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Mentoren

Ein Arbeitgeber kann für eine Reihe von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Berufsausbildung Praktika besuchen oder Ausbildungen erteilen, eine Zielgruppenermäßigung Mentoren erhalten. Unter „die Betreuung von Praktika gewährleisten“ und „die Übernahme der Ausbildung“ wird „die Betreuung von Personen, die zu einer bestimmten Zielgruppe gehören“, verstanden.

Betroffene Arbeitgeber

Sowohl Arbeitgeber aus dem öffentlichen Dienst als auch aus dem Privatsektor können diese Zielgruppenermäßigung beanspruchen, wenn sie eine Verpflichtung eingegangen sind, mit speziell ausgebildeten ,Mentoren‘ für folgende Zielgruppen Praktika zu betreuen oder Ausbildungen zu organisieren:

  • Lehrlinge oder Lehrer aus dem technischen und beruflichen Sekundarunterricht in Vollzeit oder dem Teilzeitunterricht;
  • Arbeitssuchende unter 26 Jahren, die eine Berufsausbildung besuchen, im Sinne von Artikel 27, des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 über die Regelung der Arbeitslosigkeit (u. a. IBU);
  • Arbeitssuchende in einem Eingliederungspraktikum;
  • unter 26 Jahre alte Kursteilnehmer des Erwachsenenunterrichts;
  • unter 26 Jahre alte Kursteilnehmer, die eine von der zuständigen Gemeinschaft anerkannte Ausbildung besuchen, im Rahmen der Verträge, die mit den Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtungen oder der regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung und Berufsausbildung abgeschlossen werden.

 

Deutschsprachige Gemeinschaft

Für die Arbeitnehmer/Mentor einer Niederlassungseinheit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden Lehrlinge und Praktikanten berücksichtigt, die einen der folgenden Verträge haben:

  • der Lehrvertrag in der industriellen Lehrlingsausbildung
  • der Lehrvertrag ständige Weiterbildung des Mittelstandes
  • der Lehrvertrag, der unter Anwendung der Regelung zur Einrichtung eines Ausbildungssystems in einem Unternehmen in Bezug auf die Vorbereitung der Eingliederung von behinderten Personen in den Arbeitsprozess geschlossen wird, und
  • der Berufseinarbeitungsvertrag.

    Betroffene Arbeitnehmer

    Um als Mentor betrachtet zu werden, muss der Arbeitnehmer

    • eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem Beruf vorweisen können, der im Rahmen des Praktikums oder der Ausbildung ganz oder teilweise erlernt wurde, und
    • im Besitz eines „Mentor“-Bescheinigung sein, das von der zuständigen Gemeinschaft, einer von der zuständigen Gemeinschaft anerkannten Stelle oder einem von der Gemeinschaft oder dem zuständigen sektoralen Fonds errichteten oder anerkannten Ausbildungs- oder Bildungsanbieter ausgestellt wurde.

     

    Wallonische Region (außer der Deutschsprachigen Gemeinschaft):

    Durch das Dekret vom 20.07.2016 zur Änderung der verschiedenen Gesetzgebungen in Verbindung mit der alternierenden Ausbildung wird diese Beitragsermäßigung mit Wirkung vom 01.09.2016 für Arbeitnehmer, die in der Wallonie beschäftigt sind (mit Ausnahme der Deutschsprachigen Gemeinschaft), abgeschafft. Da die DmfA-Meldung auf Quartalsbasis erfolgt, wird davon ausgegangen, dass diese Ermäßigung auf der Grundlage der für das gesamte 3. Quartal 2016 gemeldeten Lohn- und Leistungsangaben (d. h. einschließlich des Monats September) berechnet wird. Ab dem vierten Quartal 2016 darf diese Ermäßigung nicht mehr angewandt werden.

    Region Brüssel-Hauptstadt

    Ab 01. Juli 2018 kann für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber für eine Beschäftigung in Brüssel eingestellt sind, nicht mehr die ‚Zielgruppenermäßigung Mentoren‘ angewandt werden.

    Flämische Region:

    Ab dem 1. Juli 2023 kann die „Zielgruppenermäßigung für Mentoren“ nicht mehr auf in Flandern beschäftigte Arbeitnehmer angewandt werden. Es sind keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen.

