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1 - Allgemeines

Szenario 1 ist eine Meldung des Sozialrisikos mit integrierter Quartalsmeldung (Mini-DmfA/PPL genannt). Neben den sektorbezogenen Angaben enthält dieses Szenario auch Daten, die in der LSS-Quartalsmeldung enthalten sind.

2 - Inhalt der Mini-Quartalsmeldung (Mini-DmfA/PPL)

2.1 Sammel- oder Offline-Meldung

Der Arbeitgeber muss die Daten der nachfolgenden Blöcke der Quartalsmeldung für die dem Sozialrisiko vorausgehende Periode mitteilen, für die dem LSS oder dem ASRSV (ehemals LSSPLV) noch keine Daten vorliegen. Diese Angaben werden in den Anweisungen für die Arbeitgeber zur Quartalsmeldung erläutert, die Sie auf der Portalsite der Sozialen Sicherheit nachlesen können.

Die Angaben der nachfolgenden Datenblöcke sind mitzuteilen:

  • Arbeitgebermeldung
  • natürliche Person
  • Arbeitnehmerzeile
  • Beschäftigung Arbeitnehmerzeile
  • ggf. Beiträge für entlassenen statutarischen Arbeitnehmer

Wichtige Hinweise

1. Die vorstehenden Informationen müssen für das laufende Quartal, in dem die Beschäftigung beendet wird, und für das Quartal gemeldet werden, das dem laufenden unmittelbar vorausgeht, es sei denn, sie sind bereits in der DmfA/PPL-Datenbank verfügbar (ab dem 5. Kalendertag nach dem Erhalt der positiven Anzeige der DmfA/PPL-Meldung des Quartals).

2. Die Leistungen der Beschäftigung

Auf Ebene jeder Beschäftigung hat der Arbeitgeber die Wahl:

  • entweder die Leistungen zu melden (für Teilzeitarbeitnehmer ist die Angabe der Stunden obligatorisch, für Vollzeitarbeitnehmer die Angabe der Tage);
  • oder den Block „Merkmale der Beschäftigung“ zu verwenden, der ihn von der Pflicht zur Meldung der Leistungen befreit.

Der Angabenblock „Merkmale der Beschäftigung“ umfasst zwei obligatorische Felder:

  • das Feld „Beschäftigung mit Unterbrechung“, das die folgende Frage enthält: „Ist während dieses Quartals eine Unterbrechung der Beschäftigung aufgetreten?“ (siehe im Folgenden unter Punkt 2.3);
  • das Feld „Teilzeitbeschäftigung - Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit“, das die folgende Frage enthält: „Betrifft es eine Teilzeitbeschäftigung, während derer die tatsächlichen Leistungen für dieses Quartal nicht mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Faktor Q) des Arbeitnehmers übereinstimmen, beispielsweise als Folge von Mehr- oder Überstunden, für die keine Ausgleichsruhe gewährt wurde?“

Lautet die Antwort auf beide Fragen nein, sind die Angaben im Leistungsblock nicht meldepflichtig. In diesem Fall werden berechnete Leistungen zur erweiterten Meldung via Extranet hinzugefügt.

Wird eine der beiden Fragen mit ja beantwortet, sind die Leistungen für die betreffende Beschäftigung vom Arbeitgeber zu melden.

3. Folgende Angaben können fakultativ in der Mini-DmfA/PPL mitgeteilt werden:

  • zu bezahlender Nettobetrag (Arbeitgebermeldung)
  • Datum, an dem der Urlaub beginnt (Arbeitgebermeldung)
  • Umwandlung in Regelung 5 (Arbeitgebermeldung)
  • Straße des Arbeitnehmers (natürliche Person)
  • Nummer der Adresse des Arbeitnehmers (natürliche Person)
  • PLZ der Gemeinde des Arbeitnehmers (natürliche Person)
  • Gemeinde des Arbeitnehmers (natürliche Person)
  • Brieffach des Arbeitnehmers (natürliche Person)
  • Benutzerreferenz - natürliche Person (natürliche Person)
  • Ländercode des Arbeitnehmers (natürliche Person)
  • Aktivität in Bezug auf das Risiko (Arbeitnehmerzeile)
  • Begriff Grenzgänger (Arbeitnehmerzeile)
  • Benutzerreferenz - Arbeitnehmerzeile (Arbeitnehmerzeile)
  • Kategorie des Flugpersonals (Beschäftigung Arbeitnehmerzeile)
  • Identifikationsnummer der lokalen Einheit (Beschäftigung Arbeitnehmerzeile)
  • Benutzerreferenz - Beschäftigung Arbeitnehmerzeile (Beschäftigung Arbeitnehmerzeile)
  • Anzahl der Flugminuten (Leistung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile)
  • Prozentsatz der Entlohnung auf Jahresbasis (Entlohnung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile)
  • Entlohnungen der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile

4. In der Mini-DmfA/PPL darf der Block „natürliche Person“ nur einmal vorhanden sein. Die Meldung Sozialrisiken betrifft jeweils nur einen Arbeitnehmer.

5.Im Block „Arbeitnehmerzeile“ der Mini-DmfA/PPL sind bestimmte Arbeitnehmerkennzahlen nicht zulässig, insbesondere Code 879 und Code 771 (Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie, ehemals Frühpension), Code 497 und Code 761 (Tageseltern), Code 883 (entlassene Arbeitnehmer, für die ein Beitrag für Ergänzungsentschädigungen geschuldet wird), Code 676 (statutarische Arbeitnehmer mit Dienstort im Ausland) und Code 876 (Beitrag zum System der öffentlichen Krankenversicherung für entlassenes statutarisches Personal). Der zulässige Bereich des Felds 00037 des Glossars umfasst die Gesamtheit der nicht zulässigen Codes für Szenario 1 Arbeitslosigkeit.

2.2 Internet- oder Online-Meldung

Die Online-Anwendung sieht eine automatische Suche der Daten aus den bereits verarbeiteten Sozialversicherungsquartalen vor, sodass diese nicht erneut eingegeben werden müssen. Sie müssen nur die Daten der noch nicht verarbeiteten Quartalsmeldungen eingeben.

Für Arbeitgeber, die online (d. h. per Internet) eine DmfA/PPL-Meldung eingeben, wird die Meldung als akzeptiert angesehen, sobald sie die Empfangsbescheinigung erhalten haben.

Für jedes noch nicht bearbeitete Quartal müssen Sie die Beschäftigungsdaten und gegebenenfalls auch die Arbeitszeitangaben eintragen.

Mit Arbeitszeitangaben sind der/die Leistungscode(s) und die Anzahl geleisteter Arbeitstage (für Vollzeitarbeitnehmer) oder -stunden (für Teilzeitarbeitnehmer) je Leistungscode gemeint.

Sie müssen die Arbeitszeitangaben nur für eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung mit einer Unterbrechung im Sinne der Vorschriften über Arbeitslosigkeit und für eine Teilzeitbeschäftigung mit abweichenden Leistungen eintragen.

Für weitere Informationen im Zusammenhang mit den Leistungscodes siehe Punkt 2.4 weiter unten.

2.3 Die Begriffe „Unterbrochene Beschäftigung“ und „Teilzeitbeschäftigung mit abweichenden Leistungen“

Eine Unterbrechung der Beschäftigung stellen dar:

  • Tage der Arbeitsunfähigkeit ohne Deckung durch irgendeinen Lohn;
  • Mutterschutzperioden, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub;
  • Tage mit vorübergehender Arbeitslosigkeit;
  • Tage Aussetzung Angestellte wegen Arbeitsmangel;
  • Tage Jugend- und Seniorenurlaub;
  • Zeitkredit oder Laufbahnunterbrechung;
  • Tage des Pflegeurlaubs;
  • Tage der teilweisen Arbeitswiederaufnahme nach Krankheit;
  • Tage unbezahlten Urlaubs oder andere nicht entlohnte Abwesenheitstage nach den ersten 10 Tagen je Kalenderjahr (Streik- oder Lockout-Tage und unvergütete Abwesenheitstage zwecks Weiterbildungsunterricht oder zwecks Ausübung der Aufgaben eines Sozialrichters oder Sozialgerichtsrats sind keine Unterbrechung der Beschäftigung und zählen daher nicht in der Berechnung der 10 Tage je Kalenderjahr.)

Sie müssen auch die Arbeitszeitdaten für jede Teilzeitbeschäftigung angeben, für die Sie angezeigt haben, dass die Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Stunden nicht mit dem Faktor Q (= die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers) übereinstimmt, zum Beispiel infolge einer Beschäftigung mit einer geringeren Stundenzahl als in der letzten Beschäftigung in einem noch nicht angegebenen Quartal oder infolge von Mehrstunden oder Überstunden, für die keine Ausgleichsruhe gewährt wurde.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wird am 30.04.2007 (= letzter Arbeitstag) entlassen. Er war vom 01.11.2006 bis einschließlich 28.02.2007 arbeitsunfähig; es gab also eine Beschäftigungsunterbrechung. Der Arbeitgeber trägt die Arbeitszeitdaten für das Quartal 2007/2 (Zeitraum 01.04.2007 - 30.06.2007) und das Quartal 2007/1 (Zeitraum 01.01.2007 - 31.03.2007) ein, falls dieses Quartal vom LSS noch nicht bearbeitet wurde.

Es ist wichtig, dass Sie alle Angaben der Meldung korrekt eingeben. Fehlerhafte Meldungen können Anlass zu einem Ersuchen um Änderung der Meldung geben.

Die Erklärung betreffend die Arbeitsregelung, den Faktor Q (= vertragliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers), den Faktor S (= durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Referenzperson) und die Leistungscodes finden Sie in den LSS-Richtlinien zum Ausfüllen der Quartalsmeldung.

2.4 Leistungscodes

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die möglichen Leistungscodes.

Ausführlichere Informationen über den Gebrauch verschiedener Leistungscodes finden Sie in den administrativen Anweisungen der Quartalsmeldung an das LSS (DmfA), die Sie ebenfalls auf der Portalsite der Sozialen Sicherheit abrufen können.

 

DmfA-Codes

Nummer des Codes

Beschreibung des Codes

1

Alle von einem Lohn gedeckten Arbeitszeitangaben mit LSS-Beiträgen (einschließlich Entlassungsentschädigung), außer dem gesetzlichen und Zusatzurlaub von Arbeitern

2

Gesetzlicher Urlaub für Arbeiter

3

Zusätzlicher Urlaub für Arbeiter

4

Abwesenheit erster Tag infolge ungünstiger Witterung im Bausektor (unvollständiger Lohn)

5

Bezahlter Bildungsurlaub

10

Garantierter Lohn für die zweite Woche, Feiertage und Ersatztage in der Periode der vorübergehenden Arbeitslosigkeit, Funktion eines Sozialrichters

11

Arbeitsunfähigkeit mit Ergänzungsentschädigung oder Vorschuss gemäß KAA Nr. 12bis/Nr. 13bis

12

Urlaub gemäß allgemein verbindlich erklärtem KAA (Sektoren Textil, Flachs, Diamanten, Binnenschiffahrt), Ausgleichsruhetage Baugewerbe, Ausgleichsruhetage Brennstoffhandel und Diamantensektor.

13

Förderung des sozialen Aufstiegs

14

Ergänzende Urlaubstage bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität

15 Flexi-Urlaubstage im Horeca-Sektor

20

Nicht entlohnte Ausgleichsruhetage im Rahmen von Maßnahmen zur Verkürzung der Arbeitszeit, die nicht zum Zeitpunkt, zu dem diese Tage tatsächlich genommen werden, sondern indirekt über die Stundenlohnerhöhung bezahlt werden.

21

Tage Streik/Lockout

22

Gewerkschaftsauftrag

   

24

Urlaub aus zwingenden Gründen ohne Lohnfortzahlung

25

Bürgerliche Pflichten ohne Lohnfortzahlung, öffentliches Mandat

26

Milizpflichten

30

alle Arbeitszeitangaben, für die der Arbeitgeber keinen Lohn oder Entschädigung zahlt, mit Ausnahme derjenigen, die unter einem anderen Code angegeben werden.

50

Krankheit (gemeinrechtliche Krankheit oder gemeinrechtlicher Unfall)

51

Mutterschutz (= Mutterschutz, Mutterschaftsruhe und in Vaterschaftsurlaub umgewandelter Mutterschaftsurlaub bei Tod oder Hospitalisierung der Mutter) und Stillpausen (KAA Nr. 80)

52

Geburts- oder Adoptionsurlaub (zu verwenden für alle durch die Krankenversicherung gezahlten Tage, die den drei durch den Arbeitgeber gezahlten Tagen folgen)

53 Prophylaktischer Urlaub

60

Arbeitsunfall

61

Berufskrankheit

70

Vorübergehende Arbeitslosigkeit mit Ausnahme der Codes 71 und 72

71

Spezifischer Code wirtschaftliche Arbeitslosigkeit (nicht für Angestellte - siehe Code 76)

72

Spezifischer Code vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung

73

Jugend- und Seniorenurlaubstage

74

Vorgesehene, jedoch nicht erbrachte Leistungen von Tageseltern wegen der Abwesenheit von Kindern aus Gründen, die nicht durch die Tageseltern zu verantworten sind

75

Pflegetage

76

Aussetzungstage Angestellte wegen Arbeitsmangel

80

Nicht beitragspflichtige Überstunden im Horeca-Sektor

110

Leistungen im Rahmen eines Mandats als föderales / regionales Parlamentsmitglied oder Regierungsmitglied oder Tage, die von einer Abfindung abgedeckt sind

301

(nur für provinziale oder lokale Behörden) Alle Arbeitszeitangaben, gedeckt durch eine Entschädigung und von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, mit Ausnahme derjenigen, die unter einem anderen Code angegeben werden

 

3 - Sektorbezogene Daten

3.1 - Nicht entschädigungsfähige Tage: Ausgleichsruhetage

Der Arbeitgeber meldet die Anzahl der Tage nach dem Arbeitsvertragsende oder dem Ende der durch die Entlassungsentschädigung gedeckten Periode, die den Mehrleistungen entsprechen, für die gemäß Art. 29 des Arbeitsgesetzes eine Lohnzulage fällig ist. Er meldet ebenso die Tage, die anderen Mehrleistungen entsprechen, für die insbesondere im Rahmen einer Regelung zur Arbeitszeitverkürzung keine Lohnzulage fällig ist, sowie Extra-Leistungen mit Anrecht auf Ausgleichsruhetage.

Diese Anzahl der Ausgleichsruhetage ergibt sich, indem die Anzahl der Ausgleichsruhestunden durch die durchschnittliche Anzahl der Arbeitsstunden pro Tag (=s/R) anhand der folgenden Formel geteilt wird.

Anzahl der Stunden x R/S

3.2 - Feiertage nach dem Ende des Arbeitsvertrags

Wenn Sie Lohn für Feiertage oder Ersatztage von Feiertagen, die nach dem Ende des Arbeitsvertrags liegen, schulden, geben Sie das Datum des nach dem Ende des Arbeitsvertrags liegenden Feiertags oder Ersatztags eines Feiertags an, für den Sie Lohn schulden, ungeachtet dessen, ob es sich um eine vollzeitliche oder Teilzeitbeschäftigung handelt.

Sie müssen diese Rubrik auch ausfüllen, wenn Sie ein Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor sind.

