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Studenten

Als Studenten können Jugendliche ab einem Alter von 15 Jahren gelten, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Jeder entlohnte Vertrag als Student ist Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen, es sei denn

  • der Student ist auf Basis eines Studentenvertrags im Sinne von Titel VII des Arbeitsvertragsgesetzes vom 03.07.1978 beschäftigt.
  • der Student ist für maximal 475 Stunden bei einem oder mehreren Arbeitgebern tätig (= das Kontingent)
  • außerhalb der Perioden der Pflichtanwesenheit in der Unterrichtsanstalt. Perioden der Pflichtanwesenheit in der Unterrichtsanstalt sind die Zeitpunkte, zu denen der Student am Unterricht oder den Aktivitäten an der Unterrichtsanstalt teilnehmen muss, bei der er angemeldet ist.

Gemeinsam mit seinem Arbeitgeber muss er dann keine normalen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern nur einen „Solidaritätsbeitrag“ leisten.

Für 2023 und 2024 wird das jährliche Stundenkontingent auf 600 Stunden angehoben.

  Der Arbeitgeber, der eine Person beim LSS unter Anwendung des Solidaritätsbeitrags melden möchte, muss sich vergewissern, dass die betreffende Person tatsächlich Student ist. Er kann dies mit allen Mitteln tun, jedoch wird eine bloße Erklärung des Studenten oder die Vorlage (einer Kopie) des Studentenausweises vom LSS nicht als ausreichender Nachweis betrachtet werden. Ein(e) (Kopie eine(r)(s)) Nachweis(es)/Bestätigung der Einschreibung an einer (Hoch-)Schule oder Universität für das laufende Schuljahr oder akademische Jahr reicht jedoch aus. Der Arbeitgeber muss diese Angaben nicht sofort an das LSS melden, aber im Streitfall muss er als Arbeitgeber nachweisen können, dass es sich tatsächlich um einen Studenten handelt.  

    Der Studentenvertrag

      Wenn ein Arbeitgeber mit einem Studenten einen Beschäftigungsvertrag abschließen kann, ist er dazu auch verpflichtet. Er hat daher keine freie Wahl, auch wenn der Student und der Arbeitgeber sich entscheiden, die Beschäftigung als normale Beschäftigung zu melden und das System mit den Solidaritätsbeträgen für Studenten nicht anzuwenden.

    Ein Student kann einen Studentenvertrag abschließen, wenn er

    • entweder einer Ausbildung im Vollzeitunterricht,
    • oder im Teilzeitunterricht oder einer Ausbildung mit begrenztem Unterricht folgt, im System der„alternierenden Ausbildung“,und kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt:
      • das befolgte Bildungssystem besteht einerseits aus einer theoretischen Ausbildung in einer Bildungseinrichtung oder einem Ausbildungszentrum, das von der zuständigen Behörde eingerichtet, subventioniert oder anerkannt ist, und andererseits aus einer praktischen Ausbildung in einem Betrieb (dies betrifft sowohl beitragspflichtige als auch nicht beitragspflichtige Schüler, die eine alternierende Ausbildung absolvieren);
      • der Studentenvertrag wird mit einem anderen Arbeitgeber geschlossen als dem, bei dem er sein Betriebspraktikum absolviert; dieser Vorbehalt gilt nicht für die Sommermonate (Juli und August), so dass der Jugendliche auch einen Ferienjob bei seinem Praktikumsgeber machen kann;
      • die Leistung als Student findet außerhalb der Zeiten statt, in denen der Student seine theoretische Ausbildung absolvieren oder am Arbeitsplatz anwesend sein muss;
      • der Student bezieht keine Arbeitslosenunterstützung oder Eingliederungsentschädigung.

    Jugendliche im Teilzeitunterricht, die ausschließlich eine theoretische Ausbildung absolvieren, können einen Studentenvertrag abschließen, allerdings nur während der Schulferien.

    Achtung!

