Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Dimona für Gelegenheitsarbeiter (nur für DmfA, nicht für DmfAPPL)

Dimona ‚EXT‘

Eine der Besonderheiten der Gelegenheitsarbeit im Horeca-Sektor und in der Landwirtschaft und im Gartenbau ist die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese werden anhand günstiger Pauschalen und nicht auf Basis realer Löhne berechnet, was eine Reihe spezifischer Regeln mit sich bringt. Manche dieser Regeln sind sektorbezogen, andere gelten allgemein.

 

1. Hotels und Gaststätten

a) Anwendungsbereich

  • Arbeitnehmer, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder mit einem Vertrag für eine bestimmte Arbeit für eine maximale Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei ein und demselben Arbeitgeber, der unter die Paritätische Kommission für den Horecaa-Sektor (PK 302) fällt, eingestellt werden;
  • Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Aushilfsarbeit (PK 322) fällt, für eine Beschäftigung im Sinne des vorausgehenden Punktes bei einem Benutzer aus dem Horeca-Sektor; man beachte, dass Unternehmen für Aushilfsarbeit für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor auch die Unternehmensnummer der Paritätischen Kommission des Benutzers angeben müssen, sodass diese Tage abgezogen werden können vom Kontingent Gelegenheitsarbeitnehmer des Benutzers

Gelegenheitsarbeitnehmer, die an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, werden als normale Arbeitnehmer betrachtet und sind für die gesamte Beschäftigung als ,OTH' anzugeben.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist zunächst im Horeca-Sektor mit einem Vertrag über 2 Tage (3. und 4. Mai) beschäftigt und wird mit der Art Arbeitnehmer ,EXT' (Gelegenheitsarbeitnehmer) angegeben. Wenn der Arbeitgeber ihn am darauffolgenden Tag noch beschäftigt, muss er die ursprüngliche Dimona-,EXT‘ annullieren und eine neue Dimona-Meldung mit ,OTH‘ als Art des Arbeitnehmers und dem 1. Tag der Beschäftigung (3. Mai) als Beginndatum und dem letzten Tag der Beschäftigungsperiode (5. Mai) als Enddatum vornehmen.

 

b) Meldung

Die Arbeitnehmer sind pro Tag mit folgenden Angaben zu melden:

  • entweder die Beginn- und Enduhrzeit der Leistungen – mit einer Mindestdauer von 2 Stunden (= Dimona-Stunden);
  • oder die Beginnuhrzeit der Leistungen (= Dimona-Tag)

Wenn der Arbeitnehmer mit einem Dimona-Tag angegeben wird, müssen die Beiträge auf Basis einer Leistung von 6 Stunden berechnet werden (auch wenn der Arbeitnehmer mehr oder weniger als 6 Stunden gearbeitet hat). Die Wahl zwischen Dimona-Stunden und Dimona-Tag wirkt sich daher nicht auf die Berechnung der Beiträge aus. Die sozialen Rechte werden dagegen auf Basis der Anzahl tatsächlich geleisteter Stunden berechnet, die in der DmfA angegeben werden.

Die Art der Meldung kann sich jedoch von Tag zu Tag unterscheiden.

Wenn Sie einen Arbeitnehmer über eine Meldung der Dimona-Stunden oder -Tage angeben und wenn Sie vor dem Beginn der Leistungen feststellen, dass Sie das andere System hätten wählen müssen, kann die Situation noch bereinigt werden, wenn Sie die Meldung sofort annullieren und eine neue Meldung mit dem anderen System vor Beginn der Leistungen vornehmen.

Wenn Sie Ihren Irrtum erst nach Beginn der Leistungen feststellen, kann die Dimona nicht mehr geändert werden. In der DmfA muss für die Berechnung der Beiträge die Funktionsnummer aufgenommen werden, die der in der Dimona getroffenen Wahl entspricht. Das heißt Funktionsnummer 94 für eine Dimona-Tag und Funktionsnummer 95 für eine Dimona-Stunden. Für die Berechnung der sozialen Rechte müssen ungeachtet der gewählten Meldeweise immer die tatsächlichen Stunden angegeben werden.

 

c) Kontingent

Über die App ‚Horeca@work - 50 days‘ kann das Kontingent der noch verfügbaren Tage zurate gezogen werden.


