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Meldung der Beiträge, die durch Arbeitnehmer geschuldet werden, die Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind

Die folgenden Erläuterungen sind nur wichtig für:

  • die Versicherungsanstalten gegen Arbeitsunfälle;
  • die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) - Berufskrankheiten;
  • die Arbeitgeber, die in Bezug auf Arbeitsunfälle für ihre eigene Versicherung sorgen.

Die Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Pension, Entschädigung, Zulage oder Kapital infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit haben und die zum Zeitpunkt des Unfalls oder der letzten Exposition gegenüber dem Berufsrisiko beim LSS gemeldet wurden, weil das Gesetz zur Sozialen Sicherheit vom 27.06.1969 völlig oder teilweise auf sie zur Anwendung kam, müssen weiterhin die Beiträge an das LSS entrichten, die ihnen durch dieses Gesetz auferlegt werden.

Es handelt sich hier ausschließlich um die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Unfalls oder der letzten Exposition unter die private Gesetzgebung in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten fielen (deren Beiträge für die Sektoren an das LSS zu entrichten sind). Die meisten Personalmitglieder des öffentlichen Sektors unterliegen der spezifischen Regelung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten des öffentlichen Sektors (Gesetz vom 03.07.1967). Für sie gilt das Folgende daher nicht.

Der Beitrag ist auf die Sektoren beschränkt, denen sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der letzten Exposition gegenüber dem Berufsrisiko unterlagen. Je nach ihrer Eigenschaft zum betreffenden Zeitpunkt betragen die durch die Betroffenen geschuldeten Beiträge deshalb:

  • Arbeiter, Angestellte, entlohnte Sportler und Hausangestellte: 13,07 %;
  • Ärzte in Ausbildung zum Facharzt: 4,70 %;
  • Jugendliche während der Periode, die am 31. Dezember des Kalenderjahres endet, in dem sie 18 Jahre alt werden; 5,57 % (derselbe Prozentsatz wird auch bis Ende 2003 für Personen in der Periode der teilweisen Schulpflicht verwendet).

Diese Prozentsätze sind ab dem dritten Quartal 1992 unverändert gültig.

Bemerkungen:

  • Für entlohnte Sportler (mit Ausnahme der Inhaber einer durch den belgischen Radsportverband ausgestellten Bescheinigung eines Berufsradrennfahrers), die vor dem 01.01.1998 Opfer eines Arbeitsunfalls waren, beträgt der Beitrag 11,05 %.
  • Für die Inhaber einer durch den belgischen Radsportverband ausgestellten Bescheinigung eines Berufsradrennfahrers, die vor dem 01.01.1985 Opfer eines Arbeitsunfalls waren, beträgt der Beitrag 11,05 %.
  • Für Hausangestellte, die vor dem 01.04.1983 Opfer eines Arbeitsunfalls waren, beträgt der Beitrag 12,20 %.
  • Die Einbehaltung von den Zulagen zu Lasten der Föderalagentur für Berufsrisiken (FEDRIS) - Arbeitsunfälle beträgt 13,07%.
  • Der Beitrag wird gleichfalls durch die ober- und unterirdischen Arbeiter geschuldet, die unter das Erlassgesetz vom 10.01.1945 für Bergbauarbeiter fielen. Für sie beträgt der Beitrag 14,12 %. Dieser Prozentsatz gilt bis zum vierten Quartal 2002. Ab dem ersten Quartal 2003 ist das Erlassgesetz vom 10.01.1945 ungültig, und für Bergbauarbeiter gilt auch ein Beitrag in Höhe von 13,07 %.
  • Ab 01.10.2018 beträgt der Beitrag 7,12 % für pensionierte Hand- und Geistesarbeiter im Sinne von Artikel 2, § 1 des Königlichen Erlasses vom 12.12.2006 zur Ausführung von Artikel 42 bis des Arbeitsunfallgesetzes vom 10.04.1971 und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13.12.2006 zur Ausführung von Artikel 66 der Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, die am 03.06.1970 koordiniert wurden, oder wenn das Opfer das Alter von 65 Jahren erreicht hat. Keine Änderung ergibt sich für Personen, die einen niedrigeren Beitrag schulden. Bei den jährlichen Zahlungen im Rahmen eines Arbeitsunfalls gilt der ermäßigte Beitragssatz erst ab 01.01.2016.
 

Für anerkannte oder Industrielehrlinge, Praktikanten in Ausbildung zum Unternehmensleiter und Personen, die durch einen Vertrag zur sozialberuflichen Eingliederung gebunden sind, werden keine Arbeitnehmerbeiträge einbehalten, wenn sie vor dem 01.01.2004 Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gewesen sind. Sie fielen in dieser Periode zwar unter das Gesetz vom 27.06.1969, für sie werden aber keine Arbeitnehmerbeiträge einbehalten.

Für Unfälle oder Berufskrankheiten ab dem 01.01.2004 müssen für die gleichen Kategorien von Lehrlingen und Praktikanten genauso wenig Beiträge in der Periode einbehalten werden, die mit dem vierten Quartal des Jahres endet, in dem sie 18 Jahre alt werden.

Für diesen Beitrag gelten hinsichtlich der Termine für das Überweisen von Vorauszahlungen und Salden die gleichen Regeln wie für normale Beiträge für die soziale Sicherheit. Die folgenden Angaben müssen mitgeteilt werden: die Art der Entschädigung, der Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Betrag der Entschädigung.