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Die Beiträge

Der globalisierte Beitragssatz

Die Sechste Staatsreform sieht die Übertragung der Zuständigkeiten für Kinderzulagen, bezahlten Bildungsurlaub, Betreuung von Arbeitslosen und den Fonds für Kollektive Ausstattungen und Dienste auf die Regionen vor. Deshalb werden ab dem 1. Quartal 2015 folgende Beiträge nicht mehr als solche eingenommen:

  • Kinderzulagen
  • Kinderbetreuung
  • bezahlter Bildungsurlaub
  • Betreuung von Abeitslosen.

Ab dann gibt es nur noch einen Arbeitgebergrundbeitrag (Gesamtprozentsatz) anwendbar, ohne direkten Zusammenhang mit dem früheren Anwendungsbereich dieser spezifischen Beiträge, aber mit Unterschieden für eine Reihe von Gruppen:

Arbeitgeber aus dem Privatsektor 24,92 %
Vertragspersonal aus dem öffentlichen Sektor (DmfA)
24,82 %
Statutarisches Personal und Gleichgestellte des öffentlichen Sektors (DmfA)
17,82 %

Lehrlinge (*) (FmfA)

17,82 %

statutarisches Personal, Vertragspersonal und Lehrlinge (*) der provinzialen und lokalen Verwaltungen (DmfAPPL)

23,07 %

(*) Die Beschränkung auf die angegebenen Regelungen gilt nur bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Lehrlinge, Praktikanten oder Jugendlichen 18 Jahre alt werden. Ab dem 1. Januar des folgenden Jahres (des Jahres, in dem sie 19 Jahre alt werden), unterliegen sie dem Beitragssatz für normale Arbeitnehmer.

Einfluss des Tax-Shift

Ausführung 2016-2017

Das Gesetz vom 26.12.2015 zur Förderung der Arbeitsplatzschaffung und Kaufkraft und das Gesetz vom 16.05.2016 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen der sozialen Sicherheit sehen eine Verringerung der Beitragssätze für Arbeitnehmer der Kategorie 1 und 3 der Strukturermäßigung vor. Der anwendbare Basisbeitragsprozentsatz wird für diese Arbeitnehmer ab dem 2. Quartal 2016 von 24,92 % bzw. 24,82 % auf 22,65 % verringert.

Ausführung ab 2018

Das Gesetz vom 26.12.2015 zur Förderung der Arbeitsplatzschaffung und Kaufkraft und das Gesetz vom 16.05.2016 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen der sozialen Sicherheit sehen eine weitere Verringerung der Beitragssätze für Arbeitnehmer der Kategorie 1 und 3 der Strukturermäßigung ab 01.01.2018 vor. Der anwendbare Basisbeitragsprozentsatz wird für diese Arbeitnehmer ab dem 1. Quartal 2018 von 22,65 % auf 19,88 % verringert.


Festlegung der Beitragssätze

Den Arbeitgeberbeitragssatz für begrenzt sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer erhält man, indem man vom Gesamtprozentsatz der Gruppe, welcher der Arbeitnehmer angehört, den Beitragssatz jeder nicht anwendbaren Regelung abzieht. So wird beispielsweise für Vertragspersonal über die DmfAPPL angegeben, ob der Arbeitgebergrundbeitrag von 23,07 % von den nicht anwendbaren Sozialversicherungsregelungen abgezogen wird:

  • 1 % für die Regelung der Berufskrankheiten des Privatsektors;
  • 0,30 % für die Regelung der Arbeitsunfälle des Privatsektors, wenn das Personal der provinzialen und lokalen Verwaltung der Arbeitsunfallregelung des öffentlichen Sektors unterliegt.

Um die Summe des Arbeitgeberbeitragssatzes und die Summe des Arbeitnehmerbeitragssatzes zu bestimmen, addieren Sie die Prozentanteile für die Regelungen, die auf den Arbeitnehmer zutreffen. Folgende Beitragssätze gelten für Bruttoquartalslöhne:

Zweig der Sozialen Sicherheit

Arbeitnehmeranteil
( % )

Arbeitgeberanteil
( % )

Pensionen

7,50

8,86

Krankheit und Invalidität - Gesundheitspflege

3,55

3,80

Krankheit und Invalidität - Entschädigungen

1,15

2,35

Arbeitslosigkeit

0,87

1,46

Berufskrankheiten

-

1,00

Arbeitsunfälle

-

0,30

Für Arbeitnehmer, die über das Landesamt für Jahresurlaub einen jährlichen Urlaubsscheck erhalten (hauptsächlich Arbeiter), wird der Arbeitgebergrundbeitrag von 5,57 % für die Jahresurlaubsregelung angewandt und 10,27% werden über eine jährliche Urlaubsabrechnung einbehalten.

