Junge Arbeitnehmer – Flandern
Ab 01.07.2016 führt Flandern eine neue Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer als Ersatz für die Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer mit sehr geringer Qualifikation, geringer Qualifikation und mittlerer Qualifikation und junge Arbeitnehmer unter 19 Jahren ein. Dies gilt nur für Arbeitnehmer, die in einer Niederlassungseinheit in Flandern tätig sind oder von ihr abhängig sind.
Es handelt sich dabei um 2 außerordentliche Ermäßigungen:
- Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer – Jugendliche mit mittlerer Qualifikation und gering Qualifizierte
- Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer – Lehrlinge alternierendes Lernen und junge Arbeitnehmer in beruflicher Bildung in Teilzeit mit einem Teilzeitarbeitsvertrag.
Betroffene Arbeitgeber
Sowohl Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor als auch aus dem Privatsektor kommen für die Zielgruppenermäßigung in Betracht, ungeachtet der Anzahl der Arbeitnehmer, die sie beschäftigen.
Für den Erhalt der Zielgruppenermäßigung ‚junge Arbeitnehmer – Flandern‘ ist es nicht mehr obligatorisch, die Jungarbeitnehmerverpflichtung zu erfüllen. Die Verpflichtung an sich besteht jedoch fort und Jugendliche, die in Flandern arbeiten, kommen dafür in Betracht. In den anderen Regionen kann jedoch noch eine Verbindung zwischen dem Erhalt der Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer und dem Erfüllen der Jungarbeitnehmerverpflichtung bestehen.
Betroffene Arbeitnehmer
Zielgruppenermäßigung Auszubildende - alternierende Ausbildungen
- Für Einstellungen ab 01.07.2016.
- Es handelt sich um
- Lehrlinge alternierendes Lernen im Sinne von Art. 1bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969
- junge Arbeitnehmer in beruflicher Bildung in Teilzeit, die zur Ausführung bestimmter alternierender Ausbildungen an einen Teilzeitarbeitsvertrag gebunden sind (DBSO-Jugendliche mit einem Teilzeitarbeitsvertrag). Jugendliche mit einem Teilzeitarbeitsvertrag, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der in den Anwendungsbereich der „Maribel sozial“-Maßnahme fällt, kommen nicht in Betracht. Um in Betracht zu kommen, muss der Jugendliche beim VDAB am letzten Tag des Quartals der Einstellung über eine elektronische Akte (Portfolio) verfügen.
Zielgruppenermäßigung geringe und mittlere Qualifikation
- Für Einstellungen mit Arbeitsvertrag ab 01.07.2016.
- Für Jugendliche, die am Ende des Quartals der Einstellung weniger als 25 Jahre alt sind.
- Gering qualifizierte Jugendliche dürfen kein Diplom oder Zeugnis des Sekundarunterrichts, 2. Lehrjahr 3. Stufe oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Ein vollständiger Überblick befindet sich auf der Website der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft. Der VDAB bescheinigt und stellt fest, wer in Betracht kommt. Der VDAB übermittelt dem LSS den Bildungsabschluss auf elektronischem Weg.
- Jugendliche mit mittlerer Qualifikation dürfen höchstens ein Diplom oder Zeugnis des Sekundarunterrichts, 2. Lehrjahr 3. Stufe oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Wenn vorgesehen ist, dass ein Jugendlicher innerhalb von vier Monaten ab dem Tag seines Beschäftigungsbeginns ein Hochschulzeugnis erwirbt, kommt er nicht in Betracht. Der VDAB bescheinigt und stellt fest, wer in Betracht kommt. Der VDAB übermittelt dem LSS den Bildungsabschluss auf elektronischem Weg.
- Um in Betracht zu kommen, muss der Jugendliche beim VDAB am letzten Tag des Quartals der Einstellung über eine elektronische Akte (Portfolio) verfügen; wenn der Jugendliche diese für das Quartal der Einstellung und die darauffolgenden Quartale nicht vorlegen kann, wird die entsprechende Anzahl Quartale abgezogen (Datenfluss VDAB).
- Der Referenzquartalslohn muss für die ersten 4 Quartale weniger als 7.500,00 EUR und für die folgenden 4 Quartale weniger als 8.100,00 EUR betragen.
Betrag der Ermäßigung
Zielgruppenermäßigung Auszubildende - alternierende Ausbildungen
- Der junge Arbeitnehmer eröffnet während seiner Beschäftigung im System des alternierenden Lernens und der alternierenden Ausbildung das Recht auf eine Ermäßigung G1 (1.000,00 EUR).
- Quartale, in denen diese Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann, werden bei der Ermäßigungsperiode für Jugendliche mit geringer und mittlerer Qualifikation nicht mitgerechnet.
Zielgruppenermäßigung geringe und mittlere Qualifikation
- Gering qualifizierte Jugendliche eröffnet das Recht auf eine Ermäßigung G7 (Saldo) für das Quartal der Einstellung und die 7 darauffolgenden Quartale. Die Pauschale G7 gilt ab dem 1. Quartal 2019 für Neueinstellungen und für die übrigen Quartale derjenigen, die das Recht bereits geöffnet hatten.
- Jugendliche mit mittlerer Qualifikation eröffnen das Recht auf eine Ermäßigung G1 (1.000,00 EUR) für das Quartal der Einstellung und die 7 darauffolgenden Quartale.
- Bei einer Wiederbeschäftigung innerhalb von 4 Quartalen nach der Beendigung einer vorherigen Beschäftigung werden die ursprüngliche Beschäftigung und die Wiederbeschäftigung als 1 Beschäftigung betrachtet, wobei die Anzahl der Quartale weiter gerechnet wird.
