Vorschüsse
Grundsätzliches
Die meisten Arbeitgeber schulden dem LSS Vorschüsse. Hier kann ein Arbeitgeber überprüfen, ob er Vorschüsse schuldet und wie er den entsprechenden Betrag berechnen muss.
Der Betrag der Vorschüsse wird vom LSS selbst berechnet und dem Arbeitgeber oder seinem Sozialsekretariat mitgeteilt. Arbeitgeber, die keinem anerkannten Sozialsekretariat angeschlossen sind, erhalten jeden Monat einen Brief des LSS mit einer vollständigen Berechnung des Vorschusses und einer besonderen strukturierten Mitteilung, die der Arbeitgeber nur bei Zahlung des Vorschusses verwenden kann. Sollte dieser Brief Anlass zu Fragen geben, kann sich der Arbeitgeber an den Kontenführer der Direktion Einnahme des LSS wenden.
Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht nur um die eigentlichen Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch um alle anderen Beiträge, die das LSS gesetzlich kassieren muss (Beiträge für Existenzsicherheit, Beiträge für die Betriebschließungsfonds, Beiträge auf doppeltes Urlaubsgeld usw.). Der Teil der Beiträge, die dem LSS jährlich zu bezahlen sind, wird jedoch nicht berücksichtigt. Es betrifft insbesondere den Betrag der Lastschriftanzeige zur Regelung des Jahresurlaubs der Handarbeiter und den Betrag des Ausgleichsbeitrags, den der Arbeitgeber eventuell dem LSS im Rahmen der Neuverteilung der Soziallasten schuldet.
Zahlungsangaben
Die Differenz zwischen der Gesamtsumme der monatlichen Vorschüsse und der zu zahlenden Gesamtsumme, die in der Quartalsmeldung berechnet wurde, muss spätestens am letzten Tag des Monats, der dem Quartal folgt, beim LSS eingehen.
Die Stichtage für Zahlungen an das LSS sind deshalb:
Art der Einzahlungen | 1. Quartal | 2. Quartal | 3. Quartal | 4. Quartal |
---|---|---|---|---|
1. monatlicher Vorschuss | 5. Februar | 5. Mai | 5. August | 5. November |
2. monatlicher Vorschuss | 5. März | 5. Juni | 5. September | 5. Dezember |
3. monatlicher Vorschuss | 5. April | 5. Juli | 5. Oktober | 5. Januar |
Saldo | 30. April | 31. Juli | 31. Oktober | 31. Januar |
Fristen und Beträge
Für jedes Quartal muss sich der Arbeitgeber die Frage stellen, ob er Vorschüsse leisten muss. Falls ja, muss er den betreffenden Betrag und die jeweiligen Zahlungstermine ermitteln.
1. Möglichkeit: kein Vorschuss
Der gesamte Betrag der Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) entspricht höchstens 4.000,00 EUR: Der Arbeitgeber muss für das Quartal keine Vorschüsse leisten. Die Beiträge dürfen als einmalige Zahlung an das LSS überwiesen werden.
Hinweis: Muss ein Arbeitgeber für (k-2) keine Meldung einreichen, schuldet er die pauschalen Vorschüsse, außer wenn es sich für die beiden ersten Monate der Beschäftigung um einen neuen Arbeitgeber handelt (da er im vorletzten Monat (n-2) keine Arbeitnehmer beschäftigt hatte).
2. Möglichkeit: pauschale Vorschüsse
Betrag der Pauschale | 450,00 EUR; | 700,00 EUR |
---|---|---|
Welche Arbeitgeber? | alle Arbeitgeber mit Ausnahme der Arbeiter des Bausektors | Nur Arbeiter von Arbeitgebern, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für das Bauwesen fallen (ihre Angestellten unterliegen der nebenstehenden allgemeinen Regelung) |
Welche Arbeitnehmer? | alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Arbeiter des Bausektors Mitgerechnet werden: Nicht mitgerechnet werden: | Arbeiter, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für das Bauwesen fallen Mitgerechnet werden:
Nicht mitgerechnet werden:
|
sind (ist) zu zahlen, wenn |
oder
|
oder
|
Berechnungsweise | eine Pauschale von 450,00 EUR für jeden Arbeitnehmer, ab dem dritten Arbeitnehmer, der bei ihm am Ende des vorletzten Monats (n-2) beschäftigt war | eine Pauschale von 700,00 EUR für jeden Arbeitnehmer, ab dem dritten Arbeitnehmer, der bei ihm am Ende des vorletzten Monats (n-2) beschäftigt war |
Zahlungsfrist | spätestens am 5. Tag jedes Monats (n) | spätestens am 5. Tag jedes Monats (n) |
Beispiel | Für den Vorschuss, den er bis spätestens 05.05.2013 schuldet, zählt die Anzahl Arbeitnehmer am Ende des Monats März 2013 (n-2). | ein Arbeitgeber hat seit 05.01.2013 8 Arbeitnehmer eingestellt: 4 unter dem PK Bau und 4 unter einem anderen PK. Der erste Vorschuss für das 2. Quartal 2013 ist spätestens am 05.05.2013 fällig (n). Der Stand am 31.03.2013, am Ende des vorletzten Monats (n-2), ist derselbe wie bei Beginn. Der erste Vorschuss für das 2. Quartal 2013 beträgt 2.300,00 EUR (450,00 x 2 + 700,00 x 2) |
3. Möglichkeit: anteilige Vorschüsse
Welche Arbeitgeber: alle Arbeitgeber.
