Einbehaltungen von Zusatzentschädigungen System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie oder Zusatzentschädigungen für ältere Arbeitnehmer
Neben dem Sonderbeitrag konventionelle SAB, SAEA und dem Ausgleichsbeitrag SAB ist auch eine persönliche Einbehaltung auf den Gesamtbetrag der Ergänzungen und die Zahlung an den Arbeitnehmer vorzunehmen. Ab 01.04.2010 sind auch diese Beträge dem LSS und nicht mehr dem LfA und FPD zu überweisen
BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER
Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein SAB, eine Halbzeitfrühpension oder ein SAEA beanspruchen können. Der Anwendungsbereich gilt parallel zu den Sonderbeiträgen.
BETROFFENE ARBEITNEHMER
Die Einbehaltungen werden für alle Arbeitnehmer im SAB, in der Halbzeitfrühpension oder im SAEA geschuldet, für die der Schuldner noch nach dem 31.03.2010 Zusatzentschädigungen zahlen muss. Falls anlässlich einer kapitalisierten Zahlung der Zusatzentschädigungen vor dem 01.04.2010 alle Verpflichtungen gegenüber dem LSS und LfA vor dem 01.04.2010 erfüllt wurden, wird das LfA die Einbehaltungen vom Arbeitslosengeld weiterhin vornehmen.
Der Anwendungsbereich gilt parallel zu den Sonderbeiträgen.
HÖHE DER EINBEHALTUNGEN
Für die Zusatzentschädigungen wird eine soziale Einbehaltung eingeführt, die sich nach einem festgelegten Prozentsatz in Bezug auf den Gesamtbetrag der Sozialleistungen und der Zusatzentschädigungen richtet:
- 6,5 % für Arbeitnehmer in einem SAB und einem SAEA
- 4,5 % für den Halbzeit-Frühpensionierten (läuft Ende November 2011 aus)
- 4,5 % für Arbeitnehmer
- deren SAB vor dem 01.01.1997 begonnen hat
- oder die über ihre Entlassung vor dem 01.11.1996 informiert wurden
- oder die im Rahmen einer Reorganisation als Unternehmen in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung gemäß Abschnitt III des Königlichen Erlasses vom 07.12.1992 zur Gewährung von Arbeitslosengeld im Falle des SAB entlassen wurden und soweit der Arbeitgeber vor dem 01.11.1996 als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt wurde.
Berechnung:
Die Einbehaltung erfolgt auf die Ergänzungen und wird für einen theoretischen Monat berechnet. Das ist der Prozentanteil der Summe des theoretischen Bruttomonatsbetrags der Sozialleistungen und des theoretischen Bruttomonatsbetrags der Ergänzungen. Daraufhin wird überprüft, ob die Einbehaltung nicht begrenzt werden muss, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer zu wenig erhält. Anschließend multipliziert man die dadurch erhaltenen Einbehaltungen mit der Anzahl der Monate, die von der Meldung abgedeckt werden. Bei einer monatlichen Zahlung bis zur gesetzlichen Pension oder zum Ende der Periode der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits entsprechen die monatlichen Leistungen und Zusatzentschädigungen den theoretischen Monatsbeträgen, wobei die Anzahl der Monate eines vollständigen Quartals gleich 3 ist.
Wenn die Zahlungen nicht monatlich bis zur gesetzlichen Pension erfolgen, sind daher mehrere Regeln zu beachten. Es gelten folgende Grundsätze:
- Die Sonderbeiträge und die Einbehaltung für die vollständige Periode werden über die Perioden der effektiven Zahlung der Zusatzentschädigungen verteilt, wobei die Anzahl Monate der jeweiligen Meldung angegeben wird. Bei einer reinen Kapitalisierung aller Ergänzungen ist dies daher die Anzahl der Monate bis zum gesetzlichen Pensionsalter.
- Für die laufenden SAB und SAEA werden für die Einbehaltungen der Monat/die Monate gemäß der Berechnung des theoretischen Bruttomonatsbetrags der Zusatzentschädigungen berücksichtigt.
Für die Bestimmung der Sozialleistungen wird der theoretische Monatsbetrag der Sozialleistungen verwendet:
- Bei einem Vollarbeitslosen in Vollzeit oder einem Halbzeitfrühpensionierten: Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes x 26
- Bei einem freiwillig Vollarbeitslosen in Teilzeit: Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes x Q / S x 6 x 4,33
- Bei einer halbzeitlichen Laufbahnunterbrechung, einem Zeitkredit oder einer Leistungsverringerung: Monatsbetrag der Unterbrechungszulage
Die Tagesbeträge werden dem LSS vom LfA und den Schuldnern von den Zahlstellen überwiesen.
Für die Bestimmung der Zusatzentschädigungen wird der theoretische Bruttomonatsbetrag wie folgt ermittelt:
- Wenn die Zusatzentschädigung SAB oder SAEA monatlich oder in kürzeren Abständen ab der ersten Zahlung der Zusatzentschädigung bis zum Monat gezahlt wird, in dem der Begünstigte das gesetzliche Pensionsalter erreicht, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttobetrag der für den Monat gezahlten Entschädigungen.
- Wenn die Zusatzentschädigung SAB oder SAEA mit einer anderen Periodizität gezahlt wird, wenn es sich um eine vollständige Kapitalisierung handelt, indem der Gesamtbetrag der Zusatzentschädigungen, der noch gezahlt werden muss, durch die Anzahl der Monate geteilt werden muss, die noch durch Zusatzentschädigung abzudecken ist; ansonsten entspricht der theoretische Bruttomonatsbetrag den für diesen Monat gezahlten Zusatzentschädigungen.
- Wenn die Zusatzentschädigungen während des Zeitraums der Laufbahnunterbrechung, des Zeitkredits oder der Leistungsverringerung monatlich oder in einem kürzeren Abstand gezahlt werden, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttobetrag der für den Monat gezahlten Entschädigungen;
- Wenn die Zusatzentschädigungen während der Periode der Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Leistungsverringerung mit einer anderen Periodizität gezahlt werden, indem der Gesamtbetrag der Zusatzentschädigungen, der für die vollständige zu berücksichtigende Periode geschuldet wird, durch die Anzahl der begonnenen Kalendermonate geteilt wird, die in der maximalen Periode enthalten sind, für die eine Unterbrechungszulage beim LfA beantragt wurde.
Die dadurch berechnete Einbehaltung vom SAB oder SAEA darf nicht dazu führen, dass der übrige Gesamtbetrag der Leistungen der sozialen Sicherheit und Zusatzentschädigungen weniger als 938,50 EUR/Monat beträgt für Berechtigte ohne Familienlast bzw. 1.130,44 EUR/Monat für Berechtigte mit Familienlast (Grenzbetrag pro Kalendermonat). Daher muss die berechnete Einbehaltung jeweils mit diesem Grenzbetrag verglichen und erforderlichenfalls beschränkt oder annulliert werden. Auch wenn keine Einbehaltungen möglich sind, muss eine Meldung erfolgen. Bei der Halbzeit-Frühpension werden diese Grenzbeträge halbiert.
(in EUR) | in Vollzeit, mit Familienlast | in Vollzeit, ohne Familienlast | halbzeitlich, mit Familienlast | halbzeitlich, ohne Familienlast |
---|---|---|---|---|
Grundbetrag
| 1.130,44 | 938,50 | 565,22 | 469,25 |
ab 01.06.2016 | 1.672,48 | 1.388,51 | 836,24 | 694,25 |
ab 01.06.2017 | 1.705,91 | 1.416,26 | 852,95 | 708,13 |
ab 01.01.2018 | 1.712,05 | 1.421,35 | 856,02 | 710,68 |
ab 01.09.2018 | 1.746,22 | 1.449,73 | 873,11 | 724,86 |
Bei zu viel erhaltenen Einbehaltungen zahlt das LSS diese zurück und der Schuldner der Zusatzentschädigung ist in diesem Fall verpflichtet, diese dem Begünstigten der Zusatzentschädigungen zurückzuerstatten.
Falls der Begünstigte der Zusatzentschädigungen es versäumt, den Schuldner über seine geänderte familiäre Situation oder seinen geänderten Beschäftigungsstatus zu informieren, darf der Schuldner der Zusatzentschädigungen die geschuldeten Einbehaltungen dennoch zurückfordern.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Berechnung der Einbehaltung - Indexierung
Indexierung
Jährliche Neubewertung
Für das Jahr 2019 hat der Nationale Arbeitsrat keinen anzuwendenden Neubewertungskoeffizienten für die Anpassung der Beträge der gewährten Zusatzentschädigungen festgelegt. Dies gilt auch für die Neubewertung der auf die Berechnung der Einbehaltung anwendbaren Schwellenwerte.
Berechnungsformel
Die Berechnungsformel für die Einbehaltung ändert sich je nach Betrag der monatlichen Zusatzentschädigung und hinsichtlich der Frage, ob die Sozialleistungen bestimmte Beträge in Abhängigkeit der zugrunde gelegten Art von Schwellenwert unterschreiten oder überschreiten.
Dadurch ergibt sich:
X = die Summe aus der Zusatzentschädigung und der Sozialleistung für einen Monat
A = der anwendbare Schwellenwert in Abhängigkeit der Familiensituation und der Arbeitsregelung für das SAB oder das SAEA
B = der Betrag X, sobald die Einbehaltung vollständig ist
- Wenn X ≤ A => keine Einbehaltung
- Wenn A < X > B => Einbehaltung = X - A
- Wenn X ≥ B => Vollständige Einbehaltung = X x 6,5 % (oder 4,5 %)
Die Werte A und B variieren je nach Indexierung, Neubewertungskoeffizient und Beitragssatz.
Für ein SAB oder SAEA in Vollzeit:
Mit Familienlast (Schwellenwert 1)
Ab |
Keine Einbehaltung unter (A)
| Vollständige Einbehaltung von 6,5 % |
---|---|---|
01.01.2010 | 1505,13 | 1609,78 |
01.09.2010 | 1535,27 | 1642,00 |
01.01.2011 | 1538,95 | 1645,94 |
01.05.2011 | 1569,64 | 1678,76 |
01.02.2012 | 1601,08 | 1712,39 |
01.12.2012 | 1633,14 | 1746,67 |
01.01.2013 | 1637,06 | 1750,87 |
01.01.2016 | 1639,68 | 1753,67 |
01.06.2016 | 1672,48 | 1788,75 |
01.06.2017 | 1705,91 | 1824,50 |
01.01.2018 | 1712,05 | 1831,07 |
01.09.2018 | 1.746,22 | 1.867,61 |
Ohne Familienlast (Schwellenwert 2)
Ab | Keine Einbehaltung unter | Vollständige Einbehaltung von 6,5 % |
---|---|---|
01.01.2010 | 1249,57 | 1336,44 |
01.09.2010 | 1274,59 | 1363,20 |
01.01.2011 | 1277,65 | 1366,47 |
01.05.2011 | 1303,14 | 1393,73 |
01.02.2012 | 1329,23 | 1421,64 |
01.12.2012 | 1355,84 | 1450,10 |
01.01.2013 | 1359,10 | 1453,58 |
01.01.2016 | 1361,27 | 1455,90 |
01.06.2016 | 1388,51 | 1485,04 |
01.06.2017 |
1416,26 |
1514,72 |
01.01.2018 | 1421,35 | 1520,16 |
01.09.2018 | 1.449,73 | 1.550,51 |
Für einen Teilzeitfrühpensionierten:
Mit Familienlast (Schwellenwert 3)
Ab | Keine Einbehaltung unter | Vollständige Einbehaltung von 6,5 % |
---|---|---|
01.01.2010 | 752,57 | 788,03 |
01.09.2010 | 767,63 | 803,80 |
01.01.2011 | 769,47 | 805,73 |
01.05.2011 | 784,82 | 821,80 |
01.02.2012 | 800,54 | 838,26 |
01.12.2012 | 816,57 | 855,05 |
01.01.2013 | 818,53 | 857,10 |
01.01.2016 | 819,84 | 858,47 |
01.06.2016 | 836,24 | 875,64 |
01.06.2017 |
852,95 |
893,14 |
01.01.2018 | 856,02 | 896,36 |
01.09.2018 | 873,11 | 914,25 |
Ohne Familienlast (Schwellenwert 4)
Ab | Keine Einbehaltung unter | Vollständige Einbehaltung von 6,5 % |
---|---|---|
01.01.2010 | 624,79 | 654,23 |
01.09.2010 | 637,30 | 667,33 |
01.01.2011 | 638,83 | 668,93 |
01.05.2011 | 651,56 | 682,26 |
01.02.2012 | 664,61 | 695,93 |
01.12.2012 | 677,93 | 709,87 |
01.01.2013 | 679,55 | 711,57 |
01.01.2016 | 680,64 | 712,71 |
01.06.2016 | 694,25 | 726,96 |
01.06.2017 |
708,13 |
741,50 |
01.01.2018 | 710,68 | 744,17 |
01.09.2018 | 724,86 | 759,02 |
Für einen Halbzeit-Zeitkredit:
Mit Familienlast (Schwellenwert 3)
Ab | Keine Einbehaltung unter | Vollständige Einbehaltung von 6,5 % |
---|---|---|
01.01.2010 | 752,57 | 804,89 |
01.09.2010 | 767,63 | 820,99 |
01.01.2011 | 769,47 | 822,96 |
01.05.2011 | 784,82 | 839,38 |
01.02.2012 | 800,54 | 856,19 |
01.12.2012 | 816,57 | 873,34 |
01.01.2013 | 818,53 | 875,43 |
01.01.2016 | 819,84 | 876,83 |
01.06.2016 | 836,24 | 894,37 |
01.06.2017 |
852,95 |
912,25 |
01.01.2018 | 856,02 | 915,53 |
01.09.2018 | 873,11 | 933,81 |
Ohne Familienlast (Schwellenwert 4)
Ab | Keine Einbehaltung unter | Vollständige Einbehaltung von 6,5 % |
---|---|---|
01.01.2010 | 624,79 | 668,22 |
01.09.2010 | 637,30 | 681,60 |
01.01.2011 | 638,83 | 683,24 |
01.05.2011 | 651,56 | 696,86 |
01.02.2012 | 664,61 | 710,81 |
01.12.2012 | 677,93 | 725,06 |
01.01.2013 | 679,55 | 726,79 |
01.01.2016 | 680,64 | 727,96 |
01.06.2016 | 694,25 | 742,51 |
01.06.2017 |
708,13 |
757,36 |
01.01.2018 | 710,68 | 760,09 |
01.09.2018 | 724,86 | 775,25 |