Aktivierungsbeitrag
Ab dem 01.01.2018 wird ein Aktivierungsbeitrag als abschreckende Maßnahme für Arbeitgeber eingeführt, die ihre Arbeitnehmer mit einem ggf. verringerten Lohn von Leistungen befreien, um auf diese Weise die strengeren Vorgaben des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) zu umgehen.
Betroffene Arbeitgeber
- die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen;
- die autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen.
Betroffene Arbeitnehmer
- es geht um alle Arbeitnehmer, die während eines vollen Kalenderquartals von Leistungen befreit sind, ausgenommen im Fall
- einer gesetzlichen vollständigen Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags, wie
- die im Gesetz vom 03. Juli 1978 über die Arbeitsverträge bestimmten Aussetzungen (Krankheit, Unfall, ...)
- einer vollständigen Unterbrechung im Rahmen eines Zeitkredits
- einer vollständigen Unterbrechung im Rahmen eines thematischen Urlaubs
- die im Gesetz vom 03. Juli 1978 über die Arbeitsverträge bestimmten Aussetzungen (Krankheit, Unfall, ...)
- einer Freistellung von Leistungen während der Kündigungsperiode gemäß Artikel 37 desselben Gesetzes
- einer gesetzlichen vollständigen Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags, wie
- ausgenommen der Arbeitnehmer
- die vor dem 28. September 2017 effektiv in ein System der vollständigen Freistellung eingetreten sind
- oder unter Anwendung eines vor dem 28. September 2017 hinterlegten KAA in ein System der vollständigen Freistellung eingetreten sind
- oder die, im Falle eines autonomen öffentlichen Unternehmens, unter Anwendung einer vor dem 28. September 2017 in der PK geschlossenen Regelung in ein System der vollständigen Freistellung eingetreten sind.
Prozentsatz und Mindestbetrag
- der Beitrag ist anhängig vom Alter zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von Leistungen befreit
Alter zu Beginn der Freistellung | Prozentsatz des Lohns (erhöht um 108 % für Handarbeiter) | Minimum pro Quartal (EUR) |
< 55 Jahre | 20 % | 300,00 |
>= 55 < 58 Jahre | 18 | 300,00 |
>= 58 < 60 Jahre | 16 | 300,00 |
>= 60 < 62 Jahre | 15 | 225,60 |
>= 62 Jahre | 10 % | 225,60 |
Ausschlüsse
- der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der Arbeitnehmer in den ersten 4 Quartalen der Freistellung von Leistungen eine obligatorische Ausbildung durchlaufen hat, die von seinem Arbeitgeber organisiert wurde und deren Selbstkostenpreis wenigstens 20 % des Bruttojahreslohns beträgt, auf den er vor der Freistellung Anspruch hatte
- und ebenso wenig für die Quartale, während der er eine ‚neue‘ Beschäftigung von wenigstens 1/3 FTE (Vollzeitäquivalent) auf Quartalsbasis aufgenommen hat
- bei einem oder mehreren Arbeitgebern
- oder als Selbständiger.
Senkung des Beitragsprozentsatzes
- wenn der Arbeitnehmer während der Periode der Freistellung von Leistungen verpflichtet wird, eine von einem Arbeitgeber organisierte Ausbildung zu durchlaufen, die über einen Zeitraum von 4 Quartalen wenigstens 15 Tage umfasst, wird der Beitragsprozentsatz während der betreffenden 4 Quartale um 40 % gesenkt.
DmfA
- auf der Ebene der Arbeitnehmerzeile wird ein neuer Block ‚Aktivierung Information‘ geschaffen
- auf der Ebene der Beschäftigungszeile wird im Block ‚Beschäftigung Auskünfte‘ ein neues Feld ‚Mitteilung Freistellung von Leistungen‘ geschaffen.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen - Meldung des Aktivierungsbeitrags
In der DMFA wird der Aktivierungsbeitrag je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 260 (normaler Beitrag) oder 261 (ermäßigter Beitrag) angegeben:
- die Art des Beitrags variiert je nach Alter des Arbeitnehmers bei Beginn der Freistellung von Leistungen:
Normaler Beitrag | Ermäßigter Beitrag | Alter bei Beginn der Freistellung von Leistungen | Art Beitrag |
Arbeitnehmerkennzahl 260 | Arbeitnehmerkennzahl 261 | < 55 Jahre | 0 |
Arbeitnehmerkennzahl 260 | Arbeitnehmerkennzahl 261 | < 58 Jahre | 1 |
Arbeitnehmerkennzahl 260 | Arbeitnehmerkennzahl 261 | < 60 Jahre | 2 |
Arbeitnehmerkennzahl 260 | Arbeitnehmerkennzahl 261 | < 62 Jahre | 3 |
Arbeitnehmerkennzahl 260 | Arbeitnehmerkennzahl 261 | ≥ 62 Jahre | 4 |
- Im Block 90313 „Beschäftigung - Auskünfte“ muss in das Feld 00826 „Mitteilung Freistellung von Leistungen“ einer der folgenden Werte eingetragen werden:
0 = keine Freistellung von Leistungen
2 = Freistellung von Leistungen während des gesamten Quartals
3 = Freistellung von Leistungen vor dem 28.09.2017
4 = Freistellung von Leistungen während des gesamten Quartals, KAA geschlossen vor dem 28.09.2017
5 = Freistellung von Leistungen während des gesamten Quartals und Ausbildung mit Kosten ≥ 20 % Bruttojahreslohn
6 = Freistellung von Leistungen während des gesamten Quartals und Beschäftigung von wenigstens 1/3 während des gesamten Quartals
- Wenn der Wert 2 in das Feld ‚Mitteilung Freistellung von Leistungen“ eingetragen wird, müssen in einen Block 90578 „Aktivierung - Auskünfte“, der der Arbeitnehmerzeile verbunden ist, die folgenden Angaben eingetragen werden:
- Feld 01191: Anfangsdatum Freistellung von Leistungen
- Feld 01192: Anfangsdatum Statusbildung
- Feld 01193: Statusbildung