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Einzahlungen in ein kollektives oder individuelles Kapitalisierungssystem

Wenn die Verwaltung eine Prämie an eine Einrichtung für betriebliche Altersversorgung (EbAV) oder eine Versicherungsgesellschaft zahlt (die später eine außergesetzliche Pension auszahlt), dann ist der gesamte Arbeitgeberanteil einem Beitrag von 8,86 % unterworfen.

Von der Erhebungsbasis des Beitrags sind ausgeschlossen:

  • der persönliche Anteil, den der Arbeitnehmer für das Zusammenstellen der außergesetzlichen Vorteile für die Alters- und Todesfallabsicherung zahlt,
  • die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge.