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Sachvorteile

Zur Berechnung der Beiträge zur sozialen Sicherheit werden Sachvorteile als Lohn betrachtet.

Sachvorteile werden möglichst korrekt auf ihren tatsächlichen Wert oder auf pauschaler Basis geschätzt:

Übersicht über die Pauschalbeträge nach Art des Vorteils

Art des Vorteils

Bewertung und Bedingungen

Mahlzeit

- 1. Mahlzeit (Frühstück): 0,55 EUR/Tag
- 2. Mahlzeit (Hauptmahlzeit): 1,09 EUR/Tag
- 3. Mahlzeit (Abendessen): 0,84 EUR/Tag

Bereitstellung eines stationären oder mobilen PCs
- 72,00 EUR pro Jahr und pro Gerät
Bereitstellung eines Mobiltelefons oder Tablet-PCs
- 36,00 EUR pro Jahr und pro Gerät
Bereitstellung eines Internetanschlusses (fest oder mobil)
- 60,00 EUR pro Jahr (pro Arbeitnehmer wird maximal ein Anschluss/Abonnement berechnet)
Bereitstellung eines festen oder mobilen Telefonabonnements
- 48,00 EUR pro Jahr und pro Abonnement

Unterkunft (1 in eine Wohnung integriertes Zimmer)

- 0,74 EUR pro Tag

Unterkunft (mehrere Wohnräume oder ein getrennt bewohnbares Studio)

 - keine pauschale Veranschlagung (LSS basiert auf dem tatsächlichen Mietwert der Unterkunft)

Wohnung (Hausmeister)

 - steuerliche pauschale Veranschlagung

Für Personen, für die der Beitrag auf den Bruttolohn zu 108 % berechnet wird und die während des Urlaubs Recht auf den gleichen Sachvorteil wie im Jahr haben, muss der im Urlaub gewährte Vorteil nicht gemeldet werden.

 

Pauschale Veranschlagung für PC - Internet - Mobiltelefon - Telefonabonnement

Die für das Jahr veranschlagten Pauschalbeträge werden über die gedeckte Periode auf den Monat oder den Tag heruntergerechnet.

Wenn der Arbeitnehmer eine Selbstbeteiligung für den bereitgestellten Vorteil bezahlt, wird diese Selbstbeteiligung vom Pauschalbetrag abgezogen. Da separate Pauschalbeträge für die verschiedenen Vorteile gelten (das Gerät, das Abonnement und das Internet) darf nur der Pauschalbetrag, für den der Arbeitnehmer aufkommt, verringert werden.

Beispiel: Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer, dass dieser mit einem bereitgestellten Mobiltelefon unbegrenzt privat telefonieren darf, dafür aber 10,00 EUR pro Monat an seinen Arbeitgeber zahlen muss. Dieser Betrag darf nur vom Pauschalbetrag für das Telefonabonnement abgezogen werden, nicht vom Pauschalbetrag für das Gerät oder die Internetnutzung. Der Saldo des Arbeitnehmerbeitrags (6,00 EUR pro Monat) darf nicht von einem der anderen Pauschalbeträge abgezogen werden.

Als allgemeine Regel gilt, dass ein Arbeitnehmerbeitrag vom Pauschalbeitrag für das Quartal abgezogen werden darf, in dem der Arbeitnehmer des Beitrag zahlt. Das LSS akzeptiert auch, dass einmalige Beiträge (z. B. der Arbeitnehmer zahlt einen einmaligen Betrag zu dem Zeitpunkt, an dem ihm das Gerät zur Verfügung gestellt wird) auf den Pauschalbetrag für das Quartal angerechnet werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Beitrag gezahlt hat und die Pauschalbeiträge der drei darauf folgenden Quartale.

Der Arbeitgeber, der mehrere Vorteile wie PC, Mobiltelefon und Telefonabonnement kostenlos bereitstellt, muss für jeden Vorteil eine separate pauschale Schätzung abgeben und diesen kumulativ in Rechnung stellen. Ein kostenlos bereitgestellter Internetanschluss wird dagegen pro Arbeitnehmer nur einmal in Rechnung gestellt.

Ausnahme: Wenn ein Arbeitgeber ein System einrichtet, in dem der Arbeitnehmer seinen kompletten privaten Telefongebrauch korrekt bezahlt, müssen kein Vorteil für das Telefonabonnement (4,00 EUR/Monat) und ebenso wenig ein Vorteil für das Gerät (3,00 EUR/Monat) angegeben werden. Dabei spielt keine Rolle, welches System gehandhabt wird (2 SIM-Karten, ein System, in dem der Arbeitnehmer mit einem Gerät angibt, dass es sich um ein Privatgespräch handelt, eine gerechtfertigte Pauschale für die berufliche Nutzung, wobei der Arbeitnehmer den über den Pauschalbetrag hinausgehenden Betrag bezahlt, …), und auch nicht, ob der Arbeitnehmer seinen privaten Anteil direkt an den Anbieter oder an seinen Arbeitgeber bezahlt.

