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Sonderbeitrag System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB)

Das LSS ist auch für die Einnahme eines prozentualen monatlichen Sonderbeitrags für jedes SAB zuständig, das gemäß der Gesetzgebung über das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie gewährt wird. Der Prozentsatz hängt vom Alter des Arbeitnehmers und dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, ab.

BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die den Bedingungen entsprechen, um das SAB in Anspruch nehmen zu können. Es betrifft Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen. Zusammengefasst sind dies:

  • Arbeitgeber aus dem Privatsektor
  • öffentliche Kreditinstitute
  • die NV/SA Nationallotterie
  • Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek (Flämisches Institut für Technologieforschung)
  • Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, die gemäß den Wohngesetzbüchern der Regionen anerkannt sind
  • die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften „Brussels South Charleroi Airport-Security“ und „Liège-Airport-Security“.

Im öffentlichen Sektor kommen weiterhin auch Einrichtungen in Betracht, für die ein durch den Ministerrat oder durch eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung genehmigtes kollektives Abkommen besteht.

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Schuldner, die im Rahmen eines SAB Zusatzentschädigungen zahlen müssen. Dies gilt sowohl für die Schuldner gesetzlich vorgeschriebener Zusatzentschädigungen als auch für die durch ein KAA oder ein individuelles Abkommen festgelegten zusätzlichen Zusatzentschädigungen.

BETROFFENE ARBEITNEHMER

Die Bestimmungen dieses Sonderbeitrags gelten für alle Arbeitnehmer im SAB.

Ausgeschlossen sind:

  • ausländische Arbeitnehmer, die in Belgien beschäftigt waren, ihr Recht auf die Zusatzentschädigung geltend machen, unter der Bedingung, dass sie Arbeitslosengeld kraft der Gesetzgebung ihres im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Wohnlands erhalten (KAA Nr. 17 vicies septies, abgeschlossen im Nationalen Arbeitsrat am 17.12.2003).
  • ausschließlich in Bezug auf die besonderen Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmer, die sich - im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber - für die Halbzeitfrühpension entscheiden (diese Regelung läuft Ende 2011 aus), d. h. ihre Arbeitsleistungen nach dem 55. Lebensjahr auf Halbtagsleistungen herabgesetzt; es werden aber Beiträge geschuldet.

HÖHE DES ARBEITGEBERBEITRAGS

Dieser besondere Arbeitgeberbeitrag ist ein Prozentanteil der Bruttomonatsbeträge der Zusatzentschädigungen. Für die SAB im kommerziellen Sektor nach dem 31.03.2010 und mit Kündigungsbescheid nach dem 15.10.2009, aber vor dem 01.04.2012, gelten ab 01.04.2012 folgende Prozentanteile:

Sektor

Alter bei Beginn des SAB

Prozentsatz

Pauschale in EUR

andere

< 55
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60 und < 62
≥ 62

142,50%
75,00%
75,00%
37,50%
31,25%

50,00
50,00
50,00
37,60
37,60

andere während der Periode als in Umstrukturierung anerkannt

< 55
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60 und < 62
≥ 62

142,50%
75,00%
75,00%
30,00%
30,00%

50,00
50,00
50,00
37,60
37,60

andere während der Periode als in Schwierigkeiten anerkannt (*)

< 55
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60 und < 62
≥ 62

16,88%
12,50%
8,13%
4,38%
4,38%

8,00
8,00
8,00
6,00
6,00

(*) Diese Prozentsätze gelten sowohl für einige Unternehmen, die sich (kumulativ) als „In Umstrukturierung befindlich“ anerkannt sind, wenn:

  • es eine Massenentlassung von mindestens 20% der Arbeitnehmer betrifft,
  • es alle Arbeitnehmer derselben technischen Betriebseinheit oder Unternehmensabteilung betrifft und
  • die technische Betriebseinheit oder Unternehmensabteilung bei Ankündigung der Massenentlassung seit mindestens 2 Jahren existiert.

Falls die dadurch erhaltenen Beträge kleiner als eine bestimmte Pauschale sind, ist die Pauschale der Betrag, der geschuldet wird.

Anmerkung:

  • Der Beitragsprozentsatz und die Mindestpauschale für den kommerziellen Sektor werden nach dem Alter festgelegt, das der Arbeitnehmer bei Beginn des SAB erreicht.
  • Auf SAB, die während einer Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung beginnen, sind während der Anerkennung ermäßigte Beiträge zu zahlen bis einschließlich des Monats, in dem die Anerkennung endet. Der Prozentsatz, der sich nach dem Alter des Arbeitnehmers bei Beendigung der Anerkennung richtet, ist der weiterhin verwendete Prozentsatz.
  • Das gleiche gilt auch, wenn der Schuldner eine dritte Partei ist.
  • Ein übernehmendes Unternehmen wird ebenso wie eine dritte Partei behandelt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Kündigung jedoch VOR der Übernahme erhalten haben und das SAB muss im vorgesehenen Zeitraum in Kraft treten, der durch ‚in Schwierigkeiten‘ oder ‚in Umstrukturierung'‘ des ursprünglichen Arbeitgebers gedeckt ist ( = am Ende des Zeitraums, der durch die Entlassungsentschädigung gedeckt ist oder nach Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers).