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Sonderbeitrag System der Arbeitslosigkeit mit Zusatzentschädigungen für andere Arbeitnehmer (SAEA)

Der Königliche Erlass vom 22.03.2006 führte im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen, analog zu den Zusatzentschädigungen beim SAB, einen besonderen Arbeitgeberbeitrag für bestimmte Zusatzentschädigungen mit dem Ziel ein, diese zu vermeiden oder davon abzuhalten. Durch die Gewährung einer Zusatzentschädigung bei Arbeitslosigkeit bleiben nämlich die strikten Vorschriften bezüglich des SAB tote Buchstaben und die Arbeitnehmer, die bei ihrer Zahlung Zusatzentschädigungen erhalten, sind weniger geneigt, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Die Bestimmungen im Solidaritätspakt zwischen den Generationen und in diesem Königlichen Erlass werden größtenteils übernommen und weitergeführt in den übergreifenden Bestimmungen des Gesetzes vom 27.12.2006 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen (I), Titel XI, Kapitel VI: Auf Frühpensionen, Zusatzentschädigungen bei bestimmten Sozialversicherungsleistungen und Invaliditätsentschädigungen geschuldete Beiträge zur sozialen Sicherheit und Einbehaltungen.

Das LSS ist mit der Erhebung eines prozentualen Sonderbeitrags auf die Zusatzentschädigungen beauftragt, die im Rahmen eines SAEA gezahlt werden.

BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER

Der besondere Arbeitgeberbeitrag SAEA wird von jedem Arbeitgeber geschuldet, der einem (früheren) Arbeitnehmer Entschädigungen direkt oder indirekt zahlt, ergänzend zu einer Entschädigung im Falle einer Verringerung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, einen Zeitkredit und eine Laufbahnverkürzung im Sinne des Sanierungsgesetzes vom 22.01.1985 oder zu einer Entschädigung bei Vollarbeitslosigkeit. Es betrifft Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen. Zusammengefasst sind dies:

  • Arbeitgeber aus dem Privatsektor
  • öffentliche Kreditinstitute
  • die NV/SA Nationallotterie
  • Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek (Flämisches Institut für Technologieforschung)
  • Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, die gemäß den Wohngesetzbüchern der Regionen anerkannt sind
  • die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften „Brussels South Charleroi Airport-Security“ und „Liège-Airport-Security“.

Die folgenden Arbeitgeber sind jedoch ausgeschlossen aus dem Anwendungsbereich:

  • Arbeitgeber, die von der paritätischen Kommission für Stadt- und Nahverkehr oder einer ihrer Unterkommission abhängen (Paritätische Kommissionen 328, 328.01, 328.02, 328.03);
  • Arbeitgeber, die von der paritätischen Kommission für subventionierte freie Lehranstalten oder von der paritätischen Kommission für Angestellte des subventionierten freien Unterrichtswesens abhängen (Paritätische Kommissionen 152 bzw. 225).

BETROFFENE ARBEITNEHMER

Der Sonderbeitrag SAEA wird von Arbeitnehmern geschuldet, die eine Zusatzentschädigung erhalten, ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer 50 Jahre alt wird, und bis zum normalen Pensionsalter.
Der Sonderbeitrag wird nicht geschuldet, wenn sich der Arbeitnehmer in einer der folgenden Situationen befindet:

  • Der Arbeitnehmer war bei der ersten Gewährung noch keine 45 Jahre alt.

Folgende Arbeitnehmer sind gleichfalls ausgeschlossen:

  • ausländische Arbeitnehmer, die in Belgien beschäftigt waren und ihr Anrecht auf die Zusatzentschädigung geltend machen, sofern sie gemäß der Gesetzgebung ihres Wohnsitzlandes innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Arbeitslosengeld erhalten.

BETROFFENE ERGÄNZUNGEN

Es handelt sich im Allgemeinen um Zusatzentschädigungen bei den Leistungen:

  • bei Vollarbeitslosigkeit
  • im Falle einer Vollzeitlaufbahnunterbrechung
  • im Falle einer Verringerung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, einen Zeitkredit und eine Laufbahnverkürzung.

Der Sonderbeitrag wird auch geschuldet, wenn diese Ergänzungen während der Perioden des Krankengeldes oder der Mutterschaftsversicherung fortgezahlt werden.

Nicht in den Anwendungsbereich fallen die Zusatzentschädigungen, die gewährt werden im Rahmen:

  • des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB)
  • des Elternurlaubs, des Palliativurlaubs oder des Urlaubs für den Beistand oder die Pflege eines schwer erkrankten Familienmitglieds oder Verwandten,
  • per Abkommen festgelegte Maßnahmen betreffend das Laufbahnende (anerkannt durch den Minister der Arbeit auf Antrag der zuständigen Regierung oder der Sozialpartner, die das Abkommen unterzeichnet haben), durch Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des sozialen Maribel fallen,
  • ein KAA, das in der Mitte des Nationalen Arbeitsrates (NAR), einer Paritätischen Kommission (PK) oder Unterkommission (PUK) für unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde und am 30.09.2005 bereits in Kraft war
  • ein KAA, das in der Mitte des NAR, einer PK oder PUK für unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde (und gegebenenfalls eine Bestimmung über die stillschweigende Verlängerung umfasst) und
  • bereits am 30.09.2005 in Kraft war und ohne Unterbrechung verlängert wurde,
  • und dessen Arbeitnehmerzielgruppe durch Verlängerung ab 30.09.2005 nicht mehr erweitert wurde und dessen Ergänzungsbeträge nicht mehr erhöht wurden, mit Ausnahme der Indexpassungen oder der Anwendung eines durch den NAR festgelegten Neubewertungskoeffizienten
  • Artikel 9 des KAA Nr. 46 (Ergänzungen, die im Rahmen einer Kündigung wegen der nicht vorhandenen Möglichkeit des Angebots oder der Nichtverfügbarkeit einer Beschäftigung in einer anderen Arbeitsregelung als der Schichtarbeit mit Nachtarbeit gezahlt werden),
  • von Artikel 5 und Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 12.12.2001 zur Durchführung von Kapitel IV des Gesetzes vom 10.08.2001 bezüglich der Übereinstimmung von Beschäftigung und Lebensqualität, wenn der Vollzeitarbeitnehmer, der normalerweise mindestens in einer 5-Tage-Regelung beschäftigt wird, seine Laufbahn im gleichen Zeitraum pro Woche um einen Tag oder 2 halbe Tage verkürzt (KAA Nr. 77 bezüglich der 1/5-Laufbahnverkürzung).

HÖHE DES BEITRAGS

Dieser besondere Arbeitgeberbeitrag ist ein Prozentanteil der Bruttomonatsbeträge der Zusatzentschädigungen. Es wird unterschieden zwischen einer Vollzeitlaufbahnunterbrechung, einer Verringerung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, einen Zeitkredit und eine Laufbahnverkürzung einerseits und Ergänzungen bei Vollarbeitslosigkeit andererseits.

  • Ergänzungen bei Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit und Verringerung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung: Auf die Zusatzentschädigung, die zu ersten Mal ab dem 01.01.2016 zugewiesen wird, wird weiterhin ein besonderer monatlicher Arbeitgeberbeitrag von 48,53 % geschuldet.
  • Ergänzungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Beenden des Arbeitsvertrags: Für die SAEA im nicht-kommerziellen Sektor nach dem 31.12.2016 und mit Kündigungsbescheid nach dem 31.10.2016 gelten folgende Prozentanteile:

Sektor

Alter, das im Laufe des Monats erreicht wird

Prozentsatz

Pauschale in EUR

nicht-kommerziellen Sektor

< 52
< 52 ≥ 52 und < 55 ≥ 55 und < 58 ≥ 58 und < 60 ≥ 60
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60 und < 62
≥ 62

50,63%
48,11%
43,04%
27,86%
12,38%
10,00%

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Es gibt keine Mindestpauschale.

Bemerkungen:

  • Für den nicht-kommerziellen Sektor ist ein prozentuales degressives System anwendbar.