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Einleitung

Bei Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (medizinischer Abschnitt) bei seiner Krankenkasse vorlegen und wird die Krankenkasse nach Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit ein Informationsblatt (Abschnitt Berechtigter) senden.

Für die anderen Risiken von Szenario 1 (Mutterschaftsruhe, umgewandelter Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 39 Absatz 6 des Arbeitsgesetzes vom 16.03.1971, Vaterschafts- oder Geburtsurlaub (zehn Tage (fünfzehn Tage bei Geburten ab dem 01. Januar 2021) gemäß Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 03.07.1978), Adoptionsurlaub und Pflegeelternurlaub) muss der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse einen Antrag stellen und im Falle einer vollständigen oder teilweisen Fernhaltung von der Arbeit eine Erklärung des Arbeitgebers einsenden, in der die Maßnahme des Mutterschutzes der betreffenden Arbeitnehmerin präzisiert wird. Der Arbeitnehmer muss außerdem ein Informationsblatt (Abschnitt Berechtigter) ausfüllen.

Der Arbeitgeber (bzw. sein Bevollmächtigter) muss eine Meldung des Sozialrisikos (Szenario 1) mit den erforderlichen Angaben ausfüllen, um das Anrecht auf Entschädigungen und deren Betrag zu bestimmen.