Hinweis: Diese Erklärung spiegelt die Situation zum Zeitpunkt wider, zu dem die Meldung vorzunehmen ist, ohne Berücksichtigung einer eventuellen Arbeitswiederaufnahme durch den Arbeitnehmer; falls Sie melden sollten, dass Sie Lohn für bestimmte Feiertage schulden, bedeutet die Meldung nicht, dass Sie diesen Lohn in jedem Fall tatsächlich nachträglich zu zahlen haben, auch falls der Arbeitnehmer sie gemäß der Gesetzgebung über Feiertage nicht beanspruchen kann.

4 - Berechnungsgrundlage der Entschädigungen

Diese Angaben müssen die Bestimmung des durchschnittlichen Tageslohns ermöglichen, der zur Berechnung des Betrags des Arbeitslosengeldes dient. Der Arbeitnehmer erhält stets eine prozentuale Entschädigung bezogen auf den begrenzten normalen Bruttolohn zum Zeitpunkt, an dem er arbeitslos wird.

4.1 - Zeiteinheit der Entlohnung

Für Arbeitnehmer mit festem Lohn stellt das LfA den durchschnittlichen Tageslohn anhand der Zeiteinheit der Entlohnung und des Bruttolohns fest.

Der Arbeitgeber gibt die Zeiteinheit an, die der für die feste Entlohnung entspricht: Stunde (1), Tag (2), Woche (3), Monat (4), Quartal (5) und Jahr (6).

Diese Angabe muss ebenso eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer nach Stücklohn, Akkordlohn oder Auftrag bezahlt wird.

Für Arbeitnehmer, die nach Stücklohn oder Akkordlohn bezahlt werden, geben Sie den Lohn für das Quartal an, das dem vorausgeht, in dem der Arbeitnehmer arbeitslos wird. Wenn keine Beschäftigung und folglich kein Lohn für das Quartal vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers vorhanden war, geben Sie den Lohn für die Periode an, auf die sich das MSR Szenario 1 (Formular C4) bezieht. Da das Beginn- und Enddatum dieser Beschäftigung zwangsläufig im gleichen Quartal liegen, weiß der Arbeitslosigkeitssektor, dass dieser Lohn keine Berechnungsgrundlage für die Entschädigung darstellen kann.

Die Zeiteinheit der Entlohnung ist nicht an die Frequenz der Auszahlungsperioden gebunden. Wenn z. B. der Lohn des Arbeitnehmers gemäß seinem Arbeitsvertrag auf Stundenbasis festgesetzt ist, müssen Sie Stunde als Zeiteinheit angeben, selbst wenn sein Lohn auf Basis von vierzehn Tagen gezahlt wird.

Beispiel 1

Ein Angestellter, der monatlich bezahlt wird, erhält ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.611,31 EUR.

Als Zeiteinheit geben Sie den Monat an und als Grundbetrag der Entlohnung den Betrag des Monatslohns (=1.611,31 EUR).

Beispiel 2

Ein Arbeiter arbeitet 38 Stunden pro Woche in einer festen Arbeitsregelung von 5 Tagen pro Woche und erhält einen Bruttostundenlohn von 10,41 EUR.

Als Zeiteinheit geben Sie die Uhrzeit an und als Grundbetrag der Entlohnung den Betrag des Stundenlohns (=10,41 EUR).

Beispiel 3

Ein Arbeiter arbeitet 8 Stunden pro Tag in einer Beschäftigungsregelung von 5 Tagen pro Woche, und dies 3 Wochen, und 4 Tage 8 Stunden pro Tag während der vierten Woche. Sein Bruttostundenlohn beträgt 10,41 EUR.

Als Zeiteinheit geben Sie die Stunde an und als Grundbetrag der Entlohnung den Betrag 10,41 EUR.

Sie müssen die Angabe „Zeiteinheit der Entlohnung“ auch eintragen, um die Zeiteinheit des Arbeitszyklus für Arbeitnehmer mit einem variablen Lohn zu melden, und zwar in Verbindung mit dem Feld „Zyklus“, was im Folgenden erläutert wird.

4.2 - Zyklus (bei variablem Lohn)

Anhand dieser Daten kann der durchschnittliche Tageslohn der Arbeitnehmer mit variablem Lohn bestimmt werden, für die die Mitteilung der Zeiteinheit und des Grundbetrags der Entlohnung nicht ausreicht. Dies gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer, die in einem Schichtsystem mit einem variablen Stundenlohn arbeiten oder die teilweise nach Produktionseinheit bezahlt werden und für die der vollständige Lohn sich daher in Abhängigkeit ihrer persönlichen Produktivität ändert.

In diesen Situationen müssen Sie die „Zeiteinheit der Entlohnung“ (z. B. Woche oder Monat), den „Zyklus“ (die Anzahl der Zeiteinheiten) und den „Grundbetrag der Entlohnung“ mitteilen.

Beispiel 1

Ein Arbeiter arbeitet 38 Stunden pro Woche. Sein Arbeitszyklus dauert 8 Wochen. Er erhält einen festen Stundenlohn von 8,68 EUR (8 x 38 Std x 8,68 EUR = 2.638,72 EUR für 8 Wochen). Er erhält eine Zulage pro Produktionseinheit, die ihm für den vollständigen Zyklus von 8 Wochen eine zusätzliche Vergütung von 648,29 EUR einbringt. Der Bruttolohn für den vollständigen Zyklus beträgt 3.287,01 EUR.

In dieser Situation geben Sie als Zeiteinheit der Entlohnung „Woche“, als Zyklus „8“ (der Zyklus entspricht 8 Wochen) und als Grundbetrag der Entlohnung „3.287,01 EUR“ (den globalen Bruttolohn für den vollständigen Zyklus von 8 Wochen) an.

Beispiel 2

Ein Arbeiter mit einem festen Bruttostundenlohn von 9,92 EUR erhält eine Prämie von 25 % für die Früh- und Spätschicht und eine Prämie von 50 % für die Nachtschicht. Er arbeitet in einem 4-Wochen-Zyklus von 38 Stunden pro Woche. In der ersten Woche arbeitet er in der Frühschicht, in der zweiten Woche in der Tagesschicht, in der dritten Woche in der Spätschicht und in der vierten Woche in der Nachtschicht. Er erhält daher für die erste Woche 471 EUR, für die zweite Woche 376,80 EUR, für die dritte Woche 471 EUR und für die vierte Woche 565,20 EUR.

In dieser Situation ist die Zeiteinheit die Woche, der Zyklus erhält die Ziffer „4“ (für 4 Wochen) und der Grundbetrag der Entlohnung entspricht dem vollen Lohn für vier Wochen, d. h. 1.884 EUR.

Der Arbeitgeber wird ausnahmsweise nur den Arbeitszyklus angeben müssen.

So muss z. B. für einen Arbeitnehmer, der in einem Zyklus von zwei Monaten auf Halbzeitbasis arbeitet (einen Monat auf Vollzeitbasis mit Bruttomonatslohn von 1.735,25 EUR und einen Monat ohne Arbeitsleistungen), nicht der Lohn für den Arbeitszyklus von zwei Monaten angegeben werden, sondern der durchschnittliche Lohn auf Monatsbasis, d. h.: 1.735,25 EUR: 2 = 867,63 EUR.

Für einen Angestellten, der z. B. in einem Zyklus von vier Wochen auf 3/4-Basis arbeitet (drei Wochen auf Vollzeitbasis und eine Woche ohne Leistungen), ist der Lohn nicht für einen Zyklus von vier Wochen anzugeben, sondern der durchschnittliche Monatslohn.

Ist der Zyklus nicht eindeutig festzustellen, geben Sie am besten den Lohn auf Jahresbasis an.

