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Gütlich vereinbarter Tilgungsplan Energie

Krisenmaßnahme Energie

Die Unternehmen, die von der Energiekrise betroffen sind und die dadurch Schwierigkeiten bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge haben, können auf der Grundlage der Energiekrise einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan beim LSS beantragen.

Im Rahmen der Energiekrise gibt es 2 Ansätze im Umgang mit Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen.

Zum einen gibt es den klassischen gütlich vereinbarten Tilgungsplan, der für alle Quartale und Berichtigungen gilt. Der maximale Aufschub erstreckt sich über 24 Monate, wobei Sanktionen für die verspätete Zahlung der Beiträge verhängt werden. Diese Sanktionen sind in den Zahlungsmodalitäten enthalten, wobei ein nachträglicher Erlass möglich ist, wenn alle überfälligen Beiträge gezahlt werden.

Andererseits sind für einige Beiträge besondere Tilgungspläne ohne Anwendung von Sanktionen vorgesehen. Der Aufschub läuft über maximal 24 Monate. Säumniszuschläge werden nur dann erhoben, wenn die Tilgungsbedingungen nicht eingehalten werden.

Diese speziellen Tilgungspläne sind für Arbeitgeber gedacht, die aufgrund der Energiekrise Zahlungsschwierigkeiten haben:

  • den Jahresurlaubsbeitrag für das Dienstjahr 2022
  • Sozialbeiträge für das 3. und 4. Quartal 2022 und das 1. Quartal 2023 
  • Berichtigungen einiger Beiträge, die spätestens am 30. Juni 2023 fällig werden.

Die Beiträge dürfen nicht Gegenstand eines früheren Tilgungsplans oder eines Gerichtsverfahrens gewesen sein.

In der Praxis sollte der Arbeitgeber die Seite „Gütlich vereinbarter Tilgungsplan“ auf dem Portal aufrufen und den Fragebogen ausfüllen. Unter dem Punkt „Ihre Motivation“ sollte er erklären, wie sein Unternehmen von der Energiekrise finanziell betroffen war. Es können zusätzliche Belege verlangt werden.