Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Für wen?

Einerseits nicht freiwillige Teilzeitarbeitnehmer oder Teilzeitlehrkräfte, die den vorschriftsmäßigen Bedingungen entsprechen, um als Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte anerkannt zu werden. Diese Voraussetzungen sind:

1/ Der Teilzeitarbeitnehmer muss Anspruch auf Vollzeitentschädigungen haben.

2/ Die durchschnittliche Arbeitszeit muss mindestens ein Drittel des Vollzeitstundenplans betragen (13 Stunden pro Woche), es sei denn, es gibt eine gesetzliche oder konventionelle Ausnahme.

3/ Der Teilzeitarbeitnehmer muss beim Arbeitslosigkeitsbüro innerhalb von 2 Monaten nach dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung einen Antrag auf Erhalt der Eigenschaft als Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte einreichen.

Um als Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte eine Ergänzung des Lohns (Zulage zur Gewährleistung des Einkommens) erhalten zu können, sind außerdem noch folgende Bedingungen zu erfüllen:

1/ Der Teilzeitarbeitnehmer muss bei seinem Arbeitgeber einen Antrag eingereicht haben, um eine Vollzeitstelle zu erhalten, die in dem Unternehmen frei wird, und er muss seinen Arbeitgeber ersuchen, den Arbeitsvertrag zu ändern, falls er regelmäßig mehr Stunden, als in diesem Arbeitsvertrag vorgesehen ist, leisten muss;

2/ der Teilzeitarbeitnehmer muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Teilzeitbeschäftigung das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung davon in Kenntnis setzen, dass er auf Teilzeitbasis arbeitet, als Vollzeitarbeitssuchender eingetragen bleiben und für eine Vollzeitbeschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein;

3/ des Lohn des Arbeitnehmers darf den in Art. 131bis, § 1, 4°, des K. E. vom 25.11.1991 vorgesehenen Lohn nicht überschreiten;

4/ die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Arbeitsregelung darf 4/5 einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten;

5/ der Teilzeitarbeitnehmer darf keinen Anspruch mehr auf einen Lohn zulasten seines vorherigen Arbeitgebers haben (wenn die Teilzeitbeschäftigung während einer Kündigungsperiode oder während einer durch eine Entlassungsentschädigung gedeckten Periode beginnt).

Weitere Informationen zum Statut des „Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte“, über die Voraussetzungen zum Erhalt dieses Statuts, die vom Antrag stellenden Teilzeitarbeitnehmer zu erledigenden Formalitäten und über die mit diesem Statut verbundenen Vorteile erhalten Sie in den Infoblättern über Teilzeitarbeit auf der LfA-Website (www.lfa.be) unter der Rubrik „Dokumentation“, „Infoblätter“, „Teilzeitarbeit“.

Andererseits freiwillige Teilzeitarbeitnehmer, die nicht das Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte erhalten, aber sehr wohl Anspruch auf eine Ergänzung zum Lohn (Zulage zur Gewährleistung des Einkommens) erheben können, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1/ Der Teilzeitarbeitnehmer muss Anspruch auf halbe Entschädigungen haben;

2/ Die durchschnittliche Arbeitszeit muss mindestens ein Drittel des Vollzeitstundenplans betragen (13 Stunden pro Woche), es sei denn, es gibt eine gesetzliche oder konventionelle Ausnahme.

3/ der Teilzeitarbeitnehmer muss beim Arbeitslosigkeitsbüro innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag, ab dem die Entschädigungen beantragt werden, einen Antrag auf Erhalt der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens einreichen;

4/ der Teilzeitarbeitnehmer muss bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrags einreichen, wenn er regelmäßig mehr Stunden, als in diesem Arbeitsvertrag vorgesehen ist, leisten muss;

5) der Teilzeitarbeitnehmer muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entschädigungen beantragt werden, das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung davon in Kenntnis setzen, dass er auf Teilzeitbasis arbeitet, als Arbeitssuchender eingetragen bleiben und für eine zumutbare Stelle auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein (eine Arbeitsstelle gilt für einen freiwilligen Teilzeitarbeitnehmer als zumutbar, wenn die durchschnittliche wöchentliche Anzahl Arbeitsstunden der angebotenen Arbeitsstelle die um 6 Stunden erhöhte Anzahl Arbeitsstunden nicht übersteigt, welche der Berechnung der Anzahl halber Entschädigungen, die er als freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer beansprucht, zugrunde gelegt wurde.

6/ der Lohn des Arbeitnehmers darf den in Art. 131bis, § 1, 4°, des K. E. vom 25.11.1991 vorgesehenen Lohn nicht überschreiten;

7/ die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Arbeitsregelung darf 4/5 einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten;

8/ der Teilzeitarbeitnehmer darf keinen Anspruch mehr auf einen Lohn zulasten seines vorherigen Arbeitgebers haben (wenn die Teilzeitbeschäftigung während einer Kündigungsperiode oder während einer durch eine Entlassungsentschädigung gedeckten Periode beginnt).