      Betrag der Ermäßigung

        Der Arbeitgeber kann eine Ermäßigung G9 für eine bestimmte Anzahl von „Mentoren“ erhalten, die er zur Begleitung von Personen, die den Zielgruppen angehören, einsetzt. Die Anzahl der Mentoren, für die er eine Ermäßigung erhalten kann, ist begrenzt und hängt von der „Anzahl betreuter Personen“ ab, die zu den Zielgruppen gehören. Die Art und Weise, wie die „Anzahl betreuter Personen“ berechnet wird, ist wiederum unterschiedlich für Personen, die in Dimona oder in der Dmfa angemeldet werden oder nicht:

      1. Für Personen, für deren Praktikumsaktivitäten eine Dimona- oder DmfA-Meldung erforderlich ist (anerkannte Lehrlinge, IBU, die an einen Berufseinarbeitungsvertrag gebunden sind…):
        • die Verpflichtung wird anhand des gemeldeten Datums ‚Dienstantritt und -austritt‘ (automatisch) festgelegt;
        • ein Quartal, in dem eine solche Person ‚den Dienst antritt‘, ‚im Dienst ist‘ oder ‚aus dem Dienst ausscheidet‘, wird berücksichtigt;
        • die Anzahl der Mentoren, für die das Recht eröffnet werden kann, entspricht 1/5 der Summe der Anzahl zu berücksichtigender Quartale, aufgerundet auf die höhere Einheit.
      2. Für Personen, deren Praktikumsaktivitäten keine Dimona- oder DmfA-Meldung erfordern (Lehrkräfte im technischen Sekundarunterricht, weniger als 26 Jahre alte Kursteilnehmer der Erwachsenenbildung…):
        • die Verpflichtung wird anhand einer Vereinbarung zwischen den Teilnehmern festgelegt;
        • die Anzahl der Mentoren, für die das Recht eröffnet werden kann, ist auf das kleinste Ergebnis folgender Bruchzahlen beschränkt:
          • (Anzahl Jugendliche oder Lehrkräfte)/5, auf die größere Einheit aufgerundet
          • (Anzahl Stunden Besuch der Ausbildung)/400, auf die kleinere Einheit abgerundet. Dauert der Vertrag kein ganzes Jahr, wird die (Anzahl Quartale) x 100 als Teiler betrachtet.

      Die endgültige Anzahl der Mentoren, für die der Arbeitgeber eine Ermäßigung beantragen kann, entspricht der Summe der in Punkt 1 und 2 erhaltenen Gesamtbeträge.

      Zu erledigende Formalitäten

      In der (eventuellen) Verpflichtung gibt der Arbeitgeber die Anzahl der Jugendlichen oder Lehrkräfte an, denen er die Möglichkeit zum Besuch einer Ausbildung anbietet, die Anzahl der Stunden und gegebenenfalls weitere Einzelheiten über die pädagogische Betreuung und die zeitliche Gestaltung der Praktika und Ausbildungen.

      Der Arbeitgeber übermittelt der Generaldirektion Beschäftigung und Arbeitsmarkt des FÖD BASK bis 31.12.2014 folgende Unterlagen:

      • eine Kopie der Vereinbarung (falls erforderlich)
      • eine Liste der Mentoren, die er beschäftigt
      • Nachweis einer Mindestpraxiserfahrung für jeden Mentor
      • eine Kopie der Mentor-Bescheinigung für jeden Mentor

      Der FÖD leitet die Daten auf elektronischem Weg an das LSS weiter. Ab dem 1. Januar 2015 sind die Regionen zuständig. Bitte wenden Sie sich an die folgenden Adressen, um weitere Informationen zu erhalten bzw. um die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln:

      Flandern:

      Departement Werk en Sociale Economie
      Mentorkorting
      Koning Albert II laan 35 bus 20 1030 Brüssel
      02 553 10 75
      mentorkorting@vlaanderen.be
      https://www.vlaanderen.be/mentorkorting

      Deutschsprachiger Landesteil

      IAWM
      Eric Schifflers
      Vervierser Straße 4a, 4700 Eupen
      087 30.68.80
      http://www.adg.be/de/desktopdefault.aspx/tabid-5339/9317_read-50631/

      Zusätzliche Informationen 1

      Zusätzliche Informationen DmfA – Meldung der Ermäßigungen für Mentoren

      Ab 3/2023 wird die Zielgruppenermäßigung für Mentoren in Flandern ohne Übergangsmaßnahmen abgeschafft.

      Ab 3/2018 wird die Zielgruppenermäßigung für Mentoren in Brüssel ohne Übergangsmaßnahmen abgeschafft.

      Ab 4/2016 wird die Zielgruppenermäßigung für Mentoren in der Wallonie ohne Übergangsmaßnahmen abgeschafft.

      Ermäßigung

      Pauschale/Betrag

      Dauer

      Ermäßigungscode

      Berechnungsgrundlage

      Betrag der Ermäßigung

      Zielgruppe

      Mentoren

      G9 (800 €)

      Alle betroffenen

      Quartale

      3800

      /

      ja

      Bei der Meldung per Webanwendung wird die Ermäßigung 3800 gemäß Eingabe automatisch berechnet.