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Zusatzpension vertragliche Personalmitglieder im öffentlichen Sektor und Beitrag 8,86 %

Öffentliche Verwaltung, Regionalbehörden und der Föderalstaat können für ihre vertraglichen Personalmitglieder im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers eine Zusatzpensionsregelung organisieren. Hierzu schließen sie einen Vertrag mit einer Versicherung oder richten einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen (OFP) ein, an den die Pensionsbeiträge für den Aufbau der Zusatzpension bezahlt werden.

Der Sonderbeitrag von 8,86 % auf Zahlungen des Arbeitgebers/Organisators für die außergesetzlichen Pensionen wird auf den Beitrag für die Zusatzpension der vertraglichen Personalmitglieder des öffentlichen Sektors geschuldet.

 

 

Flämische provinziale und lokale Verwaltungen

Es gibt verschiedene Zusatzrentensysteme für die Provinz- und Kommunalverwaltungen, für die der Beitrag zum Aufbau der Zusatzrente sowie der Sonderbeitrag von 8,86 % vom LSS eingezogen wird. Das LSS leitet die eingezogenen Beiträge an das betreffende OFP weiter. Das LSS leitet die eingezogenen Beiträge an das betreffende OFP weiter.

Für die flämischen Provinz- und Kommunalverwaltungen und die damit verbundenen privaten Arbeitgeber (z. B. kommunale gemeinnützige Einrichtungen), die dem Zusatzrentensystem OFP Prolocus angeschlossen sind, werden diese Beiträge ab dem ersten Quartal 2022 bzw. dem ersten Quartal 2023 erhoben.

Für die Provinz- und Kommunalverwaltungen der Provinz Antwerpen und die damit verbundenen privaten Arbeitgeber, die dem Zusatzrentensystem OFP Provant angeschlossen sind, werden diese Beiträge ab dem ersten Quartal 2023 erhoben.

Für die wallonischen, Brüsseler und flämischen Provinz- und Kommunalverwaltungen und die damit verbundenen privaten Arbeitgeber, die dem Zusatzrentenplan des Ethias Pension Fund PPO angeschlossen sind, werden diese Beiträge ab dem ersten Quartal 2023 erhoben.

Zur Klarstellung: Die lokale Polizei ist als Teil der integrierten Polizei Mitglied des föderalen Zusatzrentensystems.

 

Föderale Zusatzpensionsregelung

  Ab dem 1. Juli 2019 wird der Föderalstaat für seine statutarischen Personalmitglieder einen zweiten Pensionspfeiler einrichten. Der FÖD BOSA (Beleid en Ondersteuning - Stratégie et Appui / Politik und Unterstützung) fungiert dabei als „Organisator“. Ursprünglich handelte es sich um die statutarischen Personalmitglieder

  • der FÖD, ÖPD und den Einrichtungen, die von ihnen abhängen;
  • Zivilpersonal der Landesverteidigung
  • Einrichtungen für öffentlichen Nutzen (ION) und Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit (OESS)
  • gerichtlicher Stand
  • direkt angeworbene Personalmitglieder der Politikzellen (Kabinette)
  • Integrierter Polizeidienst
  • Belgisches Institut für Postdienste und Telekommunikation (BIPT)
  • Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (Fedasil)

Inzwischen haben sich bereits weitere föderale öffentliche Einrichtungen angeschlossen.

  In diesem Fall erhebt das LSS keine Beiträge für die Zusatzpension. Der FÖD BOSA ist als Organisator in erster Linie für die Finanzierung des Kapitalaufbaus und für die Zahlung des Sonderbeitrags von 8,86 % an das LSS verantwortlich.

Zusätzliche Informationen 4

Zusätzliche Informationen DmfA - Föderale Zusatzpensionsregelung

 

Jeder betroffene Arbeitgeber muss einmal pro Jahr den Block 90172 „Zweiter Pensionspfeiler - Information“ ausfüllen.

  • Arbeitgeberkategorie des öffentlichen Sektors anders als 232
  • Arbeitnehmerkennzahl 0XX oder 4XX (vertragliche Arbeitnehmer)
  • das Feld „Eingabe pensioniert“ enthält den Wert „0“ (nicht pensioniert)


Jeder betroffene Arbeitgeber muss einmal pro Jahr den Block 90172 „Zweiter Pensionspfeiler - Information“ ausfüllen.

 

Eine begrenzte Anzahl von Arbeitnehmern ist ebenfalls vom Geltungsbereich ausgeschlossen, jedoch nicht automatisch. Sie müssen im Feld 01013 „Abweichung - Ausnahmeregelung für die Zusatzpension“ im Block 90313 „Beschäftigung - Informationen“ gekennzeichnet werden.

Aktiver Pensionierter mit Anspruch auf eine Zusatzpensionsregelung für den föderalen öffentlichen Dienst: Ein Bediensteter mit einer Hinterbliebenenrente mit begrenzten Leistungen hat Anspruch auf eine Zusatzpension. In diesem Fall ist im Feld 01013 „Ausnahmeregelung für die Zusatzpension“ der Code „3“ anzugeben.


 

 

Zusätzliche Informationen DmfA – Zusatzpensionsregelung „Prolocus“

Der Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler, der von OFP Prolocus in Zusammenarbeit mit der VVSG für die flämischen provinzialen und örtlichen Verwaltungen organisiert wird, wird über die DmfA für die Arbeitgeber erhoben, die diesem Zusatzpensionsplan angeschlossen sind.

Grundbeitrag

Der Beitrag wird in der DmfA mit der Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 803 angegeben. Dieser Beitrag umfasst die Prämie zur Finanzierung der Zusatzpension und den Sonderbeitrag von 8,86 % auf diese Prämie.

Die Art des Beitrags variiert je nach dem vom Arbeitgeber gewählten Prozentsatz des Beitrags zur Finanzierung des zweiten Pensionspfeilers:

  • Art Beitrag 0 = 1 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 1 = 2 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 2 = 2,5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 3 = 3 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 4 = 3,5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 5 = 4 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 6 = 5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 7 = 6 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 8 = 8 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 9 = 10 % + Sonderbeitrag von 8,86 %

Der gewählte Prozentsatz kann sich am ersten Tag des Quartals ändern.


Die Zugehörigkeit zu diesem Pensionsplan und der gewählte Beitragssatz sind im Arbeitgeberrepertorium eingetragen.


Der Beitrag wird für folgende Arbeitnehmerkennzahlen erhoben: 010, 011, 012, 013, 015, 021, 024, 025, 029, 043, 454, 481, 484, 485, 488, 492, 494 und 495.


Der Beitrag wird nicht erhoben für Arbeitnehmer, die in der Zone 00053 „Status des Arbeitnehmers“ im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ mit dem Code „TW“ (Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Artikel 60 § 7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind), "SP" (Berufsfeuerwehrleute), "B" (Freiwillige Feuerwehr) oder "VA" (Freiwillige Sanitäter) angegeben sind. Der Beitrag wird auch nicht für die Arbeitnehmer erhoben, die mit der Arbeitgeberkategorie 772 (Ärzte in der Ausbildung) angegeben sind.


Einige wenige andere Personalmitglieder fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des zweiten Pensionspfeilers, können jedoch nicht aufgrund der Kategorie des Arbeitgebers, der Anzahl der Beschäftigten oder des Arbeitnehmerstatus ausgeschlossen werden. Sie sind durch den Code „1“ im Feld 01013 „Ausnahmeregelung für die Zusatzpension“ im Block 90313 „Beschäftigung - Informationen“ gekennzeichnet.

Bonusbeitrag

Ein Arbeitgeber kann bestimmten Arbeitnehmern einen zusätzlichen Beitrag zum Grundbeitrag gewähren. Der Absender muss diese Prämie berechnen und in der DmfA deklarieren.

Der Beitrag wird in der DmfA mit der Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 240 angegeben. Dieser Beitrag umfasst die Prämie zur Finanzierung der Zusatzpension und den Sonderbeitrag von 8,86 % auf diese Prämie.

Beiträge auf Jahresbasis

Zwei zusätzliche Beiträge, die nicht an eine natürliche Person gebunden sind, werden im 4. Quartal eines jeden Jahres erhoben:

  • Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 241: „jährlicher Beitrag zur Deckung des Saldos und der fälligen Beiträge gemäß dem Zusatzpensionsplan von Prolocus“
  • Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 242: jährlicher Beitrag zur Deckung der Kosten des Zusatzpensionsplans Prolocus“

Bei den beiden letztgenannten Beiträgen handelt es sich um einmalige Pauschalbeträge pro an Prolocus angeschlossenem Arbeitgeber. Diese Pauschalbeträge werden jedes Jahr vom OFP Prolocus berechnet.

Arbeitnehmer, die bei „Provant“ angestellt sind und bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der bei „Prolocus“ Mitglied ist

Es ist möglich, dass ein Teil des Vertragspersonals eines bei Prolocus angeschlossenen Arbeitgebers aus historischen Gründen dem Zusatzrentensystem „Provant“ angeschlossen ist.

Im Arbeitgeberverzeichnis wird für solche hybriden Arbeitgeber nur die Zugehörigkeit zu Prolocus eingetragen.

Für Arbeitnehmer, die dem Provant-System angeschlossen sind, ist der Code 2 im Feld 01013 „Abweichung Zusatzpensionsregelung“ im Block „Beschäftigung - Informationen“ anzugeben. Einmal pro Jahr müssen die Felder „Monatsgehalt“ und „Bezugsjahr und -monat“ in Block 90172 „Zweiter Pensionspfeiler - Informationen“ ausgefüllt werden.

Prolocus-Beiträge sind von den Arbeitnehmern zu zahlen, die dem Prolocus- und dem Provant-System angeschlossen sind. Eine etwaige Differenz zwischen den Beiträgen von Prolocus und Provant wird durch den jährlichen Beitrag zur Deckung des Saldos und der gemäß dem Zusatzrentenplan von Prolocus fälligen Beiträge ausgeglichen.

Zusätzliche Informationen DmfA – Zusatzpensionsregelung „Provant“

Die Beiträge für die zweite Säule der Altersversorgung, die OFP Provant für die Provinz- und Kommunalverwaltungen von Antwerpen und die damit verbundenen Arbeitgeber des Privatsektors eingerichtet hat, werden über die DmfA eingezogen.

 

Grundbeitrag

Der Beitrag wird in der DmfA mit der Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 247 angegeben. Dieser Beitrag umfasst die Prämie zur Finanzierung der Zusatzpension und den Sonderbeitrag von 8,86 % auf diese Prämie.

Die Art des Beitrags variiert je nach dem vom Arbeitgeber gewählten Prozentsatz des Beitrags zur Finanzierung des zweiten Pensionspfeilers:

  • Art Beitrag 0 = 1,25 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 1 = 2 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 2 = 2,25 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 3 = 3 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 4 = 3,25 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 5 = 4 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 6 = 5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 7 = 6 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 8 = 7 % + Sonderbeitrag von 8,86 %

Der gewählte Prozentsatz kann sich am ersten Tag des Jahres ändern.


Die Zugehörigkeit zu diesem Pensionsplan und der gewählte Beitragssatz sind im Arbeitgeberrepertorium eingetragen.


Der Beitrag wird für folgende Arbeitnehmerkennzahlen erhoben: 010, 011, 012, 013, 015, 021, 024, 025, 029, 043, 454, 481, 484, 485, 488, 492, 494 und 495.


Der Beitrag wird nicht erhoben für Arbeitnehmer, die in der Zone 00053 „Status des Arbeitnehmers“ im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ mit dem Code „TW“ (Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Artikel 60 § 7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind), "SP" (Berufsfeuerwehrleute), "B" (Freiwillige Feuerwehr) oder "VA" (Freiwillige Sanitäter) angegeben sind. Der Beitrag wird auch nicht für die Arbeitnehmer erhoben, die mit der Arbeitgeberkategorie 772 (Ärzte in der Ausbildung) angegeben sind.


Einige wenige andere Personalmitglieder fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des zweiten Pensionspfeilers, können jedoch nicht aufgrund der Kategorie des Arbeitgebers, der Anzahl der Beschäftigten oder des Arbeitnehmerstatus ausgeschlossen werden. Sie sind durch den Code „1“ im Feld 01013 „Ausnahmeregelung für die Zusatzpension“ im Block 90313 „Beschäftigung - Informationen“ gekennzeichnet.

 

Bonusbeitrag

Ein Arbeitgeber kann bestimmten Arbeitnehmern einen zusätzlichen Beitrag zum Grundbeitrag gewähren. Der Absender muss diese Prämie berechnen und in der DmfA deklarieren.

Der Beitrag wird in der DmfA mit der Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 248 angegeben. Dieser Beitrag umfasst die Prämie zur Finanzierung der Zusatzpension und den Sonderbeitrag von 8,86 % auf diese Prämie.

Beiträge auf Jahresbasis

Zwei zusätzliche Beiträge, die nicht an eine natürliche Person gebunden sind, werden im 4. Quartal eines jeden Jahres erhoben:

  • Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 249: „jährlicher Beitrag zur Deckung des Saldos und der fälligen Beiträge gemäß dem Zusatzpensionsplan von Provant“
  • Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 243: jährlicher Beitrag zur Deckung der Kosten des Zusatzpensionsplans Provant“

Bei den beiden letztgenannten Beiträgen handelt es sich um einmalige Pauschalbeträge pro an Provant angeschlossenem Arbeitgeber. Diese Pauschalbeträge werden jedes Jahr vom OFP Provant berechnet.

