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Decava

Die Arbeitgeberbeiträge und Einbehaltungen werden monatlich berechnet, aber vierteljährlich gezahlt und dem LSS in der DmfA gemeldet.

Schema

In der DmfA gilt folgendes Schema:

Niveau: Arbeitgeber = Schuldner der Beiträge der Ergänzungsentschädigung

Niveau: Natürliche Person = Arbeitnehmer im SAB oder SAEA
Niveau: Arbeitnehmerzeile: Identifizierung der Art Arbeitnehmer durch die Arbeitnehmerkennzahl
879: Arbeitnehmer im Rahmen des SAB in der DmfA
883: Arbeitnehmer im Rahmen des SAEA
885: ältere Arbeitnehmer im Rahmen des SAEA – Zeitkredit

Niveau „Ergänzungsentschädigung“:
allgemeine Angaben über die Ergänzungsentschädigung bei Arbeitslosigkeit, Zeitkredit oder SAB

Niveau „Ergänzungsentschädigung – Beitrag“:
Identifizierung des Beitrags (der Beiträge) und Berechnungselemente

Im Allgemeinen kommt mindestens zwei Mal ein Block „Ergänzungsentschädigung - Beitrag“ vor:
1 mit Arbeitgeberbeitrag;
1 mit Einbehaltung.

Die genaue Beschreibung der verschiedenen auszufüllenden Felder befindet sich im Glossar.
In der folgenden Übersicht zeigen wir die Besonderheiten und Möglichkeiten jedes Feldes auf.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Decava

Block „Ergänzungsentschädigung“ (Block 90336)

Auszufüllende Felder:

Einleitender Hinweis: Die Felder mit * sind Schlüsselfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen. Für einen Arbeitnehmer kann es mehrere Blöcke der Ergänzungsentschädigung geben, wenn sich mindestens 1 Wert eines Schlüsselfelds unterscheidet.

Begriff Arbeitgeber* (Feld 00815): Wird die Meldung von einem Drittzahler durchgeführt, ist die Stammnummer oder ZDU-Nummer des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer im SAB oder SAEA anzugeben.

Paritätische Kommission* (Feld 00046): Zeitpunkt des Beginns SAB oder SAEA.

NACE-Code * (Feld 00228): nur für LSSPLV-Arbeitgeber. Da dieses Feld für andere Arbeitgeber nicht relevant ist, wird der NACE-Code als „00000“ angegeben.

Art Schuldner (Feld 00949): Zeigt an, ob der Schuldner der Beiträge der Arbeitgeber, ein Drittzahler oder der Hauptschuldner ist oder ob mehrere Schuldner vorhanden sind.

0 = der Arbeitgeber ist der einzige Schuldner
1 = der Arbeitgeber ist der Hauptschuldner und der einzige, der die Meldung durchführt
2 = der Fonds oder ein anderer Dritter ist der einzige Schuldner
3 = der Arbeitgeber ist der Hauptschuldner und der einzige, der die Meldung durchführt
4 = es gibt oder gab verschiedene meldende Schuldner und die Meldung wird vom Arbeitgeber durchgeführt
5 = es gibt oder gab verschiedene meldende Schuldner und die Meldung wird vom Fonds oder einem anderen Dritter durchgeführt

Diese Angabe ist wichtig, denn sie bestimmt, welche Kontrollen durchgeführt werden. Man sollte weiterhin angeben, dass es mehrere Schuldner gibt, wenn einer der Schuldner seinen Anteil kapitalisiert hat und die anderen Schuldner weiterhin eine Ergänzungsentschädigung einzahlen. Die Erwähnung mehrerer Schuldner rechtfertigt die anteilige Berechnung der Mindestbeiträge, der Sozialleistungen und der Untergrenze. Die Kontrollen werden im Nachhinein für alle für diese ENSS-Nummer angegebenen Blöcke Ergänzungsentschädigung durchgeführt.

Wenn ein Fonds Hauptschuldner der Einbehaltung ist, aber von mehreren Schuldnern Arbeitgeberbeiträge gezahlt werden, muss der Fonds darauf hinweisen, dass er Hauptschuldner ist, sofern nicht die minimalen Arbeitgeberbeiträge anwendbar sind.

Datum für die erste Gewährung der Ergänzungsentschädigung (Feld 00823): Das Datum wird für die Festlegung des Prozentsatzes in Kombination mit dem Datum für die Zustellung der Kündigungsfrist verwendet.

Begriff Art Vereinbarung über die Ergänzungsentschädigung* (Feld 00824):
- 1 = Sektorielles KAA oder im NAR abgeschlossenes KAA
- 2 = betriebliches oder kollektives Abkommen
- 3 = individuelles Abkommen

Hinweis: Wenn die Ergänzungsentschädigungen auf der Grundlage verschiedener Arten von Abkommen gewährt werden, ist es nicht notwendig, die Ergänzungsentschädigungen in unterschiedliche Blöcke aufzuteilen, sofern die Berechnungsart der Beiträge identisch ist (keine unterschiedlichen Anhebungen oder Senkungen). In diesem Fall ist das sektorielle Abkommen anzugeben.

Begriff halbzeitlich* (Feld 00825): nur für SAB und Zeitkredite.

0 = wenn sich der Arbeitnehmer nicht in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) oder Halbzeitfrühpension (Kennzahl 879) befindet
1= wenn sich der Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) oder Halbzeitfrühpension (Kennzahl 879) befindet
9 = „nicht anwendbar“ für SAEA (Kennzahl 883)

Für diese Arbeitnehmer gelten besondere Regeln.
Halbzeitlich Frühpensionierter = ein vollzeitlich beschäftigter Arbeitnehmer, der weiter halbzeitlich arbeitet und halbzeitlich in Frühpension geht. Läuft am 01.01.2012 aus: nur an diesem Datum laufende Fälle bleiben zulässig bzw. Regelungen für Arbeitnehmer, die vor dem 28.11.2011 mit ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung im Rahmen einer Halbzeit-Frühpension getroffen haben, sofern das Beginndatum der Regelung vor dem 01.04.2012 liegt.

