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Persönliche Assistenten

Ab dem 01.01.2005 sieht die Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit explizit vor, dass bei einer Arbeit, die im Rahmen des persönlichen Assistenzbudgets in einer Situation verrichtet wird, in der von einem Arbeitsvertrag nicht die Rede sein kann, unter bestimmten Bedingungen die Sozialversicherung für Lohnempfänger anwendbar ist. Im Rahmen der erneuerten Gesetzgebung zur personengebundenen Finanzierung in der Flämischen Gemeinschaft wurde dies auf das ‚Budget für nicht direkt zugängliche Pflegeleistungen‘ erweitert.

Es handelt sich dann um folgende Personen:

  • Personen, die im Rahmen eines durch die Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap genehmigten persönlichen Assistenzbudgets Arbeit als persönliche Pflegehelfer eines Familienmitglieds bis zum zweiten Grad oder für eine Person verrichten, die Teil der Familie ist.
  • Die Personen, die im Rahmen der personengebundenen Finanzierung für Personen mit einer Behinderung auf der Grundlage eines Vertrags, in dem Pflege- und Unterstützungsleistungen in einer Eins-zu-Eins-Beziehung mit der behinderten Person oder verschiedenen behinderten Personen, die unter derselben Adresse wohnen und zur selben Familie gehören, vorgesehen sind, zum Vorteil eines Familienmitglieds, das bis zum zweiten Grad verwandt ist, oder einer Person, die Teil der Familie ist und ein Budget für nicht direkt zugängliche Pflege- und Unterstützungsleistungen beanspruchen kann, sowie Personen, die ein Budget für nicht direkt zugängliche Pflege- und Unterstützungsleistungen, das von der Flämischen Agentur für Personen mit Behinderung zugewiesen wurde, erhalten, die sie bezahlen, Arbeit verrichten.