    • Es geht also nur um von den Gemeinschaften anerkannte Studiengänge.
    • Die übrigen Personen, die Unterricht mit begrenztem Lehrplan oder in der Abendschule besuchen, können keinen Studentenvertrag abschließen.
    • Ein Student, der ununterbrochen mehr als 12 Monate bei demselben Arbeitgeber arbeitet, kann keinen Studentenvertrag abschließen, unabhängig davon, ob dies innerhalb desselben Kalenderjahres geschieht oder nicht. Ein ununterbrochener Zeitraum von 12 Monaten bedeutet eine einjährige Vereinbarung oder aufeinanderfolgende Vereinbarungen, die zusammen ein Jahr umfassen. So hindert nichts einen Arbeitgeber daran, ein und denselben Studenten während mehrerer aufeinander folgender Jahre zu beschäftigen, solange zwischen den verschiedenen Verträgen eine tatsächliche Unterbrechung liegt.

    Auf Basis eines unterzeichneten Studentenvertrags teilt der Arbeitgeber per Dimona die Anzahl der Stunden mit, an denen er den Studenten beschäftigen wird (= geplante Stunden).

    Beendigung des Studiums

      Für Studenten, die ihr Studium mit Diplom abschließen, akzeptiert das LSS, dass sie noch bis einschließlich 30. September desselben Jahres auf Basis eines Studentenvertrags unter Anwendung des Solidaritätsbeitrags arbeiten. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, welche die sozialen Merkmale eines Studentenjobs aufweist. Daher wird auf keinen Fall die Anwendung des Solidaritätsbeitrags akzeptiert, wenn es sich de facto um eine verdeckte Probezeit im Rahmen eines normalen Arbeitsvertrags handelt.

    Kontingent von 600 Stunden

      Die Stunden werden pro Kalenderjahr gezählt und können frei über das Kalenderjahr verteilt werden. Das bedeutet, dass der Zähler zu Beginn eines jeden neuen Kalenderjahres auf 600 verbleibende Stunden gesetzt wird. Auf der Grundlage der in Dimona gemeldeten Stunden wird die Zahl der verbleibenden Stunden angepasst.

    Nur die tatsächlich geleisteten Stunden müssen angegeben werden. Die Stunden für Feiertage, bezahlte Krankheitstage und andere Stunden, die keine tatsächlich gearbeiteten Stunden sind, aber für die der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, müssen nicht angegeben werden.

    Hinweis: Für den Lohn dieser Stunden wird jedoch der Solidaritätsbeitrag geschuldet.

    Der Solidaritätsbeitrag wird nur auf die ersten 600 Stunden angewendet, die in der Dioma mit dem Arbeitnehmerart ‚STU‘ angegeben sind. Die Anzahl der gemeldeten Stunden zum Zeitpunkt der Durchführung der Dimona (wenn auf Basis der eingereichten Quartalsmeldung das Kontingent angepasst wird) ist für die Berechnung des Kontingents entscheidend, und nicht das Beschäftigungsdatum an sich.

    Ab 01. Juli 2016 kann diese Regelung gewählt werden oder es besteht die Wahl, den Solidaritätsbeitrag anzuwenden oder nicht anzuwenden. Da dies sowohl für den Studenten als auch für den Arbeitgeber Auswirkungen hat, wird diese Wahl am besten im Voraus erörtert und eventuell im Vertrag festgelegt. Die in der Dimona angegebene „Art Arbeitnehmer“ legt fest, ob es sich um den Solidaritätsbeitrag (STU) handelt oder nicht (EXT - OTH).

    Hinweis: Dass die üblichen Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen, hat keinen Einfluss auf den abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Mit anderen Worten: Der Student arbeitet weiterhin mit einem Studentenvertrag. Er muss als solcher (STU) nur dann in der Dimona angegeben werden, wenn auch der Solidaritätsbeitrag für Studenten angewandt wird. 

    Kontingentüberschreitung

      Bei Überschreitung des Kontingents werden ab der 601. Stunde Sozialversicherungsbeiträge fällig. 

