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Urlaubsgeld

Der königliche Erlass vom 28. September 2023 (BS vom 18. Oktober 2023) ändert ab 1. Januar 2024 die allgemeinen Durchführungsmodalitäten der Gesetze über den Jahresurlaub, die im königlichen Erlass vom 30. März 1967 enthalten sind, in Bezug auf die Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes für Angestellte. 

 

Informationen zum Urlaubsgeld, das einem Angestellten auszuzahlen ist, erhalten Sie bei einer der Außendirektionen der Aufsicht über die Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (BASK). Der FÖD Soziale Sicherheit bleibt für die allgemeinen Informationen zur Urlaubsgesetzgebung für Angestellte verantwortlich.

Für Informationen über das Urlaubsgeld eines Arbeiters verweisen wir auf das Landesamt für den Jahresurlaub (LAJU).

Einfaches Urlaubsgeld

  Im Falle eines Angestellten ist das einfache Urlaubsgeld nur der Teil des Urlaubsgeldes, der dem normalen Lohn für gesetzliche Feiertage entspricht. Der Arbeitgeber entlohnt diese Tage wie üblich. Dieser Teil des Urlaubsgeldes entspricht dem Lohnbegriff, auf den Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Für Handwerker werden die Beiträge pauschal und indirekt auf das einfache Urlaubsgeld berechnet, indem alle Löhne dieser Arbeitnehmer um 8 % erhöht werden, wenn sie dem LSS gemeldet werden. Der Lohn für die Urlaubstage wird nicht vom Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts gezahlt, sondern vom Landesamt für den Jahresurlaub (LAJU). Zu diesem Zweck werden für die Jahresurlaubsregelung 5,57 % zum den Arbeitgebergrundbeitrag gefügt, und 10,27 % werden über eine jährliche Urlaubsabrechnung eingezogen.

Der spezifische Fall eines Angestellten, der während des Urlaubsrechnungsjahres Leistungen als Arbeiter vollbrachte

Der Arbeitgeber kann für seinen Angestellten, der während des Urlaubsjahres (n -1) Leistungen als Arbeiter erbracht hat, von dem im Urlaubsjahr (n) zu meldenden einfachen Brutto-Urlaubsgeld den Teil des einfachen Urlaubsgeldes abziehen, auf den bereits Beiträge an das LSS gezahlt wurden. Das Brutto-Urlaubsgeld der Arbeiter ist ein Prozentsatz der Summe aus dem tatsächlichen Lohn von 108 % (für den bereits LSS-Beiträge eingezogen wurden) einerseits und dem fiktiven Lohn von 100 % für die entsprechenden Tage (für die keine LSS-Beiträge eingezogen wurden) andererseits.

  Der Betrag, der abgezogen werden darf, entspricht 8/108 des Betrags, auf den im Urlaubsrechnungsjahr LSS-Beiträge berechnet wurden und der auf dem Auszug des Urlaubskontos des Arbeitnehmers angegeben wird, das der Arbeitgeber unter der elektronischen Anwendung „Konsultation des Urlaubsbestands“ einsehen kann.

  Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Urlaubsjahres bei mehreren Arbeitgebern als Angestellter arbeitet, muss jeder von ihnen anteilig zur Anzahl bei ihm genommener Urlaubstage den Bruttolohn, auf den er die Beiträge berechnet, verringern.

Doppeltes Urlaubsgeld

Doppeltes Urlaubsgeld ist der Teil des Urlaubsgeldes, auf den der Arbeitnehmer kraft der koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub von Lohnarbeitern Anspruch hat und der nicht dem normalen Lohn für die Urlaubstage entspricht. Auf diesen Teil werden keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Allerdings wird hierauf ein besonderer Arbeitnehmerbeitrag geschuldet.

Ergänzungen

Gewährt ein Arbeitgeber zusätzliche Zuschläge zum gesetzlichen einfachen und doppelten Urlaubsgeld, sind darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Von der Berechnung der Beiträge werden jedoch die Ergänzungen zum gesetzlichen doppelten Urlaubsgeld ausgeschlossen, das aufgrund eines nationalen kollektiven Arbeitsabkommens gewährt wird, das vor dem 31. Dezember 1974 in einer paritätischen Kommission geschlossen wurde.

Angestellten gezahltes Abgangsurlaubsgeld

In einigen Fällen schuldet der Arbeitgeber den Angestellten Abgangsurlaubsgeld. Das Abgangsurlaubsgeld beträgt 15,34 % des Bruttolohns und setzt sich aus dem einfachen Abgangsurlaubsgeld (= 7,67 %) und dem doppelten Abgangsurlaubsgeld (= 7,67 %) zusammen. Die Berechnung und der Zeitpunkt der Zahlung sind je nach Situation unterschiedlich.

  Ein Arbeitgeber schuldet Abgangsurlaubsgeld:

  • zu dem Zeitpunkt, zu dem:
    • der Arbeitsvertrag beendet wird (Kündigung, Pension);
    • der Angestellte sich für Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder Vollzeitkredit entscheidet;
    • der Angestellte einberufen wird.
    Das Abgangsurlaubsgeld wird für das laufende Jahr (Urlaubsjahr) und gegebenenfalls noch für das Vorjahr (Urlaubsrechnungsjahr) ausgezahlt.
     