Wann geschuldet: Falls der Gesamtbetrag der Beiträge für (k-2) größer als 4.000,00 EUR ist und der Arbeitgeber für (k-4) (das entsprechende Quartal des vorausgegangenen Kalenderjahres) Beiträge schuldete.
Beiträge und Zahlungsfristen:
Quartal | 1. monatlicher Vorschuss | 2. monatlicher Vorschuss | 3. monatlicher Vorschuss |
---|---|---|---|
1. Quartal | 30 % k-4 (05.02.) | 30 % k-4 (05.03.) | 25 % k-4 (05.04.) |
2. Quartal | 30 % k-4 (05.05.) | 30 % k-4 (05.06.) | 25 % k-4 (05.07.) |
3. Quartal | 30 % k-4 (05.08.) | 30 % k-4 (05.09.) | 25 % k-4 (05.10.) |
4. Quartal | 30 % k-4 (05.11.) | 35 % k-4 (05.12.) | 15 % k-4 (05.01.) |
Erläuterung zur Tabelle
Für das erste, zweite und dritte Quartal: Der Betrag des ersten und zweiten monatlichen Vorschusses entspricht 30 % der Beiträge, die für das entsprechende Quartal des Vorjahres geschuldet wurden. Die Zahlungsfrist endet am 5. Tag des 2. bzw. 3. Monats des laufenden Quartals.
Der Betrag für den dritten monatlichen Vorschuss entspricht 25 % der Beiträge, die für das entsprechende Vorjahresquartal geschuldet werden. Die Zahlungsfrist endet am 5. Tag des Monats, der auf das laufende Quartal folgt.
Für das vierte Quartal: Die Vorschüsse entsprechen 30, 35 bzw. 15 % der Beiträge des entsprechenden Quartals des Vorjahres und sind spätestens am 05.11., 05.12. bzw. 05.01. zu überweisen.
Falls der Arbeitgeber für (k-4) keine Beiträge schuldete, ist er zur Zahlung von pauschalen Vorschüssen verpflichtet (Möglichkeit 2).
Vierte Möglichkeit: Kombination aus pauschalen und prozentualen Vorschüssen
Für welche Arbeitgeber? Arbeitgeber, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für das Bauwesen fallen, die prozentuale Vorschüsse zahlen müssen und die einen Anstieg von mindestens 3 Arbeitnehmern verzeichnen zwischen:
- Arbeitnehmern, die am Ende des (k-4) (31.03. für das erste Quartal, 30.06. für das zweite Quartal, 30.09. für das dritte Quartal und 31.12. für das vierte Quartal) beschäftigt waren und
- Arbeitnehmern, die am Ende des vorletzten Monats (n-2) beschäftigt waren.
Mitgerechnet werden:
- Arbeiter, die in der Dimona mit Arbeitnehmertyp BCW anzugeben sind.
Nicht mitgerechnet werden:
- Arbeitnehmer, die in der Dimona mit einem anderen Arbeitnehmertyp als BCW anzugeben sind.
- die Frühpensionierten.
Betrag: eine Pauschale von 700,00 EUR ab dem dritten zusätzlichen Arbeitnehmer.
Fälligkeit: spätestens am 5. jedes Monats zu überweisen.
Beispiel: Ein Arbeitgeber aus dem Bauwesen stellt ab 15.04.2011 Personal ein. Am 30.06.2012 stellt er 5 Arbeiter ein. Am 31.03.2013 (n-2) stellt er 9 Arbeiter ein. Für das 2. Quartal 2012 muss er Beiträge in Höhe von 10.000,00 EUR zahlen. Der erste Vorschuss für das 2. Quartal 2013, der spätestens am 05.05. (n) zu zahlen ist, entspricht 4.400,00 EUR (30 % x 10.000,00 EUR + 2 x 700,00 EUR).
