Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Betriebsfahrzeuge

Der Vorteil der Nutzung eines durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs ist vom Lohnbegriff ausgeschlossen. Ab 01.01.1997 wird auf diesen Vorteil jedoch ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des Arbeitgebers geschuldet.

Betroffene Arbeitgeber

Dieser Beitrag wird von allen Arbeitgebern geschuldet, die bestimmten Arbeitnehmern ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, das sie nicht zu Berufszwecken nutzen (sowohl für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz als auch zu sonstigen privaten Zwecken und für die gemeinsame Beförderung von Arbeitnehmern). Der Beitrag wird auch geschuldet, wenn die Betriebsfahrzeuge von Personen benutzt werden, die durch das Gesetz vom 27.06.1969 ausgeschlossen sind, aber im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder unter arbeitsvertragähnlichen Bedingungen beschäftigt werden (z. B. Studenten...).

Ab dem 01.07.2005 gilt eine gesetzliche Vermutung, dass von jedem Fahrzeug, das auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen wurde oder das Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder eines anderen Nutzungsvertrags ist, einem Arbeitnehmer zu Privatzwecken zur Verfügung steht, es sei denn, dass der Arbeitgeber beweist, dass:

  • die Privatnutzung nur durch eine Person erfolgt, die nicht unter die soziale Sicherheit für Arbeitnehmer fällt (z. B. den Geschäftsführer selbst).
  • das Fahrzeug nur zu Berufszwecken verwendet wird.

Arbeitgeber, die deshalb diesen Sonderbeitrag für bestimmte Fahrzeuge nicht entrichten, werden – wenn das LSS sie dazu um eine Erklärung bittet – nachweisen müssen, dass einer der diesbezüglichen Bedingungen entsprochen wurde.

Bei der Bewertung wird zwischen sog. Nutzfahrzeugen und anderen Fahrzeugen unterschieden. Wenn im Folgenden der Begriff Nutzfahrzeug verwendet wird, ist damit ein Fahrzeug gemeint, das in den Anwendungsbereich des Solidaritätsbeitrags fällt, aber vom Finanzamt als Lieferwagen bezeichnet wird. Diese Fahrzeuge werden auf der Grundlage des tatsächlichen Werts des Vorteils und nicht auf der Grundlage des CO2 Gehalts auf Basis von 6/7 des Katalogwerts besteuert. Normale Fahrzeuge sind alle anderen Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 (PKW, Fahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck, Minibus, Minivan/Luxus-Geländewagen). Ein Fahrzeug mit Sitzplätzen für Fahrgäste im hinteren Bereich, der sich in einen Laderaum umwandeln lässt, ist nach dieser Einteilung ein normales Fahrzeug (Fahrzeug mit doppeltem Verwendungszweck); ein Fahrzeug mit einem Laderaum hinten ohne Scheiben, mit dem folglich (gesetzlich) keine Fahrgäste befördert werden dürfen, ist ein Nutzfahrzeug.

Privatnutzung

Wenn ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug privat genutzt werden kann, wird der Solidaritätsbeitrag geschuldet. Eine nur sehr gelegentliche Nutzung, wenn sich z. B. der Arbeitnehmer ein Fahrzeug übers Wochende ausleiht, um Möbel zu transportieren, und es unmittelbar danach wieder zurückgibt, für nicht zur Berechnung des Beitrags.

Wenn dem Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug außerhalb der Arbeitsstunden zur Verfügung steht und der Arbeitgeber behauptet, dass das Fahrzeug nicht zu Privatzwecken verwendet wird, wird das LSS dies nicht ohne Weiteres akzeptieren. Das alleinige Bestehen eines vom Unternehmen erlassenen Verbots der privaten Nutzung von Firmenwagen reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass für die Nutzung der Firmenfahrzeuge ein kohärentes System angewendet wird (u. a. unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung der betreffenden Arbeitnehmer u.a.m.), wobei gleichfalls ein etwaiger Missbrauch der Firmenwagen kontrolliert wird und die festgestellten Verstöße ausreichend sanktioniert werden. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass – wenn der Arbeitnehmer für eine längere Periode (= mehr als eine Woche) keine Arbeitsleistungen erbringen muss (z. B. Krankheit, Urlaub) – das Fahrzeug in dieser Periode dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stehen kann.

