Außergesetzliche Pensionen - Beitrag 8,86 %
Ein besonderer Arbeitgeberbeitrag wird für alle Zahlungen geschuldet, die Arbeitgeber vornehmen, um ihren Personalmitgliedern oder deren Berechtigten außergesetzliche Vorteile im Zusammenhang mit Alter oder vorzeitigem Tod zu gewähren.
Es handelt sich alle Vorteile, die entweder direkt an ehemalige Arbeitnehmer (oder ihre Rechtsnachfolger bei vorzeitigem Tod) oder indirekt in Form von Prämien oder Beiträgen an eine Versicherungsgesellschaft (beispielsweise im Rahmen einer Gruppenversicherung), einen Pensionsfonds oder an jede andere Einrichtung geleistet werden, die Arbeitnehmern ergänzende Vorteile bei der gesetzlichen Pension (erster Pensionspfeiler) gewähren.
In bestimmten Fällen kann ein zusätzlicher Beitrag von 3 % geschuldet werden, zusätzlich zu dem hier erläuterten Beitrag von 8,86 %.
Betroffene Arbeitgeber
Alle Arbeitgeber, um ihren Personalmitgliedern oder deren Berechtigten außergesetzliche Vorteile im Zusammenhang mit Alter oder vorzeitigem Tod zu gewähren, müssen diesen Beitrag zahlen.
Unter Personal versteht man die (ehemaligen) Arbeitnehmer, die der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegen.
Art der Einzahlung
1. Der Arbeitgeber gewährt die Vorteile direkt den ehemaligen Arbeitnehmern oder ihren Rechtsnachfolgern.
Es handelt sich um jeden außergesetzlichen Vorteil, ungeachtet der Form (Geld oder Sachvorteile) und unabhängig davon, ob es (intern oder extern) vorfinanziert wurde oder nicht, den der Arbeitgeber direkt gewährt:
- zugunsten seiner Arbeitnehmer, wenn diese in Pension gehen, oder während ihrer Pension;
- zugunsten des (der) Berechtigte(n), wenn ein Arbeitnehmer vorzeitig verstirbt.
In diesem Fall müssen für die Berechnung des Beitrags nur die Einzahlungen oder der Teil der Einzahlungen außertariflicher Vorteile im Zusammenhang mit Alter oder vorzeitigem Todesfall, die sich auf Dienstjahre nach dem 31.12.1988 beziehen, berücksichtigt werden.
Wenn sich diese Einzahlungen sowohl auf Jahre beziehen, die vor dem 01.01.1989 geleistet wurden, als auch auf diejenigen, die nach dem 31.12.1988 geleistet wurden, erhält man die Berechnungsgrundlage für den Beitrag, indem für jeden Arbeitnehmer der gesamte Vorteil mit einem Bruch multipliziert wird, wobei:
- der Zähler mit der Anzahl der vollständigen Dienstjahre zwischen dem Alter des Arbeitnehmers am 31.12.1988 und dem 65. Lebensjahr übereinstimmt; diese Zahl darf jedoch nicht größer als 45 sein;
- der Nenner mit der Gesamtzahl der vollständigen Dienstjahre übereinstimmt, d. h. 45.
Für Frauen, die vor 2009 in Pension gehen, ist eine abweichende Berechnung möglich. Dazu wird auf die früheren Versionen der Anweisungen verwiesen.
Beispiel:
Im September 2011 tritt eine 65-jährige Angestellte die gesetzliche Pension an. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung hat sich ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihr eine Ergänzung zur gesetzlichen Pension in Höhe von 75 EUR monatlich zu zahlen. Diese Ergänzung soll in Form von Kapital für eine Dauer von 30 Jahren, d. h. 27.000 EUR (= 30 x 12 x 75 EUR) gezahlt werden.
Der geschuldete Beitrag errechnet sich wie folgt:
27.000 EUR x (22/45) = 13.200 EUR x 8,86 % = 1169,52 EUR.
Die Zahl 22 stimmt mit der Anzahl der zu berücksichtigenden Jahre überein, nämlich der Zahl der vollständigen Dienstjahre zwischen dem 31.12.1988 und dem 65. Lebensjahr (September 2011).
2. Der Arbeitgeber leistet die Zahlungen an einen Dritten (Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds usw.)
Das Gesetz vom 28.04.2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit (BS vom 15.05.2003) - kurz „Gesetz über die Zusatzpensionen“ genannt, gab Anlass zu zahlreichen Initiativen mit dem Ziel der Einrichtung von Pensionsplänen als Ergänzung zur gesetzlichen Pension. Diese werden in der Regel als „zweiter Pensionspfeiler“ oder „Gruppenversicherungen“ bezeichnet.
