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Zusätzliche Informationen

1 - Artikel 29 § 2 des K. E. vom 25.11.1991

§ 2. Von Beginn seiner Teilzeitstelle an wird ein Arbeitnehmer, der einer Arbeitsregelung beigetreten ist, die nicht den Bestimmungen von Art. 28, §§ 1 oder 3 entspricht und dessen wöchentliche Arbeitszeit die Bestimmungen von Art. 11bis, Abs. 4 ff. des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge erfüllt, als Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte angesehen, wenn er:

a) entweder alle Zulässigkeits- und Gewährungsbedingungen in Bezug auf den Anspruch auf Entschädigungen als Vollzeitarbeitnehmer zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem er in die Teilzeitarbeitsregelung eintritt, oder zum Zeitpunkt des Entschädigungsantrags, falls es sich um einen jungen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung oder Lehrzeit handelt;

b) oder in der Teilzeitarbeitsregelung während einer durch eine Entlassungsentschädigung gedeckten Periode in eine Vollzeitstelle gemäß Art. 28 eintritt, unter der Bedingung, dass er nachweist, am Ende der durch diese Entlassungsentschädigung gedeckten Periode die Zulässigkeits- und Gewährleistungsbedingungen erfüllt zu haben, um Anspruch auf Entschädigungen als Vollzeitarbeitnehmer erheben zu können, wenn er diese Teilzeitstelle nicht aufgenommen hat;

c) oder in die Teilzeitarbeitsregelung in der Periode zwischen dem Tag, an dem ihm die Vollzeitstelle gemäß Art. 28 gekündigt wurde, und dem Tag des Endes der Kündigungsfrist eintritt, unter der Bedingung, dass er nachweist, am Ende dieser Kündigungsfrist alle Zulässigkeits- und Gewährungsbedingungen erfüllt zu haben, um Anspruch auf Entschädigungen als Vollzeitarbeitnehmer erheben zu können, wenn er diese Teilzeitstelle nicht aufgenommen hat;

d) oder von einer Vollzeitarbeitsregelung gemäß Art. 28 zu einer Teilzeitregelung im Rahmen eines vom Minister genehmigten Umstrukturierungsplans gewechselt hat, sofern er zu dem Zeitpunkt, zu dem er in diese Teilzeitarbeitsregelung eintritt, die Zulässigkeitskriterien als Vollzeitarbeitnehmer erfüllt;

e) von einer Vollzeitarbeitsregelung gemäß Art. 28 zu einer Teilzeitregelung gewechselt hat im Rahmen:

oder eines gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Königlichen Erlasses vom 24.12.1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 06.01.1989 zur Bewahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes beschlossenen Unternehmensplan zur Neuverteilung der Arbeit;

oder eines Beschäftigungsabkommens, das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 03.04.1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen und den Bestimmungen des im Nationalen Arbeitsrat beschlossenen Kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 60 vom 20.12.1994 abgeschlossen wurde;

oder eines Beschäftigungsabkommens, das gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24.02.1997 über ausführlichere Regelungen in Bezug auf die Beschäftigungsabkommen in Anwendung der Art. 7, § 2, 30, § 2 und 33 des Gesetzes vom 26.07.1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit oder gemäß den Bestimmungen des Art. 9, § 1 des oben angeführten Königlichen Erlasses vom 24.02.1997 und seine Ausführungsmaßnahmen abgeschlossen wurde;

oder eines Kollektiven Arbeitsabkommens, das gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24.11.1997 über ausführliche Regelungen in Bezug auf die Einführung der arbeitsneuverteilenden Beitragsermäßigung in Anwendung der Art. 7, § 2 des Gesetzes vom 26.07.1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit abgeschlossen wurde;

- oder eines Unternehmensplans zur Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 10.04.1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, sofern er zu dem Zeitpunkt, zu dem er in die Teilzeitarbeitsregelung eintritt, die Zulässigkeitsbedingungen eines Vollzeitarbeitnehmers erfüllt.

sofern er einen Antrag auf Erhalt der Eigenschaft eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte innerhalb einer Frist von 2 Monaten stellt, die am Tag beginnt, an dem er seine Teilzeitstelle antritt, es sei denn, er stellt innerhalb der gleichen Frist einen Antrag auf Erhalt einer Zulage zur Gewährleistung des Einkommens.

2 - Artikel 29 § 2 des K. E. vom 25.11.1991

§ 2bis. Erfüllt der Arbeitnehmer die Bedingungen von § 2, 1° und stellt er keinen Antrag auf Erhalt der Eigenschaft innerhalb der in § 2, 2° festgelegten Frist, gilt er als Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte, wenn er gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt:

1° Er stellt einen Antrag auf den Erhalt der Eigenschaft eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte;

2° er erfüllt zum Zeitpunkt des Antrags die Zulässigkeitsbedingungen, die ihn zu den Entschädigungen als Vollzeitarbeitnehmer berechtigen.

