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Seefischer

Die Meldung

Für Arbeitnehmer, die zur paritätischen Kommission für die Seefischerei gehören, können die DmfA- und Dimona-Meldungen nur noch über das Sociaal Secretariaat van de Kust vzw [Sozialsekretariat der Küste], Bayauxlaan 12 in 8300 Knokke-Heist vorgenommen werden.

Diese Regelung tritt am 01.04.2005 infolge der Bestimmungen des KE vom 17.02.2005 über die Zulassung einer Arbeitgeberorganisation in Ausführung des Gesetzes vom 03.05.2003 zur Regelung des Arbeitsvertrags für Schiffsdienst in der Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers in Kraft.

Der Begriff Fahrttag

Die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage von Seefischern wird bestimmt, indem die im Hafen verbrachten Arbeitstage zu den Fahrttagen hinzugezählt werden.

Als ein Fahrttag gilt:

  • die Anwesenheit auf dem Meer für mindestens vier Stunden im Laufe eines Kalendertags.
  • die Seefahrt während einer Periode von mindestens 4 Stunden, die sich auf 2 aufeinanderfolgende Kalendertage erstrecken, ohne 4 Stunden pro Kalendertag zu erreichen
  • die Ausfahrt für eine Periode von mehr als 4 Stunden, ohne 24 Stunden zu überschreiten; bei Überschreitung (auch um weniger als 4 Stunden) wird die Dauer der Überschreitung als neuer Fahrttag gezählt.

Die folgenden Beispiele dienen zur Veranschaulichung der Definition eines Fahrttags. Sie spiegeln nicht unbedingt die tatsächliche Situation wider. In den folgenden Beispielen wird jeweils angegeben, wann der Meeresfischer den Hafen verlässt und wann er zurückfährt.

Beispiele

Beispiel 1:
Ausfahrt am 06. März um 10.25 Uhr, Rückfahrt am 07. März um 07.00 Uhr: 1 Arbeitstag (> 4 Stunden aber < 24 Stunden)
Ausfahrt am 07. März um 09.20 Uhr, Rückfahrt am 08. März um 10.25 Uhr: 2 Arbeitstage (> 24 Stunden)
Ausfahrt am 08. März um 11.50 Uhr, Rückfahrt am 09. März um 10.35 Uhr: 1 Arbeitstag (> 4 Stunden aber < 24 Stunden)
Ausfahrt am 09. März um 12.35 Uhr, Rückfahrt am 10. März um 03.50 Uhr: 1 Arbeitstag (> 4 Stunden aber < 24 Stunden)
Summe: 5 Tage.

Beispiel 2:
Ausfahrt am 06. März um 10.25 Uhr, Rückfahrt am 10. März 3.50 Uhr: 4 Arbeitstage (3 x 24 Stunden + 17,25 Überschreitung)
Summe: 4 Tage.

Beispiel 3:
Ausfahrt am 06. März um 10.25 Uhr, Rückfahrt am 07. März um 07.00 Uhr: 1 Arbeitstag (> 4 Stunden aber < 24 Stunden)
Ausfahrt am 07. März um 09.20 Uhr, Rückfahrt am 08. März um 10.25 Uhr: 2 Arbeitstage (> 24 Stunden)
Ausfahrt am 08. März um 11.50 Uhr, Rückfahrt am 09. März um 10.35 Uhr: 1 Arbeitstag (> 4 Stunden aber < 24 Stunden)
Ausfahrt am 09. März um 12.35 Uhr, Rückfahrt am 10. März um 14.00 Uhr: 2 Arbeitstage (> 24 Stunden)
Summe: 6 Tage.

Berechnungsgrundlage

Sozialversicherungsbeiträge für die Mannschaft von Fischereifahrzeugen und Schiffsjungen im Sinne des Gesetzes vom 23.09.1931 über die Anwerbung von Personal für die Seefischerei werden auf der Grundlage pauschaler Tageslöhne berechnet. Dies erfolgt unabhängig davon, ob sie eine feste Heuer erhalten bzw. ganz oder teilweise je nach der Ausbeute des Fangs bezahlt werden. Die letzte Anpassung infolge einer Indexüberschreitung gilt ab 01. Oktober 2018.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Seefischer

In der DmfA wird die Mannschaft von Fischereifahrzeugen und Schiffsjungen, die an einen Arbeitsvertrag für Seefischerei gebunden sind und deren Beiträge anhand eines pauschalen Tageslohns berechnet werden, in Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ unter Kategorie 019 mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben:

  • 011 Typ 1 für die Mannschaft
  • 022 Typ 1 für Schiffsjungen bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden