Ständige Arbeitnehmer im Horeca-Sektor
Diese Zielgruppenermäßigung wird einem Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor für unbegrenzte Zeit für maximal fünf Vollzeitarbeitnehmer gewährt.
Betroffene Arbeitgeber
Alle Arbeitgeber, alle nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
- Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission (302) des Hotel- und Gaststättengewerbes (Horeca-Sektor).
- Während der Referenzperiode durchschnittlich höchstens 49 Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu wird der Wichtigkeitscode verwendet, wie bei der Berechnung des Beitrags von 1,60%.
Das bedeutet, dass alle vom Arbeitgeber (juristische Person) beschäftigten Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Tätigkeit oder der paritätischen Kommission, der sie angehören, berücksichtigt werden. - Während des vollständigen Quartals in allen Niederlassungseinheiten mit einer Horeca-Aktivität ein von der Finanzverwaltung zugelassenes Registerkassensystem (RKS) benutzen. Auch wenn die Registerkassen nicht unbedingt eingesetzt werden müssen, um bestimmte Steuervorteile zu beanspruchen, sind sie auf jeden Fall für die Anwendung der Zielgruppenermäßigung notwendig.
- Für alle Personalmitglieder, die in einer Niederlassungseinheit arbeiten, in der eine Aktivität im Hotel- und Gaststättengewerbe (Horeca) im weiteren Sinne ausgeübt wird (d. h. auch für Arbeitnehmer, für die nicht die Paritätische Kommission des Hotel- und Gaststättengewerbes zuständig ist), die tägliche Erfassung der Beginn- und Enduhrzeit der Anwesenheit über das Registerkassensystem oder das alternative System der Anwesenheitsregistrierung (ASA). Die Registrierung ist nicht anwendbar für Gelegenheitsarbeitnehmer und Flexi-Arbeitnehmer, die in Dimona pro Tag unter Angabe der Beginn- und Enduhrzeit angegeben werden.
Hinweis: Das Registerkassensystem (RKS) und das alternative System der Anwesenheitsregistrierung (ASA) ersetzen nicht die Dimona.
Übergangsperiode
Um im ersten Quartal 2014 die Zielgruppenermäßigung im Hotel- und Gaststättengewerbe zu beanspruchen, musste der Arbeitgeber zuerst nicht nur bis 31.12.2013 eine Absichtserklärung an die Finanzverwaltung schicken, sondern bis spätestens am 28.02.2014 auch über ein Registerkassensystem (RKS) verfügen. Im Ministerrat vom Freitag, 4. April wurde dieses letzte Datum auf den 30.04.2014 aufgeschoben.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber die Zielgruppenermäßigung ab dem ersten Quartal anwenden können, wenn:
- Sie sich bis zum 31.12.2013 bei der Finanzverwaltung angemeldet haben, um ab 01.01.2014 dem System freiwillig beizutreten
- und bis 01.07.2014 über ein RKS verfügen
- und eine Anwesenheitsregistrierung durchführen, sobald das RKS einsatzbereit ist
Für alle anderen Arbeitgeber ist die allgemeine Regel anwendbar. Sie können frühestens ab dem zweiten Quartal die Zielgruppenermäßigung anwenden, soweit für alle Tage des betreffenden Quartals das RKS in allen Niederlassungseinheiten mit einer Horeca-Aktivität mit Kundenkontakt eingesetzt wird.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten:
Absichtserklärung vor 31.12.2013 | Quartal, in dem die Kasse aktiviert wurde * Die Kasse muss an allen Tagen des Quartals, für das die Ermäßigung beantragt wird, in Betrieb sein | Ermäßigung ab |
---|---|---|
ja | 1/2014 | 1/2014 |
ja | 2/2014 | 1/2014 |
nein | 2/2014 - Kasse zuletzt in Betrieb am 01.04.2014* | 2/2014 |
nein | 2/2014 Kasse in Betrieb nach dem 01.04.2014 * | 3/2014 |
ja/nein | 3/2014 und danach - Kasse letztmalig am ersten Tag des Quartals in Betrieb * | Quartal |
ja/nein | 3/2014 und danach - Kasse nach dem ersten Tag des Quartals in Betrieb * | Quartal + 1 |
Sie können die Ermäßigung direkt bei der Übermittlung der DmfA-Meldung des betreffenden Quartals beantragen. Die Kontrolle wird erst nachher durchgeführt.
Betroffene Arbeitnehmer
Die Ermäßigung gilt für maximal 5 ständige Vollzeitarbeitnehmer, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für den Horeca-Sektor fallen. Die Ermäßigung kann nicht für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor angewandt werden, auch nicht für Tage, an denen Beiträge auf Basis des realen Lohns oder des normalen Pauschallohns gezahlt werden.
Jedes Quartal kann der Arbeitgeber wählen, für welche Arbeitnehmer er die Ermäßigung anwendet. Die betreffenden Arbeitnehmer benötigen einen Vollzeitarbeitsvertrag, müssen aber nicht das ganze Quartal im Dienst sein.
Betrag der Ermäßigung
Der Arbeitgeber kann für eine unbegrenzte Anzahl von Quartalen die Ermäßigung beanspruchen:
- G9 pro Quartal für Arbeitnehmer, die am letzten Tag des Quartals weniger als 26 Jahre alt sind.
- G10 pro Quartal für andere Arbeitnehmer.
Pro Quartal kann der Arbeitgeber (juristische Person) für höchstens 5 Personen die Ermäßigung anwenden, auch wenn er Personal in mehreren Niederlassungseinheiten beschäftigt.
Zu erledigende Formalitäten
Um die Ermäßigung anwenden zu können, müssen Sie jeden Tag des Quartals eine Anwesenheitsregistrierung über das GKS oder ASA (siehe oben) durchführen und über ein von der Finanzverwaltung registriertes Kassensystem verfügen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.geregistreerdkassasysteem.be.
Ausführlichere Informationen über die tägliche Registrierung von Arbeitnehmern erhalten Sie auf der Portaliste der Sozialen Sicherheit.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen – Meldung Ermäßigung für ständige Arbeitnehmer im Horeca-Sektor
Ab 2/2014 wird die Zielgruppenermäßigung für ständige Arbeitnehmer im Horeca-Sektor im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:
Ermäßigung Horeca-Sektor* | Pauschale/Betrag | Dauer | Ermäßigungscode | Berechnungsgrundlage | Betrag der Ermäßigung |
---|---|---|---|---|---|
unter 26-jährige ständige Arbeitnehmer | G9 (800 €) | unbegrenzt | 3900 | / | ja |
mindestens 26-jährige ständige Arbeitnehmer | G10 (500€) | unbegrenzt | 3900 | / | ja |
* für höchstens fünf Arbeitnehmer pro Quartal und Arbeitgeber.