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Bevollmächtigte von Gesellschaften

Sowohl für Personen, die in einem Industrieunternehmen oder einer Handelsgesellschaft mit einem Verwaltungsauftrag betraut sind (Geschäftsführer von PGmbH, stellvertretende Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, ...) sowie für diejenigen, die einen Teil des Gesellschaftskapitals einer solchen Gesellschaft besitzen, ist die Frage, ob sie mit dieser durch einen Arbeitsvertrag verbunden sind, nicht eindeutig zu beantworten.

Für Verwalter gilt normalerweise kein Autoritätsverhältnis mit der Gesellschaft. Wenn die Gesellschaft der Ansicht ist, dass die Verwalter, entweder für die Leistungen, die sie im Rahmen der Ausübung ihres Mandats erbringen, oder für Leistungen, die sie außerhalb ihres Mandats erbringen, durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, wird das LSS ihre Sozialversicherungspflicht unter der Bedingung akzeptieren, dass das Autoritätsverhältnis deutlich ist.

Hierbei möchten wir bemerken, dass die Möglichkeit, Aktivitäten gleichzeitig als Mandatsträger und Arbeitnehmer zu verrichten, voraussetzt, dass ein deutlicher Unterschied zwischen beiden Funktionen besteht. Die Unterwerfung an das System der Lohnempfänger bedeutet nicht notwendigerweise, dass keine Verpflichtungen hinsichtlich des sozialen Status der Selbständigen bestehen.

Für Personen, die einen Teil des Gesellschaftskapitals besitzen, unterscheidet sich der Status, je nachdem, ob die einen großen Anteil am Kapital besitzen oder einen geringen Anteil. Die erste Kategorie wird normalerweise nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sein, weil ihre Weisungsbefugnis innerhalb der Gesellschaft so groß ist, dass ein Autoritätsverhältnis ausgeschlossen ist. Für die zweite Kategorie wird das LSS auf der Grundlage des faktischen Status feststellen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis besteht und nötigenfalls die Sozialversicherungspflicht anordnen. Der Besitz eines eingeschränkten Anteils am Kapital ist an sich schließlich nicht unvereinbar mit dem Bestehen eines Arbeitsvertrages.

Weitere Informationen über die Art des Arbeitsverhältnisses finden Sie unter „Arbeitsvertrag“.

Bemerken Sie auch, dass wenn ein Arbeitsverhältnis undeutlich ist, beide Parteien das Verhältnis dem Verwaltungsausschuss zur Regelung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des FÖD Soziale Sicherheit vorlegen können.

Diese Argumentation gilt nur für Leistungen, bei denen die Sozialversicherungspflicht von der Existenz eines Arbeitsvertrags abhängt. Bei Personen, die unter Bedingungen arbeiten, die denen eines Arbeitsvertrags gleichen, verhindern weder die Ausübung eines Mandats, noch der Besitz von Gesellschaftskapital die vorgeschriebene Sozialversicherungspflicht als Lohnempfänger.