Fonds für Existenzsicherheit
In bestimmten Geschäftszweigen gewähren Fonds für Existenzsicherheit Arbeitnehmern Entschädigungen, Prämien oder ergänzende soziale Vorteile. Diese Fonds wurden innerhalb der paritätischen Kommissionen gegründet und werden durch Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber finanziert, die zu ihrem Befugnisbereich gehören.
Die paritätischen Kommissionen können für Arbeiter, Angestellte oder für sowohl Arbeiter als auch Angestellte eines bestimmten Sektors zuständig sein.
Viele Sektoren haben das LSS mit dem Kassieren der Beiträge betraut, die für die Fonds für Existenzsicherheit bestimmt sind.
Betroffene Arbeitgeber
Die betroffenen Arbeitgeber gehören, für ihre Arbeitnehmer oder für einen Teil von ihnen, zu einer paritätischen Kommission, innerhalb deren ein Fonds für Existenzsicherheit gegründet wurde. Ob Arbeitgeber diesen Beitrag zahlen müssen, hängt deshalb davon ab, ob sie für (bestimmte ihrer) ihre Arbeitnehmer unter eine paritätische Kommission fallen. Weitere Informationen sind beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Verwaltung der kollektiven Arbeitsbeziehungen, Abteilung Befugnis der Paritätischen Kommissionen, erhältlich (Tel.:02 233 41 11).
Ab dem zweiten Quartal 2011 wendet das LSS den Grundsatz an, dass für jede Arbeitgeberkategorie höchstens eine paritätische Kommission für Arbeiter und eine paritätische Kommission für Angestellte anwendbar ist (oder eine paritätische Kommission, die sowohl für Arbeiter als auch Angestellte zuständig ist).
So werden die Arbeitgeberbeiträge für Existenzsicherheit für Angestellte der Paritätischen Kommission Nr. 201 über die DmfA-Meldungen mit Arbeitgeberkategorie „100“ eingenommen. Dies betrifft einen Beitrag, der für den „Sozialfonds des selbständigen Einzelhandels“ bestimmt ist. Dieser Beitrag ist auch für folgende Arbeitgeberkategorien vorgesehen: 057 - 067 – 169 – 077 – 078 und 091. Wenn die wirtschaftliche Aktivität der Arbeitgeber der Kategorien 057 - 067 – 169 – 077 – 078 und 091 im „Einzelhandel Verkauf“ besteht, wird auf der DmfA-Meldung für alle Angestellten ein Beitrag für den „Sozialfonds des selbständigen Einzelhandels“ (PK 201) geschuldet. Die Hauptaktivität des Arbeitgebers bestimmt schließlich die zuständige Paritätische Kommission.
Wenn die wirtschaftliche Aktivität der Arbeitgeber der Kategorien 057 - 067 – 169 – 077 – 078 und 091 keinen Einzelhandel betrifft, wird für die eventuellen Angestellten ein Existenzsicherungsbeitrag für den ‚Sozialfonds PK 200‘ geschuldet. Ab dem zweiten Quartal 2011 wird diesen Arbeitgebern (falls notwendig) eine zusätzliche Kategorie ‚010‘ zugeteilt, in der sie den Beitrag für den „Sozialfonds PK 200“ angeben können.
Für die Arbeitgeberkategorie „058“ wird für die Angestellten nur noch PK 201 anwendbar sein.
Betroffene Arbeitnehmer
Im Grunde werden die Beiträge für alle Arbeitnehmer geschuldet, die zu einer bestimmten paritätischen Kommission gehören.
Sie werden nicht für die ‚Lehrlinge - alternierendes Lernen‘ und zwar während der gesamten Laufzeit ihres Vertrags erhoben.
Höhe des Beitrags
Die Beiträge, die das LSS für die verschiedenen Fonds für Existenzsicherheit kassiert, werden als ein Prozentsatz der Bruttolöhne (zu 108 % für die Handarbeiter) oder als Pauschale pro Arbeitnehmer festgelegt.
Ihr Betrag hängt nicht nur vom Geschäftszweig oder der Arbeitnehmerkategorie ab (Hand- oder Geistesarbeiter), sondern auch von der ausgeübten Aktivität im selben Sektor und/oder der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (siehe beispielsweise den Bausektor, in dem diese zwei letzten Kriterien einen Einfluss auf den Prozentsatz und die Pauschale haben).
Zu erledigende Formalitäten
Keine besonderen Formalitäten.