Folgende Beiträge müssen ebenfalls berücksichtigt werden:

(Sonder)Beitrag

( % )

Lohnmäßigungsbeitrag

5,67 + 0,0567 x (anwendbare Arbeitgeberbeiträge)

Asbestfonds (Sonderbeitrag) (*)

0,01

Arbeitsunfälle (Sonderbeitrag)

0,02

Statutarische Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors (DmfA) (keine Lohnmäßigung)

1,40

Statutarisches Personal und Vertragspersonal des öffentlichen Sektors mit Berufskrankheit (DmfAPPL) (Lohnmäßigung)(**)

0,17

(*) Ab 2017 wird der Beitrag zum Asbestfonds nur für das 1.und das 2. Quartal beigetrieben.

(**) Für Künstler und Tageseltern gilt die Berufskrankheitsregelung des Privatsektors.

Sie finden die geschuldeten Prozentsätze (Beitragssätze) nach Arbeitgeberkategorien und Arbeitnehmerkennzahlen in der Beitragssatzdatei DmfA oder der Beitragssatzdatei DmfAPPL.

Bruttolohn zu 100 % oder zu 108 %

Für Handarbeiter und damit Gleichgestellte, die unter die private Urlaubsregelung fallen, werden die Sozialversicherungsbeiträge auf den um 8 % erhöhten Bruttolohn berechnet.

Sie beziehen ihr Urlaubsgeld nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern vom Landesamt für Jahresurlaub oder einer Urlaubskasse. Deshalb erhalten sie von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn für gesetzliche Urlaubstage (einfaches Urlaubsgeld).

Durch die Anhebung der Berechnungsgrundlage um 8 % werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge auf das einfache Urlaubsgeld indirekt zusammen mit dem normalen Lohn gezahlt. Von dem Teil des Urlaubsschecks, der mit dem einfachen Urlaubsgeld übereinstimmt, werden deshalb keine Arbeitnehmerbeiträge einbehalten.

Zur Kategorie von Arbeitnehmern, für die die Sozialversicherungsbeiträge auf den Bruttolohn zuzüglich 8 % berechnet werden, gehören auch die Künstler, die durch Arbeitgeber beschäftigt werden, die in den Anwendungsbereich der koordinierten Gesetze vom 28.06.1971 über den Jahresurlaub der Lohnempfänger fallen (es handelt sich deshalb hauptsächlich um Arbeitgeber des Privatsektors; die Erhöhung der Bruttolöhne um 8 % gilt im Allgemeinen nicht für Arbeitgeber des öffentlichen Sektors).

Lohnmäßigungsbeitrag

Der Lohnmäßigungsbeitrag steht im Grunde allen zu, die beim LSS gemeldet sind.

Er entspricht 5,67 % des Lohns des Arbeitnehmers, erhöht um 5,67 % der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge.

Für Arbeitnehmer, die unter die Gesetze über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer fallen, erhöht sich der Beitrag um 0,40 %.

Einfluss des Tax-Shift

Ausführung ab 2018

Das Gesetz vom 26.12.2015 zur Förderung der Arbeitsplatzschaffung und Kaufkraft und das Gesetz vom 16.05.2016 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen der sozialen Sicherheit sehen eine Verringerung der Beitragssätze für Arbeitnehmer der Kategorie 1 und 3 der Lohnermäßigung ab 01.01.2018 vor. Der anwendbare Basisbeitragsprozentsatz wird für diese Arbeitnehmer ab dem 1. Quartal 2018 von 5,67 % auf 4,27 % verringert.

Die Erhöhung um 0,40 % fällt ab dem 01. Januar 2018 ebenfalls weg für Arbeitnehmer der Kategorie 1 und 3 der Strukturermäßigung.

