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Für wen?

1 - Wer hat Anspruch auf Jugendurlaub?

Um Jugendurlaub in Anspruch nehmen zu können, muss der junge Arbeitnehmer folgende Bedingungen erfüllen:

  • Am 31. Dezember des Urlaubsrechnungsjahres das Alter von 25 nicht erreicht haben. Das Urlaubsrechnungsjahr ist das Kalenderjahr, das unmittelbar jenem Jahr vorausgeht, in dem der junge Arbeitnehmer Jugendurlaub nimmt.
  • Im Laufe des Urlaubsrechnungsjahres sein Studium (einschließlich Abschlussarbeit), seine Lehre (Mittelstandsausbildung oder Industrielehre) oder seine Ausbildung (Ausbildung, die im Rahmen der Teilzeitschulpflicht anerkannt ist, oder vom VDAB, ACTIRIS, FOREM oder ADG im Rahmen eines Eingliederungsplans anerkannte Ausbildung) beendet haben.
  • Nach dem Abschluss des Studiums, der Lehre oder der Ausbildung während einer Mindestperiode als Lohnempfänger gearbeitet im Laufe des Urlaubsrechnungsjahres gearbeitet haben. Der junge Arbeitnehmer muss mindestens einen Monat lang unter einem oder mehreren Arbeitsverträgen gewesen sein und diese Beschäftigung muss mindestens 13 Arbeitstage oder gleichgestellte Tage zählen. Eine Beschäftigung mit einer im „öffentlichen Dienst“ anwendbaren Urlaubsordnung oder mit einem zeitversetzten Gehalt (Unterrichtswesen) und eine Industrielehre werden jedoch nicht in Betracht gezogen.
  • Zum Zeitpunkt der Erschöpfung des Jugendurlaubs durch einen Arbeitsvertrag gebunden sein und in den Anwendungsbereich der Urlaubsregelung des „Privatsektors“ fallen. Bei jungen Vertragsarbeitnehmern, die bei kommunalen oder provinzialen Diensten beschäftigt sind, wird davon ausgegangen, dass sie unter die Urlaubsregelung „Privatsektor“ fallen, wenn die Zahl der Urlaubstage auf der Grundlage der Arbeitsleistungen im Urlaubsdienstjahr bestimmt wird, ungeachtet der Qualifikation der Urlaubsregelung durch das LSS und die angegebene Arbeitgeberkategorie 951, 952, 981 oder 982) in der DmfA.

Jugendliche, die diese Bedingungen erfüllen, können in dem Jahr nach dem Jahr, in dem sie das Studium absolvieren, 4 Wochen Urlaub (normalen bezahlten Urlaub und zudem Jugendurlaub) oder 24 Urlaubstage (in der Sechstagewochenregelung) nehmen. Der Anspruch auf Jugendurlaub wird einmalig bewilligt für das Urlaubsjahr, das dem folgt, in dem der junge Arbeitnehmer seine Ausbildung abschließt. Der Jugendurlaub wird erst nach Erschöpfung des normalen bezahlten Urlaubs gewährt.

Damit der Arbeitnehmer die Unterstützungen tatsächlich erhält, muss der Arbeitgeber die genommenen Jugendurlaubsstunden auf monatlicher Basis melden (siehe Szenario 10: Monatliche Meldung der Stunden des Jugend- oder Seniorenurlaubs).

2 - Wer hat Anrecht auf Seniorenurlaub?

Um Seniorenurlaub in Anspruch nehmen zu können, muss der ältere Arbeitnehmer, der die Arbeit als Lohnempfänger im Privatsektor wiederaufnimmt, folgende Bedingungen erfüllen:

  • Am 31. Dezember des Urlaubsrechnungsjahres das Alter von 50 erreicht haben. Das Urlaubsrechnungsjahr ist das Kalenderjahr, das unmittelbar jenem Jahr vorausgeht, in dem der Arbeitnehmer Urlaub nimmt.
  • Zum Zeitpunkt der Erschöpfung des Seniorenurlaubs muss er in den Anwendungsbereich der Urlaubsregelung des „Privatsektors“ fallen. Bei Vertragsarbeitnehmern, die bei kommunalen oder provinzialen Diensten beschäftigt sind, wird davon ausgegangen, dass sie unter die Urlaubsregelung „Privatsektor“ fallen, wenn die Zahl der Urlaubstage auf der Grundlage der Arbeitsleistungen im Urlaubsdienstjahr bestimmt wird, ungeachtet der Qualifikation der Urlaubsregelung durch das LSS und die angegebene Arbeitgeberkategorie 951, 952, 981 oder 982) in der DmfA.
  • Kein Anrecht auf 4 Wochen bezahlten Urlaub während des Urlaubsjahres haben infolge eines Zeitraums Vollarbeitslosigkeit oder Invalidität (nach einem Jahr Krankheit) im Urlaubsrechnungsjahr.

Der Arbeitnehmer, der diese Bedingungen erfüllt, darf 4 Wochen oder 24 Urlaubstage (in der Sechstagewochenregelung) nehmen (normaler bezahlter Urlaub plus Seniorenurlaub). Der Anspruch auf Seniorenurlaub wird für ein volles Urlaubsjahr bewilligt. Der Seniorenurlaub wird erst nach Erschöpfung des normalen bezahlten Urlaubs gewährt.

Die Regelung für Seniorenurlaub ist nicht gültig, wenn das unvollständige Recht auf bezahlten Urlaub die Folge anderer Arbeitsunterbrechungen ist, wie vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt, unbezahlter Urlaub, Laufbahnunterbrechung usw.

Der Anspruch auf Seniorenurlaub kann verschiedene aufeinanderfolgende Jahre beantragt werden. Nimmt ein Langzeitarbeitsloser z. B. im Oktober 2007 die Arbeit wieder auf, so kann er sowohl 2007 (dem Jahr mit dem Beschäftigungsbeginn) als auch im darauffolgenden Jahr die Bedingungen erfüllen und eine Seniorenurlaubsunterstützung beantragen. Wird er nach 2 Jahren Berufstätigkeit erneut vollarbeitslos oder langfristig krank, kann er, wenn er erneut die Arbeit aufnimmt, wieder eine Seniorenurlaubsunterstützung beantragen.

Damit der Arbeitnehmer die Unterstützungen tatsächlich erhält, muss der Arbeitgeber die genommenen Seniorenurlaubsstunden mittels einer elektronischen MSR Szenario 10 (Monatliche Meldung der Stunden des Jugend- oder Seniorenurlaubs) auf monatlicher Basis melden.