Arbeitgeber, die der Ansicht sind, dass sie zu Unrecht einer Kategorie zugeordnet wurden, für die dieser Beitrag geschuldet wird, können ihre Gründe der Direktion Identifikation des LSS schriftlich melden.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für Existenzsicherheitsfonds
In der DmfA werden die Beiträge für Existenzsicherheitsfonds je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit folgender Arbeitnehmerkennzahl angegeben:
Beitrag für | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Kennzahl | Art | Berechnungs- |
---|---|---|---|---|---|
Fonds für Existenzsicherheit - | Handarbeiter | Kategorie mit einem Beitragssatz | 820 | 0 | ja |
BC | 820 | 0 | ja | ||
BC ≥ Grenze (in jeweiligen Kategorien) | 820 | 5 | ja | ||
Angestellter | Kategorie mit einem Beitragssatz | 830 | 0 | ja | |
BC | 830 | 0 | ja | ||
BC ≥ Grenze (in den jeweiligen Kategorien) | 830 | 5 | ja | ||
Sozialfonds für Angestellte (APCB – PK 200) | Angestellter | Alle Arbeitgeber, die der PK 200 angehören | 831 | 0 | ja |
Sozialfonds für den selbstständigen Einzelhandel | Angestellter | Kategorie mit einem Beitragssatz | 832 | 0 | ja |
BC | 832 | 0 | ja | ||
BC ≥ Grenze (in den jeweiligen Kategorien) | 832 | 5 | ja | ||
Sozialfonds für den soziokulturellen Sektor der | Angestellter | Nur Kategorie 076 (Sportler) | 833 | 0 | ja |
Fonds für Existenzsicherheit – Pauschalbeitrag1 | Handarbeiter | Alle Sektoren, mit Ausnahmen | 826 | 0 | nein |
Handarbeiter von | Bausektor | 826 | 1 | nein | |
Handarbeiter | Bausektor | 826 | 2 | nein | |
Angestellter | Alle betroffenen Sektoren | 836 | 0 | nein | |
Sektorieller Pensionsfonds – prozentualer Beitrag | Handarbeiter | Arbeitgeber, der den vollen | 825 | 0 | ja |
Befreite Arbeitgeber2/6 | 825 | 8 | ja | ||
Arbeitgeber, der den Solidaritätsbeitrag3 | 825 | 2 | ja | ||
Arbeitgeber, der den erhöhten 4 | 825 | 1 | ja | ||
Angestellter | Arbeitgeber, der den vollen | 835 | 0 | ja | |
Befreite Arbeitgeber2/6 | 835 | 8 | ja | ||
Sektorieller Pensionsfonds – pauschaler Beitrag1 | Handarbeiter | Arbeitgeber, der den vollen | 827 | 0 | nein |
Befreite Arbeitgeber2 | 827 | 8 | nein | ||
Angestellter | Arbeitgeber, der den vollen | 837 | 0 | nein | |
Befreite Arbeitgeber2 | 837 | 8 | nein |
1 Den zu zahlenden Beitrag erhält man durch Multiplikation der Pauschale mit einer Leistungsbruchzahl (µ(x)), deren Definition sich je nach Sektor unterscheidet (die anwendbare Formel ist in der Tabelle mit Beiträgen für den Fonds für Existenzsicherheit angegeben).
² Arbeitgeber, die über einen Zusatzpensionsplan für das Unternehmen für den Abschluss eines Pensionsplans auf dem Niveau des Sektors verfügten, sind vom Beitrag befreit. Der Beitragssatz beträgt 0 %.
³ In bestimmten Sektoren können Arbeitgeber einen Zusatzpensionsplan für das Unternehmen bei oder nach Einführung eines Systems für den Zusatzpensionsplan auf dem Niveau des Sektors abschließen. Diese Arbeitgeber müssen einen Solidaritätsbeitrag „opting-out“ zahlen.
4 Im Sektor der Lebensmittelindustrie können Arbeitgeber für die Anwendung eines erhöhten Beitrags wählen.
5 Ab 3/2013 müssen Arbeitgeber mit Kategorie 076, die von der Unter-PK 329.03, französische Sprachrolle, abhängen, die Arbeitnehmerkennzahl 830 verwenden.
6 Ab 1/2014 sind Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, die unter der Kategorie 017 mit dem Hinweis „E“ eingestellt werden, beitragsbefreit.
Bei Eingabe der DmfA per Internet wird der Beitrag für Arbeitnehmer, für die ein Beitrag zu zahlen ist, automatisch berechnet.
Für jede Arbeitnehmerkennzahl in einer bestimmten Kategorie kann man überprüfen, ob ein Beitrag für einen Existenzsicherheitsfonds geschuldet wird, indem man die jeweilige Arbeitnehmerkennzahl wählt und auf die Schaltfläche „Geschuldeter Beitrag“ unter Beitragssatz klickt.
Im Chemiesektor (Kategorie 087 und 187) ist zudem eine vierteljährliche Mindestpauschale von 62,50 EUR anwendbar. Der Mindestbeitrag wird auf dem Niveau der Arbeitnehmerzeile kontrolliert, sobald eine Entlohnung mit Codes 1 bis einschließlich 7 vorhanden ist, ohne Berücksichtigung des Umfangs der angegebenen Leistungen.
Im Transportsektor (PK 140.03 - Kategorie 083) gilt ab dem 1. Quartal 2019 eine Mindestquartalspauschale von 80 Euro. Dieser Mindestbeitrag wird mit dem Beschäftigungsbruch µ(t) multipliziert.