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Gleichzeitige Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedsstaaten

Um zu ermitteln, ob die Vorschriften bei gleichzeitigen Aktivitäten, über die hier Auskunft erteilt wird, anwendbar sind, werden ausschließlich Leistungen berücksichtigt, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, der mindestens 5 % des Lohns und/oder der Arbeitszeit des Arbeitnehmers darstellen. Wenn daher jemand z. B. 94 % seiner Leistungen im Mitgliedstaat A erbringt, 3 % im Mitgliedstaat B und 3 % im Mitgliedstaat C, ist für die Gesamtheit seiner Leistungen die Gesetzgebung von Mitgliedstaat A anwendbar, da diese Situation gemäß der Regel Arbeiten in einem Land beurteilt werden muss.

 

Geltende Gesetzgebung

Bei gleichzeitiger Arbeit als Lohnempfänger auf dem Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedsstaaten muss zuerst überprüft werden, ob der Arbeitnehmer einen erheblichen Teil seiner Leistungen in seinem Wohnsitzland erbringt (mindestens 25 % der Arbeitszeit oder des Lohns).

Wenn der Arbeitnehmer einen erheblichen Teil seiner Leistungen in seinem Wohnsitzland erbringt, ist die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes anwendbar, unabhängig davon, ob er seine Leistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber erbringt und unabhängig vom Mitgliedstaat, in welchem der oder die Arbeitgeber seine Niederlassung hat oder haben.

Wenn der Arbeitnehmer NICHT einen erheblichen Teil seiner Leistungen in seinem Wohnsitzland erbringt, geltende folgende Regeln.

  • Wenn er aber nur für einen Arbeitgeber arbeitet, gilt die Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in welchem der Arbeitgeber seine Niederlassung hat.
  • Wenn er dagegen für mehrere Arbeitgeber arbeitet, die alle im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist die Gesetzgebung dieses Mitgliedstaats anwendbar.
  • Wenn er für zwei oder mehrere Arbeitgeber arbeitet, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, von denen einer das Wohnsitzland ist, ist die Gesetzgebung des anderen Mitgliedstaats anwendbar (gilt seit 28.06.2012 mit einer Übergangsphase bis 28.06.2022 für Arbeitnehmer, die auf Basis der früheren Vorschriften der Gesetzgebung eines anderen Mitgliedstaats unterlagen, soweit diese Situation unverändert bleibt und er nicht selbst um Anwendung der neuen Vorschrift ersucht); seit dem 02. Februar 2013 für Situationen mit 3 Ländern der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) - Übergangsregelungen bis 01. Februar 2023; seit dem 01. Januar 2015 für Situationen mit der Schweiz - Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2003).
  • Wenn er für zwei oder mehrere Arbeitgeber arbeitet, von denen mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, von denen keiner das Wohnsitzland ist, ist die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes des Arbeitnehmers anwendbar.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die o.a. Gesetzgebung auf alle Leistungen anwendbar ist. Das heißt, wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeitet, muss jeder Arbeitgeber der Einrichtung der Sozialen Sicherheit des befugten Mitgliedsstaats beitreten. Die A1-Erklärung zur Begründung der Sozialversicherungspflicht ist bei der zuständigen Einrichtung dieses Mitgliedstaats zu beantragen. In Belgien können Sie sich hierzu an das LSS, Dienststelle Internationale Beziehungen, Tel. 02 509 59 59, contact@rsz.fgov.be.

    Neben diesen Formen der gleichzeitigen Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedsstaaten bestimmt die Verordnung (EG) 883/2004 für zahlreiche andere Fälle gleichzeitiger Beschäftigung die anwendbare Gesetzgebung gemäß dem Prinzip, dass, falls möglich, die Gesetzgebung von nur einem Mitgliedsstaat angewendet wird. An dieser Stelle ist es nicht möglich, alle Fälle (z. B. die gleichzeitige Durchführung von Aktivitäten als Lohnempfänger und Selbstständiger usw.) zu erörtern. Für weitere Informationen zu dieser Gesetzgebung können Sie sich auch an das LSS, Direktion Internationale Beziehungen, wenden.

    Diese Direktion kann außerdem Informationen über Regeln erteilen, die für Personen gelten:

    • die unter eine besondere Regelung für Beamte fallen und entweder in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt sind oder gleichzeitig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer und/oder Selbständige tätig sind;
    • die an Bord von Binnenschiffen mit einem Rheinschifffahrtszeugnis in Belgien, Frankreich, Deutschland, Liechtenstein, den Niederlanden oder dem Großherzogtum Luxemburg arbeiten;
    • die in dem Staat arbeiten, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, und in ihrem Wohnsitzstaat Telearbeit leisten.

     

    die Leistungserklärung innerhalb derselben Gruppe

    Für Arbeitgeber, die zur gleichen Gruppe gehören, können die gemeinsamen Leistungen, die ein Arbeitnehmer für zwei oder mehrere Arbeitgeber erbringt, auf der Meldung des belgischen Arbeitgebers angegeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • es handelt sich um einen Mitarbeiter, der mit einer übergreifenden Funktion innerhalb der Gruppe betraut ist, so dass eine genaue Messung der effektiven Leistung für jedes Unternehmen einzeln nicht möglich ist;
    • „dieselbe Gruppe“ ist die Gesamtheit der Unternehmen, die aus einer Muttergesellschaft, ihren Tochtergesellschaften, den Gesellschaften, an denen diese Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt sind, sowie den Gesellschaften, mit denen ein Konsortium gebildet wird, und den Gesellschaften, die von den letztgenannten Gesellschaften kontrolliert werden oder an denen diese beteiligt sind, besteht;
    • die verschiedenen Arbeitgeber verpflichten sich schriftlich und im Voraus gegenüber dem LSS, die Sozialversicherungsbeiträge auf die von ihnen geschuldeten Löhne zu zahlen, wenn der belgische Arbeitgeber, der die Erklärung abgibt, säumig ist;
    • auf der Grundlage der Gesamtheit der für die verschiedenen Arbeitgeber gemeldeten Löhne müssen die Beiträge so berechnet (und gezahlt) werden, wie sie für den in Belgien ansässigen Arbeitgeber gelten, der die LSS-Meldung einreicht.