Decava
Die Arbeitgeberbeiträge und Einbehaltungen werden monatlich berechnet, aber vierteljährlich gezahlt und dem LSS in der DmfA gemeldet.
Schema
In der DmfA gilt folgendes Schema:
Niveau: Arbeitgeber = Schuldner der Beiträge der Zusatzentschädigung
Niveau: Natürliche Person = Arbeitnehmer im SAB oder SAEA
Niveau: Arbeitnehmerzeile: Identifizierung der Art Arbeitnehmer durch die Arbeitnehmerkennzahl
879: Arbeitnehmer im Rahmen des SAB in der DmfA
771: Arbeitnehmer im Rahmen des SAB in der DmfAPPL
883: Arbeitnehmer im Rahmen des SAEA
885: ältere Arbeitnehmer im Rahmen des SAEA – Zeitkredit
Niveau „Zusatzentschädigung“:
allgemeine Angaben über die Ergänzungsentschädigung bei Arbeitslosigkeit, Zeitkredit oder SAB
Niveau „Zusatzentschädigung – Beitrag“:
Identifizierung des Beitrags (der Beiträge) und Berechnungselemente
Im Allgemeinen kommt mindestens zwei Mal ein Block „Zusatzentschädigung - Beitrag“ vor:
1 mit Arbeitgeberbeitrag;
1 mit Einbehaltung.
Die genaue Beschreibung der verschiedenen auszufüllenden Felder befindet sich Glossar .
In der folgenden Übersicht zeigen wir die Besonderheiten und Möglichkeiten jedes Feldes auf.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Decava
Block „Zusatzentschädigung“ (Block 90336)
Auszufüllende Felder:
• Begriff Arbeitgeber* (Feld 00815): Wird die Meldung von einem zahlenden Dritten durchgeführt, ist die Stammnummer oder ZUD-Nummer des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer im SAB oder SAEA anzugeben.
• Paritätische Kommission* (Feld 00046): Zeitpunkt des Beginns SAB oder SAEA.
• NACE-Code * (Feld 00228): nur für LSSPLV-Arbeitgeber. Da dieses Feld für andere Arbeitgeber nicht relevant ist, wird der NACE-Code als „00000“ angegeben.
• Art Schuldner (Feld 00949): Zeigt an, ob der Schuldner der Beiträge der Arbeitgeber, ein zahlender Dritter oder der Hauptschuldner ist oder ob mehrere Schuldner vorhanden sind.
0 = der Arbeitgeber ist der einzige Schuldner
1 = der Arbeitgeber ist der Hauptschuldner und der einzige, der die Meldung durchführt
2 = der Fonds oder ein anderer Dritter ist der einzige Schuldner
3 = der Arbeitgeber ist der Hauptschuldner und der einzige, der die Meldung durchführt
4 = es gibt oder gab verschiedene meldende Schuldner und die Meldung wird vom Arbeitgeber durchgeführt
5 = es gibt oder gab verschiedene meldende Schuldner und die Meldung wird vom Fonds oder einem anderen Dritter durchgeführt
• Datum für die erste Gewährung der Zusatzentschädigung (Feld 00823): Das Datum wird für die Festlegung des Prozentsatzes in Kombination mit dem Datum für die Zustellung der Kündigungsfrist verwendet.
• Begriff Art Vereinbarung über die Zusatzentschädigung* (Feld 00824):
- 1 = Sektorielles KAA oder im NAR abgeschlossenes KAA
- 2 = betriebliches oder kollektives Abkommen
- 3 = individuelles Abkommen
• Begriff halbzeitlich* (Feld 00825): nur für SAB und Zeitkredite.
0 = wenn sich der Arbeitnehmer nicht in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) oder Halbzeitfrühpension (Kennzahl 879) befindet
1= wenn sich der Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) oder Halbzeitfrühpension (Kennzahl 879) befindet
9 = „nicht anwendbar“ für SAEA (Kennzahl 883)
Für diese Arbeitnehmer gelten besondere Regeln.
Halbzeitlich Frühpensionierter = ein vollzeitlich beschäftigter Arbeitnehmer, der weiter halbzeitlich arbeitet und halbzeitlich in Frühpension geht. Läuft am 01.01.2012 aus: nur an diesem Datum laufende Fälle bleiben zulässig bzw. Regelungen für Arbeitnehmer, die vor dem 28.11.2011 mit ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung im Rahmen einer Halbzeit-Frühpension getroffen haben, sofern das Beginndatum der Regelung vor dem 01.04.2012 liegt.
• Begriff Leistungsbefreiung* (Feld 00826) : nur für Arbeitnehmer mit einem Halbzeit-Zeitkredit
0 = wenn der Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) von Leistungen nicht freigestellt wird
1 = wenn der Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) von Leistungen freigestellt wird
9 = „nicht anwendbar“ für Arbeitnehmerkennzahl 879, 883 und 885 nicht halbzeitlich.
