Informationen, die der Arbeitgeber in der Identifikationsperiode dem LSS melden muss
1. Allgemeine Identifikationsangaben des Arbeitgebers
- Jeder identifizierte Arbeitgeber kann dem LSS Folgendes schriftlich mitteilen:
- alle Änderungen des Namens oder der Rechtsform des Unternehmens
- alle Adressänderungen des Geschäftssitzes oder der Niederlassungseinheiten
Die Zentrale Unternehmensdatenbank wurde gesetzlich informiert und wird das LSS davon unterrichten.
- Jeder belgische Arbeitgeber ohne Rechtsperson, der die Eigenschaft als Unternehmen allein dem Umstand verdankt, dass er Arbeitgeber ist (z. B. eine nicht rechtsfähige Vereinigung, eine Miteigentümervereinigung), muss dem LSS Folgendes schriftlich mitteilen:
- alle Änderungen des Namens oder der Teilhaber des Unternehmens
- alle Adressänderungen des Geschäftssitzes oder der Niederlassungseinheiten
- Jeder ausländische Arbeitgeber, natürliche oder juristische Person, der (die) kein belgisches Tochterunternehmen hat, muss dem LSS Folgendes schriftlich mitteilen:
- alle Änderungen des Namens oder der Rechtsform des ausländischen Unternehmens;
- alle Adressänderungen des Geschäftssitzes im Ausland oder der Niederlassungseinheiten in Belgien.
2. Berufliche Angaben zum Arbeitgeber
Jeder identifizierte Arbeitgeber muss der Direktion Identifikation des LSS Folgendes schriftlich mitteilen:
- Änderung der Berufsaktivität; Arbeitgeber, die eine Änderung ihrer im Handelsregister angegebenen Handelsaktivität beantragen, müssen diese Änderung dem LSS melden und dabei Begriffe aus der Liste verwenden, die dem KE vom 16.10.2000 zur Abänderung des KE vom 31.08.1964 zur Festlegung des Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen Tätigkeiten beigelegt wurde;
- Zugehörigkeit zu einer anderen paritätischen Kommission als der, die dem LSS zuerst mitgeteilt wurde;
- Wechsel der Kasse für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer;
- das Einstellen von Personal, das zu einer Sonderkategorie gehört und für das besondere Meldebedingungen gelten;
- alle weiteren Änderungen im Unternehmen, die zu einer Änderung der Antworten führen, die der Arbeitgeber im Fragebogen bei seiner Identifikation (oder der Reaktivierung seiner Eigenschaft) als Arbeitgeber ausgefüllt hat. Da der Arbeitgeber zwei Exemplare dieses Fragebogens erhalten hat (eins zur Rücksendung und eins zum Aufheben), kann er stets prüfen, ob die Antworten immer noch der Wirklichkeit entsprechen.
Im Briefwechsel mit dem LSS empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, Folgendes anzugeben:
- seine korrekte Unternehmensnummer;
- seine interne Eintragungsnummer beim LSS (zusätzlich).