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Wann?

 --> Wenn das zu meldende Datum der Arbeitswiederaufnahme nach dem 31. Dezember 2019 liegt:

Der Arbeitnehmer selbst (ohne Einschaltung des Arbeitgebers) teilt der Krankenkasse das Datum der Wiederaufnahme der Arbeit innerhalb von acht Tagen nach Ende des Sozialrisikos mit.

Sie teilen der Krankenkasse das Datum der Arbeitswiederaufnahme mit:

  • entweder sofort, spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wurde;

  • oder in Antwort auf eine Anforderung zu Szenario 6: so schnell wie möglich mach Erhalt dieser Anforderung zu Szenario 6*

* Sie erhalten schließlich erst ab dem zweiten Tag des zweiten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wurde, eine Anfrage in Ihrer e-Box bzw. durch die Übermittlung von strukturierten Nachrichten zur Mitteilung dieses Datums der Arbeitswiederaufnahme.

--> Wenn das zu meldende Datum der Arbeitswiederaufnahme vor dem 01. Januar 2020 liegt: 

Auf Ersuchen des Arbeitnehmers, der Krankenkasse oder auf Eigeninitiative teilen Sie der Krankenkasse so schnell wie möglich (innerhalb von acht Tagen nach Ende des Sozialrisikos) das Datum der Arbeitswiederaufnahme mit.