Verringerung des Betrags der Vorschüsse
Erwartet der Arbeitgeber, dass 35, 30, 25 bzw. 15 % der Beiträge des entsprechenden Quartals des Vorjahres mehr als 35, 30, 25 bzw. 15 % der vermutlichen Beiträge für das laufende Quartal betragen, darf er den Betrag der Vorschüsse bis auf den letztgenannten Betrag herabsetzen.
Arbeitgeber, die nur zur Zahlung von pauschalen Vorschüssen verpflichtet sind, müssen die Zahlung zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem der vermutliche Endbetrag erreicht wurde.
Die Herabsetzung von Vorschüssen erfolgt auf eigene Verantwortung.
Die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung monatlicher Vorschüsse wird bei der Einschätzung berücksichtigt, ob die Bestimmungen der Verordnung vom 22.02.1974 des Verwaltungsausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit auf den Arbeitgeber anwendbar sind. In dieser Verordnung wird festgelegt, in welchem Fall einem Arbeitgeber für ein bestimmtes Quartal, ohne Anwendung der Sanktionen, eine zusätzliche Frist von zwei Monaten zur Zahlung seiner Beiträge eingeräumt wird.
Sanktionen
a) Nicht-korrekte Bezahlung der pauschalen (mit Ausnahme des Bausektors, siehe Punkt b unten) und prozentualen Vorschüsse
Schuldet der Arbeitgeber für ein bestimmtes Quartal pauschale (nur die allgemeine Regel - 450,00 EUR) und/oder prozentuale Vorschüsse und kommt er seinen Verpflichtungen nicht oder ungenügend nach, so schuldet er dem LSS eine Pauschalentschädigung anteilig für die in diesem Quartal gemeldeten Beiträge. Die Sanktion wird wie folgt angewandt:
Betrag der gemeldeten Beiträge (in EUR) | Sanktionen (in EUR) |
---|---|
0 bis 18.592,03 | 123,95 |
18.592,04 bis 24.789,37 | 185,92 |
24.789,38 bis 37.184,04 | 247,89 |
37.184,05 bis 49.578,72 | 371,84 |
49.578,73 bis 61.973,40 | 495,79 |
61.973,41 bis 74.368,07 | 619,73 |
74.368,08 bis 99.157,42 | 743,68 |
99.157,43 bis 123.946,78 | 991,57 |
123.946,79 bis 198.314,84 | 1.239,47 |
198.314,85 bis 247.893,54 | 1.983,15 |
247.893,55 bis 495.787,06 | 2.478,94 |
495.787,07 bis 743.680,59 | 4.957,87 |
743.680,60 bis 991.574,11 | 7.436,81 |
991.574,12 bis 1.239.467,62 | 9.915,74 |
+ 1.239.467,62 | 12.394,68 |
Unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Situationen kann der Arbeitgeber eine Befreiung oder Ermäßigung von den Sanktionen erhalten.
Der Arbeitgeber, der anzeigt, dass er aufgrund einer hinreichend nachgewiesenen höheren Gewalt innerhalb der gesetzten Frist seine Pflichten nicht erfüllen kann, kann eine vollständige Befreiung von den Sanktionen erhalten.
Unter der ausdrücklichen Bedingung, alle fälligen Sozialversicherungsbeiträge vorher gezahlt zu haben, kann der Arbeitgeber, falls er nachweist, dass die Nichtzahlung der Vorschüsse innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen außerordentlichen Umständen zuzuschreiben ist, höchstens von der Hälfte der angewandten Beitragserhöhungen befreit werden.
Diese Ermäßigung kann von 50 % auf 100 % erhöht werden, wenn der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit eine feste und einforderbare Schuldforderung gegenüber dem Staat, einer Provinz oder provinzialen öffentlichen Einrichtung, Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer (inter)kommunalen öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Einrichtung im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.1954 über die Kontrolle bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen oder einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 24 desselben Gesetzes vorlag oder wenn der Verwaltungsausschuss durch einen einstimmig gefassten, begründeten Entschluss bestätigt, dass eine solche Ermäßigung aus zwingenden Billigkeitsgründen oder aus zwingenden Gründen des nationalen oder wirtschaftlichen Interesses ausnahmsweise vertretbar ist.
Diese Sanktionen beziehen sich auf die pauschalen Vorschüsse im Bausektor.
b) Nicht-korrekte Bezahlung der pauschalen Vorschüsse im Bausektor
Die nicht-korrekte Bezahlung pauschaler Vorschüsse im Bausektor wird unter dem Begriff „Sozialschuld“ zusammengefasst, der im Rahmen von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 die Verpflichtung zur Zahlung einer Einbehaltung in Höhe von 35 % auf Rechnungen vorsieht, die für die Ausführung von Bauarbeiten ausgestellt werden, welche in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen.