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Arbeitnehmerzeile

Wie erwähnt, gibt es je Arbeitnehmer stets eine Arbeitnehmerzeile. Nur wenn sich die Arbeitgeberkategorie für den Arbeitnehmer im Laufe des Quartals ändert (d. h. wenn sich die Aktivität des Arbeitgebers im Laufe des Quartals ändert, oder wenn der Arbeitgeber verschiedene Aktivitäten durchführt oder der Arbeitnehmer bleibend vom einen zum anderen wechselt) oder wenn sich die Arbeitnehmerkennzahl ändert (d.h. wenn sich die Beiträge unterscheiden), müssen Sie mehr als eine Arbeitnehmerzeile erstellen. In diesem Fall müssen die erforderlichen Angaben pro Arbeitnehmerzeile gemeldet werden.

Im Kern ist die Arbeitnehmerzeile das Niveau, auf dem die Beiträge zur sozialen Sicherheit berechnet werden. Das heißt, dass – auch wenn die Lohn- und Arbeitszeitangaben im Laufe des Quartals weiter aufgeschlüsselt werden müssen – die Beiträge auf Basis der Gesamtheit der Löhne berechnet werden, die sich auf eine Arbeitnehmerzeile beziehen. Die folgenden Angaben müssen Sie nur einmal pro Arbeitnehmerzeile mitteilen, auch dann, wenn für diese Arbeitnehmerzeile verschiedene Beschäftigungszeilen zu verwenden sind.

Die Arbeitgeberkategorie und die Arbeitnehmerkennzahl

Mit der durch das LSS zugeordneten Arbeitgeberkategorie kann zwischen den Arbeitgebern je nach ihren Verpflichtungen in Abhängigkeit der besonderen Merkmale unterschieden werden, die für die ausgeübte Tätigkeit typisch sind. In fast allen Fällen ist dies deshalb so, weil andere Beitragsprozentsätze anwendbar sind (in der Regel sektorspezifische Beiträge für Fonds für Existenzsicherheit) Weitere Auskünfte über bestimmte spezifische Arbeitgeberkategorien befinden sich weiter unten.

Anhand dieser Arbeitnehmerkennzahlen kann bestimmt werden, welche Beiträge für den Arbeitnehmer geschuldet werden. Deshalb gibt es verschiedene Arbeitnehmerkennzahlen für Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer usw.

Beginn- und Enddatum des Quartals

Es handelt sich um das Beginn- und das Enddatum des Quartals, das nicht mit dem Beginn- und Enddatum der Beschäftigungszeile zu verwechseln ist. Diese Termine beziehen sich stets auf das gesamte Quartal. Das heißt, als Beginndatum wird – auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Quartals den Dienst antritt – das Beginndatum des Quartals und nicht das Dienstantrittsdatum des Arbeitnehmers angegeben.

Das Beginn- und Enddatum fällt in den meisten Fällen auf den ersten Tag (01.01., 01.04., 01.07., 01.10.) oder den letzten Tag (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) des Kalenderquartals. Wenn die durch eine Lohnauszahlung gedeckte Periode nicht mit dem Kalendermonat zusammenfällt (z. B. die Arbeitnehmer werden pro Woche, pro 4 Wochen bezahlt usw.) ist mit Beginndatum der erste Tag der Zahlungsperiode gemeint, deren Enddatum in das Kalenderquartal fällt. Mit Enddatum ist in diesem Fall der letzte Tag der Zahlungsperiode gemeint, der noch im Kalenderquartal liegt. Wenn diesem letzten Tag jedoch unmittelbar ein oder mehrere normale Ruhetage folgen, wird der Ruhetag - sofern er kein Sonntag ist - in das Quartal ÜBERNOMMEN und als Enddatum vermerkt.

Hinweis: Abweichend von dieser Regel endet das vierte Quartal des Jahres stets am 31. Dezember und beginnt das erste Quartal stets am 1. Januar.

Die Risikoklasse für Arbeitsunfälle

Diese Angabe finden Sie in Ihrer Versicherungspolice. Mit der Risikoklasse kann Ihr Versicherer die geschuldete Prämie korrekt berechnen. Sie muss aber nicht in allen Fällen ausgefüllt werden, sondern nur dann, wenn der Arbeitnehmer zu einer Risikoklasse gehört, die von der wichtigsten Aktivität des Arbeitgebers abweicht, und wenn dies zu einer separaten Tarifierung in der Police geführt hat:

  • wenn in der Arbeitsunfallpolice des Unternehmens für eine Arbeitnehmerkategorie (Angestellte/Arbeiter) nur eine einzige Risikoklasse vorgesehen ist, müssen Sie diese Angabe nicht in der DmfA mitteilen;
  • wenn in der Versicherungspolice für eine Arbeitnehmerkategorie mehrere Risikoklassen vorgesehen sind (beispielsweise sesshafte Angestellte und Vertreter), müssen Sie die Angabe für jeden Arbeitnehmer mitteilen.