  • im Dezember des Jahres, in dem:
    • der Angestellte seine Arbeitsleistungen bei ein und demselben Arbeitgeber verringert (Vollzeit- zu Teilzeitarbeit, Halbzeit-Zeitkredit usw.).
    Der Arbeitgeber bezahlt das Urlaubsgeld, das gegebenenfalls noch auf der Grundlage des Bruttolohns des Vorjahres geschuldet wird. Abgangsurlaubsgeld auf der Grundlage des Bruttolohns des laufenden Jahres wird nicht geschuldet. Es ist möglich, dass der Arbeitgeber im Dezember des Jahres nach dem Jahr, in welchem der Angestellte seine Arbeitsleistungen verringert, noch einmal Urlaubsgeld bezahlen muss. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Beispiel.

Verrechnung des Abgangsurlaubsgelds für Angestellte

Verfahren ab 1. Januar 2024

Eine einmalige Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes ist nicht mehr zulässig. Ab dem 1. Januar 2024 zahlt der Arbeitgeber für jeden Monat, in dem der Angestellte mindestens einen Urlaubstag nimmt, einen Vorschuss von 10 % des Bruttolohns für diesen Tag bzw. diese Tage. Der größte Teil des Lohns für diesen Tag gilt nämlich als durch das vom vorherigen Arbeitgeber gezahlte Abgangsurlaubsgeld gedeckt.

Die Endabrechnung des Urlaubsgelds erfolgt dann im Dezember bzw. bei Beendigung des Arbeitsvertrags. Diese Endabrechnung erfolgt durch Abzug der bereits gezahlten Vorschüsse und des bereits vom früheren Arbeitgeber erhaltenen Abgangsurlaubsgeldes von dem effektiv vom neuen Arbeitgeber geschuldeten einfachen Urlaubsgeld. Besteht nach der Endabrechnung ein negativer Saldo, kann der Arbeitgeber einen Abzug vom Lohn des Monats Dezember (oder vom Lohn des letzten Beschäftigungsmonats) und gegebenenfalls vom Lohn eines Folgemonats vornehmen, wenn im Dezember nicht genügend Lohn abgezogen werden kann. Dieser Abzug darf jedoch nicht höher sein als das Urlaubsgeld, das dem Arbeitgeber zustehen würde, wenn der Angestellte bereits während des gesamten Urlaubsdienstjahres bei ihm beschäftigt gewesen wäre. Außerdem müssen diese Abzüge im Hinblick auf den auszuzahlenden Mindestlohn das Lohnschutzgesetz beachten. Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den FÖD BASK, der dafür zuständig ist. Wenn nach der Endabrechnung ein positiver Saldo verbleibt, sollte dieser natürlich im Monat Dezember ausgezahlt werden.

Arbeitgeber, die dies wünschen, können jedoch auch eine tatsächliche und endgültige Abrechnung pro Urlaubstag vornehmen.

DmfA und Beitragsermäßigungen

  • Die als Vorschüsse gezahlten Beträge (10 %) sind jeweils unter dem Lohncode 1, der Restbetrag (90 %) unter dem Lohncode 12 zu melden. Dies gilt für alle genommenen Urlaubstage, die ganz oder teilweise durch ein Abgangsurlaubsgeld für die Meldung für das Quartal, in dem diese Urlaubstage genommen wurden, abgedeckt sind. Die Endabrechnung erfolgt am Ende des Jahres (Erklärung zum vierten Quartal) oder am Ende des Vertrags (Meldung für das Quartal, in dem der Vertrag beendet wurde).
  • Der Betrag, der im Falle eines positiven Saldos nach der Endabrechnung hinzuzurechnen ist, wird unter dem Lohncode 14 angegeben. Auf diesen Lohn sind normale Beiträge zu entrichten und es können Beitragsermäßigungen angewandt werden, aber dieser Lohncode zählt nicht für die Bestimmung des Referenzlohns.
  • Der Betrag, der aufgrund eines negativen Saldos vom Lohn des Monats Dezember oder vom Lohn des/der Folgemonate(s) abgezogen wird, muss jedes Mal vom Betrag unter Lohncode 1 abgezogen und dann unter Lohncode 12 gemeldet werden.
  • Für die Berechnung des Referenzlohns und folglich des Arbeitsbonus, der strukturellen Ermäßigung und eventueller anderer Beitragsermäßigungen werden die Beträge der Lohncodes 1 und 12 addiert, und die Übertragung von Beträgen vom Lohncode 1 zum Lohncode 12 hat keine Auswirkung.
  • Eine besondere Situation, in der im Monat Dezember (oder im letzten Beschäftigungsmonat) und in den Folgemonaten kein oder nur wenig Lohn ausgezahlt wird, kann auftreten (z. B. im Falle einer Langzeiterkrankung). Wenn die Endabrechnung zeigt, dass ein Betrag einbehalten werden muss (negativer Saldo), ist dies möglicherweise nicht bei dem Lohn des laufenden Monats oder der folgenden Monate möglich.
    • Im Extremfall muss eine Berichtigung der Meldung für ein vorangegangenes Quartal vorgenommen werden (Anpassung der Lohncodes 1 und 12). Die einzubehaltenden Beträge müssen nämlich von Lohncode 1 abgezogen werden und müssen dem Lohnschutzgesetz entsprechen. 
    • Es ist auch möglich, einen höheren Betrag vom Lohn einzubehalten, als das Lohnschutzgesetz vorsieht, aber dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
  • Nimmt der Arbeitnehmer im letzten Monat des Quartals viel Urlaub, kann nur ein kleiner Betrag unter Lohncode 1 (und ein großer Betrag unter Lohncode 12) gemeldet werden. Der Arbeitsbonus kann also nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, da es zu wenig persönliche Beiträge (13,07 %) gibt, auf die der Arbeitsbonus zurückgezahlt werden kann. Kann der Arbeitsbonus in einem bestimmten Monat nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, so kann nach der derzeitigen Regelung der Restbetrag des Arbeitsbonus auf den nächsten Monat desselben Quartals übertragen werden.

Die neue Regelung sieht jedoch auch vor, dass der Arbeitsbonus auf das nächste Quartal übertragen werden kann, wenn der nächste Monat in ein Folgequartal fällt (vorbehaltlich der Genehmigung und Veröffentlichung).

Arbeitsweise bis Ende 2023

Das einfache Urlaubsgeld ist zum Zeitpunkt der Auszahlung sozialversicherungspflichtig und wird mit dem DmfA-Lohncode 7 gemeldet. Die dem Urlaubsgeld entsprechenden Leistungen müssen in der Meldung nicht angegeben werden. Das doppelte Urlaubsgeld wird auf der Ebene des gesamten Unternehmens in der DmfA gemeldet (Arbeitnehmerkennzahl 870 - beitragspflichtiger Teil).

Wenn der Angestellte, der Abgangsurlaubsgeld empfangen hat, seinen Urlaub bei einem neuen Arbeitgeber nimmt, gilt das Folgende:

Der neue Arbeitgeber berechnet ein Urlaubsgeld so, als ob der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres für ihn gearbeitet hätte und kann das Abgangsurlaubsgeld auf den berechneten Betrag anrechnen (der Abzug darf den Betrag des Urlaubsgeldes für die vom Angestellten in Anspruch genommenen Urlaubstage nicht überschreiten). Sozialversicherungsbeiträge werden nur aus der Differenz zwischen dem berechneten Urlaubsgeld und dem Abgangsurlaubsgeld fällig.

Der neue Arbeitgeber listet die Urlaubstage auf der Meldung mit dem Leistungscode 1 auf und gibt mit dem DmfA-Lohncode 12 nur das Abgangsurlaubsgeld an - begrenzt auf das Urlaubsgeld, das für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage zu zahlen ist. Ist der Lohn beim neuen Arbeitgeber höher und muss er selbst noch Urlaubsgeld zahlen, meldet er das einfache Urlaubsgeld mit DmfA-Lohncode 1 und das doppelte Urlaubsgeld mit der DmfA-Arbeitnehmerkennzahl 870 (beitragspflichtiger Teil) auf Arbeitgeberebene an.

Die Summe der mit den Lohncodes 1 und 12 (DmfA) angegebenen Beträge entspricht daher dem Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber schulden würde, falls der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hätte.

Der neue Arbeitgeber muss das Abgangsurlaubsgeld einmalig verrechnen, wenn der Angestellte seinen Haupturlaub nimmt. In zwei Situationen wird diese Regel mit Verfeinerungen angewandt:

  • Ein Angestellter verlässt das Unternehmen, nachdem das Abgangsurlaubsgeld vollständig verrechnet wurde, er hat aber noch einige Urlaubstage übrig. Der Arbeitgeber muss die Abrechnung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags korrigieren, indem er die Abrechnung für das Quartal ändert, in dem der Angestellte seinen Haupturlaub genommen hat.
  • Ein Angestellter nimmt einige Tage Urlaub, verlässt aber den Arbeitgeber, bevor er seinen Haupturlaub nimmt. Beim Ausscheiden aus dem Dienst muss der Arbeitgeber das Abgangsurlaubsgeld, das durch den alten Arbeitgeber bezahlt wurde, noch für die bereits aufgenommenen Urlaubstage verrechnen, indem er die Meldung des Quartals ändert, in welchem sich diese Tage befinden.

Einfaches Abgangsurlaubsgeld, das Leiharbeitnehmern, zeitweiligen Arbeitnehmern, bezuschussten Vertragsbediensteten, Ersatzkräften des öffentlichen Sektors und Arbeitnehmern nach Artikel 60 gezahlt wird

Es betrifft ausschließlich:

  • zeitweilige Arbeitnehmer (in der Meldung mit Code „T“ angegeben)
  • Aushilfskräfte im Sinne des Gesetzes vom 24. Juli 1987
  • bezuschusste Vertragsbedienstete
  • vertragliche Ersatzkräfte öffentlicher Sektor
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt sind.

  Vom einfachen Abgangsurlaubsgeld, das an diese Angestellte gezahlt wird, unterliegt bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber keinen Sozialversicherungsbeiträgen. Es werden keine Leistungen angegeben. Das einfache Abgangsurlaubsgeld sollte jedoch mit dem DmfA-Lohncode 11 gemeldet werden.

Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes beim neuen Arbeitgeber

Wenn der Angestellte, der einfaches Abgangsurlaubsgeld empfangen hat, seine Urlaubstage bei einem neuen Arbeitgeber nimmt, unterscheiden wir zwei Situationen:

  • der Angestellte wird als Aushilfskraft, Leiharbeitnehmer, BVA, Ersatzkraft im öffentlichen Sektor oder im Rahmen von Artikel 60
    eingestellt Der Arbeitgeber meldet alle während des Quartals genommenen Urlaubstage unter Leistungscode 1. Er berechnet den Betrag des einfachen Urlaubsgeldes, als ob der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hat. Der Arbeitgeber berechnet die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auf den vollständigen Betrag einfaches Urlaubsgeld, den er mit DmfA-Lohncode 1 angibt. Die Arbeitgeber eines BVB, einer Ersatzkraft im öffentlichen Sektor oder eines Arbeitnehmers, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist, können aber auf den Betrag des einfachen Urlaubsgelds die jeweiligen Zielgruppenermäßigungen anwenden. Bei der Zahlung des einfachen Urlaubsgeldes an den Angestellten berücksichtigt der Arbeitgeber das einfache Abgangsurlaubsgeld, das der Angestellte von seinem früheren Arbeitgeber erhalten hat. Siehe auch das Beispiel.
  • der Angestellte wird als normaler Angestellter eingestellt (= nicht Aushilfskraft, Zeitarbeiter...)
    Der Arbeitgeber zieht das Urlaubsgeld wie oben erläutert ab (10 % Lohncode 1, 90 % Lohncode 12 mit Berechnung des Saldos am Ende des Jahres (oder am Ende des Arbeitsvertrags) und darf im Falle eines positiven Saldos, der mit Lohncode 14 angegeben ist, das Abgangsurlaubsgeld nur von dem Betrag abziehen, auf den er die Sozialversicherungsbeiträge berechnet (der Abzug darf niemals den Betrag des Urlaubsgeldes für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage übersteigen). Der Arbeitgeber meldet die Urlaubstage in der Meldung mit Leistungscode 1 und das einfache Urlaubsgeld (in einem solchen Fall beschränkt auf das Urlaubsgeld, das für die vom Angestellten genommenen Urlaubstage geschuldet wird) gibt er unter dem DmfA-Lohncode 12 an. Wenn der Arbeitgeber selbst noch Urlaubsgeld zahlen muss, wird dies mit dem DmfA-Lohncode 1 angegeben. Die Summe der mit den DmfA-Lohncodes 1 und 12 angegebenen Beträge entspricht daher dem Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber schulden würde, falls der Angestellte während des gesamten Urlaubsrechnungsjahres bei ihm gearbeitet hätte. Siehe auch das Beispiel.

Öffentlicher Sektor

      In der Regel gilt für statutarische Arbeitnehmer und Vertragsbedienstete des öffentlichen Sektors eine besondere Urlaubsregelung. In der Urlaubsregelung des öffentlichen Sektors ist das Urlaubsdienstjahr identisch mit dem Urlaubsjahr, und die Berechnung und Auszahlung des Urlaubsgeldes beziehen sich auf dasselbe Jahr. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann kein Abgangsurlaubsgeld für Angestellte gezahlt werden. 

    Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die einer Gemeinde untergeordneten Einrichtungen können für ihre Vertragspersonalmitglieder, die keine BVB sind, zwischen der Urlaubsregelung für den öffentlichen Dienst oder der Urlaubsregelung für den privaten Sektor wählen. Im letzteren Fall gilt das private System der Angestellten sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte.

    Ergänzendes (europäisches) Urlaubsgeld bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität

    Ein Arbeitnehmer, der nach einer Zeit der Untätigkeit eine Tätigkeit aufnimmt oder wieder aufnimmt und keinen Anspruch auf (vollen) gesetzlichen Urlaub hat, hat Anspruch auf Urlaub bei Aufnahme oder Wiederaufnahme der Tätigkeit (kurz „Ergänzender Urlaub“). Voraussetzung für den Anspruch des Rechtes ist, dass der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr mindestens 3 Monate ununterbrochen oder nicht ununterbrochen gearbeitet hat. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit läuft bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit aufnimmt oder wieder aufnimmt.

      Als Arbeitnehmer, der eine Aktivität wieder aufnimmt, gilt außerdem:

    • der Teilzeitarbeitnehmer, der während des Urlaubsjahres auf eine Vollzeitarbeitsregelung umstellt;
    • der Teilzeitarbeitnehmer, der während des Urlaubsjahres seine Arbeitsregelung um mindestens 20 % einer Vollzeitarbeitsregelung gemessen am Durchschnitt seiner Arbeitsregelung(en) während des Urlaubsrechnungsjahres erhöht. Diese Regel gilt nur für Arbeitnehmer, bei denen die Berechnung der Urlaubszeit zu einem Defizit von wenigstens 4 Urlaubstagen führt, um Anspruch auf 4 Wochen Urlaub zu erwerben.

    Für weitere Informationen hinsichtlich der Frage, welche Arbeitnehmer Anspruch auf ergänzenden Urlaub haben, wie die Länge dieses Urlaubs berechnet wird und wie das Urlaubsgeld berechnet wird, verweisen wir für Arbeiter auf das Landesamt für Jahresurlaub und für Angestellte auf die Portalseite der Sozialen Sicherheit.