Keine Arbeitgeberbeiträge und geringere Einbehaltung für halbzeitlich Frühpensionierte.

Begriff Leistungsbefreiung* (Feld 00826): nur für Arbeitnehmer mit einem Halbzeit-Zeitkredit

0 = wenn der Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) von Leistungen nicht freigestellt wird
1 = wenn der Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885) von Leistungen freigestellt wird
9 = „nicht anwendbar“ für Arbeitnehmerkennzahl 879, 883 und 885 nicht halbzeitlich.

Wenn keine Befreiung vorhanden ist und die Ergänzungsentschädigung auf der Grundlage eines sektoriellen KAA gewährt wird, verringert sich die Berechnungsgrundlage um 95 %

Begriff konformer Ersatz* (Feld 00827):
- für Halbzeit-Zeitkredit ohne Leistungsbefreiung: bei Ersatz, geregelt durch KAA des NAR, wird die Berechnungsgrundlage der Arbeitgeberbeiträge um 95 % verringert
- für die Frühpension bei Ersatz durch einen seit 1 Jahr entschädigungsberechtigten Vollarbeitslosen: auf 33 % verringerter Ausgleichsbeitrag

0 = wenn der Arbeitnehmer nicht ersetzt wird: für einen Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885), der nicht von Leistungen befreit wurde, oder für einen Ausgleichsbeitrag (272)
1 = wenn der Arbeitnehmer ersetzt wurde: für einen Arbeitnehmer in einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit (Kennzahl 885), der nicht von Leistungen befreit wurde, oder für einen Ausgleichsbeitrag (272)
9 = „nicht anwendbar“ für Kennzahl 879, für die Beitrag 272 nicht geschuldet wird, für Kennzahl 883 und für Kennzahl 885 nicht halbzeitlich oder halbzeitlich, sondern von Leistungen befreit oder mit einer Art von Abkommen, die kein sektorielles KAA ist.

ENSS der Ersatzkraft (Feld 00749): zur Kontrolle. Es wird nur eine ENSS pro Quartal angefordert

Für die Arbeitswiederaufnahme vorgesehene Maßnahmen (Feld 00853): Der Inhalt des Vertrags muss bestimmte Angaben zur Fortzahlung der Ergänzungsentschädigung im Falle der Arbeitswiederaufnahme umfassen (vgl. Punkte A.4. und B.4.). Ist dies nicht der Fall, wird die Berechnungsgrundlage der Arbeitgeberbeiträge und Einbehaltungen verdoppelt.

0 = Der Vertrag oder das Abkommen entsprechen nicht den für eine Wiederaufnahme der Arbeit notwendigen Bedingungen
1 = Der Vertrag oder das Abkommen entsprechen den für eine Wiederaufnahme der Arbeit notwendigen Bedingungen (immer der Fall für SAB (Kennzahl 879), gewährt auf Basis des KAA Nr. 17 oder eines sektoriellen KAA)
9 = „nicht zutreffend“: für SAB (Kennzahl 879) halbzeitlich und für Zeitkredit (Kennzahl 885)

Anzahl der Teile der Ergänzungsentschädigung (Feld 00950): Um anzugeben, dass die Ergänzungsentschädigung in mehreren Teilen für ein und dieselbe Periode angegeben wurde, da sich ein Schlüsselfeld für einen Teil der Ergänzungsentschädigung unterscheidet.

Die Anzahl der Teile darf nicht größer als 1 sein:

- wenn der Vertrag, auf dessen Grundlage die Ergänzungsentschädigung gewährt wird, nicht dem außergesetzlichen Teil entspricht, wodurch der Betrag dieser Entschädigung zur Beitragsberechnung verdoppelt werden muss
- wenn per Zeitkredit eine Ermäßigung von 95 % für den Teil der Ergänzungsentschädigung besteht, die auf Basis eines sektoriellen KAA gewährt wird, nicht aber für den Teil der Ergänzungsentschädigung, der aufgrund eines individuellen Vertrags gewährt wurde
- wenn es sich um eine teilweise Kapitalisierung handelt Nicht mehrere Teile angeben für Ergänzungsentschädigungen, die über mehrere Beitragsblöcke gemeldet werden, die sich auf verschiedene Monate beziehen.

Die Meldung in mehreren Teilen rechtfertigt die anteilige Berechnung des Mindestbeitrags, der Sozialleistungen und der Untergrenze.
Die Kontrollen werden nachträglich für alle Blöcke der Ergänzungsentschädigung durchgeführt, die für die jeweilige ENSS angegeben wurden.

! Die Nutzung dieses Feldes ist ausschließlich auf Fälle beschränken, bei denen die Ergänzungsentschädigung bei einem einzigen Arbeitgeber in der Meldung zu teilen ist.

Andernfalls erfolgen die Kontrollen nicht bei der Registrierung, sondern werden erst hinterher durch Hinzufügen der verschiedenen Blöcke der angegebenen Ergänzungsentschädigungen hinzugefügt.

Datum für die Zustellung der Kündigungsfrist (Feld 00951): Das Datum wird für die Festlegung des anwendbaren Prozentsatzes in Kombination mit dem Datum für die erste Gewährung der Ergänzungsentschädigung verwendet.
Dieses Datum muss nicht angegeben werden für einen Zeitkredit, für halbzeitlich Frühpensionierte oder in allen Fällen, in denen die Ergänzungsentschädigung für den ersten Wert vor dem 01.04.2010 gewährt wurde.

