Risikogruppen
Um Initiativen für Personen zu fördern, die zu den Risikogruppen gehören, werden die Arbeitgeber gebeten, einen Beitrag von mindestens 0,10 % der Lohnmasse zu zahlen.
Zu diesem Zweck schließen Arbeitgeber ein KAA auf Niveau des Sektors oder des Unternehmens ab. In Ermangelung eines KAA wird dem LSS ein entsprechender Beitrag geschuldet.
Betroffene Arbeitgeber
Im Grunde schulden alle Arbeitgeber, die Personal beschäftigen, das der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegt, diesen Beitrag.
Folgende Arbeitgeber sind jedoch ausgeschlossen:
- der Staat, einschließlich der richterlichen Gewalt, der Staatsrat, der Armee und der föderalen Polizei;
- Gemeinschaften und Regionen;
- gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen, mit Ausnahme der öffentlichen Kreditinstitute und der autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 1, § 4 des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;
- bezuschusste freie Bildungseinrichtungen, einschließlich Universitäten;
- Schul- und Berufsberatungsdienste und freie psycho-medizinisch-soziale Zentren;
- Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften;
- geschützte Arbeitsplätze und Rehabilitationszentren, die von einem gemeinschaftlichen oder regionalen Fonds oder einer Einrichtung zur sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder ihren Rechtsnachfolgern im Sinne von Artikel 1, 2° des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2013 abhängig sind.
Beitragsumfang
Die Bezahlung des Beitrags durch die Arbeitgeber wird in ein neues oder verlängertes KAA, das innerhalb einer paritätischen Kommission oder für ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen abgeschlossen wird, aufgenommen.
Dieses KAA muss gemäß dem KAA-Gesetz abgeschlossen und bei der Geschäftsstelle der Verwaltung der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung spätestens am 1. Oktober des Jahres, auf das es sich bezieht, hinterlegt worden sein.
Eine finanzielle Übersicht sowie ein Bewertungsbericht über das geschlossene KAA müssen bei derselben Geschäftsstelle spätestens am 1. Juli des Jahres, das dem Jahr folgt, auf das sich das KAA bezieht, hinterlegt werden.
Weitere Informationen zur Art und Weise, wie ein KAA abgeschlossen werden kann, sowie zum Inhalt und der Form des Bewertungsberichts und der finanziellen Übersicht sind bei demselben Amt erhältlich.
Höhe des Beitrags
Wer nicht oder nur für einen Teil seines Personals unter einen derartigen Tarifvertrag fällt, muss dem LSS einen Beitrag in Höhe von 0,10 % der Löhne der Arbeitnehmer bezahlen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind und auf welche der KAA nicht anwendbar ist.
In Abweichung hiervon wird kein Beitrag für das erste und zweite Quartal 2005 geschuldet und beträgt der Beitrag 0,20 % für das dritte und vierte Quartal 2005.
Der Beitrag wird auf die Bruttolöhne der Arbeitnehmer berechnet (zu 108 % für Handarbeiter), die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind. Er ist nicht an den Lohnmäßigungsbeitrag gekoppelt.
Zu erledigende Formalitäten
Keine besonderen Formalitäten.
Wer von diesem Beitrag freigestellt ist, weil er unter ein genehmigtes KAA fällt, muss diesbezüglich keine Beweise an das LSS weiterleiten. Das Landesamt erhält diese Daten direkt vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.
Zusätzliche Informationen 2
Zusätzliche Informationen - Beitrag für Risikogruppen
In der DmfA wird dieser Beitrag je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 852 mit Art 0 angegeben.
Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden.
Da der Beitrag auf der Grundlage des globalen Lohns für Arbeitnehmer berechnet wird, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden, wird dieser Beitrag nicht für Lehrlinge und Praktikanten geschuldet, auch wenn diese allen Regelungen der sozialen Sicherheit unterworfen sind.
=> Wenn der Arbeitgeber nicht von diesem Beitrag befreit ist und das Feld 00055 „Art Lehrling“ für einen Arbeitnehmer ausgefüllt ist, muss die Arbeitnehmerkennzahl 852 0 nicht angegeben werden für einen Arbeitnehmer, der unter dem normalen Arbeitnehmercode angegeben ist.
Bei Eingabe der DmfA per Internet ist das betreffende Kästchen anzukreuzen, wenn der Beitrag geschuldet wird.
Zusätzliche Informationen - Zusätzlicher Beitrag bei unzureichenden Ausbildungsanstrengungen
Das LSS übermittelt den betroffenen Arbeitgebern eine Lastschriftanzeige anhand einer im Staatsblatt veröffentlichten Liste mit Sektoren, die keine ausreichenden Ausbildungsanstrengungen unternommen haben.
Auf der Grundlage verschiedener Beschlüsse des Staatsrates und des Verfassungsgerichtshofs wurden die Ministerialerlasse vom 13.04.2011, 12.01.2012 und 17.04.2013 aufgehoben.
Das LSS annullierte im Mai 2016 die Lastschriftanzeigen für unzureichende Ausbildungsanstrengungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 und Ende August 2016 für die das Jahr 2011 betreffenden Lastschriftanzeigen. Die betroffenen Arbeitgeber und ihr anerkanntes Sozialsekretariat wurden darüber informiert.