    Für die zusätzlichen Urlaubstage erhält der Angestellte von seinem Arbeitgeber Urlaubsgeld bei Aufnahme oder Wiederaufnahme der Tätigkeit (kurz für „Ergänzendes Urlaubsgeld“), das eigentlich ein Vorschuss auf das doppelte Urlaubsgeld ist. Der Arbeitgeber zieht das zusätzliche Urlaubsgeld von dem doppelten Urlaubsgeld ab, das der Angestellte im folgenden Jahr erhalten soll, oder vom Abgangsurlaubsgeld, wenn der Angestellte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder seine Arbeitszeit reduziert. Der Arbeitgeber zieht die Bruttobeträge (vor Berechnung des LSS-Beitrags) ab. Für das ergänzende Urlaubsgeld erhebt das LSS einen besonderen Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % und keine Arbeitgeberbeiträge. Der Arbeitgeber meldet das ergänzende Urlaubsgeld mit der DmfA-Arbeitnehmerkennzahl 870 auf Unternehmensebene an. Die Berechnungsgrundlage ist gleich dem Bruttobetrag, multipliziert mit der Bruchzahl 85/92.

    Warum wird die Berechnungsgrundlage mit der Bruchzahl 85/92 multipliziert? Das ergänzende Urlaubsgeld ist ein Vorschuss auf das doppelte Urlaubsgeld. Das ergänzende Urlaubsgeld ist ein Vorschuss auf das doppelte Urlaubsgeld. Das gesetzliche doppelte Urlaubsgeld beträgt 92 % des normalen Monatslohns und das LSS behält vom gesetzlichen doppelten Urlaubsgeld einen Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % ein, jedoch nicht von dem Teil des Lohns ab dem dritten Tag der vierten Urlaubswoche. Diese Logik gilt auch für das ergänzende Urlaubsgeld.

    Beispiele DmfA und Berechnung von Ermäßigungen

    Urlaubsgeld für einen Angestellten, der während des Urlaubsrechnungsjahres Leistungen als Arbeiter erbracht hat 

    Ein Arbeitnehmer hat das ganze Urlaubsrechnungsjahr bei Arbeitgeber A als Arbeiter gearbeitet. Auf dem Auszug seines Urlaubskontos stehen 240 geleistete Tage mit einem Effektivlohn von 108 % in Höhe von 15.500,00 EUR und 10 gleichgesetzte Tage mit einem Fiktivlohn zu 100 % von 500,00 EUR. Insgesamt erhält er 16.000,00 EUR, das Brutto-Urlaubsgeld beträgt 2.460,80 EUR (16.000,00 x 15,38 %).

    Er wird als Angestellter bei Arbeitgeber B eingestellt und nimmt 5 Tage Urlaub. Arbeitgeber B darf 5/20 von 8/108 des Betrags, auf den Arbeitgeber A Beiträge bezahlte, vom Bruttolohn abziehen, auf den er (B) Beiträge berechnen muss, d. h. {(5 x 8 x 15.500,00) / (20 x 108)} bzw. 287,04 EUR.

    Anschließend wechselt er zu Arbeitgeber C und nimmt dort seine restlichen 15 Tage in Anspruch. Arbeitgeber C kann 15/20 von 8/108 des Betrags abziehen, wenn der Arbeitnehmer dort als Angestellter arbeitet, d. h. {(15 x 8 x 15.500,00) / (20 x 108)} oder 861,11 EUR. Ist der Arbeitnehmer jedoch als Arbeiter tätig, darf er (C) nichts abziehen.

    Auszahlung des Abgangsurlaubsgeldes

    Ein Angestellter wird entlassen. Sein letzter Arbeitstag ist der 28. Februar 2017. Im Jahr 2017 hat er noch keinen Urlaub genommen. Der Angestellte arbeitete von (vor) Januar 2016 bis Februar 2017 für den Arbeitgeber. Für die 12 Monate, die er im Jahr 2016 gearbeitet hat, hat er 35.100,00 EUR verdient (einschließlich Jahresendprämie). Für die Monate Januar und Februar 2017 erhielt er 5.400,00 EUR Gehalt und zwei Zwölftel der Jahresendprämie, d. h. 450,00 EUR.

    • Beträge und Codes für DmfA
      • Der Arbeitgeber berechnet das einfache und doppelte Abgangsurlaubsgeld für die Urlaubsjahre 2017 und 2018 bei Dienstaustritt am 28. Februar 2017.
      • Für das Urlaubsjahr 2017 erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Bruttolohns des Urlaubsdienstjahres 2016. Das einfache Abgangsurlaubsgeld beträgt 2.692,17 EUR (7,67 % von 35.100,00).
      • Das doppelte Abgangsurlaubsgeld beträgt 2.692,17 EUR (7,67 % von 35.100,00), wovon 2.386,80 EUR (6,80 % von 35.100,00) dem besonderen Arbeitnehmerbeitrag unterliegen und 305,37 EUR (0,87 % von 35.100,00) nicht.
      • Für das Urlaubsjahr 2018 beträgt das einfache Abgangsurlaubsgeld auf der Grundlage des Urlaubsdienstjahres 2017 448,70 EUR (7,67 % von 5.850,00 ). Das doppelte Abgangsurlaubsgeld beträgt ebenfalls 448,70 EUR (7,67 % von 5.850,00 ); davon sind 397,80 EUR (6,80 % von 5.850,00) dem besonderen Arbeitnehmerbeitrag unterworfen und 50,90 EUR (0,87 % von 5.850,00) dem besonderen Arbeitnehmerbeitrag nicht unterworfen.
      • Für Februar 2017 gibt der Arbeitgeber in der Meldung 3.140,87 EUR als einfaches Abgangsurlaubsgeld mit DmfA-Lohncode 7 und ohne Leistungen an. Den Betrag des doppelten Urlaubsgelds, für den der besondere Arbeitnehmerbeitrag geschuldet wird, nimmt der Arbeitgeber in seine Meldung auf.
    • Ermäßigungen
      • Für die Berechnung des Arbeitsbonus, der Strukturermäßigung und der Zielgruppenermäßigung ist das einfache Abgangsurlaubsgeld nicht Bestandteil der Referenzlöhne. Von dem Betrag in Höhe von 3.140,87 EUR erhalten weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer eine der gemeldeten Beitragsermäßigungen.