Begriff Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung (Feld 00952): nur auszufüllen, wenn das SAB während einer Periode der Anerkennung beginnt. Stets anzugeben auch nach der Periode der Anerkennung für die Bestimmung des Alters am Ende der Periode.

Dieses Feld ist daher nur dann auszufüllen, wenn sich eine Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung tatsächlich auf den anzuwendenden Beitragssatz oder die anzuwendende Beitragskennzahl auswirkt.

Für SAEA: nur zur Rechtfertigung der Anwendung der Übergangsbeitragssätze (Code 280) auszufüllen, wenn ein Unternehmen vor dem 15.10.2009 als in Schwierigkeiten befindlich anerkannt wurde oder wenn die kollektive Entlassung im Rahmen einer Umstrukturierung vor dem 15.10.2009 angekündigt wurde.

Die Felder in Bezug auf die Anerkennung eines Unternehmens in der Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten müssen für folgende Beitragscodes nie angegeben werden:

  • 271, 272, 277(Codes SAB)
  • 281, 282, 283 und 284 (Codes SAEA)
  • 290 (Code Zeitkredit)
  • 280 und 270 als „Datum Kündigung“ (im Feld 00951) < 16.10.2009 ODER „Datum erste Gewährung“ (im Feld 00823) < 01.04.2010
  • 295 (Code Einbehaltung)

Beginndatum Anerkennung (Feld 00953): das SAB muss während der Periode der Anerkennung beginnen.

Enddatum Anerkennung (Feld 00954): Betrifft den letzten Tag nach der Periode der Anerkennung.

* Schlüsselfelder: Für einen Arbeitnehmer kann es mehrere Blöcke der Ergänzungsentschädigung geben, wenn sich der Wert eines der Schlüsselfelder unterscheidet.

Block „Ergänzungsentschädigung – Beitrag“ (Block 90337)

Auszufüllende Felder:

  • Arbeitnehmerkennzahl Beitrag (Feld 00082): identifiziert den (die) geschuldeten Beitrag (Beiträge) für einen bestimmten Block Ergänzungsentschädigung

A. SAB (879):

Art des Arbeitgeberbeitrags

Kommerzieller Sektor

Übergang SAB

Kommerzieller Sektor

Neues SAB

Kommerzieller Sektor

Beginn SAB ab 01.04.2012

Nicht-kommerzieller Sektor

Übergang SAB

Nicht-kommerzieller Sektor

Neues SAB

Nicht-kommerzieller
Sektor

Beginn SAB ab 01.04.2012

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

270

273

276

271

271

277

Ausgleichender Arbeitgeberbeitrag

272

/

/

272

/

/

Besonderer Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

274

274

274

/

/

/

Besonderer Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

/

275

278

/

/

/

Einbehaltungen (Arbeitnehmerbeitrag)

295

295

295

295

295

295

B. SAEA – Arbeitslosigkeit (883):

Art des Arbeitgeberbeitrags

Kommerzieller Sektor

Übergang SAEA

Kommerzieller Sektor

Neues SAEA

Kommerzieller Sektor

Beginn SAEA
ab 01.04.2012

Nicht-kommerzieller Sektor

Übergang SAEA

Nicht-kommerzieller Sektor

Neues SAEA

Nicht-kommerzieller Sektor

Beginn SAEA
ab 01.04.2012

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

280

281

283

280

282

284

Einbehaltungen (Arbeitnehmerbeitrag)

295

295

295

295

295

295

C. SAEA – Zeitkredit (885):

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

280

Einbehaltungen (Arbeitnehmerbeitrag)

295

  • Art Beitrag (Feld 00083): bestimmt den Beitragssatz in Kombination mit der Periode:

     

  • Periodencode (Feld 01129): ab 1.2016: der Code zur Bestimmung des Zeitraums, in dem der SAB/SAEA/Zeitkredit beginnt und der in Kombination mit der Beitragskennzahl in der Beitragsart den Beitragssatz bestimmt.
    Dieser Code ist obligatorisch für die Beitragskennzahlen 274, 276, 277, 278, 283, 284, 290 und optional für die anderen

0 = keine Änderung des Betrags

Neue Beitragssätze und Mindestbeiträge gelten ab dem 1. April 2012 und für einige SWT im Marktsektor ab dem 1. Januar 2024

  • • Begriff Kapitalisierung (Feld 00892): zeigt an, dass die Beiträge gezahlt werden
    - vorher und auf einmal, um den Restbetrag zu begleichen → Wert „1 = vollständige Kapitalisierung“

    Wenn die vollständige Kapitalisierung vor dem Beginn des SAB/SAEA erfolgt, ist es möglich, dass die Höhe der Sozialleistung oder des anzuwendenden Grenzbetrags bei Beginn des SAB/SAEA überprüft werden, wenn diese Beträge bei Beginn des SAB/SAEA von den verwendeten Beträgen abweichen.