Für Arbeitnehmer, die allen Regelungen unterliegen, wird daher eine maximale Lohnmäßigung von 7,48 % geschuldet. Die Lohnmäßigung wird auch auf eine Reihe zusätzlicher Beiträge geschuldet, z. B. auf die 1,60 % und die BSF-Beiträge (Betriebsschließungsfonds).

Der Beitrag muss nicht für die Berechnung der zusätzlichen Beiträge (dies betrifft vor allem den Beitrag für den Betriebsschließungsfonds) für ,bezuschusste Vertragsbedienstete und ,vertragliche Ersatzkräfte des öffentlichen Sektors‘ und für den Beitrag 1,40 % für statutarische Arbeitnehmer berücksichtigt werden (DmfA). Die Lohnmäßigung wird auf den Beitrag von 0,17 % Berufskrankheit öffentlicher Sektor (DmfAPPL) angerechnet.

Den universitären Einrichtungen teilt das LSS die Beitragsermäßigung mit, die sie infolge besonderer Berechnungsmodalitäten für einige Mitglieder ihres Personals hinsichtlich der Quartalsbeitragszahlung an das LSS anwenden dürfen.

Der Lohnmäßigungsbeitrag wird für folgende Arbeitnehmerkategorien nicht geschuldet:

  • anerkannte und industrielle Lehrlinge, Lehrlinge mit einem Eingliederungsvertrag und Praktikanten in Ausbildung zum Unternehmensleiter, bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden,
  • Jugendliche, bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden;
  • entlohnte Sportler;
  • Handarbeiter, deren Lohn ganz oder teilweise aus Trink- oder Bedienungsgeld besteht und für welche Sozialversicherungsbeiträge auf pauschale Tageslöhne berechnet werden, ausgenommen für ihre Jahresendprämie;
  • Seefischer und Schiffsjungen;
  • Taxifahrer für die Personenbeförderung;
  • in anerkannten beschützten Werkstätten beschäftigte Behinderte;
  • Gelegenheitsarbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben und Gärtnereien;
  • Personal, das direkt zu Lasten der Staatskasse bezahlt wird;
  • Personal von Bildungsanstalten, das direkt zu Lasten einer Gemeinschaft oder einer öffentlichen Anstalt bezahlt wird, die als Schulträger des Gemeinschaftsunterrichts auftritt.
  • Gelegenheitsarbeitnehmer, die im Horeca-Sektor mit einer Pauschale angegeben wurden;
  • nicht geschützte lokale Mandatsträger;

Daneben wird der Lohnmäßigungsbeitrag nicht für die Treueprämie geschuldet, die der Fonds für Existenzsicherheit in Polsterung und Holzbearbeitung den Arbeitern der Unternehmen bezahlt, die unter die Paritätische Kommission für Polsterung und Holzbearbeitung fallen.

Auf den Quartalsmeldungen wurde der Lohnmäßigungsbeitrag für Arbeitnehmer, für die der Beitrag geschuldet wird, in den globalen Beitragsprozentsatz aufgenommen.

Jahresendprämien der mit Trinkgeldern entlohnten Beschäftigten sind in der Arbeitnehmerkategorie für die mit realem Lohn bezahlten Arbeitnehmer anzugeben. Für diese Prämien wird daher der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet.

Beitrag in Höhe von 1,60 %

Anwendungsbereich:

  • Nicht jeder schuldet den Beitrag in Höhe von 1,60 % (1,69 % infolge des Lohnmäßigungsbeitrags). Er gilt nur für Arbeitgeber, die während der Referenzperiode im Schnitt 10 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigten.
  • Der Beitrag muss nicht berücksichtigt werden für ,bezuschusste Vertragsbedienstete‘, ,vertragliche Ersatzkräfte des öffentlichen Sektors und ‚Arbeitnehmer gemäß Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes vom 08. Juli 1976 (DmfAPPL)‘. Diese Arbeitnehmer werden jedoch mitgezählt, um zu ermitteln, ob mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  • Sogar Arbeitgeber, die während der Referenzperiode durchschnittlich mehr als 10 Personen beschäftigten, schulden keinen Beitrag für ihre Arbeitnehmer, die unter das Urlaubsgesetz für den Privatsektor fallen. Um festzustellen, ob die Anzahl von 10 erreicht wurde, werden diese Arbeitnehmer allerdings mitgezählt.

Referenzperiode:

Die durch das 4. Quartal des (Kalenderjahres - 2) und das 1. bis 3. Quartal des (Kalenderjahres - 1) gedeckte Periode.