Übergangsmaßnahmen
- Ermäßigungen für Einstellungen vor dem 01.07.2016 im System der Jugendlichen mit sehr geringer, geringer und mittlerer Qualifikation und unter 19-Jährigen gelten bei ununterbrochener Beschäftigung weiter bis spätestens am 31.12.2018.
- Ab 01.07.2016 gelten auch für die Übergangsmaßnahmen die neuen flämischen Ermäßigungscodes und dürfen die alten Codes für eine Beschäftigung in Flandern nicht mehr verwendet werden.
- Der Übergang vom alten System für weniger als 19 Jahre alte Jugendliche zum System der Jugendlichen mit geringer und mittlerer Qualifikation wird bei der Anwendung der Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer als Neueinstellung betrachtet. Es gelten die neuen flämischen Regeln (Ermäßigung alternierendes Lernen oder alternierende Ausbildung, geringe oder mittlere Qualifikation mit Erstellen eines Portfolios beim VDAB).
- Die anschließende Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber nach einer Beschäftigung 1bis alternierendes Lernen ab 01.07.2016 wird ebenfalls als Neueinstellung betrachtet.
- Für die Übergangsmaßnahmen wird die Jungarbeitnehmerverpflichtung nicht mehr berücksichtigt.
Zu erledigende Formalitäten
- Der Jugendliche mit geringer und mittlerer Qualifikation sowie der junge Arbeitnehmer in beruflicher Bildung in Teilzeit muss beim VDAB eine elektronische Akte (Portfolio) erstellen.
- Das Erstellen der elektronischen Akte beim VDAB ist unabhängig vom Wohnsitz des Jugendlichen obligatorisch.
- Die Jungarbeitnehmerverpflichtung bleibt auf föderaler Ebene bestehen, die Angaben müssen daher weiterhin in die DmfA eingetragen werden (wie z. B. ‚behindert‘ oder ,ausländischer Herkunft‘, wie dies festgelegt ist im diesbezüglichen Gesetz vom 24.12.1999 zur Förderung der Beschäftigung, Art. 23).
- Die Erfüllung der Jungarbeitnehmerverpflichtung ist keine Voraussetzung mehr für die flämische Zielgruppenermäßigung, kann aber Gegenstand einer eventuellen Sanktion durch den FÖD BASK sein.
- Wenn der Arbeitgeber die Zielgruppenermäßigung Jugendliche für die Beschäftigung in einer anderen Region beantragt, ist nach wie vor die Jungarbeitnehmerverpflichtung für ganz Belgien (föderal) zu erfüllen.
- Für Flandern stellt das LfA keine Bescheinigung mehr aus, für eine eventuelle Beschäftigung in einer anderen Region aber schon.
Weitere Informationen
Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Website von Flandern (Ministerium für Beschäftigung und Sozialwirtschaft): http://www.werk.be/online-diensten/doelgroepverminderingen/jongeren.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA – Meldung der Ermäßigungen für junge Arbeitnehmer – Flandern
Flandern
Ab 3/2016 werden die regionalen Zielgruppenermäßigungen für junge Arbeitnehmer, die in einer Niederlassungseinheit in Flandern beschäftigt oder ihr unterstellt sind, im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:
Ermäßigung | Pauschale | Dauer | Code | Berechnungsgrundlage | Beginndatum Anspruch 1 | Betrag der Ermäßigung | Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung (Feld 00052) | Bescheinigung |
Ab 01.01.2017 in Beschäftigung | ||||||||
Jugendliche unter Arbeitsvertrag mit alternierender Ausbildung, die nicht in den Anwendungsbereich der Sozialen Maribel fallen. | G1 (1000€) | Von der Ausbildung betroffene Quartale | 6311 | / | / | ja | nein | VDAB |
Ab 01.07.2016 in Beschäftigung | ||||||||
Jugendliche mit geringer Qualifikation | G7 (Saldo) | Quartal der Einstellung 2 + die 7 folgenden Quartale | 6300 | / | ja | ja | ja | VDAB |
Jugendliche mit mittlerer Qualifikation | G1 (1000€) | Quartal der Einstellung 2 + die 7 folgenden Quartale | 6301 | / | ja | ja | ja | VDAB |
Jugendliche Lehrlinge / alternierende Ausbildung | G1 (1000€) | Von der Ausbildung betroffene Quartale | 6310 | / | / | ja | ja | / |
1 Das Beginndatum des Anspruchs ist das allererste Datum der Einstellung des Arbeitgebers, außer
- für die Ermäßigungen 6300 oder 6301: Datum der Einstellung als einfacher Arbeitnehmer, wenn eine Beschäftigung als Jugendlicher in Ausbildung oder alternierender Ausbildung vorhanden war
- für die Ermäßigungen 6300 oder 6301: Datum der Neueinstellung, wenn während mindestens 4 Quartalen ab 01.07.2016 eine Unterbrechung des Vertrags vorhanden war
Die nach der Einstellung in einer Niederlassungseinheit außerhalb Flanderns beim gleichen Arbeitgeber erbrachten Beschäftigungen verleihen keinen Anspruch auf die oben genannten Ermäßigungen, aber die betroffenen Quartale werden für die Dauer der Ermäßigung mitgerechnet.
2 Weniger als 25 Jahre am letzten Tag des Quartals der Einstellung
Bei Eingabe der DmfA per Internet werden die Ermäßigungen 6300, 6301, 6310 oder 6311 automatisch berechnet, wenn sie aktiviert werden.