Die Bewilligung der Eigenschaft eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte in Anwendung des betreffenden Paragraphen hat frühestens Auswirkungen ab dem Tag, an dem der Antrag zum Erhalt der Eigenschaft beim Arbeitslosenamt eintrifft.

3 - Artikel 133 des K. E. vom 25.11.1991

§ 1. Eine Akte mit Unterstützungsantrag und allen Unterlagen, die der Direktor benötigt, um über das Unterstützungsanrecht zu entscheiden und den betreffenden Betrag zu bestimmen, muss der Auszahlungsstelle vorgelegt werden von:

[…]

3° der Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte und der Teilzeitarbeitnehmer im Sinne von Artikel 104, §1bis:

a) wenn ein Teilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird oder später, wenn er Leistungen erhalten möchte;

b) am Ende der Periode der ununterbrochenen aufeinanderfolgenden Teilzeitbeschäftigungen im Sinne von Artikel 137, § 1, Absatz 3;

4 - Artikel 137 des K. E. vom 25.11.1991

§ 1 […]

(Absatz 3) Für die Anwendung des zweiten Absatzes versteht man unter „ununterbrochene aufeinanderfolgende Teilzeitbeschäftigungen“ eine Teilzeitbeschäftigung auf Basis mehrerer Arbeitsverträge beim gleichen Arbeitgeber, die nur durch ein Wochenende, einen Feiertag oder einen Ausgleichsruhetag unterbrochen werden und wobei der Faktor S im Sinne von Artikel 99, Absatz 1, 2°, für jeden dieser Arbeitsverträge identisch ist (K. E. 31.8.2014 – B. S. 17.9.2014 – Inkraftsetzung 1.1.2016)

§ 2. Der Arbeitgeber übermittelt auf Ersuchen des Arbeitnehmers:

1° eine „Arbeitslosigkeitsbescheinigung für die Inaktivitätsstunden“ an den Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte, wenn ein Teilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie bei jeder Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit;

5 - Artikel 137 des K. E. vom 25.11.1991

§ 1. Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter müssen auf diese Weise im Rahmen der durch das Gesetz vom 24.02.2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und der föderalen Behörde an den Sozialversicherten festgelegten Bedingungen die Angaben, die in den Dokumenten gemäß Artikel 137 §§ 1, 2 und 4 der Leistungsübersicht im Sinne von Artikel 163 Absatz drei enthalten sind, elektronisch übermitteln.

Die Verpflichtung aus dem ersten Absatz gilt ebenfalls nicht für:
1° das Kontrollformular und die Kontrollkarte für den vorübergehend Arbeitslosen im Sinne von Artikel 137, § 1, Absatz 1, 2°, a, § 2, 3°, a, und § 4, Absatz 1, 1°, Absatz 2 und 3.
2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1, erster Absatz, 1°;
3° die „Arbeitsbescheinigung“ gemäß Artikel 137, § 2, 2°;
4° die „Leistungsübersicht“ gemäß Artikel 137, § 1, Absatz 1, 6°.

Gemäß Art. 4, § 2, Abs. 4 des oben genannten Gesetzes vom 24.02.2003 händigen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter dem Sozialversicherten direkt eine Abschrift der im ersten Absatz angesprochenen elektronischen Meldungen aus. Diese Abschrift ist in einer für den Sozialversicherten verständlichen Sprache abgefasst.

6 - Artikel 153 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989

Der teilzeitliche Arbeitnehmer kann einen schriftlichen Antrag auf Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen gegebenenfalls teilzeitlichen Beschäftigung, wodurch er eine neue teilzeitliche Arbeitsregelung erhält, deren Wochenarbeitszeit höher ist als die der teilzeitlichen Arbeitsregelung, in der er zum betreffenden Zeitpunkt beschäftigt ist, bei seinem Arbeitgeber einreichen.

Wenn der teilzeitliche Arbeitnehmer einen Antrag gemäß dem ersten Absatz eingereicht hat, muss ihm der Arbeitgeber schriftlich jede offene Teil- oder Vollzeitbeschäftigung mitteilen, die die Funktion betrifft, die der Arbeitnehmer zum betreffenden Zeitpunkt ausübt und für die er die erforderlichen Qualifikationen besitzt.

Der Arbeitgeber muss den Empfang des vom Arbeitnehmer gemäß dem ersten Absatz eingereichten Antrags schriftlich bestätigen. In der Empfangsbestätigung muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Einreichung des Antrags die Anwendung des zweiten Absatzes mit sich bringt. Der Antrag und eine Abschrift der Empfangsbestätigung müssen vom Arbeitgeber aufbewahrt werden.