Bei Nutzfahrzeugen wird die private Nutzung nicht angenommen, kann aber durch die Inspektionsdienste festgestellt werden.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz

Wenn ein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt wird, wird der CO2-Beitrag geschuldet, auch wenn die private Nutzung des Fahrzeugs verboten ist und dieses Verbot tatsächlich beachtet wird.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Nutzfahrzeug werden nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eingestuft. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Fahrten zum Arbeitsplatz oder Betrieb, einer Baustelle oder zum Besuch eines Kunden verwendet... ebenso wenig ist erheblich, dass er das ganze Jahr hindurch morgens zum gleichen Ort fährt und abends von diesem Ort wieder nach Hause zurückkehrt, ohne dass er tagsüber sein Fahrzeug nutzen muss.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind dagegen Fahrten mit einem normalen Fahrzeug zwischen der Wohnung und einem festen Beschäftigungsort. Ein fester Beschäftigungsort erfüllt in diesem Sinne zwei Bedingungen.

- Der Arbeitnehmer erbringt an diesem Ort (sein eigenes Unternehmen, eine Baustelle, ein Kunde...) tatsächlich Leistungen in einem bestimmten Umfang.

Beispiel: Ein Techniker, der morgens zu seinem Unternehmen fährt, dort am Vormittag Geräte repariert und sie am Nachmittag bei Kunden installiert, führt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch, auch wenn er bei Beendigung seiner täglichen Arbeit nicht direkt zum Unternehmen zurückkehrt, sondern vom letzten Kunden direkt nach Hause fährt. Wenn jedoch jemand nur zum Entladen von Gütern zum Unternehmen fährt und dann den ganzen Tag über diese Güter ausliefert und mit diesem Fahrzeug dann nach Hause fährt, handelt es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, da er keine Leistungen in einem bestimmten Umfang im Unternehmen erbringt.

- Das Fahrzeug fährt während des Jahres mindestens 40 Tagezum gleichen Ort, unabhängig davon, ob diese Tage aufeinander folgen oder nicht. Sobald die 40 Tage an einem Ort erreicht sind, wird der Solidaritätsbeitrag für das ganze Jahr geschuldet (gegebenenfalls beschränkt auf die Periode, in der das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, z. B. ein während des Jahres gekauftes Fahrzeug).

Kollektive Beförderung

Falls eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in dem hier oben erläuterten Sinn in einer Gruppe erfolgt, wird der Solidaritätsbeitrag geschuldet, außer wenn jede der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Es betrifft eine Regelung, auf die sich die Sozialpartner geeinigt haben, in der ein Fahrzeug der Kategorie N1 und M1 genutzt wird (für weitere Erklärungen zu N1 und M1 siehe „Beitragsbetrag“). Die Regelung muss Gegenstand eines KAA auf Unternehmens- oder Sektorniveau oder einer sonstigen Regelung darstellen, die zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmern vereinbart wurde.
  • Für Fahrzeuge, die zur Kategorie N1 gehören, müssen neben dem Fahrer mindestens zwei andere Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke vom und zum Wohnort des Fahrers mitfahren. Hat das Fahrzeug weniger als drei Sitzplätze oder ist der Raum dem Transport von Personen auf einer einzigen Sitzbank oder lediglich einer Reihe von Sitzplätzen vorbehalten, genügt es, wenn neben dem Fahrer mindestens ein anderer Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke mitfährt.
  • Für Fahrzeuge der Kategorie M1 gilt, dass der Beitrag nicht geschuldet wird, wenn das Fahrzeug, den Sitz des Fahrers nicht mitgerechnet, mindestens 5 Sitzplätze und höchstens 8 Sitzplätze hat. Außerdem müssen neben dem Fahrer normalerweise 3 Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke vom und zum Wohnort des Fahrers mitfahren.
  • Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass das Fahrzeug sonst nicht zu Privatzwecken genutzt wird.

