres 2011;
  5. die betreffenden Arbeitgeber müssen eine schriftliche Meldung an den Vorsitzenden der Paritätischen Kommission für den Gartenbau abgeben, wobei er die unter 3 genannten Zahlen hinzufügt und eine Verpflichtung eingeht wie unter 1 genannt. Für Unternehmen mit einem Konzertierungsorgan, beispielsweise ein Betriebsrat, ein Präventions- und Sicherheitsausschuss oder eine Gewerkschaftsabordnung, muss die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung hinzugefügt werden
    • der schriftliche Antrag und die Verpflichtung müssen jährlich für das darauffolgende Kalenderjahr verlängert werden, sobald die multifunktionellen Meldungen des laufenden Jahres bekannt sind.
    • die Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen erstellt ein Musterdokument für diesen Antrag und diese Verpflichtung in Schriftform; die individuelle betriebliche Regelung wird jährlich in der dazu eingerichteten Arbeitsgruppe „Champignonzucht“ der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen evaluiert.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diese Gelegenheitsarbeitnehmer eine Dimona-Gelegenheitsarbeit auszufüllen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau

In der DmfA sind die spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen 010 (Arbeiter) und 022 (Arbeiterlehrlinge bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden) in Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ anzugeben, die für die Meldung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau vorgesehen ist.

Darüber hinaus muss im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ das Feld „Funktionsnummer“ ausgefüllt werden.

Arbeitgeberkategorie

Sektor

AKN

Art

Funktionsnr.

Besonderheiten

Kategorie 193

Landwirtschaft

010
022

0
0

Code 91

/

Kategorien 194 und 494

Gartenbau

010
022

0
0

Code 99

Ab 2012 darf ein Arbeitgeber in der Champignonzucht unter den Codes „Gelegenheitsarbeitnehmer“ maximal 156 Tage pro Kalenderjahr angeben. 99

Kategorie 594

Chicoréeanbau

010
022

0
0

Code 99
Code 99

Für die ersten 65 Tage
Mehr als 65 Tage

Champignonsektor*

010

022

0

0

Code 92

Für die 100 Tage im Champignonsektor (unter Bedingungen)

Kategorien 097 und 497

Aushilfskräfte

010
022

0
0

Code 91
Code 99

Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft
Gelegenheitsarbeitnehmer im Gartenbau

Hinweis: Als Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigte Studenten werden mit der Arbeitnehmerkennzahl 840 angegeben.

*Die Zuerkennung von Kategorie 594 und die Einrichtung von Funktionsnummer 92 wurden rückwirkend ab 1/2013 eingeführt. Arbeitgeber, die die Bedingungen dafür erfüllen, können die Meldungen für das Jahr 2013 regularisieren.