Einleitung
Die Erweiterung der bestehenden Codes, die in diesem Teil behandelt werden, betrifft statutarische Arbeitnehmer, die sich im Anwendungsbereich von Capelo befinden, d. z. die definitiv ernannten Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Behördenpension haben.
Die DmfA umfasst eine Reihe von Angaben, die sich zur Benutzung im Rahmen des Capelo-Projekts eignen, das darauf abzielt, eine elektronische Akte für die Behördenpensionen zu erstellen.
Dies gilt insbesondere für Angaben der Beschäftigungszeile.
Mit dieser Zeile lassen sich die zeitlich abgegrenzten Beschäftigungsperioden genau ermitteln. Die „Perioden“ der Beschäftigung haben keine exakte periodische Dauer. Sie verändern sich je nach Veränderungen der Angaben, deren Gesamtheit die Beschäftigungszeile darstellt.
Die Aufschlüsselung der Beschäftigung in Perioden mit unveränderten Angaben eignet sich perfekt für die Berechnung der Dauer der Leistungen, die für die Behördenpension zulässig sind.
Zudem verfügt jede Periode über eine Beschäftigungsbruchzahl. Diese Beschäftigungsbruchzahl gibt den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstundenplan im Hinblick auf einen Vollzeitarbeitsstundenplan in der betreffenden Beschäftigung wieder.
Für die Behördenpensionen ist die Beschäftigungsbruchzahl äußerst wichtig. Die Dauer der Perioden, in denen der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Funktion mit unvollständigen Leistungen ausübte, wird aus dem Arbeitsstundenplan abgeleitet, der seine Leistungen im Verhältnis zu einem vollständigen Arbeitsstundenplan darstellt (So werden von 12 Monaten Halbzeitbeschäftigung bei der Berechnung der Behördenpension nur 6 Monate berücksichtigt).
Unvollständige Leistungen können aus einer Verringerung des Basis-Arbeitsstundenplans resultieren, wenn der Arbeitnehmer eine Art von Urlaub oder Abwesenheit beansprucht hat.
In einem derartigen Fall wird anhand des tatsächlichen Arbeitsstundenplans des Arbeitnehmers die Dauer der Leistungen festgelegt, die für seine Pension in Betracht kommen.
In Bezug auf die Berücksichtigung der Dauer seiner Abwesenheit hängt alles von der Art dieser Abwesenheit ab.
Die gleiche Argumentation wird auch angewandt, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen mit einer Art Vollurlaub oder vollständigen Abwesenheit unterbricht, d. h. wenn er bei seiner Beschäftigung keine einzige Leistung mehr ausübt.
Die für die Berechnung der Pension zuständige Einrichtung muss alle Abwesenheiten während der Laufbahn eines definitiv ernannten Personalmitglieds identifizieren können.
Einige davon sind jetzt in der Beschäftigungszeile mittels bestimmter „Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit“ klar identifizierbar. Dies gilt insbesondere für die Teilzeit- oder Vollzeitlaufbahnunterbrechung, die freiwillige Viertagewoche und das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit.
Im öffentlichen Dienst gibt es jedoch noch eine Reihe weiterer gesetzlich möglicher Formen der Abwesenheit, die sich alle auf die Berechnung der Pension des statutarischen Arbeitnehmers auswirken können.
Daher wurde beschlossen, die Tragweite der Beschäftigungszeile durch Hinzufügung neuer Maßnahmen zur Neuverteilung zu erweitern.
Zusammen mit dem Beginn- und Enddatum der Beschäftigung, auf die sie Bezug nehmen, und der Beschäftigungsbruchzahl kann der Pensionsträger des öffentlichen Sektors die Art der Abwesenheit, der Periode, auf die sie sich auswirkt und ihre Bedeutung (das Volumen der Abwesenheit im Arbeitsstundenplan) genau bestimmen.
Es kommt jedoch auch vor, dass eine Abwesenheit keine genau festgelegte Periode ist, sondern dass sie sich in Tagen oder Teilen von Tagen über einen bestimmten Zeitraum verteilt. Dies ist nur für eine begrenzte Zahl unvollständiger Abwesenheiten möglich.
Um solche Situationen einführen zu können, ohne dass die Zahl der Beschäftigungszeilen erhöht werden muss, sind für die jeweiligen Abwesenheiten die verteilten Tage unter einem einzigen Code „Arbeitszeitangaben“ auf der Leistungszeile zu erfassen.
Dazu werden neue Arbeitszeitangaben vorgesehen.