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Aktivierungsbeitrag

  Ab dem 01.01.2018 wird ein Aktivierungsbeitrag als abschreckende Maßnahme für Arbeitgeber eingeführt, die ihre Arbeitnehmer mit einem ggf. verringerten Lohn von Leistungen befreien, um auf diese Weise die strengeren Vorgaben des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) zu umgehen.

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Prozentsätze für den Aktivierungsbeitrag und die Mindestleistung, die erforderlich ist, um nicht für diesen Sonderbeitrag in Frage zu kommen, erhöht. 

Betroffene Arbeitgeber

  • die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen;
  • die autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen.

Betroffene Arbeitnehmer

  • es bezieht sich auf alle Arbeitnehmer, die von Leistungen befreit sind oder Leistungen erbringen, die weniger als 1/3 der wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten der gleichen Kategorie im Unternehmen während eines vollen Kalenderquartals entsprechen, ausgenommen
    • im Fall einer gesetzlichen vollständigen Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags, wie
      • die im Gesetz vom 03. Juli 1978 über die Arbeitsverträge bestimmten Aussetzungen (Krankheit, Unfall, …)
      • einer vollständigen Unterbrechung im Rahmen eines Zeitkredits
      • einer vollständigen Unterbrechung im Rahmen eines thematischen Urlaubs
    • im Fall einer Freistellung von Leistungen während der Kündigungsperiode gemäß Artikel 37 desselben Gesetzes.
    • wenn während des Quartals ein Zeitraum der gesetzlichen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags dem Zeitraum der Freistellung vorausgeht
      • beispielsweise ein Arbeitnehmer war lange krank und wird seine Arbeit am 1. Februar 2019 wieder aufnehmen; da er zum Jahresende in den Ruhestand geht, beschließt der Arbeitgeber, ihn ab dem 01. Februar von den Leistungen freizustellen; der Aktivierungsbeitrag ist für das 1. Quartal 2019 nicht fällig, da der erste Teil des Quartals eine gesetzliche Aussetzung nach dem Arbeitsvertragsgesetz ist; ab dem 2. Quartal 2019 schuldet er jedoch den Sonderbeitrag
    • wenn während des Quartals auf den Freistellungszeitraum eine Entlassung, eine Pensionierung oder eine Freistellung von Leistungen während einer Kündigung gemäß Artikel 37 desselben Gesetzes folgt
  • ausgenommen der Arbeitnehmer,
    • die effektiv einem System der vollständigen Befreiung von Leistungen beigetreten sind vor dem 29. Dezember 2017
    • oder die einem System der vollständigen Befreiung von Leistungen beigetreten sind unter Anwendung eines befristeten KAA, hinterlegt vor dem 29. Dezember 2017
    • oder unter Anwendung eines vor dem 29. Dezember 2017 hinterlegten individuellen Vertrages einem System der vollständigen Leistungsbefreiung beigetreten sind
    • oder die im Falle eines autonomen öffentlichen Unternehmens einem System der vollständigen Befreiung von Leistungen beigetreten sind unter Anwendung einer in der PK abgeschlossenen Regelung vor dem 29 Dezember 2017.
  • es handelt sich also auch nicht um statutarische Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Abwesenheit gleichbedeutend mit Diensttätigkeit, Zurdispositionstellung vor der Pensionierung).

Prozentsatz und Mindestbetrag

  •  der Beitrag hängt vom Alter zum Zeitpunkt der Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für mehr als 2/3 seiner Leistungen ab:

 

Alter bei Beginn der Freistellung

Prozentsatz des Arbeitsentgelts

(erhöht um 108 % für Handarbeiter)

Minimum pro Quartal

(EUR)

< 55 Jahre 50 % 300,00
>= 55 < 58 Jahre 50  % 300,00
>= 58 < 60 Jahre 50 % 300,00
>= 60 < 62 Jahre 45 % 225,60
>= 62 Jahre 40 % 225,60
  • der Beitrag wird nicht auf eine Entlassungsentschädigung oder eine Abfindungssumme geschuldet.

Ausschlüsse

  • der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der Arbeitnehmer in den ersten 4 Quartalen der Freistellung von Leistungen eine obligatorische Ausbildung durchlaufen hat, die von seinem Arbeitgeber organisiert wurde und deren Selbstkostenpreis wenigstens 20 % des Bruttojahreslohns beträgt, auf den er vor der Freistellung Anspruch hatte
  • und ebenso wenig für die Quartale, während der er eine ‚neue‘ Beschäftigung von wenigstens 1/3 VZÄ (Vollzeitäquivalent) auf Quartalsbasis aufgenommen hat
    • bei einem oder mehreren Arbeitgebern
    • oder als Selbstständiger.

Senkung des Beitragsprozentsatzes

  • der Beitragssatz wird in den ersten vier Quartalen um 40 % gesenkt, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung von den Leistungen verpflichtet ist, an einer vom Arbeitgeber organisierten Fortbildung teilzunehmen, die mindestens 15 Tage in einem Zeitraum von vier aufeinander folgenden Quartalen umfasst, und in diesen Quartalen eine Outplacement-Beratung im Umfang von 60 Stunden zu besuchen
    • in Höhe eines Zwölftels der Jahresentlohnung für das Kalenderjahr vor der Freistellung von Leistungen,
    • mit einem Mindestwert von 1.800,00 EUR und einem Höchstwert von 5.500,00 EUR,
    • die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 11/4 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung der Beschäftigungsquote der Arbeitnehmer erfüllt.
  • für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2024 von Leistungen befreit waren, bleibt der Beitragssatz während der vier Quartale, in denen der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber organisierten Fortbildung teilnehmen muss, die mindestens 15 Tage in vier aufeinander folgenden Quartalen umfasst, um 40 % reduziert.

