Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Zusätzliche Informationen

1 - K. E. vom 10.06.2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit

Art. 8. Unter „normalem Arbeitsstundenplan des betreffenden Arbeitnehmers“ versteht man:
einen Stundenplan, in dem die Tage und Stunden angegeben werden, an denen der betreffende Arbeitnehmer normalerweise Arbeit verrichten oder sich ausruhen soll.

Art. 20 Unter „Feiertag“ versteht man:
1° „den Feiertag während der Dauer des Arbeitsvertrags“: das Fernbleiben von der Arbeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 04.01.1974 über die Feiertage mit Fortzahlung des normalen Lohns in Anwendung der Artikel 9, 11, 12 und 13 § 1 des Königlichen Erlasses vom 18.04.1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 04.01.1974 über die Feiertage, mit Ausnahme des in Artikel 22 erwähnten Feiertags;
2° „den Feiertag nach Beendigung des Arbeitsvertrags“: den Tag, für den der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 18.04.1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 04.01.1974 über die Feiertage dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeitsvertrags einen Lohn zahlen muss.

Art. 21 Unter „Ersatztag für einen Feiertag“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit infolge der Ersetzung eines Feiertags, der auf einen Sonntag oder einen gewöhnlichen Inaktivitätstag fällt, gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 2 des Gesetzes vom 04.01.1974 über die Feiertage, mit Ausnahme des in Artikel 22 erwähnten Ersatztages.

Art. 22 Unter „Feiertag oder Ersatztag während eines Zeitraums vorübergehender Arbeitslosigkeit“ versteht man den in Artikel 20 Nr. 1 und Artikel 21 erwähnten Tag, der in einen Zeitraum vorübergehender Arbeitslosigkeit fällt und für den der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 13 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18.04.1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 04.01.1974 über die Feiertage einen Lohn zahlen muss.

Art. 51 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit infolge der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags in Anwendung von Artikel 26 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge.

Art. 52 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt medizinischer Art“ versteht man:
1° das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, falls der Arbeitnehmer in Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für arbeitsfähig erklärt worden ist, diese Entscheidung jedoch vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan anfechtet;
2° das Fernbleiben von der Arbeit infolge der Stellungnahme eines Arbeitsarztes oder eines vom Arbeitslosigkeitsbüro anerkannten Arztes, laut welcher der Arbeitnehmer für die vereinbarte Funktion zeitweilig arbeitsunfähig ist.

Art. 53 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge technischer Störungen“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund von Artikel 49 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge, mit Ausnahme des Zeitraums, in dem der Arbeiter sein Recht auf den normalen Lohn behält.

Art. 54 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, die die Ausführung der Arbeit vollständig unmöglich machen, in Anwendung von Artikel 50 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge.

Art. 55 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder wegen der Einführung einer Teilzeitarbeitsregelung gemäß Artikel 51 und 77/1 und ff. des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge.

Art. 56 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder eines Lockouts“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags als direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder eines Lockouts.

Art. 57 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit bei Entlassung geschützter Arbeitnehmer“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, sofern die Entlassung einem Vertreter des Personals oder einem Kandidaten für dieses Amt im Betriebsrat beziehungsweise im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz aus schwerwiegendem Grund notifiziert worden ist und diese Entscheidung wegen Nichteinhaltung der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19.03.1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist, vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan angefochten wird.

Art. 58 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs im Sinne der am 28.06.1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf Urlaub hat.

Art. 59 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Urlaubs aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen des in Artikel 18 des vorliegenden Erlasses erwähnten Urlaubs, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf diesen Urlaub hat.

Art. 60 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe, die im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung gewährt wird, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf diese Ausgleichsruhe hat, weil er erst im Laufe des Arbeitszyklus seinen Dienst angetreten hat.

2 - Artikel 133, 137 und 138bis des K. E. vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

Artikel 133 § 1, 4°

Eine Akte mit Unterstützungsantrag und allen Unterlagen, die der Direktor benötigt, um über das Unterstützungsanrecht zu entscheiden und den betreffenden Betrag zu bestimmen, muss der Auszahlungsstelle vorgelegt werden von:

(...)