Beispiele

 

 72

36

60

 48

 Summe in EUR

 PC und Internet zu Hause

    x

 

    x

 

    132

 Ein Laptop, Internetanschluss zu Hause und
ein Internetanschluss am Zweitwohnsitz

    x

 

    x

 

    132

 Mobiltelefon mit Abonnement

 

    x

 

 x

    84

 Smartphone mit Abonnement und

Internetzugang

 

    x

    x

 x

    144

 Nur Abonnement für Smartphone mit

Internetzugang

 

 

    x

 x

    108

 Smartphone, Tablet-PC ohne Mobilfunkmodul (Telefonieren per App)

und Abonnements mit Internetzugang

 

    2 x

    x

 x

    180

 Smartphone und Laptop mit Abonnements

und Internetzugang

    x

    x

    x

 x

    216

 Smartphone und Tablet-PC mit Mobilfunkmodul

und Abonnements mit Internetzugang

 

    2 x

    x

 2x

    228

Abonnement für Mobilfunk (Verwendung des eigenen Mobiltelefons)



 x
    48
 Ein Desktop, ein Laptop, Internetanschluss zu Hause und
ein mobiles Internetabonnement 
   2 x
 
 x

    204

 

Pauschale Schätzung des Werts einer Hausmeisterwohnung

Ein Hausmeister ist ein Personalmitglied, das Leistungen im Bereich der Bewachung und Beaufsichtigung eines Gebäudes (z. B. einer Fabrik, eines Sportzentrums, …) erbringt. Wenn ihm kostenlos eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die teil des betreffenden Gebäudes oder untrennbar mit diesem verbunden ist, bestimmt das LSS - sowie der FÖD Finanzen - den Wert dieser kostenlosen Unterkunft und der kostenlosen Heizung und Beleuchtung auf der Grundlage der pauschalen Veranschlagung bestimmt in Artikel 18, §3, 2° und 4° des KE/Einkommensteuergesetzbuch 1992.

Unbewegliche Sachen

Der Wert des jährlichen Vorteils einer Wohnung, die einem Hausmeister kostenlos zur Verfügung gestellt wird, wird auf der Grundlage des Katastereinkommens festgestellt. Der Wert des Vorteils wird pauschal auf 100/60 des Katastereinkommens festgelegt, multipliziert mit zwei.  

Bei einer möblierten Wohnung wird der Vorteil um zwei Drittel erhöht. 

Der Indexierungskoeffizient des Katastereinkommens wird gemäß Artikel 518 des Einkommensteuergesetzbuchs von 1992 festgelegt und beträgt für das Jahr 20191,8230.

Die für das Jahr veranschlagten Pauschalbeträge werden über die gedeckte Periode auf den Monat oder den Tag heruntergerechnet.

Heizung und Elektrizität

Der steuerliche Wert des Vorteils der kostenlosen Heizung und kostenlosen Elektrizität in einer Wohnung, die kostenlos zur Verfügung gestellt wird, wird anders bestimmt für das leitende Personal und die anderen Personalmitglieder.

Da das LSS nur die steuerliche Bewertung für die Wohnung eines Hausmeisters akzeptiert, gilt in der Regel der Schätzwert für „die anderen Personalmitglieder“.

Die Beträge werden jährlich dem Verbraucherpreisindex angepasst und auf die höhere oder niedrigere 10-Euro-Tranche gerundet. Für das Jahr 2019 betragen die Pauschalbeträge

  • für das leitende Personal
    • 2.030,00 EUR pro Jahr für Heizkosten;
    • 1.010,00 EUR pro Jahr für Elektrizität, die zu anderen Zwecken als zum Heizen genutzt wird. 
  • für die anderen Personalmitglieder
    • 910,00 EUR pro Jahr für Heizkosten;
    • 460,00 EUR pro Jahr für Elektrizität, die zu anderen Zwecken als zum Heizen genutzt wird.

Die für das Jahr veranschlagten Pauschalbeträge werden über die gedeckte Periode auf den Monat oder den Tag heruntergerechnet.

Öffentlicher Sektor

Für einen fest ernannten Hausmeister gelten spezifische Bewertungsregeln, die sich je nachdem, bei welcher öffentlichen Verwaltung der Hausmeister neben seinen Hausmeisteraufgaben ggf. eine andere Funktion ausübt, unterscheiden. 


Beschränkung des als Sachleistungen ausgezahlten Lohns

Eine Auszahlung in Sachleistungen wird durch das Lohnschutzgesetz streng reglementiert. Ein Teil des Lohns kann in Form von Sachleistungen gezahlt werden, ihr Schätzwert ist jedoch schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer vor seiner Einstellung mitzuteilen.

Der Teil des Lohns, der in Form von Sachleistungen gezahlt wird, ist auf höchstens 20 % des Bruttolohns beschränkt. Wenn der Arbeitgeber einem Hausmeister eine Wohnung zur Verfügung stellt, dürfen die Sachvorteile höchstens 40 % des Bruttolohns betragen.