Durchschnittliche Anzahl:

  • indem man die Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jedes Quartals der Referenzperiode gemeldet werden, zusammenzählt und
  • diese Summe durch die Anzahl der Quartale der Referenzperiode teilt, für die eine Meldung beim LSS eingereicht wurde.

Um die Zahl der Arbeitnehmer am Ende jedes Quartals zu ermitteln, werden alle Arbeitnehmer berücksichtigt, die an diesem Tag beim Arbeitgeber in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiteten, sowie Lehrlinge und Arbeitnehmer, die nur unter die Regelung der Gesundheitspflege fallen. Für diese Berechnung kommen auch Arbeitnehmer in Betracht, deren Arbeit wegen einer gesetzlichen Ursache ausgesetzt wurde, wie Krankheit oder Unfall, Schwangerschafts- oder Mutterschaftsurlaub, teilweise oder zufällige Arbeitslosigkeit und Wiedereinberufung, mit Ausnahme jedoch der Arbeitnehmer in Vollzeitlaufbahnunterbrechung.

Bei der Feststellung, ob dieser Beitrag geschuldet wird, berücksichtigt das LSS bei der Zählung nicht die folgenden Kategorien gelegentlich beschäftigter Arbeitnehmer:

Es ist klar, dass sich das LSS das Recht vorbehält, die eingereichten Meldungen zu ändern, wenn sich herausstellen sollte, dass bestimmte Arbeitnehmer zu Unrecht einer dieser Kategorien mit dem alleinigen Ziel zugeordnet wurden, den Beitrag von 1,60 nicht zahlen zu müssen.

Falls während der Referenzperiode während eines oder mehrerer Quartale keine Meldung für den betroffenen Arbeitgeber eingereicht wurde, erfolgt die Berechnung des Durchschnitts ausschließlich auf der Grundlage der Quartale, für die eine Meldung eingereicht wurde. Bei einem neuen Arbeitgeber oder einem Arbeitgeber, der während der Referenzperiode für keines der Quartale eine Meldung einreichen muss, erfolgt die Ermittlung des Durchschnitts auf der Grundlage der Anzahl Arbeitnehmer, die am Ende des Quartals beschäftigt waren, in dem die erste Beschäftigung nach der Referenzperiode erfolgte.

Lastschriftanzeige Jahresurlaub (DmfA)

Der Gesamtbeitrag für die Regelung des Jahresurlaubs der Handarbeiter und der damit Gleichgestellten beträgt 15,84 % der Bruttolöhne (zu 108 %). Ein Teil davon (5,57 %) wird jeden dritten Monat zusammen mit den anderen Beiträgen kassiert. Für den restlichen Teil in Höhe von 10,27 % wird jedes Jahr eine Lastschriftanzeige erstellt. Das LSS erstellt diese Lastschriftanzeige anhand der Meldungen des vorigen Kalenderjahres und versendet sie an die Arbeitgeber im Laufe des Monats März. Der jeweilige Betrag wird am 31. März geschuldet und muss spätestens am 30. April an das LSS gezahlt worden sein.

Für Arbeitgeber im Baugewerbe gilt diese Sonderregelung nur für anerkannte und industrielle Lehrlinge und Praktikanten in Ausbildung zum Unternehmensleiter.

Zusätzliche Informationen 2

Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag in Höhe von 1,60 %

In der DmfA wird dieser Beitrag von 1,60 % je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ angegeben
- mit Arbeitnehmerkennzahl 855 und Typ 0 für Arbeitnehmer mit einem Lohnmäßigungsbeitrag,
- mit Arbeitnehmerkennzahl 857 und Typ 0 für Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigungsbeitrag.

Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden.

Bei Eingabe der DmfA per Internet wird der Beitrag für Arbeitnehmer, für die ein Beitrag zu zahlen ist, automatisch berechnet.

Zusätzliche Informationen DmfA - Lohnmäßigungsbeitrag

Für jede Arbeitnehmerkennzahl in einer bestimmten Kategorie kann man überprüfen, ob der Lohnmäßigungsbeitrag geschuldet wird und welcher Beitragssatz sich in der Beitragssatzdatei befindet.

Dieser Beitrag ist Bestandteil des Grundbeitrags, der für die betreffenden Arbeitnehmer gilt.