    Abgangsurlaubsgeld für eine Aushilfskraft, die einfacher Angestellter wird

    Einem Angestellten, der vom 3. Oktober 2016 bis zum 2. Januar 2017 als Aushilfskraft beschäftigt war, zahlte das Zeitarbeitsunternehmen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einfaches Abgangsurlaubsgeld. Das einfache Abgangsurlaubsgeld ist zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht sozialversicherungspflichtig. Es wird aber in der Meldung mit dem DmfA-Lohncode 11 angegeben.

    Die Verrechnung erfolgt ab dem 1. Januar 2024 wie für normale Angestellte.

    Die Summe der Arbeits- und Urlaubstage wird unter dem Leistungscode 1 angegeben.

    Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes im Dezember (oder bei Beendigung des Arbeitsvertrages) mit dem neuen Arbeitgeber im Falle eines

    • positiven Saldos 
      • der Arbeitnehmer verdient bei seinem neuen Arbeitgeber mehr als bei seinem früheren Arbeitgeber und die Vorschüsse von 10 % des Lohns für das Urlaubsgeld sind daher nicht hoch genug
      • der neue Arbeitgeber muss die Differenz ausgleichen zwischen dem einfachen Urlaubsgeld, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er ein ganzes Jahr lang bei ihm beschäftigt gewesen wäre, und dem Betrag von
        • dem bereits vom früheren Arbeitgeber erhaltenen Abgangsurlaubsgeld und
        • den bereits vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Vorschüssen in Höhe von 10 %.
      • angenommen, das einfache Urlaubsgeld, das dem Arbeitnehmer bei einem vollen Dienstjahr beim neuen Arbeitgeber zusteht, beträgt 2200 EUR, und das bereits erhaltene Abgangsurlaubsgeld und der Vorschuss von 10 % belaufen sich auf 1800 EUR bzw. 220 EUR, so beträgt der vom neuen Arbeitgeber zu zahlende Restbetrag 180 EUR, denn 2200 EUR - (1800 EUR + 220 EUR) = 180 EUR
        • der ausstehende Betrag von 180 EUR sollte unter dem neuen Lohncode 14 gemeldet werden.
        • der Lohncode 1 und der Lohncode 12 bleiben unverändert.
    • Negativer Saldo 
      • der Arbeitnehmer verdient zwar mehr als bei seinem vorherigen Arbeitgeber, aber die im Voraus gezahlten Vorschüsse in Höhe von 10 % des Lohns für Urlaub waren zu hoch
      • der neue Arbeitgeber muss dann die Überzahlung bei Lohncode 1 abziehen und diese Überzahlung zu Lohncode 12 hinzufügen.
      • angenommen, das einfache Urlaubsgeld, das dem Arbeitnehmer bei einem vollen Dienstjahr beim neuen Arbeitgeber zusteht, beträgt 2100 EUR, und das bereits erhaltene Abgangsurlaubsgeld und der Vorschuss von 10 % belaufen sich auf 2000 EUR bzw. 210 EUR, dann ergibt sich ein negativer Saldo von 110 EUR, denn 2100 EUR - (2000 EUR + 210 EUR) = -110 EUR.
        • die Überzahlung in Höhe von 110 EUR ist von dem Betrag unter dem Lohncode 1 abzuziehen und dem Lohncode 12 hinzuzufügen.
        • kein Lohncode 14, da der neue Arbeitgeber im Dezember oder bei Beendigung des Arbeitsvertrags keine zusätzlichen Zahlungen leisten muss.
        • sollte der Betrag unter dem Lohncode 1 im Dezember zu niedrig sein, um den gesamten negativen Saldo auszugleichen (oder sollte mehr einbehalten werden, als nach dem Lohnschutzgesetz zulässig ist), kann der Betrag vom Lohn des folgenden Monats einbehalten werden.
    • Negativer Saldo bei der Endabrechnung im Dezember (oder bei Beendigung des Arbeitsvertrags), die im Voraus gezahlten Vorschüsse von 10 % des Gehalts für Urlaub waren daher zu hoch
      • angenommen, der Arbeitnehmer verdient bei seinem neuen Arbeitgeber weniger als bei seinem früheren Arbeitgeber. Das heißt, die gezahlten Vorschüsse waren ohnehin zu hoch.
        • Die Summe von 10 % der Vorschüsse sollte von dem Betrag unter Lohncode 1 abgezogen und zu dem Betrag unter Lohncode 12 addiert werden.
    • Negativer Saldo 
      • bei der Endabrechnung im Dezember (oder bei Beendigung des Arbeitsvertrags), die im Voraus gezahlten Vorschüsse von 10 % des Gehalts für Urlaub waren daher zu hoch und der Arbeitnehmer ist während des gesamten Quartals krank und wird voraussichtlich auch in der folgenden Periode krank sein
      • der neue Arbeitgeber muss dann eine berichtigende DmfA-Erklärung für das dritte Quartal einreichen, um die Überzahlung bei Lohncode 1 abzuziehen und sie bei Lohncode 12 hinzuzufügen
      • auf das vorige Beispiel angewandt, müssen also 110 EUR von dem Betrag unter Lohncode 1 abgezogen und zu Lohncode 12 hinzugefügt werden.