4.3 - Grundbetrag der Entlohnung

 

Dies ist der Gesamtbetrag des Bruttolohns (gemäß einer bestimmten Zeiteinheit), auf den der Arbeitnehmer gemäß seines Arbeitsvertrags „normalerweise“ und „durchschnittlich“ Anspruch hat zu dem Zeitpunkt, an dem er arbeitslos wird. Dieser Betrag wird in Eurocent ausgedrückt, außer im Falle eines Stundenlohns (siehe folgendes Kapitel). Dieser Betrag wird in einen durchschnittlichen Tageslohn umgewandelt.

Der Begriff „durchschnittlich“ bedeutet, dass der Arbeitszyklus als Ganzes in Betracht gezogen werden muss. Variiert der Lohn des Arbeitnehmers während des Arbeitszyklus, muss ein durchschnittlicher Lohn angegeben werden und nicht der Lohn, der zum Zeitpunkt anwendbar ist, an dem das Risiko eintritt.

Beispiel 1

Ein Angestellter arbeitet 3/4 einer Vollzeitbeschäftigung. Einen Monat arbeitet er halbtags für einen Monatslohn von 793,26 EUR. Im zweiten Monat arbeitet er ganztags für einen Monatslohn von 1.586,52 EUR. Der durchschnittliche Monatslohn auf Monatsbasis beträgt daher 1.189,89 EUR.

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer arbeitet im Dreischichtbetrieb. Während der Woche, in der er in Nachtschicht arbeitet, wird er arbeitslos. Sein Stundenlohn in der Nachtschicht beträgt 6,94 EUR + 1,36 EUR Prämie = 8,30 EUR.

Während der beiden anderen Wochen arbeitet er eine Woche in der Tagesschicht und eine Woche in der Spätschicht und sein Stundenlohn beträgt 6,94 EUR. Die Leistung wird nicht aufgrund des Stundenlohns von 8,30 EUR berechnet, sondern auf der Grundlage eines durchschnittlichen Stundenlohns von 7,3933 EUR. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall den durchschnittlichen Stundenlohn festlegen und muss daher nur die Zeiteinheit und den Grundbetrag der Entlohnung pro Stunde mitteilen.

A. Ist Teil des Lohns

Der durchschnittliche Tageslohn umfasst alle Beträge und Vorteile, auf die der Arbeitnehmer aufgrund der Ausführung seines Arbeitsvertrags Anspruch hat und von denen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden (einschließlich der Sachvorteile, für die LSS-Beiträge geschuldet werden).

Der anzugebende Lohn ist der, auf den der arbeitslose Arbeitnehmer „normalerweise“ im Rahmen einer normalen Beschäftigung Anspruch hat. Tage der vorübergehenden Arbeitslosigkeit, Tage des unberechtigten Fernbleibens oder Tage der Arbeitsunfähigkeit müssen daher nicht berücksichtigt werden.

B. Ist nicht Teil des Lohns

  • die von LSS-Beiträgen und steuerlichen Einbehaltungen befreite Ausgleichszulage, die der Arbeitgeber unter Anwendung von Artikel 33bis, § 4 des Gesetzes vom 24.12.1999 zur Förderung der Beschäftigung an einen Arbeitnehmer unter 21 Jahren mit einem Erstbeschäftigungsvertrag bezahlt, für den ein geringerer Lohn bezahlt wird;
  •   Prämien und gleichartigen Vorteile, die unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage während des Quartals ihrer Meldung an die Einnahmestelle für soziale Sicherheit (Lohncode 2 in der DmfA) bewilligt werden

    Insbesondere folgende Prämien und Vorteile sind ausgeschlossen:

    • Jahresendprämie oder zusätzliche Prämie, die um den Jahreswechsel zusätzlich zur Jahresendprämie gezahlt wird (z. B. ein 14.Monatsgehalt);
    • Attraktivitätsprämie (zur Ergänzung der Jahresendprämie) - KAA vom 30.06.2006 für PK 305;
    • Vorteile in Natura oder in Geld oder in Form von Wertgutscheinen (die eventuell unter den Lohnbegriff fallen);
    • Vorteile und Prämien, die an die Dauer der Beschäftigung oder an den erzielten Gewinn (z. B. Jahresendprämie, Gewinnbeteiligung, Arbeitnehmerbeteiligungen) gekoppelt sind;
    • an den Mentor im Rahmen einer Mentorschaft im Sinne von Artikel 36 des Gesetzes vom 05.09.2001 zur Verbesserung der Beschäftigungsquote der Arbeitnehmer gezahlte Prämie.
    • die dem LSS unterworfene Differenz zwischen dem Höchstbetrag und dem Betrag, der als nicht wiederkehrender, ergebnisgebundener Vorteil bezahlt wird (Gesetz vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, KAA Nr. 90 vom 20. Dezember 2007);
  • die nicht wiederkehrenden, ergebnisgebundenen Vorteile bis zum Höchstbetrag, die nicht dem LSS unterworfen sind - in der DmfA nur unter den Arbeitnehmerbeiträgen anzugeben (Gesetz vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008, KAA Nr. 90 vom 20. Dezember 2007);
  • Unkostenerstattung durch den Arbeitgeber (Fahrtkosten, Unterbringungskosten, AASO-Entschädigungen …);
  • Mahlzeit-, Kultur-, Sport- und Öko-Schecks, die für das LSS kein Lohn sind;
  • die normale und ergänzende Entlohnung von Überstunden (Vollzeitarbeitnehmer) und der Mehrstunden, die als Überstunden bezahlt werden (Teilzeitarbeitnehmer);

    Beispiel
    Ein Arbeitnehmer leistet am Samstag geregelte Überstunden, die zu 150 % vergütet werden. Im darauffolgenden Monat werden die Überstunden dadurch ausgeglichen, dass er für eine Anzahl Stunden entsprechend der Anzahl Überstunden keine Leistungen erbringen muss. Für die Bestimmung des durchschnittlichen Lohns wird für den Arbeitnehmer stets eine Entlohnung von 100 % zugrunde gelegt. Die Lohnzulage von 50 % für Überstunden wird nicht berücksichtigt.

  • Mobilitätszulage (Artikel 3, Absatz 1, Nr. 2 des Gesetzes vom 30. März 2018 über die Einführung einer Mobilitätszulage);
  • Mobilitätsbudget gemäß dem Gesetz vom 17. März 2019 betreffend die Einführung eines Mobilitätsbudgets, das zur Finanzierung eines umweltfreundlichen Geschäftsfahrzeugs oder nachhaltiger Verkehrsmittel genutzt wird;
  • das doppelte Urlaubsgeld und das ergänzende Urlaubsgeld.
  • Heim- und Ortszulage (statutarische Personalmitglieder des öffentlichen Dienstes);
  • Sachvorteile (ohne LSS-Beiträge).

