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Gemeinsame Bestimmungen

Das System der Gewährung, Berechnung und Meldung des Sonderbeitrags und der Einbehaltungen SAB und SAEA umfasst eine Reihe von gemeinsamen Elementen. Zudem stellt sich heraus, dass die praktische Umsetzung nicht einfach ist. Wenn Sie Fragen zur korrekten Berechnung und/oder Meldung haben, senden Sie bitte eine E-Mail an: decava@rsz.fgov.be.

ERHÖHUNGEN UND ERMÄSSIGUNGEN

Wiederbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

Die besonderen Arbeitgeberbeiträge und die Einbehaltungen werden nicht geschuldet für die Periode, in der die Zusatzentschädigungen fortgezahlt werden (mindestens der Betrag, den der Betreffende erhält, wenn er eine Leistung weiterhin bezieht) und der Arbeitnehmer:

  • erneut als Lohnempfänger eine Beschäftigung gefunden hat, soweit dies nicht bei dem Arbeitgeber geschieht, der ihn entlassen hat, oder bei einem Arbeitgeber, der zur gleichen Gruppe gehört.
  • als Selbstständiger im Hauptberuf die Arbeit wiederaufgenommen hat, soweit die Tätigkeiten nicht bei dem Arbeitgeber, der ihn entlassen hat, ausgeübt werden, oder bei einem Arbeitgeber, der zur gleichen Gruppe gehört.

Für die Monate, in denen der Arbeitnehmer zum Teil beschäftigt ist, werden der Sonderbeitrag und die Einbehaltungen ermittelt durch (Anzahl Tage umgerechnet in eine 6-Tage-Woche):

Beitrag und Einbehaltungen vollständiger Monat x {(26 – Anzahl geleistete Tage)/ 26}

Für die Zählung der geleisteten Tage, die in Abzug gebracht werden, wird jeder vertraglich abgedeckte Kalendertag berücksichtigt, und dies in Relation zu einer 6-Tage-Woche. Dabei wird nicht der Leistungsbruch während der Periode der Wiederbeschäftigung berücksichtigt

Wiederbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber

Die besonderen Arbeitgeberbeiträge und Einbehaltungen werden nicht geschuldet für die Periode, in der die Zusatzentschädigungen gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer:

  • erneut als Lohnempfänger eine Beschäftigung bei dem Arbeitgeber gefunden hat, der ihn entlassen hat, oder bei einem Arbeitgeber, der zur gleichen Gruppe gehört.
  • als Selbstständiger im Hauptberuf die Arbeit wiederaufgenommen hat, wobei er seine Tätigkeiten bei dem Arbeitgeber ausübt, der ihn entlassen hat, oder bei einem Arbeitgeber, der zur gleichen Gruppe gehört.

Die Ergänzungen sind Lohn, auf den die normalen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden. Für die Monate, in denen der Arbeitnehmer zum Teil beschäftigt ist, werden der Sonderbeitrag und die Einbehaltungen ermittelt durch (Anzahl Tage umgerechnet in eine 6-Tage-Woche):

Beitrag und Einbehaltungen vollständiger Monat x {(26 – Anzahl geleistete Tage)/ 26}

Für die Zählung der geleisteten Tage, die in Abzug gebracht werden, wird jeder vertraglich abgedeckte Kalendertag berücksichtigt, und dies in Relation zu einer 6-Tage-Woche. Dabei wird nicht der Leistungsbruch während der Periode der Wiederbeschäftigung berücksichtigt

Unvollständige Monate

Für die unvollständigen Monate wird der Beitrag nur für die Tage ermittelt, die durch die Zusatzentschädigungen wie folgt gedeckt sind (Anzahl der Kalendertage umgerechnet in eine 6-Tage-Woche, wobei ein angefangener Tag als ein geleisteter Tag zählt):

Beitrag und Einbehaltungen vollständiger Monat x {durch die Zusatzentschädigung gedeckte Tage/26}

Formanforderung

Die Berechnungsgrundlage für den besonderen Arbeitgeberbeitrag und die Einbehaltungen wird verdoppelt, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich angegeben ist, dass die Ergänzung fortgezahlt werden muss. Für Unternehmen, die dem Gesetz vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, bedeutet dies, dass der Vertrag SAB nicht von KAA Nr. 17 tricies abweichen darf. Die Mindestpauschalen besonderer Arbeitgeberbeitrag SAB werden ebenfalls verdoppelt verdoppelt. Sie erhöhen sich auf 100,00 EUR, 75,20 EUR, 53,00 EUR, 39,86 EUR, 13,14 EUR, 16,00 EUR bzw. 12,00 EUR (ab 01.04.2012 gültige Beträge).