Höhe des Beitrags

Als Solidaritätsbeitrag für die Nutzung eines Betriebsfahrzeugs zu persönlichen Zwecken oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden ab dem 01.01.2005 nicht mehr als 33 % des tatsächlichen Vorteils des Arbeitnehmers geschuldet. Stattdessen gilt eine Monatspauschale pro Fahrzeug, die der Arbeitgeber direkt oder indirekt seinem/seinen Arbeitnehmer(n) zur Verfügung stellt. Der pauschale Solidaritätsbeitrag wird geschuldet, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst einen Beitrag leistet und unabhängig von der Höhe des Arbeitnehmerbeitrags. Es betrifft Fahrzeuge, die im Hinblick auf die Beförderung von Fahrgästen entworfen und gebaut wurden, die – außer dem Fahrersitz – höchstens 8 Sitzplätze haben (M1), sowie Fahrzeuge, die der Warenbeförderung dienen, mit einem Höchstgewicht von 3,5 Tonnen (N1).

Dieser monatliche Beitrag, der nicht weniger als 20,83 EUR betragen darf, hängt vom CO2-Emissionsgehalt sowie dem Kraftstofftyp ab und wird wie folgt pauschalmäßig festgestellt (nicht indexierte Beträge):

  • für Benzinfahrzeuge: [(Y x 9) – 768] : 12 = Beitrag (in EUR)
  • für Dieselfahrzeuge: [(Y x 9) – 600] : 12 = Beitrag (in EUR)
  • für LPG-Fahrzeuge: [(Y x 9) – 990] : 12 = Beitrag (in EUR)
  • für elektrisch angetriebene Fahrzeuge: 20,83 EUR

wobei Y dem CO2-Emissionsgehalt in g/km entspricht, wie angegeben in der Konformitätsbescheinigung oder im Konformitätsprotokoll des Fahrzeugs oder in der Datenbank der Direktion für Fahrzeugzulassungen. Der CO2-Emissionsgehalt, der im Eintragungsnachweis angegeben ist, ist maßgebend.

Für 2018müssen die Beträge mit 144,97 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.

Vorangegangene Jahre

Für 2013 müssen die Beträge mit 135,98 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für 2014 müssen die Beträge mit 137,45 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für 2015 müssen die Beträge mit 137,48 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für 2016 müssen die Beträge mit 139,94 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für 2017 müssen die Beträge mit 142,46 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.

Für Fahrzeuge, für die keine Daten in Bezug auf den CO2-Emissionsgehalt vorliegen (außer den Fahrzeugen, die von M1 in N1 geändert wurden, wobei der Solidaritätsbeitrag anhand des CO2-Emissionsgehalts des zur Kategorie M1 gehörenden Fahrzeugs berechnet wird), muss die Berechnung wie folgt vorgenommen werden:

  • eines CO2-Emissionsgehalts von 182 g/km (Benzinfahrzeuge)
  • eines CO2-Emissionsgehalts von 165 g/km (Dieselfahrzeuge).

Dieser Beitrag wird für jedes Dienstfahrzeug geschuldet, und dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug einen ganzen Monat oder nur einen Teil eines Monats benutzt wird. Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des Monats das Fahrzeug wechselt und dieses Fahrzeug das erste Fahrzeug ersetzt, muss das Fahrzeug, das im Laufe des Monats am meisten genutzt wurde, in Rechnung gestellt werden. Wenn der Arbeitnehmer verschiedene Betriebsfahrzeuge fährt und es keinen Ersatz betrifft, muss für jeden benutzten Wagen ein Beitrag gezahlt werden.

Sanktion

Artikel 31 des Programmgesetzes vom 20.07.2006 verhängt eine Pauschalsanktion in Höhe des doppelten geschuldeten Sonderbeitrags für Betriebsfahrzeuge für den Fall, dass der Arbeitgeber das betreffende Fahrzeug nicht gemeldet hat oder er eine Falschangabe vorgenommen hat, um den Sonderbeitrag ganz oder teilweise zu umgehen.

Das Programmgesetz sah eine Befreiung von dieser Pauschalsanktion für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 vor, insofern der Arbeitgeber spätestens am 30.06.2006 das Fahrzeug angegeben und den Sonderbetrag gezahlt hat. Da die Veröffentlichung des Programmgesetzes erst am 28.07.2006 erfolgte, wurde beschlossen, die Pauschalsanktion nicht auf Arbeitgeber anzuwenden, die sich für die gesamte Periode, für die der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird (d. h. ab dem 1. Quartal 2005 bis einschließlich 2. Quartal 2006), vor dem 01.12.2006 regularisieren. Ab dem 3. Quartal 2006 sind die Pauschalsanktionen anwendbar auf alle Meldungen von Fahrzeugen, die hätten vorgenommen werden müssen.