Wenn keine Befreiung vorhanden ist und die Zusatzentschädigung auf der Grundlage eines sektoriellen KAA gewährt wird, verringert sich die Berechnungsgrundlage um 95 %
• Begriff konformer Ersatz* (Feld 00827):
- für Halbzeit-Zeitkredit ohne Leistungsbefreiung: bei Ersatz, geregelt durch KAA des NAR, wird die Berechnungsgrundlage der Arbeitgeberbeiträge um 95 % verringert
- für die Frühpension bei Ersatz durch einen seit 1 Jahr entschädigungsberechtigten Vollarbeitslosen: auf 33 % verringerter Ausgleichsbeitrag
0 = wenn der Arbeitnehmer nicht ersetzt wird: für einen Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885), der nicht von Leistungen befreit wurde, oder für einen Ausgleichsbeitrag (272)
1 = wenn der Arbeitnehmer ersetzt wurde: für einen Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885), der nicht von Leistungen befreit wurde, oder für einen Ausgleichsbeitrag (272)
9 = „nicht anwendbar“ für Kennzahl 879, für die Beitrag 272 nicht geschuldet wird, für Kennzahl 883 und für Kennzahl 885 nicht halbzeitlich oder halbzeitlich, sondern von Leistungen befreit oder mit einer Art von Abkommen, die kein sektorielles KAA ist.
• ENSS der Ersatzkraft (Feld 00749): zur Kontrolle. Es wird nur eine ENSS pro Quartal angefordert
• Für die Arbeitswiederaufnahme vorgesehene Maßnahmen (Feld 00853): Der Inhalt des Vertrags muss bestimmte Angaben zur Fortzahlung der Zusatzentschädigung im Falle der Arbeitswiederaufnahme umfassen (vgl. Punkte A.4. und B.4.). Ist dies nicht der Fall, wird die Berechnungsgrundlage der Arbeitgeberbeiträge und Einbehaltungen verdoppelt.
0 = Der Vertrag oder das Abkommen entsprechen nicht den für eine Wiederaufnahme der Arbeit notwendigen Bedingungen
1 = Der Vertrag oder das Abkommen entsprechen den für eine Wiederaufnahme der Arbeit notwendigen Bedingungen (immer der Fall für SAB (Kennzahl 879), gewährt auf Basis des KAA Nr. 17 oder eines sektoriellen KAA)
9 = „nicht zutreffend“: für SAB (Kennzahl 879) halbzeitlich und für Zeitkredit (Kennzahl 885)
• Anzahl der Teile der Zusatzentschädigung (Feld 00950): Um anzugeben, dass die Zusatzentschädigung in mehreren Teilen für ein und dieselbe Periode angegeben wurde, da sich ein Schlüsselfeld für einen Teil der Zusatzentschädigung unterscheidet.
Die Anzahl der Teile darf nicht größer als 1 sein:
- wenn der Vertrag, auf dessen Grundlage die Zusatzentschädigung gewährt wird, nicht dem außergesetzlichen Teil entspricht, wodurch der Betrag dieser Entschädigung zur Beitragsberechnung verdoppelt werden muss
- wenn per Zeitkredit eine Ermäßigung von 95 % für den Teil der Zusatzentschädigung besteht, die auf Basis eines sektoriellen KAA gewährt wird, nicht aber für den Teil der Zusatzentschädigung, der aufgrund eines individuellen Vertrags gewährt wurde
- wenn es sich um eine teilweise Kapitalisierung handelt Nicht mehrere Teile angeben für Zusatzentschädigungen, die über mehrere Beitragsblöcke gemeldet werden, die sich auf verschiedene Monate beziehen.
Die Meldung in mehreren Teilen rechtfertigt die anteilige Berechnung des Mindestbeitrags, der Sozialleistungen und der Untergrenze.
Die Kontrollen werden nachträglich für alle Blöcke der Zusatzentschädigung durchgeführt, die für die jeweilige ENSS angegeben wurden.
Andernfalls erfolgen die Kontrollen nicht bei der Registrierung, sondern werden erst hinterher durch Hinzufügen der verschiedenen Blöcke der angegebenen Zusatzentschädigungen hinzugefügt.
• Datum für die Zustellung der Kündigungsfrist (Feld 00951): Das Datum wird für die Festlegung des anwendbaren Prozentsatzes in Kombination mit dem Datum für die erste Gewährung der Zusatzentschädigung verwendet.
Dieses Datum muss nicht angegeben werden für einen Zeitkredit, für halbzeitlich Frühpensionierte oder in allen Fällen, in denen die Zusatzentschädigung für den ersten Wert vor dem 01.04.2010 gewährt wurde.
• Begriff Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung (Feld 00952): nur auszufüllen, wenn das SAB während einer Periode der Anerkennung beginnt. Stets anzugeben auch nach der Periode der Anerkennung für die Bestimmung des Alters am Ende der Periode.
Für SAEA: nur zur Rechtfertigung der Anwendung der Übergangsbeitragssätze (Code 280) auszufüllen, wenn ein Unternehmen vor dem 15.10.2009 als in Schwierigkeiten befindlich anerkannt wurde oder wenn die kollektive Entlassung im Rahmen einer Umstrukturierung vor dem 15.10.2009 angekündigt wurde.
