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Zielgruppenermäßigung – Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsformel

Was?

Mit den Zielgruppenermäßigungen werden entweder eine bestimmte Arbeitgebergruppe oder bestimmte Arbeitnehmer begünstigt. Pro Beschäftigungszeile kann der Arbeitgeber eine dieser Zielgruppenermäßigungen angeben, sofern sowohl er als auch der Arbeitnehmer den Kriterien entsprechen.

Im Gegensatz zur strukturellen Ermäßigung muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt allen Regelungen unterliegen. Wenn dieses Kriterium bei einer Zielgruppenermäßigung anzuwenden ist, wird dies bei der Erörterung der Zielgruppenermäßigung erläutert.

Berechnung und Pauschalen

Die Zielgruppenermäßigung (Pg) berechnet man pro Beschäftigungszeile, indem ein pauschaler Ermäßigungsbetrag mit dem festen Multiplikator und dem Leistungsbruch multipliziert wird:

Pg = G x µ x βg

Pg wird auf den Eurocent gerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird.

Je nach der Zielgruppe entspricht G einer der folgenden Pauschalen. Die Ermäßigung gilt für einige Quartale und hängt auch von den Merkmalen der Zielgruppe ab. Die Ermäßigung beträgt deshalb für:

  • G1 = 1.000 EUR;
  • G2: 400,00 EUR,
  • G3 : 300,00 EUR,
  • G4 : 600,00 EUR,
  • G5 : nicht länger zutreffend,
  • G6 : 1.150,00 EUR,
  • G7 : Der Saldo der geschuldeten Basisbeiträge nach eventuellem Abzug der „Maribel Sozial“-Maßnahme und nach Anwendung der strukturellen Ermäßigung,
  • G8 = 1.500 EUR;
  • G9 : 800,00 EUR,
  • G10: 500,00 EUR,
  • G11: 770,00 EUR,
  • G12: 726,50 EUR,
  • G13: der Saldo der geschuldeten Basisbeiträge, verringert um den Lohnermäßigungsbeitrag (DmfAPPL),
  • G14: 1.550,00 EUR,
  • G15: 1.050,00 EUR,
  • G16: 450,00 EUR

Regionalisierung

Im Rahmen der 6. Staatsreform wurden ab dem 3. Quartal 2014 eine Reihe von Zuständigkeiten regionalisiert, darunter der größte Teil der derzeitigen spezifischen Zielgruppen-Arbeitgeberbeitragsermäßigungen. Die früheren ,allgemeinen‘ föderalen Arbeitgeberbeitragsermäßigungen können weiter angewandt werden. In den Anweisungen werden Sie feststellen, dass allmählich eine Reihe spezifischer Arbeitgeberbeitragsermäßigungen abgeschafft wurde und dass eine entsprechende Zahl von Zielgruppenermäßigungen eingerichtet wurde. 

Das LSS ist der einzige administrative und technische Operator für die Meldung und Ausführung der regionalen Zielgruppenermäßigungen, aber nur die Regionen können für die Beschäftigung auf ihrem Gebiet eine regionale Zielgruppenermäßigung abschaffen, ändern oder neue Zielgruppenermäßigungen schaffen. Die föderale Regierung kann die bestehenden regionalen Zielgruppenermäßigungen nicht mehr ändern. So lange die Regionen die vor dem 01. Juli 2014 eingeführten Zielgruppenermäßigungen nicht ändern, werden diese weiterhin angewendet.

Das Feld ‚Identifikationsnummer der lokalen Einheit‘ auf der Ebene der Beschäftigungszeile spielt eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der anwendbaren Ermäßigungen. Jede Region finanziert ab die Zielgruppenermäßigungen, die in ihrem Gebiet bewilligt werden. Das LSS wird jede Zielgruppenermäßigung, die bewilligt wird, der Region aufgrund des Beschäftigungsortes des Arbeitnehmers, der von der Zielgruppenermäßigung profitiert, zur Last legen. Eine Zielgruppenermäßigung wird abgelehnt, wenn die Niederlassungseinheitsnummer in der Unternehmensdatenbank nicht für das Quartal, in dem die Zielgruppenermäßigung beantragt wird, erfasst wird oder wenn in der DmfA/DmfAPPL keine gültige oder korrekte Niederlassungseinheitsnummer angegeben wird.

Für die folgenden Zielgruppen bestehen föderale Zielgruppenmaßnahmen:

  • Neue Arbeitgeber – Ersteinstellungen
  • Arbeitgeber, die eine kollektive Arbeitszeitverkürzung oder Viertagewoche einführen
  • Hotels und Gaststättengewerbe
  • Vertragliche Ersatzkräfte öffentlicher Sektor

Für die folgenden Zielgruppen bestehen regionale Zielgruppenmaßnahmen:

  • Ältere Arbeitnehmer – Brüssel
  • Ältere Arbeitnehmer - Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Ältere Arbeitnehmer – Flandern
  • Ältere Arbeitnehmer - Wallonien
  • Langzeitarbeitssuchende – allgemeine Kategorie
  • Langzeitarbeitssuchende – Berufsübergangsprogramme
  • Langzeitarbeitssuchende - ESW
  • Arbeitnehmer Artikel 60, § 7 des Gesetzes vom 08. Juli 1976 (ÖSZH)
  • Junge Arbeitnehmer
  • Junge Arbeitnehmer – Flandern
  • Mentoren
  • Umstrukturierung
  • Bezuschusste Vertragsbedienstete
  • Hauspersonal
  • Kinderbetreuung
  • Kommission

Die Anwendung dieser Zielgruppen hängt von der korrekten Angabe der „Identifizierungsnummer der lokalen Einheit (der Niederlassungseinheit)“ auf dem Niveau der Beschäftigungszeile ab.