Kapitel IX von Titel II dieses Gesetzes sieht vor, dass im Falle eines derartigen Pensionsplans, der auf Ebene eines Sektors oder eines Unternehmens eingerichtet wurde, ein Solidaritätsbeitrag zu zahlen ist. Diese Zusage entspricht 4,40 % der Zahlungen des Arbeitgebers für die Pensionsverpflichtung.
Für weitere Informationen zum Gesetz über die Zusatzpensionen wenden Sie sich am besten an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FSMA), Congresstraat/Rue du Congrès 12-14 1000 Brüssel - Tel: 02 220 52 11 - Fax: 02 220 52 75 oder im Internet unter www.fsma.be/nl.aspx.
Da Pläne für die ergänzende Pension entweder auf dem Niveau eines Unternehmens (oder einer Unternehmensgruppe) oder auf dem Niveau einer paritätischen Kommission eingesetzt werden können, gilt folgende Unterscheidung.
A. Die Zahlungen erfolgen durch den Arbeitgeber im Rahmen eines auf dem Niveau seines Unternehmens abgeschlossenen Plans
In diesem Fall wird der Beitrag in Höhe von 8,86 % auf den gesamten Arbeitgeberanteil geschuldet und getrennt angegeben.
Wenn die Zahlung jedoch gleichzeitig zur Gewährleistung einer Zusatzpension und zur Sicherstellung einer Leistung im Falle einer Krankenhausaufnahme („Krankenhausversicherung“) dient, wird der Beitrag nur auf den Teil der Zahlung geschuldet, der sich auf die ergänzenden Vorteile im Zusammenhang mit Alter oder vorzeitigem Todesfall bezieht.
Dieser Beitrag von 8,86 % gilt ebenso wenig für die im Rahmen einer Versicherung Prämienbefreiung gezahlten Beträge. Eine derartige Versicherung stellt sicher, dass bei Abwesenheit eines Versicherten aufgrund bestimmter Umstände (z. B. Krankheit oder Unfall) die Prämien für den Pensionsaufbau während dieser Periode fortgezahlt werden. Während der Arbeitsunfähigkeit werden die Zahlungen für die Zusatzpension daher vom Versicherer anstelle des Arbeitgebers übernommen. Die Versicherung Prämienbefreiung ist in der Tat ein individuelles System, das dem Solidaritätsteil im Rahmen des Gesetzes über die Zusatzpensionen entspricht.
Hinweis: Arbeitgeber, die sich für diese Option entscheiden, um auch während der Periode der Arbeitsunfähigkeit die außergesetzliche Pension des betreffenden Arbeitnehmers aufzubauen, müssen natürlich den Beitrag von 8,86 % zahlen.
B. Die Zahlungen erfolgen durch den Arbeitgeber im Rahmen eines auf dem Niveau des Sektors abgeschlossenen Plans
In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten.
a) Der Beitrag des Arbeitgebers wird nicht vom LSS eingenommen
- In diesem Fall wird der Beitrag von 8,86% auf den Gesamtbetrag des Arbeitgeberbeitrags berechnet, und ab dem 1. Quartal 2014 muss er vom Träger der Sektorregelung gemeldet werden.
b) Der Beitrag des Arbeitgebers wird vom LSS eingenommen
- Für eine Reihe von Sektoren, die einen kollektiven Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, um einen Zusatzpensionsplan im Rahmen des Gesetzes über die Zusatzpensionen einzusetzen, werden die Beiträge durch das LSS erhoben. Die Vorteile eines solchen Sektorplans, für den das LSS die Beiträge erhebt, sind:
- administrative Vereinfachung: alles erfolgt auf einer Meldung, zusammen mit den normalen Sozialversicherungsbeiträgen;
- der Beitrag von 8,86 % ist in den erhobenen Beiträgen enthalten (der Arbeitgeber muss sie daher nicht getrennt berechnen und melden).
- Sektoren, die mit dem LSS ein Abkommen über die Einnahme der Beiträge für den „zweiten Pensionspfeiler“ abschließen möchten, kontaktieren bitte die Direktion Vorschriften per E-Mail an contactRSZfbz@rsz.fgov.be.
Außerdem ist es möglich, neben der durch das LSS vorgenommenen Einnahme der Beiträge im Rahmen einer sektoriellen Zusatzpension, die beispielsweise nur für Arbeiter gilt, der Arbeitgeber auf dem Niveau des Unternehmens zum Beispiel für seine Angestellten einen Zusatzpensionsplan abgeschlossen hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber für die Zahlungen im Rahmen seines Unternehmensplans den Beitrag in Höhe von 8,86 % gesondert berechnen und melden.
Der Beitrag von 8,86 % wird auch auf die Finanzierung aus den allgemeinen Rücklagen der sektoralen Träger angewandt, die für die Pensionsregelung bestimmt sind, es sei denn, der sektorale Träger weist nach, dass er die Bedingungen gemäß „FAQ-> Deposit->Welche Finanzierung müssen sektorale Träger über die Deposit-Meldung mitteilen?“ auf der Website DB2P - Meldung - Anweisungen.
Sonderfall: Zusatzpensionen für Sportler
Zusatzpensionen für Sportler fallen unter das Gesetz über die Zusatzpensionen und müssen alle Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllen. Die einzige abweichende Bestimmung für diese Kategorie ist Artikel 27 § 3 des Gesetzes über die Zusatzpensionen, der das spezifische Pensionsalter festlegt. Zahlungen an entlohnte Sportler aufgrund einer Zusatzpensionsregelung sind daher Zusatzpensionen im Sinne des Gesetzes über die Zusatzpensionen. Auszahlungen ab dem 35. Lebensjahr sind aufgrund des Gesetzes über die Zusatzpensionen zulässig. Auf die Beträge, die der Arbeitgeber zahlt, um den Vorteil zu finanzieren, ist daher der Beitrag von 8,86 % zu entrichten.
Höhe des Beitrags
Der Beitrag beträgt 8,86 % aller Beträge, die durch den Arbeitgeber eingezahlt wurden, um den außergesetzlichen Vorteil zu finanzieren.
Folgendes wird von den zu berücksichtigenden Beträgen ausgeschlossen:
- der etwaige Anteil des Arbeitnehmers an diesem Vorteil;
- die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge;
- der Teil, der sich auf Laufbahnjahre bezieht, die vor dem 01.01.1989 geleistet wurden, wenn es sich um Folgendes handelt:
- um Zahlungen von außergesetzlichen Vorteilen für die Alters- und Todesfallabsicherung, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer oder deren Berechtigten bereits vorgenommen hat,
- um Zahlungen, die gemäß Artikel 515septies und 515novies des Einkommenssteuergesetzbuchs 1992 bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Pensionsträger durchgeführt werden;
- der Teil der Zahlung im Rahmen des Solidaritätsbeitrags im Sinne von Kapitel IX von Titel II des Gesetzes über die Zusatzpensionen;
- die im Rahmen einer Versicherung Prämienbefreiung gezahlten Beträge.
Zu erledigende Formalitäten
Der Arbeitgeber gibt diesen Beitrag global für das gesamte Unternehmen (d. h. nicht für jeden Arbeitnehmer einzeln) im Quartal an, in dem er die Zahlungen für den Aufbau der außergesetzlichen Pension durchführt, und muss daher spätestens am letzten Tag des Monats nach diesem Quartal zahlen..
Ab dem 1. Quartal 2014 kann der Arbeitgeber in seiner Meldung nur zwischen 2 Codes wählen, die eine Unterscheidung zwischen Zahlungen für eine außergesetzliche Pension gestatten, je nachdem, ob sie direkt an die pensionierten Arbeitnehmer oder ihre Berechtigten oder im Rahmen eines auf dem Niveau des Unternehmens abgeschlossenen Plans erfolgen. Der dritte Code ist künftig für den Beitrag vorbehalten, der vom Träger eines sektoriellen Plans zu melden ist (siehe nachfolgende Zusatzinformation).
Der Arbeitgeber selbst muss dem LSS keine Beweise liefern, aber natürlich in der Lage sein, den Nachweis für die in der Meldung ausgewiesenen Beträge zu erbringen, wenn das LSS ihn darum ersucht.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für außergesetzliche Pensionen
In der DmfA wird der Beitrag für außergesetzliche Pensionen global angegeben je Arbeitgeberkategorie im Feld 90002 „Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“ mit Arbeitnehmerkennzahlen 864, 865 oder 866, je nachdem, was zutreffend ist.
- 864: für direkte Zahlungen an den pensionierten Arbeitnehmer oder seinen Berechtigten;
- 865: für Zahlungen, die zur Finanzierung einer Zusatzpension im Rahmen eines Unternehmensplans bestimmt sind;
- 866: für Zahlungen, die zur Finanzierung einer Zusatzpension im Rahmen eines Unternehmensplans bestimmt sind.
ab 1/2014 wird Beitrag 866 nur vom Träger der Sektorregelung gemeldet (Kategorie X99)
Bis einschließlich des 3. Quartals 2011 war die Arbeitnehmerkennzahl 851 anwendbar; dies ist aber für spätere Quartale nicht mehr zulässig.
Die Berechnungsgrundlage für die Summe der dem Unternehmen gewährten Vorteile ist nach Art der Zahlung anzugeben.
Bei Eingabe der DmfA per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage zu den Beiträgen anzugeben, die für das ganze Unternehmen zu zahlen sind, und der Beitrag wird automatisch berechnet.