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Entschädigungen, die sich aus der Übertragung oder Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Bereich der Kunst ergeben

Was?

Es geht um die Befreiung von Entschädigungen, die ein Arbeitgeber für die Übertragung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch seinen Arbeitnehmer zahlt, sowie von gesetzlich geregelten Zwangslizenzen, die in Buch XI, Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuchs oder in ähnlichen Bestimmungen des ausländischen Rechts genannt sind und die sich auf Originalwerke der Literatur oder Kunst im Sinne von Artikel XI.165 des Wirtschaftsgesetzbuchs oder auf Leistungen ausübender Künstler im Sinne von Artikel XI.205 desselben Gesetzbuchs im Hinblick auf die Verwertung oder tatsächliche Nutzung dieser Rechte beziehen.

  • van auteursrechten en naburige rechten, alsook van de wettelijke en verplichte licenties die bij wet zijn geregeld, bedoeld in boek XI, titel 5, van het Wetboek van economisch recht of in analoge bepalingen van buitenlands recht,
  • die betrekking hebben op originele werken van letterkunde of kunst zoals bedoeld in artikel XI.165 van het Wetboek van economisch recht of op prestaties van uitvoerende kunstenaars zoals bedoeld in artikel XI.205 van hetzelfde Wetboek
  • met het oog op de exploitatie of het daadwerkelijk gebruik van deze rechten.

Es handelt sich also um dieselben Entschädigungen, die auch im Steuerrecht vorgesehen sind. Diese Regelung wird ab dem 1. Quartal 2023 durch den Königlichen Erlass vom 7. April 2023 zur Änderung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 eingeführt.

Bedingungen?

  • Der Arbeitnehmer wird für diese Rechte oder Lizenzen im Zusammenhang mit der Übertragung oder Lizenzierung an einen Dritten zur öffentlichen Wiedergabe, zur öffentlichen Aufführung oder Darbietung oder zur Vervielfältigung bezahlt, 
  • oder der Arbeitnehmer (ursprünglicher Rechteinhaber) ein Zertifikat für Kunstwerke besitzt.
  • Diese (steuerfreien) Entschädigungen werden dem LSS gemeldet.

Einschränkungen?

Der Betrag der gewährten Entschädigungen darf 30 % des Gesamtbetrags des Folgenden nicht überschreiten:

  • den Gesamtbetrag der sozialversicherungspflichtigen Löhne, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat
  • und den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die der Arbeitgeber dem betreffenden Arbeitnehmer für die Übertragung oder Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gewährt.
    • Sie beträgt also höchstens 30 % der Summe (= 100 %) dieser Entschädigungen (höchstens 30 %) und des LSS-pflichtigen Lohns (mindestens 70 %).

Beispiel

Jean ist als Angestellter in einer regulären Musikkapelle tätig. Er erhält einen monatlichen Bruttolohn von 3.500 EUR und eine Jahresendprämie von 3.000 EUR (und keine anderen Lohnbestandteile, wie z. B. die Nutzung eines Mobiltelefons mit vom Arbeitgeber bezahltem Abonnement). Sein Arbeitgeber will mit ihm eine Vergütung vereinbaren, damit er Jeans Darbietungen auf digitale Medien aufnehmen und veröffentlichen kann. Er kann eine maximale Vergütung von 1.607 EUR pro Monat bzw. 19.285 EUR pro Jahr zahlen:

  • ((3.500 x 12) + 3.000 + (1.607 x 12))
  • = 42.000 + 3.000 + 19.285
  • = 64.284;
  • 19.285 ist 30 % von 64.284.

Unter LSS-pflichtigen Löhnen ist die Summe der Beträge zu verstehen, auf die ordentliche Sozialversicherungsbeiträge fällig werden und die in den vierteljährlichen Meldungen für die 4 Quartale des Kalenderjahres anzugeben sind.

Folgendes zählt für die Ermittlung des Verhältnisses 30/70:

  • Beitragspflichtige Sachleistungen werden auf den (in bestimmten Fällen pauschal festgesetzten) Wert angerechnet, auf den die normalen Sozialbeiträge erhoben werden.

Folgendes zählt nicht für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Lohns:

  • das doppelte Urlaubsgeld,
  • Mahlzeitschecks, Öko-Schecks,
  • Firmenwagen,
  • Einlagen für eine außergesetzliche Pension, ...
  • Entlassungsentschädigungen und Abgangsurlaubsgeld; Es handelt sich also um den Lohn für den Zeitraum der tatsächlichen Leistung.

Folgendes zählt nicht für die Ermittlung des Urheberrechtsanteils:

  • direkt über eine Verwaltungsgesellschaft gewährte Entschädigungen für die Übertragung von Urheberrechten; über Verwaltungsgesellschaften gewährte Entschädigungen zählen nicht zur Ermittlung des 30/70-Verhältnisses; grundsätzlich zählen nur die vom Arbeitgeber gewährten Entschädigungen für die Übertragung von Urheberrechten, die in der DmfA gemeldet werden.

Bei Entschädigungen, die 30 % übersteigen, unterliegt der Teil der Entschädigung, der 30 % übersteigt, den normalen Beiträgen.

Die 30 % werden pro Kalenderjahr festgelegt. Das heißt, das Maß, in dem die Sozialversicherungspflicht überschritten wird, erst dann endgültig ist, wenn alle Daten für das Kalenderjahr bekannt sind.

Sowohl der Lohn als auch die Entschädigung werden marktwirtschaftlich festgelegt. Der Arbeitgeber hält die Nachweise der verschiedenen Bewertungselemente für das LSS bereit. Diese können bei einer Kontrolle angefordert werden.

DmfA?

Entschädigungen, die die Voraussetzungen für den Wegfall der Sozialversicherungspflicht in der DmfA erfüllen, werden unter Lohncode 47 gemeldet. 

Die übersteigenden Entschädigungen fallen nicht unter die Beitragsbefreiung und sind daher beitragspflichtig. Sie werden je nach Fall mit Lohncode 1 (Betrag bezieht sich nur auf die im Meldequartal erbrachten Leistungen) oder Lohncode 2 (Betrag bezieht sich nicht nur auf die im Quartal erbrachten Leistungen, z. B. bei einer (halb-)jährlichen Zahlung) gemeldet.

Das LSS akzeptiert, dass eine Berichtigung im 4. Quartal vorgenommen wird, aber es bleibt immer möglich, Berichtigungen aus früheren Quartalen vorzunehmen.

Zusätzliche Bedingungen?

  • Die Entschädigungen werden nicht als Ersatz oder Umwandlung von Löhnen, Beiträgen, Sachleistungen oder sonstigen sozialversicherungspflichtigen oder nicht sozialversicherungspflichtigen Leistungen oder Zuschlägen zu diesen gewährt.
  • Dieses Verbot der Lohnumwandlung gilt nicht für Vorteile, die:
    • in der Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 oder 2021, 2020, 2019 oder 2018 als bewegliches Einkommen im Sinne von Artikel 17, § 1, 5° des EStGB 92 angegeben werden
      • wobei die Höhe der Entschädigung auf den niedrigeren der folgenden Beträge für das Jahr 2022 oder 2021, 2020, 2019 oder 2018 begrenzt ist:
        • der Betrag, der in der Einkommensteuererklärung als bewegliches Einkommen im Sinne von Artikel 17, §1, 5°, EStGB 92 angegeben wird;
        • die Differenz zwischen der bei den Steuerbehörden gemeldeten Entschädigung und der beim LSS als Arbeitslohn gemeldeten Entschädigung;
    • der Arbeitgeber den in das LSS umzuwandelnden Betrag vor Ende 2023 meldet und auf Anfrage einen Nachweis über den umgewandelten Betrag vorlegt; es handelt sich um den Betrag für das Jahr 2022, aber wenn im Jahr 2022 nichts gemeldet wird für 2021, 2020, 2019 bzw. 2018; auf diese Weise wird eine scheinbare Lohnsenkung bei Weiterbeschäftigung gerechtfertigt; in einer späteren Mitteilung wird das LSS mitteilen, wie und unter welchen Modalitäten.
  • Arbeitgeber, die Autorenentschädigungen irrtümlich nicht beim LSS, aber bei den Steuerbehörden als solche deklariert haben, können diese immer noch regularisieren. Sie können die Situation jedes ihrer Arbeitnehmer mit dem LSS für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 auf der Grundlage seiner steuerlichen Situation regeln im Hinblick auf mögliche Kontrollen, wenn sie mit den Steuerdaten konfrontiert werden. Zu diesem Zweck legt er dem LSS eine Erklärung über alle Entschädigungen vor, die dem LSS nicht gemeldet wurden und die den Beträgen entsprechen, die für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 bei der Einkommensteuer als bewegliches Einkommen im Sinne von Artikel 17, §1, 5°, EStGB 92 gemeldet wurden.
    • Die regularisierten Beträge führen nicht mehr zu Beitragsnachzahlungen, Beitragszuschlägen, pauschalen Entschädigungen oder Verzugszinsen beim LSS.
    • Zu diesem Zweck meldet dieser Arbeitgeber alle Entschädigungen, die dem LSS nicht gemeldet wurden und die den Beträgen entsprechen, die in der Einkommensteuererklärung für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 als bewegliche Einkünfte im Sinne von Artikel 17, §1, 5°, EStGB 92 angegeben wurden. Hierfür wird der gleiche Lohncode 47 verwendet wie für die Meldung von Entschädigungen ab dem 1. Januar 2023.

Über die Möglichkeit der Regularisierung von Beträgen, die in der Vergangenheit nicht an das LSS gemeldet wurden

Der Königliche Erlass vom 27. September 2023 (BS vom 2. Oktober 2023) sieht die Möglichkeit vor, die Entschädigungen für die Übertragung oder Lizenzierung von Urheberrechten, die dem LSS nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden, bis zum 31. Dezember 2023 zu regularisieren. Es ist eine Möglichkeit, keine Verpflichtung. Der einzige Zweck besteht darin, spätere Regularisierungen mit Nachzahlungen, Zuschlägen, Pauschalbeträgen oder Verzugszinsen zu vermeiden. Dies bedeutet auch, dass nach Ablauf der Frist für die Regularisierung die normalen Regularisierungen mit Beiträgen und Beitragszuschlägen auf zu Unrecht nicht gemeldete Entschädigungen angewendet werden.

Wer kommt für diese Regularisierungen in Frage?

Es handelt sich um Arbeitgeber, die Vergütungen für Leistungen zahlen:

  • die ab dem 1. Januar 2023 in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme fallen und sich auf Originalwerke der Kunst und der Literatur oder auf ausführende Künstler beziehen
    • es handelt sich also nicht um berufliche Tätigkeiten, die von künstlerischen Leistungen getrennt sind
  • im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder als beschäftigte Künstler gemäß Artikel 1 bis
  • für die Übertragung von Urheberrechten.

Es handelt sich um alle Entschädigungen, die dem LSS nicht gemeldet wurden und die den Beträgen entsprechen, die für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 bei der Einkommensteuer als bewegliches Einkommen im Sinne von Artikel 17, §1, 5°, EStGB 92 gemeldet wurden und auf die keine Sozialbeiträge entrichtet wurden.

Diese Meldung erfolgt durch nachträgliche Meldung dieser Beträge mit dem Lohncode 47 auf der DmfA, und zwar grundsätzlich für jedes Quartal, in dem solche Vergütungen gewährt wurden. Zur Vereinfachung dieser Meldung akzeptiert das LSS jedoch, dass der im Laufe eines Jahres gewährte Gesamtbetrag in der Meldung für das vierte Quartal des betreffenden Jahres angegeben wird. Es handelt sich um zu regularisierende Beträge, für die keine Beitragsnachzahlungen, Beitragszuschläge, pauschalen Entschädigungen oder Verzugszinsen beim LSS mehr anfallen

Nach dem 31. Dezember 2023 ist eine rückwirkende Meldung mit Lohncode 47 für Leistungen vor dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich. Stellt das LSS nachträglich fest, dass solche Entschädigungen gewährt und nicht gemeldet wurden, sind für den nicht verjährten Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Daher ist es im Gegensatz zu der nachstehenden Meldung des steuerpflichtigen Höchstbetrags angebracht, dass Arbeitgeber, die ab 2023 keine Entschädigungen für Urheberrechtsverzichte mehr gewähren, auch diese Meldung abgeben. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die kein Personal mehr beschäftigen, und selbst wenn das Unternehmen nicht mehr existiert.

Diese Möglichkeit der rückwirkenden Meldung ohne Sozialversicherungsbeiträge gilt nur für diejenigen, die diese Entschädigungen in der Vergangenheit nicht an das LSS gemeldet haben. Diejenigen, die sie angemeldet und somit Beiträge dafür gezahlt haben, können diese Beiträge nicht zurückfordern.

Über die Mitteilung des umwandelbaren Höchstbetrags

Die Beitragsbefreiung gilt nicht, wenn die Entschädigung für den Verzicht auf das Urheberrecht als Ersatz oder zur Umwandlung von Lohn, Prämien, Sachleistungen oder anderen sozialversicherungspflichtigen oder nicht sozialversicherungspflichtigen Leistungen oder Ergänzungen zu diesen gewährt wurde.

Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für Beträge vor, die für die Übertragung der Urheberrechte oder die Erteilung einer Lizenz gezahlt werden und zuvor als Lohn an das LSS gemeldet wurden. Ab 2023 werden diese Beträge dann unter Lohncode 47 gemeldet, aber um zu überprüfen, dass es sich nicht um eine Lohnumwandlung handelt, ist eine Meldung des umzuwandelnden Höchstbetrags erforderlich. Diese Beträge wurden nämlich mit Lohncode 1 gemeldet (und werden auch nicht geändert). Der zu übermittelnde Umwandlungsbetrag muss über eine spezielle Anwendung gemeldet werden, die das LSS zu diesem Zweck auf dem Sozialversicherungsportal (für Unternehmen bzw. für Sozialsekretariate) zur Verfügung stellt.

In den Rechtsvorschriften ist die Rede von der Meldung des Betrags für 2022 oder, falls es keinen gibt, für 2021, 2020 usw.Das LSS legt diese Regel wie folgt aus: Wenn der auf der Grundlage des Jahres 2022 (oder des letzten Jahres, in dem Urheberrechte gewährt wurden) berechnete Betrag niedriger ist als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre (2018-2022), kann dieser Durchschnitt als Höchstbetrag für die Umrechnung angegeben werden, um zu vermeiden, dass ein Betrag, der zu stark vom letzten Jahr abweicht, die Situation zu stark beeinflusst.

Die Mitteilung des maximalen umwandelbaren Betrags ist nur für Arbeitnehmer erforderlich, die in den Jahren 2018 bis 2022 Urheberrechtsvergütungen aufgrund von Lohnvereinbarungen erhalten haben, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und unverändert fortbestehen.