C. Spezifische Situationen

  • Fester Lohn mit darüber hinaus einem variablen Teil
    Bei einem festen Lohn, der um variable Prämien erhöht wird, wird der aktuellste Betrag des festen Lohns um den Durchschnitt der Prämien der abgelaufenen Beschäftigungsperiode erhöht. Der variable Durchschnitt wird anhand der Dauer der betreffenden Beschäftigung berechnet und ist auf maximal 12 Monate begrenzt. Das gilt z. B. für Taxifahrer mit einem durchschnittlichen garantierten monatlichen Mindesteinkommen (DGMME), ggf. erhöht um einen Zuschlag auf Basis ihrer Leistungen und/oder Anwesenheitsstunden.
  • Für Arbeitnehmer, die vollständig oder teilweise auf Provisionsbasis bezahlt werden, und für freiwillige Feuerwehrleute, freiwillige Sanitäter oder Freiwillige des Katastrophenschutzes gibt der Arbeitgeber den Lohn für die vier Quartale (bzw. das Jahr) an, die dem vorausgehen, in dem der Arbeitnehmer arbeitslos wird.
  • Für Lastwagenfahrer und Umzugsunternehmen (PK 140.03 und 140.05) wird auch der Lohn für Bereitschaftsstunden (auch Wartegeld genannt) berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer diesen Lohn normalerweise erhält. Dies gilt ebenfalls für die Begleiter, d. h. Arbeitnehmer, die kein Lastwagenfahrer sind und die Anspruch auf Lohn für die Bereitschaftsstunden haben.
    Es wird ein erhöhter Stundenlohn berücksichtigt, der sich aus der Summe aus dem normalen Stundenlohn und dem durchschnittlichen wöchentlichen Betrag für die Bereitschaftsstunden (begrenzt auf 22 Stunden pro Woche), dividiert durch 38, zusammensetzt.
  • Für vertraglich angestellte Arbeitnehmer, die von Behörden entlohnt werden, gibt der Arbeitgeber das indexierte Bruttojahres- oder Monatsgehalt einschließlich der Haushalts- und Ortszulage an. Für statutarische Beamte wird die Haushalts- und Ortszulage nicht aufgenommen. Die Kompetenzprämie, die von der Behörde anlässlich einer erfolgreich absolvierten, zertifizierten Ausbildung gezahlt wird, ist Teil des theoretischen durchschnittlichen Bruttolohns. Falls der Arbeitgeber einen Monatslohn angibt, erhöht der Arbeitgeber diesen Lohn um 1/12 der Kompetenzprämie.
  • Für Arbeitnehmer mit verringerten Leistungen aufgrund von Zeitkredit oder Laufbahnunterbrechung gibt der Arbeitgeber den Lohn an, der den verringerten Leistungen entspricht. Das LfA wird diesen Lohn in den Lohn umrechnen, den der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er seine Leistungen nicht verringert hätte, und dann den Betrag der Leistungen bestimmen.•    Für Arbeitnehmer mit vollständiger Unterbrechung der Berufslaufbahn im Rahmen eines Zeitkredits oder einer Laufbahnunterbrechung gibt der Arbeitgeber den Lohn an, den der Arbeitnehmer verdient hätte, falls er weiterhin in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre und daher seine Laufbahn nicht unterbrochen hätte.
  • Für Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe mit pauschalen Tageslöhnen werden die Zuschläge für das Wochenende und die Feiertage nicht aufgenommen. Der Arbeitgeber gibt den pauschalen Tageslohn in der Sechstagewochenregelung an.
  • Für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag als Erstbeschäftigungsvertrag, die 90 % Lohn erhalten und deren Arbeitgeber 10 % in die Ausbildung investiert, gibt der Arbeitgeber als theoretischen durchschnittlichen Bruttolohn 100 % an.
  • Die Fahrtkostenentschädigung , die der Dienstleistungsscheck-Arbeitnehmer für die Fahrzeit zwischen 2 Benutzern erhält, gilt als Lohn.
  • Für Künstler (Arbeitnehmerkennzahl 046), die nach Leistung (Stücklohn oder Akkordlohn) bezahlt werden, geben Sie das Quartal als Zeiteinheit des Lohns an und geben Sie als Grundbetrag des Lohns den für die Leistung bezahlten Bruttogesamtbetrag an. Für diese Arbeitnehmer müssen Sie zusätzlich ihr Statut angeben (Sie haben die Wahl zwischen einem durch einen Arbeitsvertrag gebundenen Arbeitnehmer – Statut „A1“ – und einen Arbeitnehmer, dessen Leistungen gemäß Artikel 1bis des Gesetzes vom 27.06.1969 der sozialen Sicherheit der Lohnempfänger unterworfen sind – Statut „A2“) und als Art der Entlohnung „Stücklohn oder Akkordlohn oder nach Leistung“.

4.4 - Grundbetrag der Entlohnung für Arbeitnehmer, die stundenweise bezahlt werden

Dieses Feld ist nur für Arbeitnehmer auszufüllen, deren Lohn auf Stundenbasis berechnet wird.

Hier geben Sie den Betrag des normalen durchschnittlichen Stundenlohns an (ausgedrückt auf ein Hundertstel genau in Eurocent). Oben erhalten Sie nähere Angaben über die Berücksichtigung der Lohnkomponenten und den Begriff „normal“ und „durchschnittlich“.

5 - Während der Beschäftigung genommene Urlaubstage bzw. -stunden

Der Arbeitnehmer gibt die geltende Urlaubsregelung an: Privatsektor, öffentlicher Sektor oder keiner von beiden.

Wenn die Urlaubsregelung des Privatsektors anwendbar ist, muss der Arbeitgeber auch Folgendes angeben:

  • die Anzahl der Tage (Vollzeitarbeitnehmer) oder der Stunden (Teilzeitarbeitnehmer) des gesetzlichen Urlaubs, die der Arbeitnehmer seit Januar des laufenden Jahres und während der Beschäftigung genommen hat, auf die sich diese Meldung bezieht (Code 1 bei Batch-Meldungen);
  • die Anzahl der Tage (Vollzeitarbeitnehmer) oder der Stunden (Teilzeitarbeitnehmer) des ergänzenden Urlaubs bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität (Art. 17bis Gesetz vom 28.06.1971), die der Arbeitnehmer seit Januar des laufenden Jahres und während der Beschäftigung genommen hat, auf die sich diese Meldung bezieht (Code 11 bei Batch-Meldungen).

Dank dieser Angaben kann der Sektor Arbeitslosigkeit prüfen, ob der Arbeitnehmer noch Anrecht auf Tage bezahlten Urlaubs hat. Tage bezahlten Urlaubs können nicht mit Arbeitslosengeld kumuliert werden. Füllen Sie nichts aus, geht der Sektor Arbeitslosigkeit davon aus, dass der Arbeitnehmer im laufenden Jahr noch keinen Urlaub genommen hat.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer ist seit 01.02. im Vollzeitdienst, nimmt am 01.03. und 02.03. Urlaub und wird am 31.03. entlassen: Der Arbeitgeber meldet 2 Tage gesetzlichen Urlaubs in der Meldung des Sozialrisikos.

Derselbe Arbeitnehmer wird am 15.04. durch denselben Arbeitgeber erneut in Dienst genommen und wird am 30.06. entlassen, ohne Urlaub genommen zu haben: der Arbeitgeber meldet 0 genommene Tage gesetzlichen Urlaubs in der Meldung des Sozialrisikos.

Mit Urlaubsregelung für den Privatsektor ist die Regelung des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer gemeint (koordinierte Gesetze vom 28.06.1971 und Ausführungserlass vom 30.03.1967).

Die Urlaubsregelung im öffentlichen Sektor (gilt auch für Vertragspersonal in diesem Sektor) ist festgelegt im:

- Königlichen Erlass vom 19.11.1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen (öffentliche Verwaltungen) gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, der die Dauer des Urlaubs festlegt, und im

- Königlichen Erlass vom 30.01.1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches, der die Berechnungsmodalitäten des Urlaubsgeldes festlegt.

6 - Spezifische Angaben beim Teilrisiko-System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (ehemals Frühpension) (Typ 002)

Sie müssen das anwendbare System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie mitteilen. Sie teilen mit, ob die Einführung des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie beginnt im Rahmen:

1 = der Regelung ab 60/62 Jahre (KAA Nr. 17 oder sektorales oder Unternehmens-KAA)

3 = der Regelung ab 58/59 Jahren mit 33 Jahren Laufbahn (sektorales KAA)

5 = der Regelung ab 56/58/59/60 Jahren mit 40 Jahren Laufbahn (KAA-NAR)

6 = eines kollektiven Abkommens

7 = einer Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung.