Wenn Sie ein Sportverein sind, müssen Sie die Angabe stets für jeden Sportler vornehmen. Für diese Arbeitnehmerkategorie ist die Angabe auch für die Berechnung des Grundlohns unentbehrlich, wenn sich ein Arbeitsunfall ereignet.

Diese Angabe wird bei der ersten Quartalsmeldung mitgeteilt, bei welcher der Arbeitnehmer gemeldet wird. Sie muss nicht bei den Meldungen für die folgenden Quartale wiederholt werden, es sei denn, die Risikoklasse ändert sich. Für Arbeitnehmer, die in einem vorangegangenen Quartal den Dienst angetreten haben, wird die Angabe daher nicht mitgeteilt, es sei denn, die Risikoklasse des Arbeitnehmers hat sich in Bezug auf die vorher mitgeteilte Klasse dauerhaft geändert. Diese Angaben können jedoch jedes Quartal ohne Bedenken übermittelt werden, wenn dies für den Meldenden einfacher ist

Wenn sich die Risikoklasse des Arbeitnehmers im Laufe des Quartals dauerhaft ändert, geben Sie den Code wieder, der sich auf die Situation des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals oder am letzten Tag der Beschäftigung in der Eigenschaft der betreffenden Arbeitnehmerzeile bezieht. Ein sesshafter Arbeiter, der auf Baustellen arbeitet, wird daher unter der Bezeichnung „Arbeiter auf Baustelle“ geführt. Ein sesshafter Arbeiter, der ein sesshafter Angestellter wird, wird als sesshafter Arbeiter für die Meldung als Arbeiter und als sesshafter Angestellter für die Meldung als Angestellter geführt.

Folgende Codes müssen verwendet werden:

Arbeiter:

  • 001: Arbeiter ohne Reisen
    Arbeiter, spezialisiert oder nicht, die während der Arbeitszeit den Arbeitsplatz (Werkstatt, Fabrik u. dgl. m.) nicht verlassen und deshalb Infrastruktur, Sicherheits- und Präventionssysteme des Unternehmens nutzen.
  • 002: Arbeiter auf der Baustelle
    Arbeiter, spezialisiert oder nicht, die keinen festen Beschäftigungsort haben, die aber bei Dritten oder auf Baustellen arbeiten.
  • 003: Hausmeister
    Personen vom Typ Hausangestellte, die durch Privatpersonen (z. B. in einem Appartementhaus) oder von Unternehmen beschäftigt werden und in der Regel sonstige Vorteile wie Wohnung, Heizung, Elektrizität usw. erhalten.
  • 004: Reinigungs- und Wartungspersonal
    Personal des Unternehmens, das sich mit dem Reinigen von Büros, Industrieräumen, Werkstätten usw. oder mit der Instandhaltung und Reparatur des Materials, der Industrieanlagen, sanitären Anlagen usw. beschäftigt.
  • 005: Küchenpersonal
    Personal des Unternehmens, das in der Kantine arbeitet (Kochen, Bedienen, Abwaschen usw.). Nicht für Horeca-Unternehmen verwenden.
  • 006: Fahrer
    Personalmitglieder des Unternehmens, die sich nicht direkt am Zweck und Gegenstand der Gesellschaft beteiligen und die mit der Beförderung oder der Lieferung von Rohstoffen, (Halb-) Fertigerzeugnissen oder Personen beauftragt sind.

Angestellte:

  • 401: Angestellter ohne Reisen
    Angestellte, die in der Arbeitszeit den Arbeitsplatz nie zu Berufszwecken verlassen.
  • 402: Angestellter mit gelegentlichen Aufträgen außerhalb des Unternehmens. Personen, die bestimmte, nicht repetitive Aufträge außerhalb des Unternehmens erfüllen (höchstens 10 % der Arbeitszeit)
  • 403: Angestellter mit regelmäßigen Aufträgen außerhalb des Unternehmens
    Personen, die regelmäßig Aufgaben außerhalb des Unternehmens erfüllen (11 bis 50 % der Arbeitszeit)
  • 404: Vertreter, reisendes Personal, Laufbursche
    Personen, die zum größten Teil (> 50 %) ihre Arbeit außerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Wohnung ausführen. Meistens handelt es sich um kommerzielle oder technisch-kommerzielle Funktionen, jedoch auch um Laufburschen, Inspektoren, Kranken- und Altenpfleger bei Patienten zu Hause usw.
  • 405: Angestellter, der Handarbeiten durchführt
    Personen mit dem Statut eines Angestellten, die zu einem wichtigen Teil Arbeit manueller Art erledigen (z. B. bestimmte Fleischer in Supermärkten).
  • 406: Heimarbeitende Angestellte
    Sesshafte Angestellte, die ihren Beruf bei sich zu Hause ausüben (oft mit einer Telefon- oder Informatikverbindung mit ihrem Arbeitgeber) und für die deshalb das Wegeunfallrisiko nicht besteht.
  • 407: Pflegepersonal
    Ärzte, Krankenpfleger, Hilfspfleger, Sanitäter usw.
  • 408: Verkäufer
    Sesshaftes Personal mit einer kommerziellen Funktion, das meistens mit einem festen Lohn und einer Provision bezahlt wird.
  • 409: Fußballer mit dem Statut eines entlohnten Sportlers.
  • 410: Fußballer ohne Statut eines entlohnten Sportlers
    mit einem festen Jahreslohn von 1.239,47 EUR oder mehr.
  • 411: Fußballer ohne Statut eines entlohnten Sportlers
    mit einem festen Jahreslohn von weniger als 1.239,47 EUR.
  • 412: Anderer Sportler als Fußballer.