Alle Änderungen betreffend Betriebsfahrzeuge, die ab 01.12.2006 auf Initiative der Kontrolldienste an den Meldungen des 1. Quartals 2005 bis einschließlich 2. Quartal 2006 vorgenommen worden sind, geben Anlass zu Beitragszuschlägen (10 %) und Zinsen (7 % jährlich) und darüber hinaus zu einer Pauschalsanktion, die dem Doppelten des Sonderbeitrags entspricht, den der Arbeitgeber für das Fahrzeug schuldet. Werden die Änderungen für diese Periode auf Initiative des Arbeitgebers oder seines Bevollmächtigten vorgenommen, unterliegen sie lediglich einer Pauschalsanktion.

Ab der Meldung für das 3. Quartal 2006 wird die Pauschalsanktion angewendet, wenn der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter Änderungen nach dem Ende des Quartals durchführen, das dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht. Werden die Änderungen auf Initiative der Inspektionsdienste ausgeführt, sind sowohl die Pauschalsanktion als auch Beitragszuschläge und Zinsen fällig.

Soweit vorher alle fälligen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und hierzu eine Meldung eingereicht wurde, kann der Arbeitgeber oder der Konkursvewalter eine Ermäßigung von 50 % der Pauschalentschädigung beantragen, wenn er außerordentliche Umstände nachweist, die das verspätete Einreichen der Meldung oder das Einreichen einer unvollständigen oder unrichtigen Meldung für ein oder mehrere Fahrzeuge, die dem Solidaritätsbeitrag unterliegen, rechtfertigen.

Der Arbeitgeber, dessen fällige Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden, kann zwingende Billigkeitsgründe anführen und diese dem LSS gegenüber geltend machen. Wenn der Verwaltungsausschuss die Begründung als verantwortlich einstuft, kann mit Einstimmigkeit beschlossen werden, die oben genannte Ermäßigung der Pauschalentschädigung von 50 % auf 100 % zu erhöhen.

Zu erledigende Formalitäten

Die Gesamtsumme dieser Beiträge muss bei der Meldung der Daten für das gesamte Unternehmen angegeben werden. Der „Vorteil“ muss hingegen pro Arbeitnehmer unter einem speziellen Lohncode angegeben werden.

Wie an anderer Steller erläutert, werden Nutzfahrzeuge von der Steuerverwaltung als Lieferwagen bezeichnet. Diese Fahrzeuge werden auf der Grundlage des tatsächlichen Werts des Vorteils und nicht auf der Grundlage des CO2 Gehalts auf Basis von 6/7 des Katalogwerts besteuert. Dieser Vorteil muss auch als solcher unter diesem spezifischen Lohncode angegeben werden. Aus technischen Gründen kann Letzterer jedoch nur verwendet werden, wenn in der Meldung des Arbeitgebers ein Solidaritätsbeitrag Betriebsfahrzeug vorhanden ist. Wenn nur Nutzfahrzeuge zur Verfügung gestellt werden, ist ein Solidaritätsbeitrag von 0,00 EUR anzugeben.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Beitrag für Betriebsfahrzeuge

In der DmfA wird der Solidaritätsbeitrag für die Privatnutzung eines Betriebsfahrzeugs global angegeben je Arbeitgeberkategorie im Feld 90002 „Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“ mit Arbeitnehmerkennzahl 862.

Ferner sind im Feld 90294 „Betriebsfahrzeug“ die Kennzeichen der betreffenden Fahrzeuge anzugeben.
Anm.: Jedes Kennzeichen darf nur einmal angegeben werden.

Bei Eingabe der DmfA per Internet ist der Gesamtbetrag dieses Beitrags bei den Beträgen anzugeben, die für das ganze Unternehmen zu zahlen sind, und die Kennzeichen der betreffenden Fahrzeuge sind in das vorgesehene Menü einzutragen.

PS: Die Eingabe der Daten für das gesamte Unternehmen unter 1 Arbeitgeberkategorie ist zulässig.