Tarifgehaltsdaten

Für die bei Provant angeschlossenen vertraglichen Arbeitnehmer müssen einmal pro Jahr die Felder „Monatsgehalt“ und „Bezugsjahr und -monat“ in Block 90172 „Zweite Säule der Altersversorgung - Informationen“ ausgefüllt werden.

 

Finanzierung mit finanziellen Reserven

Der Arbeitgeber kann die Beiträge zum Aufbau einer Zusatzrente aus den von ihm in der Pensionskasse angesammelten finanziellen Reserven zahlen. In diesem Fall wird über die DmfA kein Beitrag zur Bildung einer Zusatzrente erhoben.

Der Sonderbeitrag in Höhe von 8,86 % auf die Einlagen in der zweiten Säule der Altersversorgung wird auf die Finanzreserven erhoben, die zur Bildung einer Zusatzrente verwendet werden. Dieser Sonderbeitrag ist als nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag mit der Arbeitnehmerbeitragsnummer 865 zu melden.

Zusätzliche Informationen DmfA - Zusatzrentensystem „Ethias Pension Fund PPO“

Die Beiträge für die zweite Säule der Altersversorgung, die vom Ethias Pension Fund PPO in Zusammenarbeit mit dem Föderalen Rentendienst für die wallonischen, Brüsseler und flämischen Provinz- und Kommunalverwaltungen und die entsprechenden Arbeitgeber des Privatsektors eingerichtet wurde, werden über die DmfA eingezogen.

 

Grundbeitrag

Der Beitrag wird in der DmfA mit der Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 244 angegeben. Dieser Beitrag umfasst die Prämie zur Finanzierung der Zusatzpension und den Sonderbeitrag von 8,86 % auf diese Prämie.

Die Art des Beitrags variiert je nach dem vom Arbeitgeber gewählten Prozentsatz des Beitrags zur Finanzierung des zweiten Pensionspfeilers:

  • Art Beitrag 0 = 1 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 1 = 2 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 2 = 3 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 3 = 4 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 4 = 5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
  • Art Beitrag 5 = 6 % + Sonderbeitrag von 8,86 %

Der gewählte Prozentsatz kann sich am ersten Tag des Quartals ändern.


Die Zugehörigkeit zu diesem Pensionsplan und der gewählte Beitragssatz sind im Arbeitgeberrepertorium eingetragen.


Der Beitrag wird für folgende Arbeitnehmerkennzahlen erhoben: 010, 011, 012, 013, 015, 021, 024, 025, 029, 043, 454, 481, 484, 485, 488, 492, 494 und 495.


Der Beitrag wird nicht erhoben für Arbeitnehmer, die in der Zone 00053 „Status des Arbeitnehmers“ im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ mit dem Code „TW“ (Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Artikel 60 § 7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind), "SP" (Berufsfeuerwehrleute), "B" (Freiwillige Feuerwehr) oder "VA" (Freiwillige Sanitäter) angegeben sind. Der Beitrag wird auch nicht für die Arbeitnehmer erhoben, die mit der Arbeitgeberkategorie 772 (Ärzte in der Ausbildung) angegeben sind.


Einige wenige andere Personalmitglieder fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des zweiten Pensionspfeilers, können jedoch nicht aufgrund der Kategorie des Arbeitgebers, der Anzahl der Beschäftigten oder des Arbeitnehmerstatus ausgeschlossen werden. Sie sind durch den Code „1“ im Feld 01013 „Ausnahmeregelung für die Zusatzpension“ im Block 90313 „Beschäftigung - Informationen“ gekennzeichnet.

 

Bonusbeitrag

Ein Arbeitgeber kann bestimmten Arbeitnehmern einen zusätzlichen Beitrag zum Grundbeitrag gewähren. Der Absender muss diese Prämie berechnen und in der DmfA deklarieren.

Der Beitrag wird in der DmfA mit der Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 245 angegeben. Dieser Beitrag umfasst die Prämie zur Finanzierung der Zusatzpension und den Sonderbeitrag von 8,86 % auf diese Prämie.

 

Beiträge auf Jahresbasis

Im 4. Quartal eines jeden Jahres wird ein zusätzlicher Beitrag, der nicht an eine natürliche Person gebunden ist, über die Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 246 („jährlicher Beitrag zur Deckung des Saldos und der fälligen Beiträge gemäß dem Zusatzrentenplan des Ethias Pension Fund PPO“) erhoben.

Der letztgenannte Beitrag ist ein einmaliger Pauschalbetrag pro Arbeitgeber, der dem Ethias Pension Fund PPO angeschlossen ist. Diese Pauschalbeträge werden jedes Jahr von Ethias berechnet.