Die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter
Eine spezielle Ausschlussregelung ist - auf der Grundlage von Artikel 17quater des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 - auf die folgenden Personen anwendbar:
- die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter einer Hilfeleistungszone;
- die freiwilligen Sanitäter-Krankenwagenfahrer eines vom Minister der Volksgesundheit anerkannten Rettungsdienstes, die im Besitz eines Brevet sind, das von einem Aus- und Fortbildungszentrums für Sanitäter ausgestellt wurde;
- die Freiwilligen des Katastrophenschutzes.
Die Entschädigungen für ‚außerordentliche‘ Leistungen, die die freiwilligen Feuerwehrleute, die Freiwilligen des Katastrophenschutzes und die freiwilligen Sanitäter bei den Organisationen erbringen, bei denen sie angestellt sind, sind immer von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, ungeachtet der Höhe der Entschädigung.
Als ‚außerordentliche‘ Leistungen werden betrachtet:
- die Aufträge und Aufgaben der zivilen Sicherheit, ausgeführt durch die freiwilligen Feuerwehrleute und die Freiwilligen des Katastrophenschutzes und angegeben in der Anlage des Königlichen Erlasses vom 10.06.2014, insbesondere
- Spalte 1 und Punkt 6 für freiwillige Feuerwehrleute;
- Spalte 2 und die Punkte 5 und 6 für die Freiwilligen des Katastrophenschutzes;
- Spalte 1 und Punkt 6 für freiwillige Feuerwehrleute;
- die Leistungen der medizinischen Soforthilfe, verrichtet durch freiwillige Sanitäter, die freiwilligen Feuerwehrleute oder die Freiwilligen des Katastrophenschutzes;
- dies betrifft die sofortige, angepasste Hilfe für alle Personen, deren Gesundheitszustand sich aufgrund eines Unfalls, einer plötzlichen Erkrankung oder einer plötzlichen Komplikation einer Erkrankung nach Meldung über ein einheitliches Rufsystem ein sofortiges Eingreifen verlangt, wodurch die Hilfeleistung, der Transport und die Aufnahme in einen angepassten Krankenhausdienst gesichert wird.
Die Entschädigungen für ‚nicht außerordentliche‘ Leistungen sind befreit, sofern sie einen Betrag von 785,95 EUR pro Quartal (nicht indexiert) nicht überschreiten. Der indexierte Betrag der Entschädigungen, der von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist, entspricht 1.078,95 EUR/Quartal ab dem 3. Quartal 2017.
Vorherige Quartale (nur für freiwillige Feuerwehrleute)
977,25 EUR vom vierten Quartal 2010 bis zum zweiten Quartal 2011;
996,74 EUR vom dritten Quartal 2011 bis zum ersten Quartal 2012;
1.016,70 EUR vom zweiten Quartal 2012 bis zum vierten Quartal 2012;
1.037,06 EUR vom ersten Quartal 2013 bis zum zweiten Quartal 2016;
1.057,81 EUR vom dritten Quartal 2016 bis zum zweiten Quartal 2017;
Wenn der Höchstbetrag von 1.078,95 EUR überschritten wird, werden persönliche und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen Sicherheit auf den Gesamtbetrag der Entschädigungen für ‚nicht außerordentliche‘ Leistungen geschuldet und nicht nur auf den Teil, der über dem Schwellenbetrag liegt.
Eine Person, die über einen Arbeitsvertrag, eine statutarische Anstellung oder einen Dienstleistungsvertrag an eine Hilfeleistungszone, einen anerkannten Rettungsdienst oder den Katastrophenschutz gebunden ist, kann bei derselben Organisation keine Leistungen als freiwilliger Feuerwehrmann, freiwilliger Sanitäter oder Freiwilliger des Katastrophenschutzes mehr erbringen. Stellt das LSS eine Kumulierung fest, unterliegen alle Entschädigungen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Berufstätigkeit.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Freiwillige Sanitäter
Die freiwilligen Sanitäter und die Freiwilligen des Katastrophenschutzes, die eine Entschädigung von mehr als 785,95 EUR pro Quartal erhalten, werden mit dem Code Status ‚VA‘ angegeben .