DmfA

Die Sonderbeiträge werden um 25 % erhöht, wenn für mindestens 10 % der Arbeitnehmer Aktivierungsbeiträge fällig werden. Zu diesem Zweck werden alle Arbeitnehmer, die während des Quartals beschäftigt waren, unabhängig von ihrer Leistung gezählt:

  • Studenten im Rahmen der Solidaritätsbeiträge
  • Lehrlinge - alternierende Ausbildung
  • Flexi-Arbeitnehmer
  • Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau
  • Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe

DmfA

  • auf der Ebene der Arbeitnehmerzeile wird ein neuer Block ‚Aktivierung Information‘ geschaffen
  • auf der Ebene der Beschäftigungszeile wird im Block ‚Beschäftigung Auskünfte‘ ein neues Feld ‚Mitteilung Freistellung von Leistungen‘ geschaffen.

 

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung des Aktivierungsbeitrags

In der DmfA wird der Aktivierungsbeitrag je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ unter Arbeitnehmerkennzahl 260 (normaler Beitrag) oder 261 (ermäßigter Beitrag) angegeben:

- die Art des Beitrags richtet sich nach dem Alter des Arbeitnehmers bei Beginn der Leistungsbefreiung: 

 

 Normaler Beitrag  Ermäßigter Beitrag  Alter bei Beginn der Leistungsbefreiung  Art Beitrag
 WKNGT 260  WKNGT 261  < 60 Jahre   0
       
       
 WKNGT 260  WKNGT 261  < 62 Jahre  3.

 WKNGT 260

 WKNGT 261  ≥ 62 Jahre  4.
 WKNGT 260  WKNGT 261  < 60 Jahre; Aktivierungsbeitrag für 10 % oder mehr der Arbeitnehmer  5
 WKNGT 260  WKNGT 261  < 62 Jahre; Aktivierungsbeitrag für 10 % oder mehr der Arbeitnehmer  6
 WKNGT 260  WKNGT 261  ≥ 62 Jahre; Aktivierungsbeitrag für 10 % oder mehr der Arbeitnehmer  7

 

- Wenn im Feld „Begriff der Leistungsbefreiung“ der Wert 2 eingetragen ist, muss ein Block 90578 „Aktivierung - Auskünfte“, der mit der Arbeitnehmerzeile verknüpft ist, mit den folgenden Informationen ausgefüllt werden:

0 = keine Freistellung von Leistungen
2 = vollständige Freistellung von Leistungen während des gesamten Quartals
3 = vollständige Freistellung von Leistungen vor dem 29.12.2017
4 = vollständige Leistungsbefreiung während des gesamten Quartals KAA abgeschlossen vor dem 29.12.2017
5 = vollständige Befreiung von den Leistungen während des gesamten Quartals und Ausbildung mit Kosten ≥ 20 % des Bruttojahresgehalts
6 = Befreiung von Leistungen während des gesamten Quartals und Beschäftigung von mindestens 1/3 der Arbeitszeit während des gesamten Quartals

7 = Freistellung von Leistungen während des gesamten Quartals bis < 1/3

  8 = Freistellung von Leistungen während des gesamten Quartals bis < 1/3 und Ausbildung mit Kosten ≥ 20 % Bruttojahreslohn

! Kein Recht auf Ermäßigung für Ältere Arbeitnehmer – Flandern bzw. Ermäßigung für Ältere Arbeitnehmer - Wallonie (außer der Deutschsprachigen Gemeinschaft) oder Ermäßigung für Ältere Arbeitnehmer - Deutschsprachige Gemeinschaft, wenn der Begriff der Leistungsbefreiung den Wert 2, 3, 4, 5, 6 hat oder leer ist.

Anspruch auf diese Ermäßigung besteht, wenn der Begriff der Leistungsbefreiung den Wert 0, 7 oder 8 hat.

- Wenn im Feld „Begriff der Leistungsbefreiung“ der Wert 2 oder 7 eingetragen ist, muss ein mit der Arbeitnehmerzeile verbundene Block 90578 „Aktivierung - Auskünfte“ mit den folgenden Informationen ausgefüllt werden:

  • Feld 01191: Anfangsdatum der Leistungsbefreiungen
  • Feld 01192: Anfangsdatum des Ausbildungsstatus
  • Feld 01193: Ausbildungsstatus

Wenn ein Arbeitnehmer ab 2024/1 eine Outplacement-Betreuung in Anspruch genommen hat, die ihn zu einer Ermäßigung des Aktivierungsbeitragssatzes um 40 % berechtigt, muss der Wert 2 „Verpflichtung zur Outplacement-Betreuung“ im Feld Ausbildungsstatus (01193) im Block Aktivierung - Auskünfte angegeben werden.