      Arbeiter wird Angestellter (Verrechnung des Urlaubsschecks):

      Auch bei einem Statuswechsel vom Arbeiter zum Angestellten findet eine Abrechnung des einfachen Urlaubsgeldes statt. In diesem Fall erhält der Arbeiter kein Abgangsurlaubsgeld, aber er bekommt trotzdem Urlaubsgeld aus der Urlaubskasse für seine Leistung als Arbeiter.

      Die Verrechnung des Urlaubsgeldes ist in dieser Situation ähnlich wie bei den Angestellten, die ihren Status nicht geändert haben. Im Dezember oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch die Differenz zwischen dem einfachen Urlaubsgeld, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er ein ganzes Jahr bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre, und der Summe des von der Urlaubskasse gezahlten Urlaubsgeldes nach Abzug des Solidaritätsbeitrags von 1 %, der auf dieses von der Urlaubskasse gezahlte Bruttourlaubsgeld erhoben wird, zu ermitteln. Es wird ein Saldo zwischen den bereits vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Vorschüssen in Höhe von 10 % und dem von der Urlaubskasse gezahlten Urlaubsgeld berechnet.

      Dezemberabrechnung bei Verringerung der Arbeitsleistungen

      Im Dezember 2014 erhält der Angestellte einfaches (7,67 %) und doppeltes (7,67 %) Urlaubsgeld auf Basis des Verdienstes oder des entsprechenden Bruttolohns des Urlaubsrechnungsjahres 2013, abzüglich des bereits ausgezahlten einfachen und doppelten Urlaubsgeldes.

      2015 noch auf halbzeitlicher Basis im gleichen System arbeitet, hat er Anspruch auf 4 Wochen zu 5 halben Urlaubstagen und ein doppeltes Urlaubsgeld von 92 % des Bruttomonatsgehalts (ein halbzeitliches Monatsgehalt). Für seine Leistungen auf Vollzeitbasis im Urlaubsrechnungsjahr 2014 hat der Angestellte zudem Anspruch auf 5 volle Urlaubstage.

      Eine zweite Abrechnung für das einfache Urlaubsgeld von 5 vollen Urlaubstagen und das entsprechende doppelte Urlaubsgeld folgt im Dezember 2015.Der Angestellte erhält noch einfaches (7,67 %) und doppeltes (7,67 %) Urlaubsgeld auf Basis des Verdienstes oder des entsprechenden Bruttolohns des Urlaubsrechnungsjahres 2014, abzüglich des bereits ausgezahlten einfachen und doppelten Urlaubsgeldes.

      Abgangsurlaubsgeld für einen Angestellten, der BVB, Ersatzkraft im öffentlichen Sektor oder ein Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 beschäftigt ist, ist

      Ein Angestellter (BVB, Ersatzkraft im öffentlichen Sektor oder Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist) verdient 2.000 EUR pro Monat, beendet seinen Dienst am 31.03.2015 und hat im Urlaubsjahr 2015 bereits 10 Urlaubstage aufgenommen. Der Arbeitgeber berechnet das einfache Abgangsurlaubsgeld für die Urlaubsjahre 2015 und 2016:
      - einfaches Abgangsurlaubsgeld für das Urlaubsjahr 2016 = 7,67 % x Bruttolohn für 2015 (für die Periode vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. März 2015). Es werden keine Beiträge fällig, so dass der Angestellte als einfaches Abgangsurlaubsgeld 460,20 EUR (= 7,67% x 2.000 EUR x 3 Monate) erhält.
      - einfaches Abgangsurlaubsgeld für das Urlaubsjahr 2015 = 7,67 % des Bruttolohns 2014 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014). Der Angestellte nahm im Urlaubsjahr 2015 10 Urlaubstage.  Es werden keine Beiträge geschuldet. Daher erhält der Angestellte als einfaches Abgangsurlaubsgeld 920,40 EUR (= 7,6% x 2.000 EUR x 12 Monate x 10/20). 
      der ehemalige Arbeitgeber muss das einfache Abgangsurlaubsgeld ohne Leistungen mit dem DmfA-Lohncode 11 (keine Beiträge) angeben.
      Der Arbeitnehmer (BVB, Ersatzkraft des öffentlichen Sektors oder Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist) erhält auch doppeltes Urlaubsgeld, das in der DmfA mit der Kennzahl 870 (beitragspflichtiger Teil) auf Unternehmensebene. 

      Der Arbeitnehmer tritt am 1.4.2015 als BVB, Ersatzkraft des öffentlichen Sektors oder Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist, in den Dienst eines neuen Arbeitgebers.