Die Felder in Bezug auf die Anerkennung eines Unternehmens in der Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten müssen für folgende Beitragscodes nie angegeben werden:
- 271, 272, 277(Codes SAB)
- 281, 282, 283 und 284 (Codes SAEA)
- 290 (Code Zeitkredit)
- 280 und 270 als „Datum Kündigung“ (im Feld 00951) < 16.10.2009 ODER „Datum erste Gewährung“ (im Feld 00823) < 01.04.2010
- 295 (Code Einbehaltung)
• Beginndatum Anerkennung (Feld 00953): das SAB muss während der Periode der Anerkennung beginnen.
• Enddatum Anerkennung (Feld 00954): Betrifft den letzten Tag nach der Periode der Anerkennung.
* Schlüsselfelder: Für einen Arbeitnehmer kann es mehrere Blöcke der Zusatzentschädigung geben, wenn sich der Wert eines der Schlüsselfelder unterscheidet.
Block „Zusatzentschädigung – Beitrag“ (Block 90337)
Auszufüllende Felder:
- Arbeitnehmerkennzahl Beitrag (Feld 00082): identifiziert den (die) geschuldeten Beitrag (Beiträge) für einen bestimmten Block Zusatzentschädigung
A. SAB (879):
Art des Arbeitgeberbeitrags | Kommerzieller Sektor Übergang SAB | Kommerzieller Sektor Neues SAB | Kommerzieller Sektor Beginn SAB ab 01.04.2012 | Nicht-kommerzieller Sektor Übergang SAB | Nicht-kommerzieller Sektor Neues SAB | Nicht-kommerzieller Sektor Beginn SAB ab 01.04.2012 |
---|---|---|---|---|---|---|
Besonderer Arbeitgeberbeitrag | 270 | 273 | 276 | 271 | 271 | 277 |
Ausgleichender Arbeitgeberbeitrag | 272 | / | / | 272 | / | / |
Besonderer Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten | 274 | 274 | 274 | / | / | / |
Besonderer Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten | / | 275 | 278 | / | / | / |
Einbehaltungen (Arbeitnehmerbeitrag) | 295 | 295 | 295 | 295 | 295 | 295 |
B. SAEA – Arbeitslosigkeit (883):
Art des Arbeitgeberbeitrags | Kommerzieller Sektor Übergang SAEA | Kommerzieller Sektor Neues SAEA | Kommerzieller Sektor Beginn SAEA | Nicht-kommerzieller Sektor Übergang SAEA | Nicht-kommerzieller Sektor Neues SAEA | Nicht-kommerzieller Sektor Beginn SAEA |
---|---|---|---|---|---|---|
Besonderer Arbeitgeberbeitrag | 280 | 281 | 283 | 280 | 282 | 284 |
Einbehaltungen (Arbeitnehmerbeitrag) | 295 | 295 | 295 | 295 | 295 | 295 |
C. SAEA – Zeitkredit (885):
Besonderer Arbeitgeberbeitrag | 280 |
Einbehaltungen (Arbeitnehmerbeitrag) | 295 |
- Art Beitrag (Feld 00083): bestimmt den Beitragssatz in Kombination mit der Periode:
- Periodencode (Feld 01129): der Code für die Festlegung der Periode, in welcher der SAB/SAEA/Zeitkredit beginnt und der in Kombination mit der Beitragskennzahl und der Art des Beitrags den Beitragssatz bestimmt.
Dieser Code ist verbindlich für die Beitragskennzahlen 274, 276, 277, 278, 283, 284, 290 und fakultativ für die anderen.
- 1 = Beginn SAB, SAEA und Zeitkredit vor 01.04.2010
ODER, für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags vor dem 16.10.2009
ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss vor dem 15.10.2009
ODER, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung vor dem 15.10.2009
- 2 = Beginn SAB, SAEA und Zeitkredit ab 01.04.2010
UND, für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags ab 16.10.2009
ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss ab dem 15.10.2009
UND, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung ab 15.10.2009
- 3 = Beginn SAB, SAEA und Zeitkredit ab 01.04.2012
UND, für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags ab 29.11.2011
ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss ab dem 01.04.2012
UND, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung ab 01.04.2012
- 4 = Beginn SAB, SAEA und Zeitkredit ab 01.01.2016
UND für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags ab 11.10.2015
ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss ab dem 11.10.2015
UND, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung ab 11.10.2015
- 5 = Beginn SAB, SAEA oder Zeitkredit ab 01.01.2017
UND für SAB/SAEA, Zustellung der Kündigung oder Ende des Arbeitsvertrags ab 01.11.2016
ODER, für SAB, die während der Anerkennungsphase als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung beginnen: Ministerieller Anerkennungsbeschluss ab dem 01.11.2016
UND, im Falle der Umstrukturierung, Ankündigung kollektive Entlassung ab 01.11.2016
- Periodencode (Feld 01129): der Code für die Festlegung der Periode, in welcher der SAB/SAEA/Zeitkredit beginnt und der in Kombination mit der Beitragskennzahl und der Art des Beitrags den Beitragssatz bestimmt.