Der Begriff Grenzgänger

Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Arbeitnehmer über den Steuerstatus eines Grenzgängers verfügt. Dies ist unter anderem wichtig, weil die Urlaubskassen für Grenzgänger keinen Berufssteuervorabzug vom Urlaubsgeld einbehalten.

Ab 2004 können nur noch Arbeiter, die in der französischen Grenzregion wohnen, die Eigenschaft eines „Grenzgängers“ haben. Nur sie können noch vom Berufssteuervorabzug von ihrem Urlaubsgeld in Belgien befreit werden und ihre Steuern in dem Land zahlen, in dem sie wohnen. Für Arbeiter, die in der französischen Grenzregion wohnen, muss deshalb das Feld „Grenzgänger” der Arbeitnehmerzeile ausgefüllt werden, sofern sie den vom FÖD Finanzen vorgegebenen Bedingungen entsprechen. Die Angabe darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr den Status eines Grenzgängers aufweist (z. B. wenn der Arbeitnehmer aus der Grenzregion wegzieht). Auch Angestellte können den Status eines ‚Grenzgängers‘ haben und als solche bezeichnet werden.

Jedes Mal, wenn ein Grenzgänger zum ersten Mal als Grenzgänger in der DmfA angegeben wird, muss der zuständigen Urlaubskasse ein (vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber und französischen Finanzamt ausgefülltes) Formular 276 F übermittelt werden.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Einrichtung, Anpassung oder Entfernung von Kategorien

Kategorien 069-169: Anpassung

Bis 31.12.2017 war das Paritätische Komitee für das Pelz- und Ledergewerbe und Ersatzprodukte in verschiedene Unterkomitees unterteilt:

  • 128.01: Paritätisches Unterkomitee für die Ledergerberei und den Handel mit Rohleder und Pelzen
  • 128.02: Paritätisches Unterkomitee für die Schuhindustrie, die Stiefelmacher und die Maßarbeiter
  • 128.03: Paritätisches Unterkomitee für Täschnerwaren und das Handschuhgewerbe
  • 128.05: Paritätisches Unterkomitee für die Sattlerei, die Fertigung von Gürteln und Industrieprodukten aus Leder

Ab 01.01.2018 werden diese Unterkomitees aufgelöst und in die PK 128 übertragen.

Der KAA vom 06.09.2017 schafft einen neuen „Fonds für das Pelz- und Ledergewerbe und Ersatzprodukte“, der den verschiedenen bestehenden Fonds in den Unterkomitees nachfolgt.

Ab dem Jahr 2018 ist das LSS mit einer Erhebung der Beiträge für diesen FBZ und die Beiträge verantwortlich

  • 1,65 % für Arbeitgeber in der Schuhindustrie
  • 0,80 % für andere Arbeitgeber der PK 128

Die bereits bestehenden Kategorien 069 und 169 bleiben erhalten, erhalten aber die folgende neue Definition:

Kat 069: für Arbeitgeber in der Schuhindustrie (ohne PUK 128.02)

                (PK 200 - vorgesehen für Angestellte)

 - Kat 169: für alle anderen Arbeitgeber, die von der PK 128 anhängen(ohne PUK 128.01, 128.03, 128.05)

                (PK 201 - Einzelhandel, vorgesehen für Angestellte)

Wenn die PK für Angestellte bei einem Arbeitgeber nicht anwendbar ist, muss für die Angestellten eine zusätzliche Kategorie beim Identifikationsdienst beantragt werden.

 

Kategorien 105, 205, 305 und 405: Schaffung

Ab 01.01.2018 wurden in der DmfA neue Kategorien im Hinblick auf die Integration der Seeleute geschaffen, die zuvor bei der Hilfs- und Versorgungskasse für Seeleute (HVKS) gemeldet wurden.

  • Kategorie 105: für Reeder, die fahrendes Personal in der Handelsschifffahrt beschäftigen (PK 316)
  • Kategorie 205: für Reeder, die fahrendes Personal in der Baggerfahrt beschäftigen (PK 316)
  • Kategorie 105: für Reeder, die fahrendes Personal in der Seeschleppfahrt beschäftigen (PK 316)
  • Kategorie 405: diese Kategorie ist ausschließlich für die Meldung der von den Seeleuten aufgenommenen Urlaubstage vorbehalten (PC 316)