    Ausgleichender Arbeitgeberbeitrag (bis 4/2015)

    Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

    (Alter bei Beginn SAB während der Anerkennung der Periode in Schwierigkeiten)

    Kennzahl

    Art

    %

    Kennzahl während der Periode der Anerkennung
    als Unternehmen in Schwierigkeiten

    Art

    %

    < 52 Jahre

    270

    0

    34,79 %

    274

    0

    17,50 %

    < 55 Jahre

    270

    1

    27,83 %

    274

    1

    13,50 %

    < 58 Jahre

    270

    2

    20,87 %

    274

    2

    10  %

    < 60 Jahre

    270

    3

    13,92 %

    274

    3

    6,50 %

    < 62 Jahre

    270

    4

    6,96 %

    274

    4

    3,50 %

    ≥ 62 Jahre

    270

    5

    6,96  %

    274

    5

    3,50 %

    Einbehaltung

    Art des Prozentsatzes

    Kennzahl

    Art

    %

    Grundbeitrag

    272

    0

    50 %

    Verringerter Prozentsatz

    272

    1

    33 %

    Art des Prozentsatzes

    Kennzahl

    Art

    %

    Grundbeitrag

    295

    0

    6,50 %

    Verringerter Prozentsatz

    295

    1

    4,50 %

    - teilweise oder mit einer bestimmten Periodizität → Wert „2 = teilweise Kapitalisierung“

    Einbehaltung

    Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

    Kennzahl

    Art

    %

    Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

    Art

    %

    Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

    Art

    %

    < 52 Jahre

    273

    0

    57,98 %

    274

    0

    17,50 %

    275

    0

    50 %

    < 55 Jahre

    273

    1

    46,39 %

    274

    1

    13,50 %

    275

    1

    30 %

    < 58 Jahre

    273

    2

    34,79 %

    274

    2

    zehn %

    275

    2

    20 %

    < 60 Jahre

    < 62 Jahre

    273

    273

    3

    4

    23,19 %

    11,60 %

    274

    274

    3

    4

    6,50 %

    3,50 %

    275

    275

    3

    4

    20 %

    zehn %

    ≥ 62 Jahre

    273

    5

    11,60 %

    274

    5

    3,50 %

    275

    5

    zehn %

     

    Art des Prozentsatzes

    Kennzahl

    Art

    %

    Grundbeitrag

    295

    0

    6,50 %

    Verringerter Prozentsatz

    295

    1

    4,50 %

    Durch Angabe eines dieser Werte kann eine DmfA mit einer Anzahl von Monaten von mehr als 3 eingereicht werden.

     

    Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

    Kennzahl

    Art

    %

    Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

    Art

    %

    Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

    Art

    %

    < 52 Jahre

    276

    0

    109,40 %

    274

    0

    17,5 %

    278

    0

    75 %

    < 55 Jahre

    276

    1

    103,93 %

    274

    1

    13,5 %

    278

    1

    60 %

    < 58 Jahre

    276

    2

    54,70 %

    274

    2

    zehn %

    278

    2

    40 %

    < 60 Jahre

    276

    3

    54,70 %

    274

    3

    6,5 %

    278

    3

    40 %

    < 62 Jahre

    ≥ 62 Jahre

    276

    276

    4

    5

    27,35 %

    27,35 %

    274

    274

    4

    5

    3,5 %

    3,5 %

    278

    278

    4

    5

    20 %

    20 %

    In einigen Fällen rechtfertigt dies die anteilige Berechnung des Mindestbetrags, des Betrags der Sozialleistungen und der Untergrenze.

    Art des Prozentsatzes

    Kennzahl

    Art

    %

    Grundbeitrag

    295

    0

    6,5 %

    • Betrag der Ergänzungsentschädigung (Feld 00830): Betrag der Ergänzungsentschädigung(en), auf deren Grundlage die Beiträge berechnet werden.
    - Allgemeine Regel = Betrag der Ergänzungsentschädigung(en), die der Schuldner monatlich an den Begünstigten zahlt.
    Dieser Betrag kann im Laufe des SAB oder SAEA indexiert oder neubewertet werden.

    - Sonderfälle:

    Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

    Kennzahl

    Art

    %

    Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten

    Art

    %

    Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

    Art

    %

    < 52 Jahre

    276

    0

    136,75 %

    274

    0

    21,88 %

    278

    0

    93,75 %

    < 55 Jahre

    276

    1

    129,91 %

    274

    1

    16,88 %

    278

    1

    75 %

    < 58 Jahre

    276

    2

    68,38 %

    274

    2

    12,5 %

    278

    2

    50 %

    < 60 Jahre

    276

    3

    68,38 %

    274

    3

    8,13 %

    278

    3

    50 %

    < 62 Jahre

    ≥ 62 Jahre

    276

    276

    4

    5

    34,19 %

    34,19 %

    274

    274

    4

    5

    4,38 %

    4,38 %

    278

    278

    4

    5

    25 %

    25 %

    Einbehaltung

    Art des Prozentsatzes

    Kennzahl

    Art

    %

    Grundbeitrag

    295

    0

    6,5 %

    A.5. Periode 5 = Beginn SAB ab 01.01.2017 im kommerziellen Sektor:

    Besondere Arbeitgeberbeiträge

    Alter bei Beginn SAB (oder Ende Anerkennungsperiode)

    Kennzahl

    Art

    %

    Kennzahl während Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung. Art. 18, §7, Absatz 4*

    Art

    %

    Kennzahl während der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung

    Art

    %

    < 55 Jahre

    276

    1

    155,90 %

    274

    1

    16,88 %

    278

    1

    142,50 %

    < 58 Jahre

    276

    2

    82,05 %

    274

    2

    12,50 %

    278

    2

    75 %

    < 60 Jahre

    276

    3

    82,05 %

    274

    3

    8,13 %

    278

    3

    75 %

    < 62 Jahre

    276

    4

    41,03 %

    274

    4

    4,38 %

    278

    4

    30 %

    ≥62 Jahre 276 5

    34,19 %

    274 5 4,38 % 278 5 30 %

1 = Änderung der Indexierung mit möglicher Neubewertung im Laufe des Quartals

4 = Neubewertung im Laufe des Quartals

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,5 %

9 = sonstige Änderung oder zweite Indexierung des Betrags im Laufe des Quartals

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

271

0

5,30 %

< 55 Jahre

271

1

4,24 %

< 58 Jahre

271

2

3,18 %

< 60 Jahre

271

3

2,12 %

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

271

271

4

5

0 %

0 %

Ausgleichender Arbeitgeberbeitrag: nur für laufendes SAB (bis 4/2015)