8 = der Regelung ab 58 Jahre mit 35 Jahren Laufbahn und ausschließlich bei gravierenden physischen Problemen oder einer Behinderung (KAA NAR)

9 = der Regelung ab 58/59 Jahre mit 35 Jahren Laufbahn und ausschließlich bei einem schweren Beruf (sektorales oder Unternehmens-KAA)

10 = der Regelung ab 58 Jahren mit 25 Jahren Laufbahn oder 55 Jahren mit 38 Jahren Laufbahn (Stadt- und Nahverkehr)

Bei einem System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie aufgrund eines KAA auf Unternehmens- oder Sektorniveau müssen Sie außerdem Daten über dieses KAA eintragen.

Im Falle eines sektoralen KAA genügt die Registrierungsnummer. Falls Ihnen diese Nummer nicht bekannt ist, müssen Sie das Datum der Hinterlegung bei der Geschäftsstelle der Verwaltung der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und die Gültigkeitsdauer des KAA mitteilen.

Im Fall eines Unternehmens-KAA müssen Sie Folgendes melden: die Registrierungsnummer (falls Sie diese Nummer kennen), das Datum der Hinterlegung bei der Geschäftsstelle der Verwaltung der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und die Gültigkeitsdauer des KAA.

Handelt es sich um eine Einführung des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie im Rahmen einer Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. Umstrukturierung, dann müssen Sie mitteilen, ob das Unternehmen zu Kollektiventlassungen überging oder nicht. Falls ja, dann müssen Sie das Datum der Ankündigung von Kollektiventlassungen angeben.
Mit dem Datum der Ankündigung von Kollektiventlassungen ist gemeint: das Datum, an dem den Arbeitnehmervertretern die Absicht mitgeteilt worden ist, gemäß Art. 6 des KAA Nr. 24 vom 02.10.1975 zu Kollektiventlassungen überzugehen.

Die Angaben in Bezug auf die Ersetzungspflicht (Identifikationsangaben der Ersatzperson, falls die Ersatzperson bereits bekannt ist) oder die eventuelle Freistellung von der Ersetzungspflicht werden hier gemeldet. Der Arbeitgeber teilt die Gründe der Freistellung mit und entweder das Arbeitslosigkeitsbüro, das den Beschluss fasste, wenn es einen Beschluss des Arbeitslosigkeitsbüros betrifft, oder das Datum des Ministerialbeschlusses, wenn es sich um einen Beschluss des Ministers handelt.

7 - Das Papierformular C4ASR

Wenn der Arbeitgeber eine elektronische Meldung Sozialrisiken Arbeitslosigkeit Szenario 1 verwendet, muss er das Formular C4MSR (oder das Formular C4MSR-SAB bei Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie) und gegebenenfalls das Formular ANLAGE-C4-GENERATIONSPAKT ausfüllen und diese Formulare dem Arbeitnehmer überreichen.

Handschriftlich einzugebende Daten

In das Formular C4MSR bzw. C4MSR-SAB müssen Sie alle relevanten Daten über die Art und Weise, wie die Beschäftigung beendet wurde, und die infolge der Beendigung des Arbeitsvertrags gezahlten Entschädigungen eintragen.

7.1 - TEIL B - Angaben über die Art und Weise, wie die Beschäftigung beendet wurde

In dieser Rubrik teilen Sie mit, auch welche Weise der Arbeitsvertrag Ihres Arbeitnehmers endet.

Hinweis: Es ist möglich, dass Sie verschiedene Kästchen ankreuzen müssen.

Beispiel: Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Kündigungsfrist gesetzt hat und der Arbeitsvertrag während der Kündigungsfrist wegen Vertragsbruch oder infolge höherer Gewalt beendet wird. In diesem Fall müssen Sie die Kästchen 1 ,durch Kündigung durch den Arbeitgeber‘ und 5 ,infolge höherer Gewalt‘ ankreuzen.

Hinweis: In manchen Situationen müssen Sie das Feld ,Genaue Ursache der Arbeitslosigkeit‘ ausfüllen. Der Sektor Arbeitslosigkeit kann unter anderem anhand dieser Informationen den unfreiwilligen Charakter der Arbeitslosigkeit überprüfen. Die ist nämlich eine der wesentlichen Voraussetzungen dafür, dass Ihr Arbeitnehmer für die Arbeitslosigkeit in Betracht kommt.

In der folgenden Tabelle finden Sie die verschiedenen Situationen, die möglich sind:

SITUATION

EINZUTRAGENDES DATUM

URSACHE ARBEITSLOSIGKEIT AUSFÜLLEN?

Kündigung durch den Arbeitgeber

Versanddatum des Einschreibens oder Zustellungsdatum der Gerichtsvollzieherurkunde

JA

Kündigung durch den Arbeitgeber

Enddatum des Arbeitsvertrags

JA

Durch den Arbeitnehmer

Datum, an dem der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz freiwillig verlassen hat

NEIN

Im gegenseitigen Einvernehmen

Datum der Einigung über das Ende des Arbeitsvertrags

JA

Infolge höherer Gewalt

Datum, an dem die höhere Gewalt vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer geltend gemacht wurde

JA

Befristeter Arbeitsvertrag

Enddatum des befristeten Arbeitsvertrags

NEIN

7.2 - TEIL C - Angaben zur Entschädigung, die wegen der Beendigung der Beschäftigung gezahlt wurde

Wichtige Hinweise zum richtigen Ausfüllen dieses Teils

Diese Rubrik ist für den Sektor Arbeitslosigkeit besonders wichtig. Diese Angaben ermöglichen es nämlich, zu überprüfen, ob die Vorschriften in Sachen Kündigung (Form, Frist) eingehalten wurden und Ihrem Arbeitnehmer Entschädigungen gewährt wurden, die eventuell mit der Arbeitslosenunterstützung nicht vereinbar sind.

Kombinierung von Möglichkeiten

Genauso wie in Teil B ist es möglich, mehrere Kästchen anzukreuzen.

Beispiel:
Sie stellen eine Kündigung mit Frist vom 01.04.2013 bis einschließlich 30.06.2013 zu, aber Sie beenden den Arbeitsvertrag am 31.05.2013, d.h. während der noch laufenden Kündigungsfrist, und zahlen eine Entlassungsentschädigung. In dieser Situation hat der Arbeitnehmer jährlich im April 3 Tage Urlaub genommen. Sie kreuzen die Fragen 1 und 2 an:
- Frage 1: Sie tragen alle ursprünglich geltenden Angaben ein, d.h. so, als würde die eventuell verlängerte Kündigungsfrist normal enden:
Die Kündigungsfrist läuft daher vom 01.04.2013 bis einschließlich 30.06.2013.
Die Kündigung wird ausgesetzt und bis 03.07.2013 verlängert.
- Frage 2: Sie tragen die durch die Kündigungsperiode gedeckte Entschädigung ein, wobei das Beginndatum der Tag nach der Kündigung und das Enddatum das der ursprünglich zugestellten und eventuell verlängerten Kündigungsfrist ist: vom 01.06.2013 (= erster Tag nach der Kündigung) bis 03.07.2013 (= ursprüngliches Enddatum der ausgesetzten oder verlängerten Kündigungsfrist).

Wichtiger Hinweis, den Sie lesen müssen, bevor Sie die Fragen 1 und 2 ausfüllen, wenn der Arbeitsvertrag vor 2014 begonnen hat

Prinzip

Wenn der Arbeitsvertrag Ihres Arbeitnehmers vor 2014 begonnen hat, und daher über Dienstalter sowohl vor 2014 als auch nach 2013 verfügt, wird sein Dienstalter in zwei Blöcke aufgeteilt:
- das Dienstalter vor 2014 gibt Recht auf eine Kündigungsfrist oder Entlassungsentschädigung gemäß der ehemaligen Gesetzgebung (Teil A) (diese wird in der Regel in Monaten oder Tagen ausgedrückt);
- das Dienstalter nach 2013 gibt Recht auf eine Kündigungsfrist oder Entlassungsentschädigung gemäß der neuen Gesetzgebung (Teil B) (die immer in Wochen ausgedrückt wird).
Unter Frage 1 (Kündigungsfrist) bzw. unter Frage 2 (Entlassungsentschädigung) gibt der Arbeitgeber zuerst unter dem ersten Kästchen den gesamten Zeitraum an, der durch diese Kündigungsfrist oder diese Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, und spaltet dann diesen Zeitraum in einen Teil A und einen Teil B auf.

