Bescheinigungen
Im Allgemeinen stellt das LSS fünf Arten von Bescheinigungen aus: Diese Bescheinigungen sind kostenlos. Sie werden nur an die unmittelbar Beteiligten versandt.
Ein umfassendes Verzeichnis aller verfügbaren Bescheinigungen finden Sie auch auf der Website des LSS (www.rsz.fgov.be). Über die LSS-Website können Sie die Bescheinigungen auch online beantragen.
Bescheinigungen, aus denen der Stand (hinsichtlich der Beiträge) des Kontos des Arbeitgebers hervorgeht.
- Bescheinigungen, die Sie benutzen können, um bei einer öffentlichen Ausschreibung Ihr Angebot einzureichen. Ab Oktober 2005 müssen die Verwaltungen (föderale öffentliche Dienste, Gemeinschaften und Regionen in einer ersten Phase) beim Ausschreiben öffentlicher Aufträge die LSS-Bescheinigungen elektronisch abfragen (KE 20.07.2005). Dies erfolgt über das Portal des föderalen Personals: http://www.fedweb.belgium.be/nl/online_diensten/online_digiflow.jsp (Digiflow).
- Ob eventuell eine Einbehaltungspflicht in Anwendung von Artikel 30 bis und 30ter des Sozialversicherungsgesetzes vom 27.06.1969 gilt, können Sie selbst online überprüfen mit der Anwendung „Einbehaltungspflicht“.
- Beide Bescheinigungen können auch bei der Direktion Finanzanalyse und vertraglich angestellte Personalmitglieder (oder Direktion FINACO) schriftlich beantragt werden. Sie können die folgende Faxnummer verwenden: 02 509.31.45 (NL) oder 02 509.36.97 (FR) oder die E-mail-Adresse ad2-sectieattesten@rsz.fgov.be (NL) oder dg2-sectionattestations@onss.fgov.be (FR).
Bescheinigungen im Zusammenhang mit den gemeldeten Arbeitnehmer
Sie können Angaben im Zusammenhang mit namentlich genannten Arbeitnehmern bescheinigen lassen. Diese Bescheinigungen werden bei der Dienststelle Bescheinigungen der Dienststellen für die Meldungskontrolle beantragt (Faxnr. 02 509 21 18 Niederländisch und 02 509 30 39 Französisch), mit Angabe der ENSS-Nummer des Arbeitnehmers. Diese Bescheinigungen müssen sich auf die letzten drei Jahre beziehen. Falls Sie Angaben in Bezug auf eine frühere Periode benötigen, können Sie sich an den Föderalen Pensionsdienst, Abteilung Laufbahnverwaltung, Zuidertoren / Tour du Midi, 1060 Brüssel, wenden (Tel. 1765, gebührenfreie Rufnummer, oder per E-Mail an: loopbaanbeheer@rvp.fgov.be) wenden.
Bestimmte Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Zahl der gemeldeten Arbeitnehmer
(unter Ausschluss aller anderen Angaben zu ihren Leistungen) können bei der Direktion Statistik beantragt werden (Faxnr. 02 509 38 47, E-Mail-Adresse: stat.attest@rsz.fgov.be).
Es betrifft:
- Bescheinigungen, aus denen die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer am letzten Tag eines Quartals hervorgeht, aufgeschlüsselt nach Statut (Arbeiter–Angestellte). Diese Bescheinigungen beziehen sich auf die vom Antragsteller angegebenen Quartale (höchstens 20 Quartale pro Bescheinigung). Diese Bescheinigungen sind meistens im Rahmen der Zulassung eines Unternehmens in Sektoren erforderlich, die einer Zulassung unterliegen, oder im Rahmen der Gewährung öffentlicher Zuschüsse. Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Quartal können nicht vor dem Ende des dritten Monats, der diesem Quartal folgt, ausgestellt werden.
- Bescheinigungen „Vollzeitäquivalente“ die das in ,Vollzeitäquivalente‘ (VZÄ) ausgedrückte Arbeitsvolumen über das gesamte Quartal bestimmen, aufgeschlüsselt nach dem Statut (Arbeiter-Angestellte). Diese Bescheinigungen beziehen sich auf die vom Antragsteller angegebenen Quartale (höchstens 20 Quartale pro Bescheinigung). Die zeitlich unveränderte Berechnungsmethode hat zum vorrangigen Ziel, Statistiken über die entlohnte Beschäftigung in Belgien zu erstellen. Die erhaltenen Ergebnisse entsprechen daher keiner Rechtsvorschrift. Diese Bescheinigungen können insbesondere nicht dazu verwendet werden, das Arbeitsvolumen im Rahmen der Anwendung von Artikel 50 des KE vom 18.07.2002 (BS 22.08.2002) zu bescheinigen. Weitere Informationen zu diesem Punkt erhalten Sie beim Maribel- Sozial-Büro des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Quartal können nicht vor dem Ende des dritten Monats, der diesem Quartal folgt, ausgestellt werden.
- Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber weniger als oder mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigte (Bescheinigungen KE 214); diese Bescheinigungen sind im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung in der Regel an öffentliche Anstalten weiterzuleiten.
- Bis einschließlich 2009: Bescheinigung, dass der Arbeitgeber am 30. Juni des Vorjahres weniger als oder mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigte oder mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigte
- Ab 2010: Bescheinigung, dass der Arbeitgeber, sofern eine Meldung eingereicht wurde, zu folgenden Zeitpunkten durchschnittlich weniger als oder mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigte: 31.12. (Kalenderjahr - 2) und 31.03., 30.06. und 30.09. (Kalenderjahr - 1)
Bescheinigung in Bezug auf die Eigenschaft des Arbeitgebers
Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, ob ein Unternehmen als Arbeitgeber versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beim LSS bekannt ist oder nicht. Diese Bescheinigungen werden durch die Direktion Identifikation ausgestellt (Fax: 02 509 36 92).
Im Rahmen einer Geschäftsübergabe (vierter Weg) ausgestelltes Zertifikat
Diese Zertifikate zeigen an, dass am Antragsdatum kein einziger Beitrag, der Teil einer bestimmten Geldschuld ist, vom Überlasser eines Geschäfts geschuldet wurde und ebenso wenig Teil eines Gerichtsverfahrens zur Eintreibung der Beiträge ist.
Anträge sind in zweifacher Ausfertigung an das LSS zu senden. Hierzu können Sie das Muster des Antrags verwenden, das auf der Website des LSS (www.rsz.fgov.be) verfügbar ist. Diese Anträge können schriftlich, elektronisch (ad2-sectieattesten@rsz.fgov.be) oder per Fax (02 509 31 45) an die Direktion Finanzanalyse und vertraglich angestellte Personalmitglieder (oder Direktion FINACO) gesandt werden.