    Die Anwendung student@work

      Die Studierenden können die Anzahl der verbleibenden Stunden (= die Anzahl der Stunden, die sie noch an Solidaritätsbeiträgen arbeiten können) über die Webanwendung student@work auf der Website www.studentatwork.be einsehen. Außerdem können die Studierenden eine Bescheinigung mit der Anzahl der verbleibenden Stunden ausdrucken oder per E-Mail versenden. Diese Bescheinigung enthält auch einen Zugangscode, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, die Studentenquote über die Webanwendung student@work abzufragen, die in der gesicherten Umgebung des Portals der sozialen Sicherheit verfügbar ist. Dieser Zugangscode bleibt in dem Monat, in dem die Bescheinigung erstellt wurde, und in den folgenden zwei Monaten gültig.

     

    Kombination mit anderen Beschäftigungen

     

    • ein studentischer Arbeitnehmer, der eine Arbeit als Student mit Solidaritätsbeitrag (Dimona-Typ „STU) leistet, kann seine Leistung als Student mit seiner Leistung Artikel 17 (soziokultureller Sektor und Sport, Dimona-Typ „O17“, „S17“ und „T17“) kombinieren, aber die Stunden, die er als Artikel 17 leistet, sind auf 190 Stunden pro Jahr begrenzt, unabhängig von dem Sektor, in dem er arbeitet; die vierteljährlichen Quoten müssen ebenfalls eingehalten werden

      • wenn eine Person zunächst Stunden im Rahmen von Artikel 17 leistet und die zulässige Quote von 190 Stunden im Rahmen der Kumulierung Student - Artikel 17 überschreitet und anschließend als Student mit Solidaritätsbeitrag leistet, werden die überschüssigen Stunden von seiner Studentenquote von 600 Stunden abgezogen.

    • als Gelegenheitsarbeiter im Gaststättengewerbe: ein Student kann 600 Stunden unter Anwendung des Solidaritätsbeitrags für Studenten und 50 Tage als Gelegenheitsarbeiter im Gaststättengewerbe arbeiten) . Für die als Student geleisteten Arbeitsstunden - im Gaststättengewerbe oder in einem anderen Sektor - wird der Solidaritätsbeitrag auf der Grundlage des Reallohns oder der Tagespauschale mit Trinkgeld (nur für Arbeiter) berechnet, nicht auf der Grundlage der Gelegenheitsarbeit im Gaststättengewerbe. Für als Gelegenheitsarbeiter im Gaststättengewerbe geleistete Tage werden die normalen Beitragssätze auf der Grundlage eines niedrigeren Stunden- oder Tagespauschalsatzes berechnet. Für die Stunden als Student sollte in Dimona als Mitarbeitertyp „STU“ und für die Tage als Gelegenheitsarbeiter „EXT“ verwendet werden.
    • als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft und im Gartenbau: Ein Student kann zusätzlich zu seinen 600 Stunden Studentenarbeit als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft und im Gartenbau arbeiten. Die Stunden im Rahmen des Solidaritätsbeitrags haben keinen Einfluss auf die Quote der Gelegenheitsarbeit, aber die mit den beiden Statuten verbundenen Leistungen können nicht kombiniert werden. Für die Tage, die als Student (in der Landwirtschaft, im Gartenbau oder in einem anderen Sektor) geleistet werden, wird der Solidaritätsbeitrag auf der Grundlage des Reallohns und nicht auf der Grundlage des Pauschalbetrags für gelegentliche landwirtschaftliche und gärtnerische Arbeiten berechnet. Studenten können auch als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft und im Gartenbau für maximal 65 Tage arbeiten, wobei die normalen Beitragssätze auf der Grundlage der jeweiligen Tagespauschale Landwirtschaft oder Gartenbau berechnet werden. Für die Stunden als Student sollte in Dimona als Arbeitnehmertyp „STU“ und für die Tage in Landwirtschaft und Gartenbau „EXT“ verwendet werden.