A. SAB:
A.1. Periode 1 = Übergang, Beginn SAB vor 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):
Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB (Alter bei Beginn SAB während der Anerkennung der Periode in Schwierigkeiten) | Kennzahl | Art | % | Kennzahl während der Periode der Anerkennung | Art | % |
---|---|---|---|---|---|---|
< 52 Jahre | 270 | 0 | 31,80% | 274 | 0 | 17,50% |
< 55 Jahre | 270 | 1 | 25,44% | 274 | 1 | 13,50% |
< 58 Jahre | 270 | 2 | 19,08% | 274 | 2 | 10% |
< 60 Jahre | 270 | 3 | 12,72% | 274 | 3 | 6,50% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 270 270 | 4 2015 | 6,36% 6,36% | 274 274 | 4 2015 | 3,50% 3,50% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 272 | 0 | 50% |
Verringerter Prozentsatz | 272 | 1 | 33% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
Verringerter Prozentsatz | 295 | 1 | 4,50% |
A.2. Periode 2 = Beginn SAB ab 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):
Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode) | Kennzahl | Art | % | Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten | Art | % | Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung | Art | % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
< 52 Jahre | 273 | 0 | 53,00% | 274 | 0 | 17,50% | 275 | 0 | 50% |
< 55 Jahre | 273 | 1 | 42,40% | 274 | 1 | 13,50% | 275 | 1 | 30% |
< 58 Jahre | 273 | 2 | 31,80% | 274 | 2 | 10% | 275 | 2 | 20% |
< 60 Jahre < 62 Jahre | 273 273 | 3 4 | 21,20% 10,60% | 274 274 | 3 4 | 6,50% 3,50% | 275 275 | 3 4 | 20% 10% |
≥ 62 Jahre | 273 | 2015 | 10,60% | 274 | 2015 | 3,50% | 275 | 2015 | 10% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
Verringerter Prozentsatz | 295 | 1 | 4,50% |
A.3. Periode 3 = Beginn SAB ab 01.04.2012 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):
Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode) | Kennzahl | Art | % | Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten | Art | % | Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung | Art | % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
< 52 Jahre | 276 | 0 | 100% | 274 | 0 | 17,5% | 278 | 0 | 75% |
< 55 Jahre | 276 | 1 | 95% | 274 | 1 | 13,5% | 278 | 1 | 60% |
< 58 Jahre | 276 | 2 | 50% | 274 | 2 | 10 % | 278 | 2 | 40% |
< 60 Jahre | 276 | 3 | 50% | 274 | 3 | 6,5 % | 278 | 3 | 40% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 276 276 | 4 2015 | 25% 25% | 274 274 | 4 2015 | 3,5% 3,5% | 278 278 | 4 2015 | 20% 20% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,5% |
A.4. Periode 4 = Beginn SAB ab 01.01.2016 im kommerziellen Sektor:
Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode) | Kennzahl | Art | % | Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten | Art | % | Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung | Art | % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
< 52 Jahre | 276 | 0 | 125% | 274 | 0 | 21,88% | 278 | 0 | 93,75% |
< 55 Jahre | 276 | 1 | 118,75% | 274 | 1 | 16,88% | 278 | 1 | 75% |
< 58 Jahre | 276 | 2 | 62,50% | 274 | 2 | 12,5 % | 278 | 2 | 50% |
< 60 Jahre | 276 | 3 | 62,50% | 274 | 3 | 8,13 % | 278 | 3 | 50% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 276 276 | 4 2015 | 31,25% 31,25% | 274 274 | 4 2015 | 4,38% 4,38% | 278 278 | 4 2015 | 25% 25% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,5% |
A.5. Periode 5 = Beginn SAB ab 01.01.2017 im kommerziellen Sektor:
Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode | Kennzahl | Art | % | Kennzahl während Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung. Art. 18, §7, Absatz 4* | Art | % | Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung | Art | % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
< 55 Jahre | 276 | 1 | 142,50% | 274 | 1 | 16,88% | 278 | 1 | 142,50 % |
< 58 Jahre | 276 | 2 | 75% | 274 | 2 | 12,50% | 278 | 2 | 75% |
< 60 Jahre | 276 | 3 | 75% | 274 | 3 | 8,13 % | 278 | 3 | 75% |
< 62 Jahre | 276 | 4 | 37,50% | 274 | 4 | 4,38% | 278 | 4 | 30% |
≥ 62 Jahre | 276 | 2015 | 31,25% | 274 | 2015 | 4,38% | 278 | 2015 | 30% |
* - licenciement collectif d'au moins 20% des travailleurs
- concerne tous les travailleurs d'une unité d'établissement (UTE)
- l'UTE existe depuis au moins 2 ans au jour de l'annonce du licenciement collectif
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,5% |
A.6. Periode 1 und 2 = Übergang, Beginn SAB vor 01.04.2010 und Beginn SAB ab 01.04.2010 im nicht-kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):
Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 271 | 0 | 5,30 % |
< 55 Jahre | 271 | 1 | 4,24% |
< 58 Jahre | 271 | 2 | 3,18% |
< 60 Jahre | 271 | 3 | 2,12% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 271 271 | 4 2015 | 0% 0% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 272 | 0 | 50% |
Verringerter Prozentsatz | 272 | 1 | 33% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
Verringerter Prozentsatz | 295 | 1 | 4,50% |
A.7. Periode 3 = Beginn SAB ab 01.04.2012 im nicht-kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):
Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 277 | 0 | 10% |
< 55 Jahre | 277 | 1 | 9,5% |
< 58 Jahre | 277 | 2 | 8,5% |
< 60 Jahre | 277 | 3 | 5,5% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 277 277 | 4 2015 | 0% 0% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,5% |
Verringerter Prozentsatz | 295 | 1 | 4,5% |
A.8. Periode 4 = Beginn SAB ab 01.01.2016 im nicht-kommerziellen Sektor:
Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 277 | 0 | 22,5% |
< 55 Jahre | 277 | 1 | 21,38% |
< 58 Jahre | 277 | 2 | 19,13% |
< 60 Jahre | 277 | 3 | 12,38% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 277 277 | 4 2015 | 0% 0% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,5% |
Verringerter Prozentsatz | 295 | 1 | 4,5% |
A.9. Periode 5 = Beginn SAB ab 01.01.2017 im nicht-kommerziellen Sektor:
Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 55 Jahre | 277 | 1 | 48,11% |
< 58 Jahre | 277 | 2 | 43,04% |
< 60 Jahre | 277 | 3 | 27,86% |
< 62 Jahre | 277 | 4 | 12,38% |
≥ 62 Jahre | 277 | 2015 | 10 % |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,5% |
Verringerter Prozentsatz | 295 | 1 | 4,5% |
B. SAEA – Arbeitslosigkeit
B.1. Periode 1 = SAEA – Arbeitslosigkeit: Übergang, Beginn SAEA vor dem 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 280 | 0 | 38,82% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
B.2 Periode 2 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)
Beginn Pseudo-Frühpension | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 281 | 0 | 53,00% |
< 55 Jahre | 281 | 1 | 42,40% |
< 58 Jahre | 281 | 2 | 38,82% |
< 60 Jahre | 281 | 3 | 38,82% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 281 281 | 4 2015 | 38,82% 38,82% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
B.3. Periode 3 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2012 im kommerziellen Sektor
Beginn SAEA | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 283 | 0 | 100% |
< 55 Jahre | 283 | 1 | 95% |
< 58 Jahre | 283 | 2 | 50% |
< 60 Jahre | 283 | 3 | 50% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 283 283 | 4 2015 | 38,82% 38,82% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
B.4. Periode 4 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im kommerziellen Sektor
Beginn SAEA | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 283 | 0 | 125% |
< 55 Jahre | 283 | 1 | 118,75% |
< 58 Jahre | 283 | 2 | 62,50% |
< 60 Jahre | 283 | 3 | 62,50% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 283 283 | 4 2015 | 48,53% 48,53% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
B.5 Periode 5 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im kommerziellen Sektor
Beginn SAEA | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 283 | 0 | 150% |
< 55 Jahre | 283 | 1 | 142,50% |
< 58 Jahre | 283 | 2 | 75% |
< 60 Jahre | 283 | 3 | 75% |
< 62 Jahre | 283 | 4 | 58,24% |
≥ 62 Jahre | 283 | 2015 | 48,53% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbei | 295 | 0 | 6,50% |
B.1. Periode 1 = SAEA – Arbeitslosigkeit: Übergang, Beginn SAEA vor dem 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 280 | 0 | 38,82% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
B.7 Periode 2 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2010 im nicht-kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)
Alter | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 282 | 0 | 5,30 % |
< 55 Jahre | 282 | 1 | 4,24% |
< 58 Jahre | 282 | 2 | 3,18% |
< 60 Jahre | 282 | 3 | 2,12% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 282 282 | 4 2015 | 0% 0% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
B.8. Periode 3 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2012 im nicht-kommerziellen Sektor
Alter | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 284 | 0 | 10% |
< 55 Jahre | 284 | 1 | 9,5% |
< 58 Jahre | 284 | 2 | 8,5% |
< 60 Jahre | 284 | 3 | 5,5% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 284 284 | 4 2015 | 0% 0% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
B.9. Periode 4 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im nicht-kommerziellen Sektor
Alter | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 284 | 0 | 22,50% |
< 55 Jahre | 284 | 1 | 21,38% |
< 58 Jahre | 284 | 2 | 19,13% |
< 60 Jahre | 284 | 3 | 12,38% |
< 62 Jahre ≥ 62 Jahre | 284 284 | 4 2015 | 0% 0% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
Periode 5 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im nicht-kommerziellen Sektor
Alter | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
< 52 Jahre | 284 | 0 | 50,63 % |
< 55 Jahre | 284 | 1 | 48,11 % |
< 58 Jahre | 284 | 2 | 43,04% |
< 60 Jahre | 284 | 3 | 27,86% |
< 62 Jahre | 284 | 4 | 12,38% |
≥ 62 Jahre | 284 | 4 | 10% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
C. SAEA – Zeitkredit:
C.1 Periode 1, 2 und 3 = Beginn Zeitkredit vor 01.01.2016
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 290 | 0 | 38,82% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
C.2 Periode 4 und 5 = Beginn Zeitkredit ab 01.01.2016
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 290 | 0 | 48,53% |
Art des Prozentsatzes | Kennzahl | Art | % |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 295 | 0 | 6,50% |
• Begriff Anpassung des Betrags der Entschädigung oder der Sozialleistung* (Feld 00829):
Bei einer Indexierung, Neubewertung oder Änderung im Laufe des Quartals.
Durch Eintragen eines unterschiedlichen Wertes kann man einen neuen Beitragsblock mit der gleichen Arbeitnehmerkennzahl Beitrag und der Art Beitrag einrichten, um die verschiedenen Beträge im Laufe eines Quartals anzugeben.
Bei Indexierung der Zusatzentschädigung oder der Sozialleistungen ist es notwendig, dieses Feld zu verwenden, und nicht die laufende Nummer, da die Kontrollen von einem Wert 1 ausgehen, um die anwendbare Untergrenze festzulegen.
• Laufende Nummer * (Feld 00955): Mit einer unterschiedlichen laufenden Nummer kann man erforderlichenfalls einen neuen Beitragsblock mit der gleichen Arbeitnehmerkennzahl Beitrag, der Art Beitrag und dem Wert Anpassung des Betrags einrichten
• Begriff Kapitalisierung (Feld 00892): zeigt an, dass die Beiträge gezahlt werden
- vorher und auf einmal, um den Restbetrag zu begleichen → Wert „1 = vollständige Kapitalisierung“
Wenn die vollständige Kapitalisierung vor dem Beginn des SAB/SAEA erfolgt, ist es möglich, dass die Höhe der Sozialleistung oder des anzuwendenden Grenzbetrags bei Beginn des SAB/SAEA überprüft werden, wenn diese Beträge bei Beginn des SAB/SAEA von den verwendeten Beträgen abweichen.
- teilweise oder mit einer bestimmten Periodizität → Wert „2 = teilweise Kapitalisierung“
- entweder im Falle einer vorherigen Zahlung in mehreren Tranchen
- oder wenn einer der Schuldner seine Zusatzentschädigung oder einen Teil davon kapitalisiert oder kapitalisiert hat
- oder für SAB und SAEA, die ab 01.04.2010 beginnen, wenn die Zusatzentschädigungen nicht monatlich gezahlt werden und/oder nicht bis zum Pensionsalter oder am Ende der für den Zeitkredit vorgesehenen Periode.
Durch Angabe eines dieser Werte kann eine DmfA mit einer Anzahl von Monaten von mehr als 3 eingereicht werden.
In einigen Fällen rechtfertigt dies die anteilige Berechnung des Mindestbetrags, des Betrags der Sozialleistungen und der Untergrenze.
• Betrag der Zusatzentschädigung (Feld 00830): Betrag der Zusatzentschädigung(en), auf deren Grundlage die Beiträge berechnet werden.
- Allgemeine Regel = Betrag der Zusatzentschädigung(en), die der Schuldner monatlich an den Begünstigten zahlt.
Dieser Betrag kann im Laufe des SAB oder SAEA indexiert oder neubewertet werden.
- Sonderfälle:
- Wenn die DmfA vom Hauptschuldner durchgeführt wird:
Zusatzentschädigungen = Summe der Zusatzentschädigungen, die an den Begünstigten monatlich gezahlt werden - Falls es mehrere Schuldner gibt, die jeweils eine Meldung durchführen:
Zusatzentschädigung = der Betrag der monatlichen Zusatzentschädigung, gezahlt durch den Schuldner - Bei einer Kapitalisierung:
Zusatzentschädigung = theoretische monatliche Zusatzentschädigung
Der Betrag der Zusatzentschädigung wird berechnet durch Division der Summe der Zusatzentschädigungen für den gesamten Zeitraum des SAB oder SAEA durch die Anzahl der Monate bis zum Pensionsalter (oder durch die Anzahl der Monate der durch die Zusatzentschädigung gedeckte Periode ab 01.04.2010, für Zeitkredite und vorausgehende Zahlungen in Bezug auf SAB oder SAEA, die bereits vor dem 01.04.2010 begonnen haben) - Wenn es sich um einen unvollständigen Monat handelt:
Zusatzentschädigung = monatliche Zusatzentschädigung für einen vollständigen Monat
, da die anteilige Berechnung in Abhängigkeit der Tage, für die Beiträge geschuldet werden, als letzter Schritt auf den Betrag der Beiträge angewandt wird, der für den vollständigen Monat ermittelt wird, ggf. nach Anwendung des Mindestbetrags oder der Untergrenze.
• Theoretischer Betrag der Sozialleistung (Feld 00956): theoretischer monatlicher Betrag, der vom LFA oder der Zahlstelle für Arbeitslosengeld mitgeteilt wird, d. h.:
- Bei einem vollzeitlichen Vollarbeitslosen:
Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes X 26
- Bei einem Vollarbeitslosen nach einer freiwilligen Teilzeitarbeit:
Tagesbetrag eines halben Arbeitslosengeldes X Anzahl der halben Leistungen pro Woche
(= Q/S x 12) x 4,33
- Bei einem Zeitkredit:
Monatsbetrag der Unterbrechungszulage
Ab der DmfA 1/2011, aber rückwirkend ab 2/2010 ist es möglich, in Sonderfällen einen Sozialleistungsbetrag von null anzugeben.
Sonderfälle
1. Bei einer teilweisen Kapitalisierung oder wenn mehrere Schuldner die Meldung durchführen oder wenn die Zusatzentschädigung in mehreren Teilen angegeben werden, ist die Sozialleistung über verschiedene Meldungen zu verteilen, damit sie nicht doppelt berücksichtigt werden.
In diesen Fällen werden die Sozialleistungen multipliziert mit A/B
wobei A = vom Schuldner gezahlte Zusatzentschädigung
B = Bruttogesamtbetrag Zusatzentschädigung, der von allen Schuldnern zusammen an den Berechtigten zu zahlen ist
oder mit Q/S, wenn zwei Schuldner vorhanden sind, durch 2 Teilzeitbeschäftigungen
wobei Q = durchschnittliche Anzahl Stunden des Arbeitnehmers bei seiner letzten Beschäftigung beim Schuldner
S = durchschnittliche Anzahl Stunden der Referenzperson der letzten Beschäftigung beim Schuldner
Der auf diese Weise berechnete Betrag der Sozialleistungen ist in der DmfA anzugeben.
2. Bei einem unvollständigen Monat ist der Gesamtbetrag der Sozialleistungen des Monats in der DmfA anzugeben, da die anteilige Berechnung in Abhängigkeit der Anzahl der Tage, für die Beiträge geschuldet werden, als letzter Schritt auf den Betrag der Beiträge angewandt wird, der für einen vollständigen Monat ermittelt wird, ggf. nach Anwendung des Mindestbetrags oder Grenzwerts.
• Anzahl der Monate (Feld 00831): Anzahl Monate, für die Zusatzentschädigungen im Block „Zusatzentschädigung – Beiträge“ angegeben werden.
Sonderfälle:
1. Vollständige Kapitalisierung:
- Für SAB und SAEA - Arbeitslosigkeit = Anzahl Monate bis zur Pension
- für Zeitkredit = beim LFA beantragte Anzahl Monate Zeitkredit
- für laufende SAB und SAEA vor dem 01.04.2010 = Anzahl Monate ab 01.04.2010 bis zum Ende der Periode, die durch Zusatzentschädigungen gedeckt wird
2. Teilweise Kapitalisierung:
Es betrifft eine fiktive Anzahl von Monaten zur Verteilung des Gesamtbetrags der Beiträge über die Anzahl der vorgesehenen Zahlungen; erhalten wird diese Zahl durch Division der Anzahl Monate bis zum Pensionsalter durch die Anzahl der geplanten Zahlungen und Multiplikation des Ergebnisses mit der Anzahl Zahlungen während dem Meldequartal.
Beispiel:
Monatlich bis zum Alter von 60 Jahren gezahlte Zusatzentschädigung (24 Monate)
Anzahl Monate bis zur Pension (einschließlich des Monats von 65 Jahren): 24 + 61 = 85 Monate
Anzahl Monate pro Quartal, während 8 Quartalen in der DmfA anzugeben: 85/24 x 3 = 10,62.
• Dezimalstellen für die Anzahl Monate (Feld 00957): darf nur bei teilweiser und vollständiger Kapitalisierung verwendet werden, um die Berechnung der Anzahl Monate zu verfeinern. Die Anzahl der Monate wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.
• Anzahl Tage unvollständiger Monat (Feld 00958): Anzahl Tage, die von der Zusatzentschädigung und den Sozialleistungen gedeckt werden, wenn es sich nicht um einen vollständigen Monat (26 Tage) handelt
In der Regel betrifft dies die Anzahl der Tage der durch eine Sozialleistung gedeckte Periode, die in eine Arbeitsregelung von 6 Tagen und 26 Tagen pro Monat umgerechnet wird
• Verantwortung Anzahl Tage – unvollständiger Monat (Feld 00959): zeigt die Gründe an, die einen unvollständigen Monat rechtfertigen.
Dies ist nur möglich bei:
- einer Arbeitswiederaufnahme (Typ 1 oder Typ 2)
- einer Entschädigung, die im Laufe eines Monats beginnt oder endet
- durch Urlaubsgeld gedeckten Tagen
- einer Änderung des Schuldners im Laufe des Monats
- Änderung des Betrags der Sozialleistung im Laufe des Monats
• Begriff Anwendung Untergrenze (Grenzwert) (Feld 00960): zeigt an, dass die Einbehaltung auf 0 verringert wird, da das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers im SAB oder SAEA weniger als die Untergrenze beträgt. Dieser Hinweis ist wichtig, um zu begründen, dass die angegebene Einbehaltung kein Prozentanteil der Berechnungsgrundlage ist.
Ab der DmfA 4/2010 muss man, falls die Einbehaltung verringert wird, die Art der anwendbaren Untergrenze präzisieren:
- für einen Vollzeitarbeitnehmer mit Familienlast
- für einen Vollzeitarbeitnehmer ohne Familienlast
- für einen Halbzeitarbeitnehmer mit Familienlast
- für einen Halbzeitarbeitnehmer ohne Familienlast
Wenn eine Differenz zur Untergrenze festgestellt wird, die in der Datenbank des LFA gespeichert ist, wird eine Unregelmäßigkeit angezeigt. Der Meldende hat 6 Monate Zeit, um entweder die DmfA anzupassen oder die LFA-Datei anpassen zu lassen. Nach dieser Frist wird die DmfA erneut überprüft und das LSS wird den Betrag der Einbehaltung anpassen, unter Berücksichtigung der Untergrenze, die in der gegebenenfalls überarbeiteten LFA-Datenbank angegeben ist.
