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Meldung „Gelegenheitsarbeitnehmer Gastgewerbe - extra“

Gelegenheitsarbeitnehmer im Gastgewerbe , für die eine günstige Pauschale bei der Beitragsberechnung angesetzt wurde, werden unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie 317 angegeben, während Gelegenheitsarbeitnehmer, die mehr als 50 Tage mit dieser Beschäftigungsart eingestellt werden, wie Nicht-Gelegenheitsarbeitnehmer unter Arbeitnehmerkategorie 017 anzugeben sind.

Um diese Arbeitnehmer von den ‚normalen‘ Arbeitnehmern im Gastgewerbe unterschieden zu können, muss die Angabe „E“ im Feld ‚Extra‘ angegeben werden. Damit können diese Arbeitnehmer in der DmfA erkannt werden. Diese Angabe ist daher ausschließlich für Gelegenheitsarbeitnehmer im Gastgewerbe ab dem 51. Arbeitstag einzutragen und für Gelegenheitsarbeiter im Gastgewerbe mit einer Beschäftigungsmeldung (Dimona) Typ ‚EXT‘, die der Arbeitgeber als normale Arbeitnehmer in der DmfA meldet.

Unternehmen für Aushilfsarbeit, die Gelegenheitsarbeiter bei einem Benutzer aus dem Gastgewerbe einstellen, müssen noch immer ,E‘ angeben.

 

Ab dem ersten Quartal 2020 wird diese Zone auf Gelegenheitsarbeiter im Bestattungsgewerbe ausgedehnt. Sie müssen außerdem mit der Bezeichnung „E“ gemeldet werden, um sie von normalen Arbeitnehmern zu unterscheiden.