Die Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsbeitrag SAB wird nie verdoppelt, weil davon ausgegangen wird, dass die Sektorabkommen ordnungsgemäß sind.

Leistungsanforderung

Die Berechnungsgrundlage für den besonderen Arbeitgeberbeitrag SAEA und die persönlichen Einbehaltungen werden verdoppelt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der normalerweise vorgesehenen Ausübung der Arbeitsleistungen auf Halbzeitbasis freistellt (im Falle des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung oder der Verringerung der Arbeitsleistungen).

Falls der Arbeitnehmer von der normalerweise vorgesehenen Ausübung seiner Arbeitsleistungen auf Halbzeitbasis freigestellt wird (Halbzeit-Zeitkredit), kann die Berechnungsgrundlage der besonderen Arbeitgeberbeiträge um 95 % verringert werden, wenn folgende zusätzlichen Bedingungen erfüllt werden:

  • die Zusatzentschädigungen werden auf Basis eines KAA gewährt, das im NAR oder in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission abgeschlossen wurde
  • der Arbeitnehmer wird tatsächlich ersetzt,
  • der Ersatz ist durch das KAA vorgesehen, das im NAR abgeschlossen wurde, das nicht vor dem ersten Tag des Monats nach Abschluss dieses KAA anwendbar sein kann.

Falls der Arbeitnehmer von der normalerweise vorgesehenen Ausübung seiner Arbeitsleistungen auf Halbzeitbasis freigestellt wird (Halbzeit-Zeitkredit), kann die Berechnungsgrundlage der Einbehaltung um 95 % verringert werden, wenn folgende zusätzlichen Bedingungen erfüllt werden:

  • die Zusatzentschädigungen werden auf Basis eines KAA gewährt, das im NAR oder in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission abgeschlossen wurde

Meldeanforderung

Schuldner, die sich der Meldepflicht ganz oder teilweise entzogen haben, schulden eine zusätzliche monatliche Pauschale, die fallbezogen geschuldet wird:

  • monatlicher Beitrag SAB: 159,00 EUR (andere) und 26,50 EUR (nicht-kommerziell)
  • Ausgleichsbeitrag SAB: 250,00 EUR
  • SAEA: 170,00 EUR.

Zumutbarkeitsanforderung

Sowohl bei monatlichen als auch nicht-monatlichen Zahlungen dürfen die Einbehaltungen oder der Sonderbeitrag die Zusatzentschädigungen nicht überschreiten. Ab 01.04.2012 erhöht sich für den besonderen Arbeitgeberbeitrag der Höchstbetrag auf das 1,5-fache der Zusatzentschädigung.

EINZAHLUNG DES BEITRAGS

Grundsätzlich werden die Beiträge und Einbehaltungen durch den Schuldner der Zusatzentschädigung der Frühpension geschuldet, d. h. entweder:

  • Arbeitgeber,
  • durch den Fonds für Existenzsicherheit des Arbeitgebers;
  • durch jede andere Person oder jede andere Anstalt, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Zahlung der Zusatzentschädigung übernimmt; ein Konkurs des Arbeitgebers entlastet den Übernehmer von der Verpflichtung nicht von der vollständigen Ausführung des ursprünglich abgeschlossen Abkommens.

Folgende Regeln gelten, wenn die Zusatzentschädigung von verschiedenen Schuldnern geschuldet wird:

  • Wenn teilweise der Arbeitgeber und teilweise sein Fonds für Existenzsicherheit (oder jede andere Person bzw. jede andere Einrichtung, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers übernimmt) die Zusatzentschädigung überweist, sind die besonderen Arbeitgeberbeiträge ganz durch den Schuldner der höchsten Zusatzentschädigung (Hauptschuldner) an das LSS zu zahlen, berechnet auf den Gesamtbetrag der überwiesenen Zusatzentschädigungen. Ein innerhalb der befugten paritätischen Kommission abgeschlossenes KAA kann von diesem Grundsatz abweichen. Die Einbehaltungen sind vom Hauptschuldner zu melden und zu zahlen. Von dieser Bestimmung kann durch ein KAA nicht abgewichen werden.
  • Wenn zwei verschiedene Arbeitgeber die Zusatzentschädigung aufgrund von zwei Teilzeitstellen schulden, trägt jeder Arbeitgeber einen Teil der Beiträge zu Lasten, was folgendermaßen geschieht:

    Sonderbeitrag und Einbehaltungen vollständiger Monat x Q/S, wobei gilt
    • Q ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Teilzeitarbeitnehmers (eventuell erhöht um die Ausgleichsruhezeit);
    • S ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, der in derselben Funktion vollzeitlich im selben Unternehmen beschäftigt ist (eventuell erhöht um die Ausgleichsruhezeit).
  • Eine Ausnahme ist vorgesehen, wenn einerseits eine kapitalisierte Ergänzung neben einer monatlichen Ergänzung durch verschiedene Schuldner gezahlt wird. Dann wird nicht der Hauptschuldner betrachtet, sondern die Sonderbeiträge und Einbehaltungen werden getrennt berechnet und gemeldet, unter Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils der Zusatzentschädigungen. Die verhältnismäßige Berechnung erfolgt auf der Grundlage des theoretischen Monatsbetrags der Ergänzungen im betrachteten Zeitraum

Wenn Zusatzentschädigungen nach unterschiedlichen Systemen gezahlt werden, dann sind verschiedene Felder für die Meldung des besonderen Arbeitgeberbeitrags notwendig. Dies ist z. B. der Fall für die Meldung der sektoralen Zusatzentschädigungen, die bis zum Pensionsalter fortgezahlt werden, wobei der Arbeitgeber selbst eine Zusatzentschädigung bis 60 Jahre zahlt. Die Mindestpauschalen sind je nach verschiedenen Zusatzentschädigungen anteilmäßig zu berechnen.

Wenn die Zusatzentschädigungen bis einschließlich des Monats, in dem der Begünstigte 65 Jahre alt wird, weniger häufig als die monatlichen Entschädigungen gezahlt werden, dann werden die Sonderbeiträge und die Einbehaltung zum Zeitpunkt der Zahlung auf die Anzahl der Monate geschuldet, welche die Zahlung umfasst, wobei der Beitragsbetrag nach der Abrechnung anhand der danach geänderten Elemente nicht änderbar ist. Dies trifft dann zu, wenn:

  • die Häufigkeit, mit der Ergänzungen gezahlt werden, mehr als einen Monat beträgt (jährlich, auf einmal…)
  • die Häufigkeit bei Beginn vielleicht monatlich ist, aber die Ergänzungen nicht bis zum Erreichen des Pensionsalters fortgezahlt werden (sondern z. B. bis 60 Jahre).

Für das SAEA muss man den theoretischen Betrag des Arbeitslosengelds berücksichtigen, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Zusatzentschädigung anwendbar ist. Wenn die Zusatzentschädigung nicht zur gesetzlichen Pension gezahlt wird, kann man – für die Einbehaltung – die zeitlich gestaffelte Entwicklung des Arbeitslosengelds berücksichtigen, auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt unbestreitbaren und sicheren Elemente und unter der Voraussetzung, dass dies gegen Vorlage einer Bescheinigung der Zahlstelle erfolgt.

Hinweis: Bei Beginn des SAEA stellen die Zahlstellen nur vorläufige Bescheinigungen aus. Das bedeutet, dass dabei die Laufbahn nicht berücksichtigt wird und nur für die ersten 14 Monate Gewissheit besteht (= bis einschließlich der ersten Phase der zweiten Entschädigungsperiode). Aus diesem Grund muss der Tagesbetrag des 14. Monats als Tagesbetrag für alle noch darauffolgenden Monaten verwendet werden.  

INFORMATIONSPFLICHT

Der letzte Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten über alle bezahlten Zusatzentschädigungen zu erheben und diese Angaben allen Schuldnern und seinem Sozialsekretariat unter Angabe der Identität des Hauptschuldners, der für die Beiträge verantwortlich ist, zu übermitteln. Der Fonds für Existenzsicherheit, der eine Ergänzung zahlt, teilt dies dem letzten Arbeitgeber des Begünstigten mit.

Der Arbeitgeber füllt ein Formular des LfA aus, u. a. mit Angabe aller Schuldner und des Hauptschuldners. Er übermittelt es dem Arbeitnehmer, der das Formular zusammen mit seiner familiären Situation an seine Zahlstelle (SAB und SAEA) oder das LfA-Büro im Amtsgebiet seines Wohnorts weiterleitet (Zeitkredit, Laufbahnunterbrechung).

Die Zahlstelle des LfA informiert den Schuldner über den Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes, die familiäre Situation des Begünstigten und eventuelle Arbeitswiederaufnahmen und deren Beendigung. Der Berechtigte informiert die Zahlstelle und den Schuldner über jede Änderung seiner Situation.

Das LfA übermittelt dem LSS die vorliegenden Daten, so dass das LSS die erforderlichen Kontrollen durchführen kann.

Wird der Schuldner vom Begünstigten nicht rechtzeitig über eine Änderung seiner Situation informiert, kann er vom Berechtigten nicht vorgenommene Einbehaltungen fordern.