Die ersten Überprüfungen werden ab 01.07.2011 für die DmfA 4/2010 beginnen.
Die Überprüfung der Meldungen für 1/2011 wird Ende Oktober 2011 erfolgen.
• Beitragsbetrag (Feld 00085) : Um diesen Betrag zu erhalten, wird vorgegangen wie folgt:
- Arbeitgeberbeiträge:
1° Festlegung der Berechnungsgrundlage:
Betrag der Zusatzentschädigung x Anzahl Monate
Außer:
- bei einer Leistungsbefreiung im Falle eines Zeitkredits (für Kennzahl 290):
Betrag der Zusatzentschädigung x Anzahl Monate x 2
- bei einem sektoriellen Abkommen und Ersatz gemäß einem im NAR abgeschlossenen KAA im Falle eines Halbzeit-Zeitkredits ohne Leistungsbefreiung (für Kennzahl 290):
Betrag der Zusatzentschädigung x Anzahl Monate x 5 %
- wenn der Inhalt des Vertrags in Bezug auf die Arbeitswiederaufnahme nicht konform ist (für Kennzahl 270, 271, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 280, 281 oder 282, 283 oder 284):
Betrag der Zusatzentschädigung x Anzahl Monate x 2
2° Berechnung des Arbeitgeberbeitrags:
Berechnungsgrundlage x Prozentsatz
Ausnahmen:
- für SAB (Kennzahl 270, 271, 273, 274, 275, 276, 278):
Anwendung eines monatlichen Mindestbetrags an zu zahlenden Beiträgen
(multipliziert mit Q/S, wenn es infolge von 2 Teilzeitbeschäftigungen mehrere Schuldner gibt)
(multipliziert mit A/B, wenn es mehrere Schuldner gibt, oder teilweise Kapitalisierung oder Meldung in mehreren Teilen)
- Auf das Eineinhalbfache der gezahlten Zusatzentschädigung beschränkter Betrag der Beiträge
3° Bei einem unvollständigen Monat:
[Der unter 2° für einen vollständigen Monat ermittelte Betrag der Arbeitgeberbeiträge
x Anzahl Tage der Periode, in der die Beiträge geschuldet werden] / Anzahl Monate x 26
- Einbehaltungen:
1° Festlegung der Berechnungsgrundlage:
(Betrag gemeldeter Zusatzentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate
Außer:
- Bei einer Leistungsbefreiung im Falle eines Halbzeitkredits:
(Betrag gemeldeter Zusatzentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate x 2
- Bei einem sektoriellen Abkommen und keiner Leistungsbefreiung bei Halbzeitkredit:
(Betrag gemeldeter Zusatzentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate x 5 %
- Wenn der Inhalt des Vertrags in Bezug auf die Arbeitswiederaufnahme nicht konform ist:
(Betrag gemeldeter Zusatzentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate x 2
2° Berechnung der Einbehaltung:
Berechnungsgrundlage x Prozentsatz
Ausnahmen:
- Einbehaltung beschränkt oder verringert auf 0 sodass das Einkommen nicht unter der Untergrenze liegt
- Auf die gezahlte Zusatzentschädigung beschränkter Betrag der Beiträge
3° Bei unvollständigem Monat:
[Der unter 2° für einen vollständigen Monat ermittelte Betrag der Einbehaltungen
x Anzahl Tage der Periode, in der die Beiträge geschuldet werden] / Anzahl Monate x 26
Meldung zur Regularisierung für die Quartale vor 2/2010 ab 01.07.2010
Die neuen Regeln für die Berechnung und Meldung der Beiträge und Einbehaltungen von SAB und SAEA gelten nur für Zusatzentschädigungen, die sich auf den Monat April 2010 oder den Zeitraum danach beziehen.
Wenn ein Arbeitgeber eine Änderungsmeldung durchführen möchte oder verspätet Zusatzentschädigungen für vorausgehende Monate melden möchte, bleibt die frühere Gesetzgebung anwendbar; dies muss über die DmfA geschehen, die sich auf das betreffende Quartal bezieht.
Es müssen aber einige Anpassungen an der Art der Meldung des SAEA vorgenommen werden.
Um den Beitrag SAB vor dem 01.04.2010 zu melden (AK 879):
Der Block 90042 „Beitrag frühpensionierter Arbeitnehmer - EarlyRetirementContribution“ ist mit AK 879 mit einem Quartal vor 2/2010
und die drei obligatorischen Felder (Code Beitrag Frühpension: 0 für den Pauschalbeitrag und 1 für den Ausgleichsbeitrag, Anzahl Monate und Betrag des Beitrags) zu verwenden
Um den Beitrag SAEA vor dem 01.04.2010 zu melden (AK 883 oder 885):
Die bereits vorhandenen Blöcke 90336 und 90337 mit Arbeitnehmerkennzahl 883 oder 885 verwenden, aber
für die Meldungen <2010/2, eingereicht ab 01.07.2010, sind die beiden neuen Schlüsselzonen (NACE-Code und laufende Nummer), hinzugefügt ab 2/2010, folgendermaßen auszufüllen:
• NACE-Code unter 00000
• Laufende Nummer Beitrag initialisieren auf 1.