 

 

2. Landwirtschaft und Gartenbau

a) Anwendungsbereich

  • Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen (PK 145) fällt, mit Ausnahme des Sektors Anlage und Pflege von Parks und Gärten; sie dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 65 Tage pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern des Sektors arbeiten;
  • Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Landwirtschaft (PK 144) fällt, sofern der Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers beschäftigt wird: Sie dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 30 Tage pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern des Sektors arbeiten;
  • Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Aushilfsarbeit (PK 322) fällt, sofern die Beschäftigung im Sinne des vorausgehenden Punktes bei einem Benutzer aus dem Landwirtschafts- oder Gartenbausektor erfolgt.

b) Meldung

Die Beginnuhrzeit und die (voraussichtliche) Endzeit müssen mitgeteilt werden.

c) Multi-Dimona

Arbeitgeber (einschließlich Unternehmen für Aushilfsarbeit), die Gelegenheitsarbeitnehmer (,EXT') im Sektor der Landwirtschaft (PK 144) oder Gartenbau (PK 145) einstellen, können über die Multi-Dimona überprüfen, ob die Gelegenheitsarbeitnehmer bereits im laufenden Kalenderjahr als Gelegenheitsarbeitnehmer gearbeitet haben oder nicht. Dies ist kein Ersatz für das Formular Gelegenheitsarbeit, sondern ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer bereits über ein solches Formular verfügt.

3. Gemeinsame Bestimmungen

a) Absolute Bedingung

Eine korrekte und rechtzeitige Dimona-Meldung ist notwendig, um eine Beitragsberechnung anhand günstiger Pauschalen vorzunehmen.

b) Meldung pro Beschäftigung und Tag

Die Meldung muss pro Beschäftigung immer nur für einen Tag erfolgen, was bedeutet, dass das IN-Datum und das OUT-Datum identisch sind. Eine neue Meldung muss für jeden Tag erfolgen, an dem der Gelegenheitsarbeitnehmer Leistungen vornimmt.

Ausnahme - über zwei Tage verteilte Leistungen

Falls die Leistungen des Gelegenheitsarbeitnehmers über zwei Kalendertage verteilt sind, kann es vorkommen, dass sich das Beginn- und Enddatum infolge der Fortsetzung von Leistungen nach Mitternacht unterscheiden. In diesem Fall müssen die „tatsächlichen“ Daten und Uhrzeiten mitgeteilt werden. Das Prinzip der Einheit von Leistungen, das für eine Dimona OUT bei einer „klassischen Dimona“ anwendbar ist, gilt daher nicht für das spezifische System der Dimona für Gelegenheitsarbeitnehmer.

Beispiel: ein Arbeitnehmer im Horeca-Sektor beginnt seine Arbeit am 11.04. um 22:00 Uhr und beendet seinen Dienst am 12.04. um 02:00 Uhr. Der Arbeitgeber muss die tatsächlichen Daten übermitteln:

  • Datum und Uhrzeit in Dienst: 11. April um 22.00 Uhr
  • Datum und Uhrzeit außer Dienst:12. April um 22.00 Uhr

In der Anzeige und im Personalbestand befinden sich diese tatsächlichen Daten. Falls der Arbeitgeber jedoch eine Suche nach aktiven Arbeitnehmern durchführt, muss er dazu das Beginndatum (z. B. 11.04.) verwenden. Eine Suche auf der Grundlage des Enddatums (z. B. 12.04.) liefert keine Ergebnisse.

c) Änderung der Beginnuhrzeit

  • Wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen vor oder nach der ursprünglich gemeldeten Beginnuhrzeit aufnimmt, muss die Beginnuhrzeit spätestens zu dem Zeitpunkt geändert werden, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt.

c) Änderung der Beginnuhrzeit

  • Wenn eine Leistung früher als ursprünglich gemeldet beendet wurde, hat der Arbeitgeber bis Mitternacht nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende Zeit, die tatsächliche Endzeit der Leistung zu übermitteln.
  • Wenn die Leistung später als ursprünglich gemeldet beendet wird, hat der Arbeitgeber eine Frist von 8 Stunden nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende, um die richtige (spätere) Endzeit zu melden. Falls die ursprüngliche Endzeit zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr vorgesehen war, hat der Arbeitgeber dennoch bis 8 Uhr am Morgen danach Zeit, um die richtige Endzeit zu übermitteln.

e) Änderung des Tages

  • Wenn die Beschäftigung an einem früheren Tag als ursprünglich angegeben erfolgt, muss das Datum geändert werden.
  • Wenn das tatsächliche Datum zeitlich nach dem ursprünglich gemeldeten Datum liegt, muss die ursprüngliche Meldung annulliert und eine neue Meldung mit dem neuen Datum vorgenommen werden.
  • Wenn eine Meldung eingereicht wurde, aber keine Leistungen erbracht wurden, ist die entsprechende Meldung spätestens um Mitternacht des Kalendertags der Meldung zu löschen.