      Im Mai 2015 nimmt der Angestellte 2 Wochen Urlaub und erhält in diesem Monat einen Bruttolohn von 1079,60 EUR.  Das ist sein Bruttolohn von 2.000 EUR abzüglich 920,40 EUR (das vom alten Arbeitgeber bereits erhaltene einfache Abgangsurlaubsgeld). Der neue Arbeitgeber vermerkt das Folgende in seiner Meldung:
      - mit DmfA-Lohncode 1 den vollständigen Bruttolohn von 2.000 EUR, der normalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen unterworfen ist, wobei aber der Arbeitgeber eines BVB, einer Ersatzkraft des öffentlichen Sektors oder eines Arbeitnehmers, der im Rahmen von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt ist, auf diesen Bruttolohn die jeweilige Zielgruppenermäßigung anwenden kann. 
      - mit Leistungscode 1 die Summe der Arbeits- und Urlaubstage.
      Wenn der neue Arbeitgeber noch doppeltes Urlaubsgeld zahlen muss, gibt er dies unter der Arbeitnehmerkennzahl 870 ()beitragspflichtiger Teil auf Unternehmensebene. 

      Ergänzender Urlaub bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität

      Ein Angestellter arbeitet 2011 nicht. Am 1. Juli 2012 beginnt er/sie bei einem Arbeitgeber an 5 Tagen in der Woche zu einem Monatslohn von 1.500,00 EUR zu arbeiten. Ab der letzten Septemberwoche 2012 kann der Angestellte 5 Tage ergänzenden Urlaub nehmen und erhält dafür vom Arbeitgeber im Lohn von 1.500,00 EUR enthaltenes Urlaubsgeld. Der Monat September 2012 umfasst 20 entlohnte Tage; das ergänzende Urlaubsgeld beträgt daher 375,00 EUR (5/20 von 1.500,00 EUR).

      Im Juni 2013 hat der Angestellte Anspruch auf 10 gesetzliche Urlaubstage und erhält von seinem Arbeitgeber:
      - einfaches Urlaubsgeld für 2 Wochen, das 750,00 EUR (10/20 x 1.500,00 EUR) entspricht).
      - doppeltes Urlaubsgeld in Höhe von 690,00 EUR (= 6/12 x 92 % x 1.500,00 EUR). Der Arbeitgeber darf von diesen 690,00 EUR das Urlaubsgeld abziehen, das er für die ergänzenden Urlaubstage 2012 ausgezahlt hat (375,00 EUR). Er zahlt also noch 315,00 EUR (690,00 EUR - 375,00 EUR).

      DmfA 3. Quartal 2012: Der Arbeitgeber meldet 5 Tage ergänzenden Urlaub mit Leistungscode 14.
      Mit DmfA-Arbeitnehmerkennzahl 870 gibt er als Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % einen Betrag von 346,47 EUR an (85/92 von 375,00 EUR).

      DmfA 2. Quartal 2013: Der Angestellte nimmt im Juni 2013 seinen Haupturlaub. Der Arbeitgeber zieht das ergänzende Urlaubsgeld vom gesetzlichen doppelten Urlaubsgeld ab. Nach dem Abzug verbleiben noch 315,00 EUR doppeltes Urlaubsgeld für den Angestellten übrig.
      Ein Betrag von 291,03 EUR (315,00 EUR x 85/92) wird unter der DmfA-Arbeitnehmerkennzahl 870 angegeben. Für diesen Betrag schuldet der Angestellte den Beitrag von 13,07 %.

      Zusätzliche Informationen 1

      Zusätzliche Informationen DmfA - Abgangsurlaubsgeld für Angestellte

      In der DmfA wird das Abgangsurlaubsgeld für Angestellte im Feld 90019 „Entlohnung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ wie folgt angegeben:

      Art
      Arbeitnehmer

       

      Abgang

      Neueinstellung

       

      Ausschließlich Abgangsurlaubsgeld

      Sozialbeiträge

      DmfA
      Entlohnungs-
      Code

      Qualität

      Einfaches Urlaubsgeld

      Sozialbeiträge

      DmfA
      Entlohnungs-
      Code

      Angestellter oder Lehrling

      ja

      ja

      Code 7

      Als normaler
      Angestellter

      Einfaches Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld

      - Ja, auf einfaches Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld*
      - Nicht auf Abgangsurlaubsgeld

      Code 1

      Code 12

      Zeitarbeitspersonal oder
      Zeitweilige Arbeitnehmer
      oder BVB
      oder Stellvertreter im öffentlichen Sektor oder Arbeitnehmer im Rahmen von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes

      ja

      nein

      Code 11

      Als
      Leiharbeiter
      oder BVB
      oder Stellvertreter im öffentlichen Sektor oder Arbeitnehmer im Rahmen von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes

      Einfaches Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld

      Ja, auf vollständiges einfaches Urlaubsgeld

      Code 1

      Leiharbeitspersonal oder
      Zeitweilige Arbeitnehmer
      oder BVB
      oder Stellvertreter im öffentlichen Sektor oder Arbeitnehmer im Rahmen von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes

      ja

      nein

      Code 11

      Als normaler
      Angestellter

      Einfaches Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld

      - Ja, auf einfaches Urlaubsgeld abzüglich Abgangsurlaubsgeld*
      - Nicht auf Abgangsurlaubsgeld

      Code 1

      Code 12

      * Kann kein Negativbetrag sein; in einem solchen Fall muss nur das Abgangsurlaubsgeld auf den geschuldeten Lohn für die genommenen Urlaubstage begrenzt werden