Wann müssen Sie den Zeitraum nicht in einen Teil A und einen Teil B aufspalten?

Sie müssen keine Unterscheidung vornehmen, wenn der Arbeitsvertrag Ihres Arbeitnehmers nach dem 31.12.2013 begonnen hat, selbst wenn ein Dienstalter vor dem 01.01.2014 berücksichtigt wird. In einem solchen Fall müssen Sie nämlich voll und ganz die neue Gesetzgebung anwenden;

Was geschieht, wenn ich mich entscheide, mehr als Teile A und B zu zahlen?

Wenn Sie mehr als A + B zahlen, dann:
- geben Sie direkt unter der Frage 1 oder 2 die tatsächlich gezahlte Kündigungsfrist/den tatsächlich gezahlten Entlassungsentschädigungszeitraum an (die/der länger ist als A + B);
- danach nehmen Sie die theoretische Unterscheidung zwischen A und B vor (wobei die Summe von A und B einen kürzeren Zeitraum ergibt, als den, der tatsächlich gezahlt wurde);
- und schließlich geben Sie neben „Bemerkungen“ an, dass Sie mehr als gesetzlich vorgeschrieben bezahlt haben.

Teil A: Abweichung für Angestellte

Wenn die jährliche Entlohnung Ihres Angestellten zum 31.12.2013 gewisse Obergrenzen überschreitet, wird für die Berechnung des Teils A ein abweichendes System herangezogen.

Jährliche Entlohnung zum 31.12.2013

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber: A =

Bei Kündigung durch den Angestellten: A =

> = 32.254 Euro und < = 64.508 Euro

1 Monat / begonnenes Jahr Dienstalter
mit mindestens 3 Monaten

1 ½ Monate / begonnener Zeitraum von 5 Jahren Dienstalter
mit höchstens 4 ½ Monaten

>= 64.508 Euro

1 Monat / begonnenes Jahr Dienstalter
mit mindestens 3 Monaten

1 ½ Monate / begonnener Zeitraum von 5 Jahren Dienstalter
mit höchstens 6 Monaten

In diesem Fall geben Sie unter ‚Bemerkungen‘ an: ‚Jahreslohn am 31.12.2013 = xxx; Teil A beschränkt auf yyy‘.

Bemerkung: Es besteht kein abweichendes System bei einer jährlichen Entlohnung < 32.254 Euro. In einem solchen Fall sieht das allgemeine System 3 Monate pro angefangenen Zeitabschnitt von 5 Jahren vor.

Teil B: Abweichung für Angestellte, die kündigen

Wenn Ihr Angestellter selbst kündigt und die maximale Kündigungsfrist am 31.12.2013 erreicht ist, dann ist der Teil B gleich 0. Wenn die maximale Kündigungsfrist zum 31.12.2013 nicht erreicht ist, dann darf die Summe von A und B 13 Wochen nicht überschreiten.
In diesem Fall geben Sie unter ‚Bemerkungen‘ an: ‚die maximale Kündigungsfrist beträgt xxx  zum 31.12.2013 Teil B ist begrenzt auf yyyy‘.
Zur Erinnerung: Die maximale Kündigungsfrist zum 31.12.2013 wird wie folgt, je nach der Jahresentlohnung, bestimmt:

Jährliche Entlohnung zum 31.12.2013

Kündigung durch Angestellten
Maximale Kündigungsfrist =

< 32.254 Euro

3 Monate

>= 32.254 Euro und < 64.508 Euro

4 ½ Monate

>= 64.508 Euro

6 Monate

Situation 1: Ihr Arbeitnehmer hat während der Kündigungsfrist einen normalen Lohn erhalten

Sie geben zuerst den Zeitraum an, der durch die ursprüngliche Kündigungsfrist gedeckt war.
Sie geben das Datum an, ab dem Sie das Dienstalter Ihres Arbeitnehmers für die Berechnung seiner Kündigungsfrist berücksichtigt haben.
Hat der Arbeitsvertrag Ihres Arbeitnehmers vor 2014 begonnen, ist für die Berechnung der Teile A und B der vorausgehende Punkt anwendbar.
Wenn ein Ereignis eingetreten ist, das die Kündigungsfrist verlängert hat, kreuzen Sie das Feld ‚Diese Frist wurde ausgesetzt‘ an und geben das Datum an, bis zu dem die Kündigungsfrist verlängert wurde, und kreuzen die Gründe für die Aussetzung der Kündigung.
Wenn die Kündigungsfrist durch kein einziges Ereignis verlängert wurde, kreuzen Sie das Häkchen ,Diese Frist wurde nicht ausgesetzt‘ an.
Schließlich geben Sie an, ob der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist wenigstens teilweise von Leistungen freigestellt wurde (zu unterscheiden von Bewerbungsurlaub) und wenn ja, den ersten Tag dieser Freistellung.

Situation 2: Ihr Arbeitnehmer hat eine Entlassungsentschädigung erhalten

Beachten Sie: Entlassungsentschädigung = Entlassungsentschädigung.
Outplacement: Verkürzung des Zeitraums, der durch die normale Entlassungsentschädigung abgedeckt ist.
Hat der Arbeitsvertrag Ihres Arbeitnehmers vor 2014 begonnen, ist für die Berechnung der Teile A und B der vorausgehende Punkt anwendbar.
Anschließend ist es möglich, dass Sie die Kästchen betreffend Outplacement und die Kündigung des Vertrags während einer Periode der Arbeitsunfähigkeit ausfüllen müssen.

Wir erläutern hier diese beiden besonderen Situationen.

Erster Sonderfall: Outplacement führt zur Verkürzung der durch die Entlassungsentschädigung abgedeckten Periode

Wenn Ihr Arbeitnehmer Recht auf eine Kündigungsfrist oder Entlassungsentschädigung von mindestens 30 Wochen hat, hat er Anspruch auf Outplacement und seine Entlassungsentschädigung wird um 4 Wochen verkürzt (4 Wochen Entlassungsentschädigung werden im Wert des Outplacement berücksichtigt).