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

272

0

50 %

Verringerter Prozentsatz

272

1

33 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

Verringerter Prozentsatz

295

1

4,50 %

A.7. Periode 3 = Beginn SAB ab 01.04.2012 im nicht-kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte):

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

277

0

zehn %

< 55 Jahre

277

1

9,5 %

< 58 Jahre

277

2

8,5 %

< 60 Jahre

277

3

5,5 %

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

277

277

4

5

0 %

0 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,5 %

Verringerter Prozentsatz

295

1

4,5 %

A.8. Periode 4 = Beginn SAB ab 01.01.2016 im nicht-kommerziellen Sektor(und gleichgestellte):

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

277

0

22,5 %

< 55 Jahre

277

1

21,38 %

< 58 Jahre

277

2

19,13 %

< 60 Jahre

277

3

12,38 %

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

277

277

4

5

0 %

0 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,5 %

Verringerter Prozentsatz

295

1

4,5 %

A.9. Periode 5 = Beginn SAB ab 01.01.2017 im nicht-kommerziellen Sektor (und gleichgestellte):

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter des Arbeitnehmers im Rahmen des SAB

Kennzahl

Art

%

< 55 Jahre

277

1

48,11 %

< 58 Jahre

277

2

43,04 %

< 60 Jahre

277

3

27,86 %

< 62 Jahre 277 4 12,38 %

≥ 62 Jahre

277

5

zehn %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,5 %

Verringerter Prozentsatz

295

1

4,5 %

B. SAEA – Arbeitslosigkeit

B.1. Periode 1 = SAEA - Arbeitslosigkeit: Übergang, Beginn SAEA vor dem 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

280

0

38,82 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

B.2 Periode 2 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2010 im kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Beginn Pseudo-Frühpension

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

281

0

53,00 %

< 55 Jahre

281

1

42,40 %

< 58 Jahre

281

2

38,82 %

< 60 Jahre

281

3

38,82 %

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

281

281

4

5

38,82 %

38,82 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

B.3. Periode 3 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2012 im kommerziellen Sektor

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Beginn SAEA

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

283

0

100 %

< 55 Jahre

283

1

95 %

< 58 Jahre

283

2

50 %

< 60 Jahre

283

3

50 %

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

283

283

4

5

38,82 %

38,82 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

B.4. Periode 4 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im kommerziellen Sektor

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Beginn SAEA

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

283

0

125 %

< 55 Jahre

283

1

118,75 %

< 58 Jahre

283

2

62,50 %

< 60 Jahre

283

3

62,50 %

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

283

283

4

5

48,53 %

48,53 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

B.5. Periode 5 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2017 im kommerziellen Sektor

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Beginn SAEA

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

283

0

150 %

< 55 Jahre

283

1

142,50 %

< 58 Jahre

283

2

75 %

< 60 Jahre

283

3

75 %

< 62 Jahre

283

4

58,24 %

≥ 62 Jahre

283

5

48,53 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

B.6. Periode 1 = SAEA - Arbeitslosigkeit: Übergang, Beginn SAEA vor dem 01.04.2010 im nicht-kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

280

0

38,82 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

B.7 Periode 2 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2010 im nicht-kommerziellen Sektor (und Gleichgestellte)

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

282

0

5,30 %

< 55 Jahre

282

1

4,24 %

< 58 Jahre

282

2

3,18 %

< 60 Jahre

282

3

2,12 %

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

282

282

4

5

0 %

0 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

B.8. Periode 3 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.04.2012 im nicht-kommerziellen Sektor

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

284

0

10 %

< 55 Jahre

284

1

9,5 %

< 58 Jahre

284

2

8,5 %

< 60 Jahre

284

3

5,5 %

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

284

284

4

5

0 %

0 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

B.9. Periode 4= Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2016 im nicht-kommerziellen Sektor

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

284

0

22,50 %

< 55 Jahre

284

1

21,38 %

< 58 Jahre

284

2

19,13 %

< 60 Jahre

284

3

12,38 %

< 62 Jahre

≥ 62 Jahre

284

284

4

5

0 %

0 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

B.10 Periode 5 = Beginn SAEA - Arbeitslosigkeit ab 01.01.2017 im nicht-kommerziellen Sektor

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Alter

Kennzahl

Art

%

< 52 Jahre

284

0

50,63 %

< 55 Jahre

284

1

48,11 %

< 58 Jahre

284

2

43,04 %

< 60 Jahre

284

3

27,86 %

< 62 Jahre 284 4 12,38 %

≥ 62 Jahre

284

5

10 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

C. SAEA – Zeitkredit:

C.1 Periode 1, 2 und 3 = Beginn Zeitkredit vor 01.01.2016

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

290

0

38,82 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

C.2 Periode 4 und 5 = Beginn Zeitkredit ab 01.01.2016

Besonderer Arbeitgeberbeitrag

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

290

0

48,53 %

Einbehaltung

Art des Prozentsatzes

Kennzahl

Art

%

Grundbeitrag

295

0

6,50 %

Begriff der Anpassung der Höhe der Entschädigung oder der Sozialleistung. * (Feld 00829):
bei Indexierung, Neubewertung oder Änderung im Laufe des Quartals.
Durch Eintragen eines unterschiedlichen Wertes kann man einen neuen Beitragsblock mit der gleichen Arbeitnehmerkennzahl Beitrag und der Art Beitrag einrichten, um die verschiedenen Beträge im Laufe eines Quartals anzugeben

0 = keine Änderung des Betrags

1 = Änderung der Indexierung mit möglicher Neubewertung im Laufe des Quartals

4 = Neubewertung im Laufe des Quartals

9 = sonstige Änderung oder zweite Indexierung des Betrags im Laufe des Quartals

! Bei der Indexierung des Zuschlags und/oder der Sozialleistung im Laufe eines Quartals muss diese Zone und nicht die laufende Nummer verwendet werden, da zur Bestimmung des anwendbaren Schwellenwerts (der ebenfalls indexiert werden muss) geprüft wird, ob der Wert 1 angegeben ist.

Daher:

0 = Schwellenwert für den ersten Monat/die ersten Monate des Quartals

1 = Schwellenwert nach Indexierung im Laufe des Quartals

9 = Schwellenwert für den Monat der 2. Indexierung im Laufe des Quartals

  • Laufende Nummer * (Feld 00955): Mit einer unterschiedlichen laufenden Nummer kann man erforderlichenfalls einen neuen Beitragsblock mit der gleichen Arbeitnehmerkennzahl Beitrag, der Art Beitrag und dem Wert Anpassung des Betrags einrichten
  • Begriff Kapitalisierung (Feld 00892): zeigt an, dass die Beiträge gezahlt werden
    - vorher und auf einmal, um den Restbetrag zu begleichen → Wert „1 = vollständige Kapitalisierung“

    Wenn die vollständige Kapitalisierung vor dem Beginn des SAB/SAEA erfolgt, ist es möglich, dass die Höhe der Sozialleistung oder des anzuwendenden Grenzbetrags bei Beginn des SAB/SAEA überprüft werden, wenn diese Beträge bei Beginn des SAB/SAEA von den verwendeten Beträgen abweichen.

    - teilweise oder mit einer bestimmten Periodizität → Wert „2 = teilweise Kapitalisierung“

    Durch Angabe eines dieser Werte kann eine DmfA mit einer Anzahl von Monaten von mehr als 3 eingereicht werden.

    In einigen Fällen rechtfertigt dies die anteilige Berechnung des Mindestbetrags, des Betrags der Sozialleistungen und der Untergrenze.

    • Betrag der Ergänzungsentschädigung ( Feld 00830): Betrag der Ergänzungsentschädigung(en), auf deren Grundlage die Beiträge berechnet werden.
    - Allgemeine Regel = Betrag der Ergänzungsentschädigung, der monatlich vom Schuldner an den Begünstigten überwiesen wird.
    Dieser Betrag kann während der Laufzeit des SAB oder des SAEA indexiert oder neu bewertet werden.

    - Sonderfälle:

    • entweder im Falle einer vorherigen Zahlung in mehreren Tranchen
    • oder wenn einer der Schuldner seine Ergänzungsentschädigung oder einen Teil davon kapitalisiert oder kapitalisiert hat
    • oder für SAB und SAEA, die ab 01.04.2010 beginnen, wenn die Ergänzungsentschädigungen nicht monatlich gezahlt werden und/oder nicht bis zum Pensionsalter oder am Ende der für den Zeitkredit vorgesehenen Periode.
  1. Wenn die DmfA vom Hauptschuldner durchgeführt wird:
    Ergänzungsentschädigungen = Summe der Ergänzungsentschädigungen, die an den Begünstigten monatlich gezahlt werden
  2. Falls es mehrere Schuldner gibt, die jeweils eine Meldung durchführen:
    Ergänzungsentschädigung = der Betrag der monatlichen Ergänzungsentschädigung, gezahlt durch den Schuldner
  3. Bei einer Kapitalisierung:
    Ergänzungsentschädigung = theoretische monatliche Ergänzungsentschädigung
    Der Betrag der Ergänzungsentschädigung wird berechnet durch Division der Summe der Ergänzungsentschädigungen für den gesamten Zeitraum des SAB oder SAEA durch die Anzahl der Monate bis zum Pensionsalter (oder durch die Anzahl der Monate der durch die Ergänzungsentschädigung gedeckte Periode ab 01.04.2010, für Zeitkredite und vorausgehende Zahlungen in Bezug auf SAB oder SAEA, die bereits vor dem 01.04.2010 begonnen haben)
  4. Wenn es sich um einen unvollständigen Monat handelt:
    Ergänzungsentschädigung = monatliche Ergänzungsentschädigung für einen vollständigen Monat
    , da die anteilige Berechnung in Abhängigkeit der Tage, für die Beiträge geschuldet werden, als letzter Schritt auf den Betrag der Beiträge angewandt wird, der für den vollständigen Monat ermittelt wird, ggf. nach Anwendung des Mindestbetrags oder der Untergrenze.
  5. einer Arbeitswiederaufnahme (Typ 1 oder Typ 2)
  6. einer Entschädigung, die im Laufe eines Monats beginnt oder endet
  7. durch Urlaubsgeld gedeckten Tagen
  8. einer Änderung des Schuldners im Laufe des Monats
  9. Änderung des Betrags der Sozialleistung im Laufe des Monats
  10. für einen Vollzeitarbeitnehmer mit Familienlast
  11. für einen Vollzeitarbeitnehmer ohne Familienlast
  12. für einen Halbzeitarbeitnehmer mit Familienlast
  13. für einen Halbzeitarbeitnehmer ohne Familienlast

• Theoretischer Betrag der Sozialleistung (Feld 00956): theoretischer monatlicher Betrag, der vom LfA oder der Zahlstelle für Arbeitslosengeld mitgeteilt wird, d. h.:
- Bei einem vollzeitlichen Vollarbeitslosen: Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes
X 26

- Bei einem Vollarbeitslosen nach einer freiwilligen Teilzeitarbeit:
Tagesbetrag eines halben Arbeitslosengeldes X Anzahl der halben Leistungen pro Woche
(= Q/S x 12) x 4,33

- Bei einem Zeitkredit:
Monatsbetrag der Unterbrechungszulage

Ab der DmfA 1/2011, aber rückwirkend ab 2/2010 ist es möglich, in Sonderfällen einen Sozialleistungsbetrag von null anzugeben.

Sonderfälle

1. Im Falle einer teilweisen Kapitalisierung oder wenn mehrere Schuldner die Meldung einreichen oder wenn die zusätzlichen Entschädigungen in mehreren Teilen gemeldet werden, sollte die Sozialleistung auf die verschiedenen Meldungen aufgeteilt werden, damit sie nicht doppelt berücksichtigt wird.
In diesen Fällen wird die Sozialleistung mit A/B
multipliziert, wobei A = die vom Schuldner gezahlte Ergänzungsentschädigung
B = die gesamte Bruttoergänzungsentschädigung, die alle Schuldner zusammen einem Berechtigten schulden

oder mit Q/S, wenn zwei Schuldner vorhanden sind, durch 2 Teilzeitbeschäftigungen
wobei Q = durchschnittliche Anzahl Stunden des Arbeitnehmers bei seiner letzten Beschäftigung beim Schuldner
S = durchschnittliche Anzahl Stunden der Referenzperson der letzten Beschäftigung beim Schuldner

Der auf diese Weise berechnete Betrag der Sozialleistungen ist in der DmfA anzugeben.

2. Bei einem unvollständigen Monat ist der Gesamtbetrag der Sozialleistungen des Monats in der DmfA anzugeben, da die anteilige Berechnung in Abhängigkeit der Anzahl der Tage, für die Beiträge geschuldet werden, als letzter Schritt auf den Betrag der Beiträge angewandt wird, der für einen vollständigen Monat ermittelt wird, ggf. nach Anwendung des Mindestbetrags oder Grenzwerts.

• Anzahl der Monate (Feld 00831): Anzahl Monate, für die Ergänzungsentschädigungen im Block „Ergänzungsentschädigung – Beiträge“ angegeben werden.

Sonderfälle:

1. Vollständige Kapitalisierung:

- Für SAB und SAEA - Arbeitslosigkeit = Anzahl Monate bis zur Pension
- für Zeitkredit = beim LfA beantragte Anzahl Monate Zeitkredit
- für laufende SAB und SAEA vor dem 01.04.2010 = Anzahl Monate ab 01.04.2010 bis zum Ende der Periode, die durch Ergänzungsentschädigungen gedeckt wird

!Für Arbeitgeberbeiträge für Arbeitnehmer im SAB mit degressiven Prozentsätzen oder im nicht-kommerziellen Sektor wird diese Anzahl Monate über die Blöcke (Ergänzungsentschädigung-Art Beitrag) verteilt, die den verschiedenen Altersabschnitten entsprechen (degressive Prozentsätze)

2. Teilweise Kapitalisierung:

Es betrifft eine fiktive Anzahl von Monaten zur Verteilung des Gesamtbetrags der Beiträge über die Anzahl der vorgesehenen Zahlungen; erhalten wird diese Zahl durch Division der Anzahl Monate bis zum Pensionsalter durch die Anzahl der geplanten Zahlungen und Multiplikation des Ergebnisses mit der Anzahl Zahlungen während dem Meldequartal.

Beispiel:
Monatlich bis zum Alter von 60 Jahren gezahlte Ergänzungsentschädigung (24 Monate)
Anzahl Monate bis zur Pension (einschließlich des Monats von 65 Jahren): 24 + 61 = 85 Monate
Anzahl Monate pro Quartal, während 8 Quartalen in der DmfA anzugeben: 85/24 x 3 = 10,62.

• • Dezimalstellen für die Anzahl Monate (Feld 00957): darf nur bei teilweiser und vollständiger Kapitalisierung verwendet werden, um die Berechnung der Anzahl Monate zu verfeinern. Die Anzahl der Monate wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

• • Anzahl Tage unvollständiger Monat (Feld 00958): Anzahl Tage, die von der Ergänzungsentschädigung und den Sozialleistungen gedeckt werden, wenn es sich nicht um einen vollständigen Monat (26 Tage) handelt

In der Regel betrifft dies die Anzahl der Tage der durch eine Sozialleistung gedeckten Periode, die in eine Arbeitsregelung von 6 Tagen und 26 Tagen pro Monat umgerechnet wird

• • Verantwortung Anzahl Tage – unvollständiger Monat (Feld 00959): zeigt die Gründe an, die einen unvollständigen Monat rechtfertigen.
Dies ist nur möglich bei:

• Begriff Anwendung Untergrenze (Grenzwert) (Feld 00960): zeigt an, dass die Einbehaltung auf 0 verringert wird, da das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers im SAB oder SAEA weniger als die Untergrenze beträgt. Dieser Hinweis ist wichtig, um zu begründen, dass die angegebene Einbehaltung kein Prozentanteil der Berechnungsgrundlage ist.

Ab der DmfA 4/2010 muss man, falls die Einbehaltung verringert wird, die Art der anwendbaren Untergrenze präzisieren:

Wird eine Abweichung von dem in der LfA-Datenbank aufgeführten unteren Grenzwert festgestellt, wird eine Anomalie gemeldet. Der Anmelder hat 6 Monate Zeit, entweder die DmfA zu ändern oder die LfA-Datei ändern zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist wird die DmfA erneut überprüft, und das LSS passt den Betrag der Einbehaltung unter Berücksichtigung der Untergrenze an, die in einer ggf. aktualisierten LfA-Datenbank angegeben ist.

Die ersten Nachprüfungen werden ab dem 1.7.2011 für die DMFA von 4/2010 durchgeführt.
Die Nachprüfung der Meldungen von 1/2011 wird bis Ende Oktober 2011 abgeschlossen sein.

Bemerkung: Wenn die Untergrenze infolge einer Änderung der familiären Situation des Beschäftigten im Laufe des Monats angepasst wird, wird diese Anpassung ab dem darauffolgenden Monat berücksichtigt.

• Beitragsbetrag (Feld 00085): Um diesen Betrag zu erhalten, wird vorgegangen wie folgt:

- Arbeitgeberbeiträge:

1° Festlegung der Berechnungsgrundlage:

Betrag der Ergänzungsentschädigung x Anzahl Monate


Außer:

- bei einer Leistungsbefreiung im Falle eines Zeitkredits (für Kennzahl 290):

Betrag der Ergänzungsentschädigung x Anzahl Monate x 2

- bei einem sektoralen Abkommen und Ersatz gemäß einem im NAR abgeschlossenen KAA im Falle eines Halbzeit-Zeitkredits ohne Leistungsbefreiung (für Kennzahl 290):

Betrag der Ergänzungsentschädigung x Anzahl Monate x 5 %

- wenn der Inhalt des Vertrags in Bezug auf die Arbeitswiederaufnahme nicht konform ist (für Kennzahl 270, 271, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 280, 281 oder 282, 283 oder 284):

Betrag der Ergänzungsentschädigung x Anzahl Monate x 2

2° Berechnung des Arbeitgeberbeitrags:

Berechnungsgrundlage x Prozentsatz

Ausnahmen:

- für SAB (Kennzahl 270, 271, 273, 274, 275, 276, 278):
Anwendung eines monatlichen Mindestbetrags an zu zahlenden Beiträgen
(multipliziert mit Q/S, wenn es infolge von 2 Teilzeitbeschäftigungen mehrere Schuldner gibt)
(multipliziert mit A/B, wenn es mehrere Schuldner gibt, oder teilweise Kapitalisierung oder Meldung in mehreren Teilen)

- Auf das Eineinhalbfache der gezahlten Ergänzungsentschädigung beschränkter Betrag der Beiträge

3° Bei einem unvollständigen Monat:

[Der unter 2° für einen vollständigen Monat ermittelte Betrag der Arbeitgeberbeiträge

x Anzahl Tage der Periode, in der die Beiträge geschuldet werden] / Anzahl Monate x 26

- Einbehaltungen:

1° Festlegung der Berechnungsgrundlage:

(Betrag gemeldeter Ergänzungsentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate

Außer:

- Bei einer Leistungsbefreiung im Falle eines Halbzeitkredits:

(Betrag gemeldeter Ergänzungsentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate x 2

- Bei einem sektoralen Abkommen und keiner Leistungsbefreiung bei Halbzeitkredit:

(Betrag gemeldeter Ergänzungsentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate x 5 %

- Wenn der Inhalt des Vertrags in Bezug auf die Arbeitswiederaufnahme nicht konform ist:

(Betrag gemeldeter Ergänzungsentschädigung + Betrag gemeldeter Sozialleistungen) x Anzahl Monate x 2

2° Berechnung der Einbehaltung:

Berechnungsgrundlage x Prozentsatz

Ausnahmen:

- Einbehaltung beschränkt oder verringert auf 0 sodass das Einkommen nicht unter der Untergrenze liegt

- Auf die gezahlte Ergänzungsentschädigung beschränkter Betrag der Beiträge

3° Bei unvollständigem Monat:

[Der unter 2° für einen vollständigen Monat ermittelte Betrag der Einbehaltungen

x Anzahl Tage der Periode, in der die Beiträge geschuldet werden] / Anzahl Monate x 26

Meldung zur Regularisierung für die Quartale vor 2/2010 ab 01.07.2010

Die neuen Regeln für die Berechnung und Meldung der Beiträge und Einbehaltungen von SAB und SAEA gelten nur für Ergänzungsentschädigungen, die sich auf den Monat April 2010 oder den Zeitraum danach beziehen.

Wenn ein Arbeitgeber eine Änderungsmeldung durchführen möchte oder verspätet Ergänzungsentschädigungen für vorausgehende Monate melden möchte, bleibt die frühere Gesetzgebung anwendbar; dies muss über die DmfA geschehen, die sich auf das betreffende Quartal bezieht.

Es müssen aber einige Anpassungen an der Art der Meldung des SAEA vorgenommen werden.

Um den Beitrag SAB vor dem 01.04.2010 zu melden (AK 879):

Der Block 90042 „Beitrag frühpensionierter Arbeitnehmer - EarlyRetirementContribution“ ist mit AK 879 mit einem Quartal vor 2/2010
und die drei obligatorischen Felder (Code Beitrag Frühpension: 0 für den Pauschalbeitrag und 1 für den Ausgleichsbeitrag, Anzahl Monate und Betrag des Beitrags) zu verwenden

Um den Beitrag SAEA vor dem 01.04.2010 zu melden (AK 883 oder 885):

Die vorhandenen Blöcke 90336 und 90337 mit Arbeitnehmerkennzahl 883 oder 885 verwenden, aber

für die Meldungen <2010/2, eingereicht ab 01.07.2010, sind die beiden neuen Schlüsselzonen (NACE-Code und laufende Nummer), hinzugefügt ab 2/2010, folgendermaßen auszufüllen:

• NACE-Code unter 00000

• Laufende Nummer Beitrag initialisieren auf 1.