Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Lohn für Arbeitsanfänger

 

 

Arbeitgeber, die ab dem 1. Juli 2018 junge Menschen ohne Berufserfahrung einstellen, können unter bestimmten Bedingungen einen reduzierten Lohn gewähren, wobei als Ausgleich für den Nettolohnverlust eine Ausgleichszulage gewährt wird, die frei von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen und Steuerabzügen ist. Der Arbeitgeber kann diese Zulage von der Steuer absetzen.

 

 

 

 

Arbeitgeber:

  • nur Arbeitgeber, die unter das Gesetz über die KAA und paritätischen Kommissionen fallen, kommen in Betracht

 

Arbeitnehmer:

  • jünger als 21 Jahre und wenigstens 18 Jahre am Ende des Monats
  • eingestellt mit einem Erstbeschäftigungsabkommen Typ I (wenigstens Halbzeitvertrag)
  • unmittelbar vor der Einstellung als Arbeitssuchender registriert
  • ohne ‚Berufserfahrung‘
  • nicht über einen Studentenvertrag beschäftigt
  • nicht in einem Flexi-Job beschäftigt
  • mit einem nichtreduzierten Lohn, der nicht über dem im Sektor üblichen Mindestlohn liegt, oder gegebenenfalls dem garantierten monatlichen Mindesteinkommen entspricht
  • keinem Sektor angehören, der für Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren Mindestlöhne festlegt, die unter den Löhnen für 21-Jährige und älter liegen.

  Die Lohnermäßigung darf nicht dazu führen, dass der nach KAA Nr. 43 festgelegte Lohn bei entsprechendem Dienstalter unterschritten wird

 

Bedingungen (T - 6) bis einschließlich (T - 3) - „Berufserfahrung“:

  • der Jugendliche darf während des Referenzzeitraums nicht 2 oder mehr Quartale einer Beschäftigung von mehr als 4/5 einer Vollzeitstelle nachgehen
  • bei der Bestimmung dieses Äquivalents werden Leistungen ausgeschlossen als:
    • Lehrling
    • Person in der individuellen Berufsausbildung bei einem anderen Arbeitgeber
    • Student mit Solidaritätsbeitrag
    • Jugendlicher bis einschließlich 31.12. des Jahres, in dem er 18 wird
    • Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau
    • Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe
    • Flex-Job-Arbeitnehmer
  • die bezahlten Zeiträume werden nicht berücksichtigt (Leistungscodes 1, 2, 3, 4, 5, 12 und 20)

 

Maximaler Reduzierungssatz:

  • 6 % in den Monaten, in denen der Jugendliche am letzten Tag des Monats 20 Jahre alt ist
  • 12 % in den Monaten, in denen der Jugendliche am letzten Tag des Monats 19 Jahre alt ist
  • 18 % in den Monaten, in denen der Jugendliche am letzten Tag des Monats 18 Jahre alt ist

 

Formale Verpflichtungen:

  • der Arbeitgeber muss die Dimona-Bestätigung ‚junger Arbeitnehmer ohne Erfahrung‘ erhalten haben, um eine Lohnreduzierung durchführen zu können
  • der Arbeitgeber muss im Arbeitsvertrag festhalten, dass er den Mindestlohn reduziert und eine Zulage zahlt
  • er darf den Lohn nur für die Monate reduzieren, in denen er eine Ausgleichszulage zahlt

     

    Dimona:

    • für jeden potenziell von der Maßnahme (Dimona „OTH“, „BCW“, „EXT“ „O17“, „S17“ oder „T17“) erfassten Jugendlichen, der unter 21 Jahre alt ist, wird geprüft, ob die Höchstbeschäftigungsbedingung vor dem Quartal erfüllt war; wenn es sich um einen „jungen Arbeitnehmer ohne Erfahrung“ handelt, wird über Dimona (Warnung) eine Mitteilung an den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten geschickt.
    • keine Meldung erfolgt, wenn der Jugendliche nicht in Frage kommt
    • die Meldung bedeutet nur, dass die Bedingung „keine Berufserfahrung“ erfüllt ist
    • ab 1. März 2019 werden die Dimona-Bestätigungen verschickt
    • ab Dezember 2019 berücksichtigt Dimona die vorherige Situation für aufeinanderfolgende Beschäftigungen (die Bedingung muss nicht erneut erfüllt werden)

     

    DmfA:

      Der Arbeitgeber gibt in der „DmfA-Zone Laufbahnmaßnahme“ an, dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der mit dem „Anfängerlohn“ Code „2“ beschäftigt ist.

     

    Ausgleichszulage

    Der Arbeitgeber, der den Lohn eines Berufsanfängers kürzt, zahlt dem jungen Menschen eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Nettolohn, der auf der Grundlage des nicht gekürzten Bruttolohns berechnet wird, und dem Nettolohn, der auf der Grundlage des gekürzten Bruttolohns berechnet wird. Die Zulage wird um einen Prozentsatz des gekürzten Bruttolohns für Arbeitnehmer erhöht, die über das Landesamt für den Jahresurlaub oder eine Urlaubskasse bezahlt werden, so dass der Jugendliche zusammen mit der Ausgleichszulage das gleiche Netto erhält.

    Die Maßnahme gilt ab dem 1. März 2019.

     

    Weitere Informationen

    Auf der Website des FÖD BASK finden Sie auf Niederländisch und Französisch auf der Seite ‚Starterslonen voor jongeren/Salaires de départ pour les jeunes‘ weitere Informationen über diese Maßnahme und die anwendbaren Lohnelemente.