Sie kreuzen im C4-Formular unter der Frage 2, Kästchen 2 an, ungeachtet dessen, ob der Arbeitnehmer das Outplacement akzeptiert oder nicht.
Wenn die Entlassungsentschädigung verringert wird, jedoch um weniger als 4 Wochen (beispielsweise aufgrund einer im KAA oder in einem individuellen Vertrag mit dem Arbeitnehmer vorgesehenen Regelung), tragen Sie die Anzahl der Tage der Verringerung ein. Wenn die Verringerung auf einen Betrag beschränkt ist, tragen Sie die dem Betrag entsprechende Anzahl Tage ein. Anschließend erklären Sie in der Rubrik „Bemerkungen“, aus welchen Gründen die Verringerung beschränkt wurde.
Diese Situation einer beschränkten Verkürzung kann sich auch ergeben, wenn Ihr Arbeitnehmer zuerst gekündigt wurde und das Outplacement während der Kündigungsfrist erfolgte. In diesem Fall werden die 4 Wochen im Verhältnis zur Anzahl der Stunden des Outplacements, dem bereits gefolgt wird, anhand der folgenden Formel verkürzt:

28 – (x / 60) * 28
Wobei x = Anzahl der bereits absolvierten Stunden Outplacement.
Dabei wird das Ergebnis auf die höhere Einheit aufgerundet.
Die geben unter ‚Bemerkungen‘ an: ‚Der Arbeitnehmer hat während der Kündigungsfrist bereits xxx Stunden Outplacement absolviert.‘
Beispiel:
32 Stunden Outplacement sind während der Kündigungsfrist bereits absolviert worden. Danach wird der Arbeitsvertrag gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung aufgelöst.
=> der Zeitraum, der durch die Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, wird verkürzt um 28 – (32/60) * 28 = 13,06 = 14 Kalendertage

Das Ergebnis des verkürzten Zeitraums, der durch die Entlassungsentschädigung gedeckt ist, wird unter Frage 2, Kästchen 5 eingetragen.
Wenn die Entlassungsentschädigung nicht verkürzt wird, auch wenn dies im Prinzip der Fall sein könnte, müssen Sie im C4-Formular unter Frage 2 Kästchen 2 nicht ankreuzen und geben Sie den Grund für die Nichtverkürzung in der Rubrik „Bemerkungen“ an.

Zweiter Sonderfall: Kündigung des Vertrags während einer Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer entlassen haben und er dann wegen einer Krankheit oder eines Arbeitsunfalls während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig wird und der Arbeitsvertrag daraufhin mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird, dann können Sie den Zeitraum der garantierten Entlohnung ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, während welcher der Arbeitsvertrag aufgelöst wurde, vom durch die Entlassungsentschädigung abgedeckten Zeitraum abziehen.
Sie vermerken dies im C4-Formular unter der Frage 2 Kästchen 3.

Situation 3: Ihr Arbeitnehmer hat eine andere Entlassungsentschädigung erhalten

Wenn Sie während der Kündigungsfrist oder der Entlassungsentschädigung andere Entschädigungen als Lohn gezahlt haben, können Sie dies im Formular C4 angeben.
Folgende Entschädigungen müssen auf dem Formular C4 angegeben werden:
- die Entschädigung, die einem Handelsvertreter gezahlt wird (Art. 101 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge);
- die Entschädigung, die im Rahmen einer Konkurrenzklausel gewährt wird (Art. 65 und 86 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge), die im Rahmen eines Arbeitsvertrags, während eines Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde;
- die Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer gewährt werden, dessen Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einverständnis beendet wurde oder der seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat.

Sie geben an, ob die Entschädigung einen bestimmten Zeitraum abdeckt, oder ob sie in Form einer Summe ausgedrückt wird:
- Es handelt sich um einen Zeitraum wenn die Entsprechung der Entlohnung während eines bestimmten Zeitraums gezahlt wird. In diesem Fall müssen Sie den Zeitraum am Tag nach dem Ende der durch die Kündigungsfrist oder die Entlassungsentschädigung abgedeckten Periode beginnen lassen;
- Es handelt sich um einen Betrag wenn die Entschädigung keinen Zeitraum abdeckt, oder wenn dieser Betrag zwar einen Zeitraum abdeckt aber mehr oder weniger als der gewöhnlichen Entlohnung entspricht. In diese Fall geben Sie den Betrag an, ohne den Teil zu berücksichtigen, der eventuell das Urlaubsgeld oder eine Jahresendprämie betrifft.
Beispiel: Wenn der Arbeitgeber während 5 Monaten eine Entschädigung zahlt, die pro Monat dem Doppelten der gewöhnlichen Entlohnung entspricht, gibt er keinen Zeitraum, sondern einen Betrag an.

Hinweis: Wenn es sich um einen Zuschlag zur Arbeitslosenunterstützung handelt, müssen Sie ihn möglicherweise durch Ausfüllen des Teils E und eventuell von ANHANG C4-GENERATIONSPAKT angeben.
Hinweis: Entschädigungen, die geschützten Arbeitnehmern gewährt werden, wie zum Beispiel den Kandidaten für den Betriebsrat und Mitglieder des Betriebsrats und des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit (Gesetz vom 19.03.1991), Gewerkschaftsvertretern (KAA Nr.5) oder Gefahrenverhütungsberatern (Gesetz vom 10.12.2002), geben Sie unter Frage 2 (Entlassungsentschädigungen) an. Geben Sie dies auch unter ‚Bemerkungen‘ an.

7.3 - TEIL D – Angaben Solidaritätspakt zwischen den Generationen – Anhang-C4-Solidaritätspakt zwischen den Generationen

Sie beantworten die gestellten Fragen, damit bestimmt werden kann, ob Sie das Formular ANHANG-C4-SOLIDARITÄTSPAKT ZWISCHEN DEN GENERATIONEN ausfüllen muss oder nicht.

Sie müssen weder Teil E noch einen ANHANG-C4-SOLIDARITÄTSPAKT ZWISCHEN DEN GENERATIONEN ausfüllen, wenn Sie unter dem Titel von Teil E im Formular C4-ARBEITSLOSIGKEITSBESCHEINIGUNG ankreuzen, dass Sie nicht unter das Gesetz vom 05.12.1968 über KAA fallen oder dass Sie unter die Paritätische Kommission 328 (Stadt- und Nahverkehr) fallen.

Alle anderen Arbeitgeber müssen die Fragen beantworten, die bestimmen, ob sie das Formular ANHANG-C4-SOLIDARITÄTSPAKT ZWISCHEN DEN GENERATIONEN ausfüllen muss oder nicht. Dazu können Sie das Infoblatt E71, „ANHANG-C4-SOLIDARITÄTSPAKT ZWISCHEN DEN GENERATIONEN“ zu Rate ziehen, das verfügbar ist unter www.lfa.be.

Wichtiger Hinweis zur Frage 3: Ein Anhang C4-SOLIDARITÄTSPAKT ZWISCHEN DEN GENERATIONEN für ein Outplacement muss nur noch ausgefüllt werden, wenn es sich um einen Arbeitnehmer von mindestens 45 Jahren handelt, der mindestens ein Jahr Dienstalter aufweist, aber keinen Anspruch auf mindestens 30 Wochen Kündigungsfrist oder Entlassungsentschädigung hat. Jeder, unabhängig vom Alter, der Anspruch auf mindestens 30 Wochen Kündigungsfrist oder Entlassungsentschädigung hat, ist nämlich vom neuen Outplacementsystem, das ab dem 01.01.2014 gilt, betroffen.

Weitere Informationen über Outplacement, die Beschäftigungszelle und die Zusatzentschädigungen erfahren Sie in den Infoblättern auf www.lfa.be.

Unterschrift Arbeitgeber am Ende der Rubrik I

Das Formular muss immer mit der Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters sowie dem Firmenstempelabdruck versehen sein.

Anmerkung

Für Arbeitgeber, die Meldungen online (per Internet-Meldung) vornehmen, werden in das Formular C4MSR vorher folgende Daten eingetragen:

  • ENSS Arbeitnehmer
  • Name und Vorname Arbeitnehmer
  • Name Arbeitgeber
  • Adresse Arbeitgeber
  • Unternehmensnummer Arbeitgeber
  • Eintragungsnummer LSS(PLV) Arbeitgeber
  • Ticketnummer der Meldung
  • Periode der Entlassungsentschädigung
  • die Tatsache, dass der Arbeitgeber entweder nicht unter das Gesetz vom 05.12.1968 über KAA oder in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission 328, 328.01, 328.02 oder 328.03 (Stadt- und Nahverkehr) fällt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keinen Anhang-C4-Solidaritätspakt zwischen den Generationen ausfüllen. Arbeitgeber zum Beispiel, die dem LSSPLV unterliegen, erhalten in ihrer e-Box keinen Anhang-C4-Solidaritätspakt zwischen den Generationen.