4° dem vorübergehend Arbeitslosen:

a) am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit nach dem 30.09.2005, für die er Entschädigungen erhalten möchte, und am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit, nachdem er für mindestens 36 Kalendermonate keine Entschädigungen als vorübergehend Arbeitsloser erhalten hat;

b) am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit, für die er Entschädigungen erhalten möchte, nach einer Änderung von Faktor Q oder S im Sinne von Art. 99;

c) am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit, für die er Entschädigungen erhalten möchte, nach Arbeitsbeginn bei einem neuen Arbeitgeber;

d) am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit in jeder Periode vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres, wenn der Arbeitnehmer eine höhere Entschädigung erhalten möchte; der ausschließlich unter diesen Buchstaben fallende Antrag kann von Amts wegen durch die Zahlstelle eingereicht werden.

e) am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 51 oder 77/4 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge, für die er Entschädigungen erhalten möchte in den Situationen gemäß den Buchstaben a) bis c), wenn keine Zahlungskarte vorhanden ist, aus der hervorgeht, dass die Wartezeitvoraussetzung für vorübergehende Arbeitslose gemäß Artikel 30 bis 42 erfüllt wird.

Artikel 137, § 1

Aus eigener Initiative übermittelt der Arbeitgeber:
(...)

2° dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistungen vorübergehend vermindert oder ausgesetzt sind gemäß den Art. 26, 28, 1°, 49, 50, 51 oder 77/1 und ff. des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge oder Artikel 5 des Gesetzes vom 19.03.1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter:

a) wenn der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 71ter, § 4 die in Artikel 71 vorgesehenen Verpflichtungen nicht auf elektronische Weise verrichtet: ein Kontrollformular über die vorübergehende Arbeitslosigkeit, spätestens am ersten tatsächlichen Arbeitslosigkeitstag eines jeden Monats vor der normalen Anfangsstunde der Arbeit;

b) eine „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“, die die Stunden der Arbeitslosigkeit angibt, nach Ablauf des Monats;

c) in den in Art. 133, § 1, 4°, a), b) und c) erläuterten Fällen ist für den Entschädigungsantrag ein zweites Exemplar der „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“ mit den erforderlichen Daten notwendig;

Artikel 137 § 2

Der Arbeitgeber übermittelt auf Ersuchen des Arbeitnehmers:

(...)

3° an den Arbeitnehmer oder dessen Arbeitslosigkeit eine direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder eines Lockouts ist:

a) wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Artikel 71ter, § 4, die Verpflichtungen gemäß Artikel 71 nicht in elektronischer Form erfüllt: ein Kontrollformular über die vorübergehende Arbeitslosigkeit;

b) eine „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“, die die Stunden der Arbeitslosigkeit angibt, nach Ablauf des Monats;

c) in den in Artikel 133, § 1, 4°, a), b) und c) erläuterten Fällen, für den Monat, in dem die Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder eines Lockouts beginnt, ist für den Entschädigungsantrag ein zweites Exemplar der „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“ mit den erforderlichen Daten notwendig;

Artikel 137, § 4

Abweichend von § 1, 2°, und § 2, 3°, händigt der Arbeitgeber, der zur Paritätischen Kommission für das Baugewerbe gehört, seinen Beschäftigten aus Eigeninitiative Folgendes aus:

1° vor jedem Monatsbeginn eine nominative Kontrollkarte zur vorübergehenden Arbeitslosigkeit, die durch den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter zur Verfügung gestellt wird;

2° eine „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“ zum Ende jedes Monats, während dem die Ausführung des Arbeitsvertrags tatsächlich aufgehoben wurde gemäß § 1, 2°, oder § 2, 3°;

3° in den in Art. 133, § 1, 4°, a), b) und c) und § 2, 3°, c) dieses Artikels erläuterten Fällen ist für den Antrag ein zweites Exemplar der „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“ mit den erforderlichen Daten notwendig;

Artikel 137, § 6
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vorübergehende Arbeitslosigkeit, die einer mittelbare oder unmittelbare Folge eines Streiks oder eines Lockouts ist, dem Landesamt mitzuteilen.
In der Meldung sind insbesondere die folgenden Angaben zu machen:
1° der Name, die Adresse und die Unternehmensnummer des Arbeitgebers oder des Unternehmens;

2° der Name, der Vorname, die Identifikationsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, der infolge eines Streiks oder Lockouts ohne Lohn arbeitslos ist und der gemäß § 2, 3° den Arbeitgeber ersucht hat, ein Kontrollformular zu erhalten;

3° der erste Tag, der nicht durch Lohn gedeckt ist, an dem der Arbeitsvertrag im betreffenden Monat als mittelbare oder unmittelbare Folge eines Streiks oder Lockouts ausgesetzt wurde;

4° die vollständige Adresse des Ortes, an dem der arbeitslose Arbeitnehmer an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte;

5° die Beschreibung und die Art des Streiks oder Lockouts;

6° ob der Arbeitnehmer zum Streikposten gehört und in einer streikenden Einheit beschäftigt ist;

7° gegebenenfalls die Umstände, aufgrund derer es für den Arbeitnehmer unmöglich ist, den Arbeitsvertrag zu erfüllen.

Die Meldung erfolgt auf elektronische Weise unter Verwendung der dazu vom Verwaltungsausschuss festgestellten elektronischen Adresse und des dort geltenden Identifikationsverfahrens, akzeptiert vom Verwaltungsausschuss, der erlauben muss, dass der Arbeitgeber mit Sicherheit identifiziert und authentifiziert wird.

Die Meldung erfolgt durch das Ausfüllen eines elektronischen Formulars, das unter der im vorstehenden Absatz genannten elektronischen Adresse bereitgestellt wird, und dessen Inhalt vom Verwaltungsausschuss festgestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verwaltungsausschuss diese Technik vorsieht, durch Übertragung der betreffenden Daten über eine Datei.

Der Arbeitgeber erhält auf elektronischem Weg eine elektronische Empfangsbescheinigung, in der das Datum angegeben ist, an dem die Meldung verrichtet wurde, der Inhalt der Meldung und eine einmalige Meldungsnummer, die verwendet werden kann, um gegenüber den für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Einrichtungen nachzuweisen, dass die Meldung für den betreffenden Arbeitnehmer verrichtet wurde.

Abweichend vom dritten Absatz kann diese Meldung per Einschreiben auf dem Postweg erfolgen, das an das Arbeitslosenbüro des Ortes versandt wird, an dem das Unternehmen niedergelassen ist, und zwar in den folgenden Fällen:
1° es handelt sich um die erste Meldung infolge der Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrages. Für die Anwendung dieser Bedingung werden weder Meldungen berücksichtigt, die außerhalb der Periode von 24 Monaten versandt werden, gerechnet von Datum zu Datum, die dem Zeitpunkt der neuen Meldung vorangeht, noch die unter 2° erläuterten Meldungen;

2° die Meldung erfolgt in einer Periode der Befreiung von der Meldung auf elektronischem Weg, zugewiesen vom Direktor des Arbeitslosenbüros des Ortes, an dem das Unternehmen niedergelassen ist; Der Direktor gestattet die Befreiung für eine Periode von 24 Monaten, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er nicht über die notwendigen computergestützten Mittel verfügt, um eine Meldung auf elektronischem Weg zu versenden. Bei der Einreichung eines neuen Antrags kann der Vorteil dieser Bestimmung erneut zugewiesen werden;

3° die Meldung kann aufgrund technischer Probleme, für die der Beweis der auf dem Postweg per Einschreiben versandten Meldung hinzugefügt wird, nicht auf elektronischem Weg erfolgen.

Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes wird eine Faxmitteilung einem auf dem Postweg versandten Einschreiben gleichgestellt.

Artikel 138bis

§ 1. Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter müssen auf diese Weise im Rahmen der durch das Gesetz vom 24.02.2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und der föderalen Behörde an den Sozialversicherten festgelegten Bedingungen die Angaben, die in den Dokumenten gemäß Artikel 137 §§ 1, 2 und 4 der Leistungsübersicht im Sinne von Artikel 163 Absatz drei enthalten sind, elektronisch übermitteln.

Die Verpflichtung aus dem ersten Absatz gilt ebenfalls nicht für:
1° das Kontrollformular und die Kontrollkarte für den vorübergehend Arbeitslosen im Sinne von Artikel 137, § 1, Absatz 1, 2°, a, § 2, 3°, a, und § 4, Absatz 1, 1°, Absatz 2 und 3.
2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1, erster Absatz, 1°;
3° die „Arbeitsbescheinigung“ gemäß Artikel 137, § 2, 2°;
4° die „Leistungsübersicht“ gemäß Artikel 137, § 1, Absatz 1, 6°.

Gemäß Art. 4, § 2, Abs. 4 des oben genannten Gesetzes vom 24.02.2003 händigen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter dem Sozialversicherten direkt eine Abschrift der im ersten Absatz angesprochenen elektronischen Meldungen aus. Diese Abschrift ist in einer für den Sozialversicherten verständlichen Sprache abgefasst.