Mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer
Für Arbeiter, die ganz oder teilweise mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt werden, werden die Beiträge im Grunde auf pauschale Tageslöhne berechnet. Die letzte Anpassung an die Entwicklung der Sektorlöhne und Indexierung gilt ab 01. Juli 2017.
Ab 01.04.2007 ist diese Berechnungsweise für die Meldung der Löhne durch den Minister auf Arbeitgeber beschränkt, die in den Anwendungsbereich der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe fallen und dies ausschließlich für die in der Tabelle aufgezählten Funktionen.
Ab 01.01.2010 berechnet man den Beitrag für „Angestellte Toiletten außerhalb des Gaststättengewerbes“, die ganz oder teilweise mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt werden, auch auf der Grundlage eines pauschalen Tageslohns.
Ausschließlich mit Trinkgeldern bezahlte Arbeiter
Die Beiträge werden auf der Grundlage des Betrages berechnet, den man durch Multiplikation der Anzahl der Arbeitstage mit der anwendbaren Tagespauschale erhält und dieses Ergebnis um 8 % erhöht.
Nachstehend wird die Einbehaltung von Arbeitnehmerbeiträgen erläutert:
- Wenn das Trink- oder Bedienungsgeld über den Arbeitgeber bezahlt wird, behält dieser bei jeder Verteilung des Trink- oder Bedienungsgeldes den geschuldeten Beitrag ein;
- wenn das Trink- oder Bedienungsgeld direkt vom Kunden gezahlt wird, muss der Arbeitnehmer den geschuldeten Beitrag vorher dem Arbeitgeber übergeben. Dies erfolgt jede Woche, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft beim Arbeitgeber arbeitet, und täglich bei einem diskontinuierlichen Arbeitnehmer. Bei Beendigung des Arbeitsvertrags zahlt der Arbeitgeber den Teil des vorher eingenommenen Beitrags zurück, der den endgültig geschuldeten Betrag übersteigt.
Auf Jahresendprämien sind stets die normalen Beiträge zu entrichten.
Ausschließlich mit Trinkgeldern bezahlte Arbeiter
Wenn der Lohn des Arbeiters sowohl aus Trink- oder Bedienungsgeld als auch aus durch den Arbeitgeber geschuldeten Beträgen oder Vorteilen besteht, werden die Beiträge wie folgt berechnet:
- auf den Betrag, der gemäß der obigen Regel bestimmt wird, für Arbeitnehmer, die nur mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt werden, wenn dieser Betrag mindestens 108% der Gesamtsumme der durch den Arbeitgeber geschuldeten Beträge und Vorteile entspricht;
- auf 108% der Gesamtsumme der Beträge und Vorteile, die durch den Arbeitgeber geschuldet werden, mit Ausnahme des Trink- oder Bedienungsgeldes, wenn dieser Betrag den Betrag überschreitet, der gemäß der obigen Regel für die Arbeitnehmer festgelegt wird, die nur mit Trink- oder Bedienungsgeld bezahlt werden.
Für eine Jahresendprämie wird stets der einfache Beitrag berechnet, auch wenn die Berechnung der Beiträge für den Restbetrag auf Tagespauschalen beruht. Die Jahresendprämie wird zudem nicht berücksichtigt, um zu bestimmen, ob jemand hauptsächlich mit Trinkgeld bezahlt wird oder nicht.
Anteilige Berechnung bei mit Trinkgeldern entlohnten Teilzeitbeschäftigten
Betroffene Arbeitnehmer
Die neue Berechnungsweise betrifft nur teilzeitbeschäftigte Handarbeiter. Für vollzeitbeschäftigte Handarbeiter bleibt das Prinzip einer Pauschale pro Arbeitstag bestehen. Unter teilzeitbeschäftigten Handarbeitern sind Arbeiter zu verstehen, die durch einen Arbeitsvertrag für Teilzeitarbeit gebunden sind und Arbeiter die sich vorübergehend in einer entsprechenden Situation befinden (z. B. Zeitkredit, teilweise Arbeitswiederaufnahme mit Zustimmung des beratenden Arztes). Die Berechnungsweise gilt daher nicht für Handarbeiter, die für eine kurze Periode eingestellt werden (ein oder zwei Tage) und während dieser Periode vollständige Leistungen erbringen (wobei in diesem Fall Q gleich S).
Es wird nur das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitsregelung des teilzeitbeschäftigten Handarbeiters und der des konventionellen vollzeitbeschäftigten Handarbeiters im Horeca-Sektor betrachtet (= 38 Stunden pro Woche). Die Anzahl der Tage, an denen Leistungen erbracht werden und die Tatsache, dass der Handarbeiter in einer festen (jede Woche genauso viele Stunden und Tage) oder einer variablen Arbeitszeitregelung (z. B. abwechselnd lange und kurze Wochen) arbeitet, spielen keine Rolle.
Zunächst gilt diese neue Berechnungsweise ausschließlich für folgende fünf Funktionen:
- Premier chef de rang restaurant
- Sommelier(ère)
- Premier chef de rang Bankett
- Verantwortliche/r Barkeeper(in)
- Chef-Concierge
Ab 01.10.2008 wird diese Berechnungsweise auf alle Funktionen erweitert, deren Beitragsberechnung mittels pauschaler Tageslöhne vorzunehmen ist. Diese Erweiterung wird jedoch auf unbestimmte Zeit vertagt.
Berechnungsweise
Die Berechnung erfolgt pro Kalenderwoche (= von Montag bis einschließlich Sonntag). Es gibt eine unterschiedliche Berechnungsweise für vollständige Wochen (= Der Handarbeiter arbeitet im betreffenden Meldequartal während einer ganzen Kalenderwoche) und unvollständigen Wochen (= der Handarbeiter tritt während der Kalenderwoche seinen Dienst an oder scheidet aus dem Dienst aus oder er hat während der Kalenderwoche eine Reihe von Arbeitstagen und eine Reihe anderer Tage, z. B. Krankheit nach dem Garantielohn, oder der Beginn oder das Ende der Kalenderwoche stimmen nicht ganz mit dem Meldequartal überein).
Außerdem wird unterschieden zwischen Handarbeitern, die nie Leistungen mit unterbrochenem Dienst erbringen, und Handarbeitern, die dies sehr wohl tun. Unter unterbrochenem Dienst wird verstanden, dass die Leistungen an einem Tag verteilt sind auf mindestens zwei Leistungsblöcke und dass die Unterbrechung zwischen beiden nicht durch Ruhezeit im Sinne von Art. 6, § 1, erster Absatz, 1° des Gesetzes vom 08.04.1965 über die Einführung von Arbeitsordnungen entstanden ist. Ein Beispiel des unterbrochenen Dienstes ist jemand, der von 7 bis 9 Uhr morgens und von 17 bis 19 Uhr abends in einem Bahnhofscafé arbeitet.
A) Vollständige Woche, in welcher der Handarbeiter ohne unterbrochenen Dienst arbeitet
- Die durchschnittliche Wochenarbeitsregelung des Handarbeiters entspricht nicht mehr als der Hälfte der des konventionellen vollzeitbeschäftigten Handarbeiters aus dem Sektor (Q beträgt nicht mehr als 19 Stunden). Die Beiträge werden für jede Beschäftigungswoche für 2,5 Tagespauschalen berechnet.
- Die durchschnittliche Wochenarbeitsregelung des Handarbeiters entspricht nicht mehr als drei Viertel der des konventionellen vollzeitbeschäftigten Handarbeiters (Q beträgt mehr als 19 Stunden und nicht mehr als 28,5 Stunden). Die Beiträge werden für jede Beschäftigungswoche für 3,75 Tagespauschalen berechnet.
- Die durchschnittliche Wochenarbeitsregelung des Handarbeiters entspricht mehr als drei Viertel der des konventionellen vollzeitbeschäftigten Handarbeiters (Q beträgt mehr als 28,5 Stunden). Die Beiträge werden für jede Beschäftigungswoche für 5 Tagespauschalen berechnet.
B) Vollständige Woche, in welcher der Handarbeiter mindestens einen unterbrochenen Dienst leistet:
Die Beiträge werden stets anhand von 5 Tagespauschalen pro Woche berechnet, und dies unabhängig von der Anzahl der Tage, an denen der Handarbeiter arbeitet. Bei dem oben genannten Beispiel des Handarbeiters im Bahnhofscafé ist es daher für die Beitragsberechnung unerheblich, ob er an einem Tag pro Woche oder an fünf Tagen pro Woche arbeitet; in beiden Fällen werden die Beiträge anhand von 5 Pauschalen für jede Woche, in der er seinen Dienst leistet, berechnet. Es ist daher auch nicht relevant, ob jemand ausschließlich Tage mit unterbrochenem Dienst leistet oder Tage mit unterbrochenem Dienst mit Tagen mit ununterbrochenem Dienst abwechselt. In beiden Fällen werden Beiträge auf 5 Tagespauschalen pro Woche geschuldet.
Wenn ein Handarbeiter abwechselnd in Wochen, in denen er einen oder mehrere unterbrochene Dienste leistet, und in Wochen ohne unterbrochenen Dienst arbeitet, werden 5 Pauschalen für die Wochen mit unterbrochenen Diensten geschuldet und für die anderen Wochen erfolgt die Zählung gemäß der Beschreibung in A (siehe oben).
C) Unvollständige Woche, in welcher der Handarbeiter ohne unterbrochenen Dienst arbeitet
Zu betrachten ist die Anzahl der Stunden, die der Handarbeiter in dieser Woche arbeiten muss (= die Anzahl der für diese Woche angegebenen Arbeitsstunden).
- Wenn diese Anzahl nicht größer als 19 ist, werden die Beiträge anhand von 2,5 Pauschalen berechnet.
- Wenn diese Anzahl größer als 19 und nicht größer als 28,5 ist, werden die Beiträge anhand von 3,75 Pauschalen berechnet.
- Wenn diese Anzahl größer als 28,5 ist, werden die Beiträge anhand von 5 Pauschalen berechnet.
D) Unvollständige Woche, in welcher der Handarbeiter mindestens einen unterbrochenen Dienst leistet
Die Beiträge werden anhand von 5 Pauschalen berechnet (gleiche Bemerkung wie unter B).
Die Beurteilung dieser Situationen erfolgt stets pro Beschäftigungszeile. Wenn also im Laufe einer Kalenderwoche eine neue Beschäftigungszeile beginnt, erfolgt die Berechnung für beide Teile der Kalenderwoche getrennt.
Der Ausgangspunkt für die Berechnung ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der teilzeitbeschäftigte Handarbeiter leisten wird (= Q in der Meldung). Falls sich jedoch herausstellt, dass der Handarbeiter mit einem bestimmten Q angegeben wird, während sich in der Praxis bestätigt, dass er über eine längere Periode mehr Stunden arbeitet, als nach seinem Arbeitsvertrag vorgesehen ist, wird der Arbeitgeber gebeten, den Punkt Q in seiner Meldung entsprechend anzupassen, und die Beiträge werden neu berechnet.
Auswirkungen auf die Meldung
Dieses neue System der verhältnismäßigen Berechnung wirkt sich AUSSCHLIESSLICH auf den Betrag aus, aufgrund dessen die Beiträge berechnet werden, und NICHT die Meldung der Leistungsdaten dieser Handarbeiter. Der einzige Unterschied zu vorher ist daher der Betrag des Lohns (und entsprechend der geschuldeten Beiträge und die Berechnung der Ermäßigungen). Für die Meldung der Leistungsdaten (Anzahl gemeldeter Tage, Arbeitsregelung...) gelten die bestehenden Regeln weiterhin unverändert. Für diese Handarbeiter besteht daher kein Zusammenhang mehr zwischen der Anzahl der Tage, die für sie gemeldet werden muss, und dem Betrag der Pauschalen, für den Beiträge zu berechnen sind.
Beispiele
A. Ein Handarbeiter hat einen Teilzeitarbeitsvertrag, der vorsieht, dass er freitags und samstags jeweils von 8 bis 12 Uhr arbeitet.
Seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 8 Stunden (d. h. weniger als 19). Die Beiträge werden anhand von 2,5 Pauschalen für jede Kalenderwoche, in der er seinen Dienst leistet, berechnet. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn er an einem Tag 8 Stunden und an vier Tagen 2 Stunden arbeitet.
B. Ein Handarbeiter hat einen Teilzeitarbeitsvertrag, der vorsieht, dass er montags und dienstags jeweils von 8 bis 12 Uhr und jede dritte Woche jeweils montagabends von 19 bis 22 Uhr arbeitet.
Seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 9 Stunden (d. h. weniger als 19), aber es gibt einen unterbrochenen Dienst. Die Beiträge werden anhand von 5 Pauschalen für die Kalenderwoche berechnet, in welcher er den unterbrochenen Dienst leistet und anhand von 2,5 Pauschalen für die beiden anderen Wochen.
C. Ein Handarbeiter hat einen Teilzeitarbeitsvertrag, der vorsieht, dass er fünf Tage pro Woche (= von Montag bis Freitag) jeweils von 13 bis 19 Uhr arbeitet. Er wird am Mittwoch eingestellt.
In der Woche, in der er seinen Dienst antritt, arbeitet er 18 Stunden (< 19 Stunden). Für diese Woche schuldet er Beiträge für 2,5 Tagespauschalen. In den darauffolgenden Wochen arbeitet er 30 Stunden pro Woche (> 28,5 Stunden). Für diese Wochen schuldet er Beiträge für 5 Tagespauschalen.
D. In einem Unternehmen, in dem die Arbeitszeit betriebsweit auf 36 Wochenstunden gekürzt wurde, arbeitet ein teilzeitbeschäftigter Handarbeiter, der pro Woche 19 Stunden leistet (kein unterbrochener Dienst).
Die Beiträge werden anhand von 2,5 Pauschalen berechnet. Er leistet zwar mehr als 50 % eines vollzeitbeschäftigten Handarbeiters in seinem Unternehmen, aber die Beurteilung muss im Verhältnis zur konventionellen Vollzeitarbeitszeit in dem Sektor erfolgen.
E. Ein Handarbeiter wird mit einem Teilzeitarbeitsvertrag eingestellt, der vorsieht, dass er jeden Samstag von 7 bis 11 Uhr und von 16 bis 20 Uhr arbeiten muss.
Die Beiträge werden anhand von 5 Pauschalen pro Woche geschuldet (er arbeitet zwar nur 8 Stunden pro Woche, aber es gilt die Regel des unterbrochenen Dienstes). Wenn der Arbeitgeber denselben Handarbeiter jedes Mal erneut mit einem Vertrag für einen Tag einstellt (System der Gelegenheitsarbeit im Horeca-Sektor), werden Beiträge aufgrund einer Pauschale pro Woche geschuldet. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall natürlich die spezifischen DIMONA-Verpflichtungen für Gelegenheitsarbeitnehmer erfüllen.
F. Ein Handarbeiter hat einen Teilzeitarbeitsvertrag, der vorsieht, dass er an drei Tagen pro Woche jeweils 9 Stunden und 45 Minuten arbeitet (> 28,5 Stunden).
Die Beiträge werden anhand von 5 Pauschalen pro Woche berechnet. Ein vollzeitbeschäftigter Handarbeiter in dem Unternehmen arbeitet an vier Tagen jeweils 9 Stunden 45 Minuten. Für ihn werden die Beiträge aufgrund von 4 Pauschalen pro Woche berechnet.
G. Ein Handarbeiter hat einen Teilzeitarbeitsvertrag, der vorsieht, dass er jeweils zwei Wochen an fünf Tagen 7 Stunden 36 Minuten arbeitet und die beiden darauf folgenden Wochen keine Leistungen erbringen muss.
Seine Arbeitszeitregelung beträgt daher durchschnittlich 19 Stunden pro Woche. Die Beiträge werden für jede Woche aufgrund von 2,5 Pauschalen berechnet.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen - Mit Trinkgeldern entlohnte Arbeitnehmer
In der DmfA werden Arbeitnehmer, die mit Trinkgeldern entlohnt werden, mit den spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben:
- 011 – Typ 1 (Arbeiter)
- 022 – Typ 1 (Arbeiterlehrlinge bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden)
- 029 – Typ 1 (bezuschusste Vertragsarbeiter)
im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“.
Darüber hinaus muss im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ das Feld „Funktionsnummer“ ausgefüllt werden.
Mit Trinkgeldern entlohnte Arbeitnehmer können mit folgenden Kategorien identifiziert werden:
- 016 oder 017 für den Horeca-Sektor
- 066, 323, 562, 662 oder 095 für Angestellte Toiletten außerhalb des Gaststättengewerbes